Antrag des Landes Niedersachsen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 18 der Drucksache 587/1/19 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Absatz 11b - neu -)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 45 wie folgt zu ändern:

a) Absatz 11a ist wie folgt zu ändern:

aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

(11a) Abweichend von

in den dort jeweils genannten Fällen dürfen Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit"

bbb) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]

vorlegt."

bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:

"Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind."

cc) In dem neuen Satz 3 ist im Klammerzusatz das Wort "siebzehnten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.

b) Nach Absatz 11a ist folgender Absatz 11b einzufügen:

(11b) Abweichend von

die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden. Satz 1 gilt nur, soweit

vorlegt.

Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.

Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."

Folgeänderung:

Der einleitende Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:

"In § 45 werden nach Absatz 11 folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:

"

Begründung:

Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.

Da eine lange Übergangsfrist vor allem aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes im Abferkelbereich notwendig ist, wird vor dem Hintergrund des deutlich geringeren Umstellungsaufwandes im Deckbereich in Verbindung mit der dort vorhandenen Einschränkung der Tiere eine gleiche Übergangsfrist für beide Bereiche als nicht verhältnismäßig angesehen.

Es wird deshalb eine deutlich kürzere Übergangsfrist für die Kastenstandhaltung im Deckzentrum beantragt, während die Übergangsfrist im Abferkelbereich von diesem Antrag unberührt bleibt.

Zudem wird folgende erforderliche Korrektur der Grunddrucksache vorgenommen, damit auch Betriebe mit weniger als 10 Sauen, die die Tiere im Einklang mit dem geltenden Recht nicht in der Gruppe halten, von der Übergangsregelung erfasst sind: Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich neu geregelt. In § 45 Absatz 11a sind Übergangsregelungen vorgesehen, die jedoch nur greifen, wenn die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 1).

Diese Anforderung lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in Betrieben mit weniger als zehn Sauen, diese auch einzeln gehalten werden dürfen. Solche Betriebe wären somit von der Übergangsregelung nicht erfasst.

Der vorliegende Antrag beinhaltet daher auch, dass in Betrieben mit weniger als zehn Sauen die Übergangsregelung auch dann greift, wenn die Tiere nicht in der Gruppe, aber gemäß § 30 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.