Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 60 der 914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache BR-Drs. 570/1/13 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 3 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 32 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Nutzungsartmaximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern
Mastkaninchen11
Zuchtkaninchen14.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a sind in § 45 Absatz 17 Nummer 2 die Wörter "die ebene Auftrittsflächen mit einer Auftrittsbreite" durch die Wörter "die Auftrittsbreiten" zu ersetzen.*

Begründung:

Perforierter Boden dient vornehmlich der Arbeitserleichterung, da hierdurch der Reinigungsaufwand vermindert wird. Soweit eine unzureichende Wärmeableitung zu besorgen ist, kann diesem Problem durch Auswahl geeigneter Bodenmaterialien und ein Lüftungsregime begegnet werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgeschlagene Änderung in § 32 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung ist in der Übergangsvorschrift des § 45 nachzuvollziehen.