Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

Entgegen seiner Eingangsformel bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Es sieht in Artikel 4 Abs. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - die geänderte Bestimmung führt zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG) und Artikel 4 Abs. 22 (Änderung der Abgabenordnung - die geänderte Bestimmung führt zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG) Änderungen von Bestimmungen vor, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben. Damit bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfGE 37, 363 <383>).

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.