Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 6 Abs. 6)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen: "2a. § 6 Abs. 6 wird aufgehoben."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen: "a1) Absatz 6 wird aufgehoben."

Begründung

Der in § 6 Abs. 6 genannte Termin Dezember 1998 ist längst überschritten. Entweder gibt es seitdem die geforderten Rücknahmekonzepte für langlebige Verpackungen, dann wird die Regelung nicht mehr benötigt, oder es gibt sie nicht, dann sind sie überflüssig. Das seinerzeit alternativ verlangte Konzept auf Verordnungsbasis hat bislang niemand gefordert.

Weiter ergibt sich die Notwendigkeit der Streichung aus dem neuen Anhang 5. Dort werden Verpackungen, die "integraler Teil eines Produkts zur Umschließung, Umhüllung oder Konservierung eines Produkts während seiner gesamten Lebensdauer" sind, von der Verpackungsdefinition ausgenommen. Dies sind, neben den im neuen Anhang V, Beispiel 1a aufgeführten Gegenständen, die nicht als Verpackung gelten, gerade die langlebigen Verpackungen für Spiele, CDs, DVDs, Bohrersets und ähnliches, auf Grund derer der Absatz 6 seinerzeit in die Verordnung aufgenommen wurde. Dies wird im Beispiel 1a durch die "Klarsichtfolie um CD-Hüllen" als Gegenstand, der als Verpackung gilt, belegt, welches deutlich macht, dass die eigentliche, langlebige CD-Hülle gerade nicht als Verpackung i.S.d.V. einzustufen ist.

Da solche langlebigen Verpackungen nun über den Anhang 5 nicht mehr den Bestimmungen der Verordnung unterliegen, bedarf es hierfür auch keiner speziellen Regelungen, z.B. für ein Rücknahmekonzept. Andernfalls würde die Verordnung einen Widerspruch in sich tragen. Daher ist auch die Definition der langlebigen Verpackungen in § 3 Abs. 6 überflüssig.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b - neu - (§ 7 Abs. 2)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Ergänzung in § 7 Abs. 2 wird für gebrauchte Verpackungen für Polyurethan -(PU) Schaum der Vorrang der stofflichen gegenüber der energetischen Verwertung bestimmt. Nach vorliegenden und vom Umweltbundesamt geprüften ökobilanziellen Untersuchungen ist die überwiegende stoffliche Verwertung von PU-Schaumdosen aus der Sicht des Umweltschutzes günstiger einzustufen als eine überwiegend energetische Verwertung. Dabei ist die stoffliche Verwertung der Dosen und die weitgehende stoffliche Verwertung des Restinhalts einer stofflichen Verwertung der Dosen, die mit einer energetischen Verwertung des Restinhalts kombiniert wird, ökologisch vorzuziehen. Damit soll der sich abzeichnenden Entwicklung vorgebeugt werden, dass ein erheblicher Prozentsatz der in Verkehr gebrachten Verpackungen von PU-Schaumdosen nicht oder nicht entsprechend hochwertig verwertet wird, obwohl die technischen Verfahren zu einer hochwertigen Verwertung dieser Verpackungen zur Verfügung stehen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b1 - neu - (Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 8 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

Begründung

Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten von Selbstentsorgern, die in einer Gemeinschaft zusammenwirken. Von jedem Selbstentsorger ist bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV eine eigene Anstrengung zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten gefordert. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Verwertungserfolg der Gemeinschaft insgesamt den beteiligten Selbstentsorgern zuzurechnen. Hier liegt der wesentliche strukturelle Unterschied zur Systembeteiligung. Für diese Regelung besteht auch ein praktisches Bedürfnis. In diesem Zusammenhang wird auf die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 (6 U 213/02) im Rechtsstreit zwischen der Duales System Deutschland AG und der BellandVision GmbH verwiesen. Darin hält das Oberlandesgericht eine entsprechende klarstellende Ergänzung in der Verpackungsverordnung über die Zulässigkeit des Mengenausgleichs innerhalb einer Selbstentsorgergemeinschaft für geboten. Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich den im Entwurf vorliegenden "Anforderungen an Mengenstromhinweise und deren Prüfung durch Sachverständige" der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b2 - neu - (Anhang I Nr. 3 Abs. 4 Satz 4 und 5, 6 - neu - und 7 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 8 ist nach Buchstabe b1 folgender Buchstabe b2 einzufügen: 'b2) In Nummer 3 Abs. 4 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:

Begründung

Bisher wird bei den Mengenstromnachweisen differenziert zwischen den nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichteten Herstellern und Vertreibern und den Systembetreibern nach § 6 Abs. 3. Die Erstgenannten müssen die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 2 bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung ist beim DIHK zu hinterlegen, sie ist der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen.

Im Falle der Prüfung eines Systems endet die Prüfung mit der Erstellung des Prüfberichts. Zu diesem Prüfbericht geben die für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden Stellungnahmen ab.

Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Regelungen für Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 für Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 zu übernehmen. Dies betrifft die Bescheinigung über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen durch einen unabhängigen Sachverständigen und die Hinterlegung der Bescheinigung beim DIHK.

Die Änderung bewegt sich damit in dem Rahmen, der aktuell durch die APV-Beratungen zur Harmonisierung der Rahmenbedingungen für Systembetreiber und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1, 2 aufgezeigt wird.

Der Änderungsvorschlag bewegt sich im Rahmen der Deregulierungsbemühungen in der Verwaltung, mit dieser "neuen" Regelung würde der Verwaltungsaufwand bei den für die Prüfung der Mengenstromnachweise zuständigen obersten Landesbehörden erheblich gesenkt. Er trägt im Übrigen der bereits 10-jährigen Praxis bei der Erstellung von Mengenstromnachweisen Rechnung.

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 (Anhang V Nr. 2)

In Artikel 1 Nr. 9 sind im Anhang V Nr. 2 im Kapitel "Beispiele für Kriterium 1.a)" in der Rubrik "Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten" die Wörter "Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt" durch die Wörter "Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt" zu ersetzen.

Begründung

Mit der Definition wird klargestellt, dass der Bestimmungszweck des Herstellers und Vertreibers als Kriterium einfließt. Der Wortlaut ergibt sich aus der englischen Fassung der EG-Richtlinie 2004/12/EG vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Der Verpackungsbegriff ist nicht mehr abhängig vom Individualverhalten des Verbrauchers. Durch die Definition wird Rechtssicherheit für Hersteller und Vertreiber geschaffen. Sie können Vorkehrungen zur Rücknahme und Verwertung für den Teil der Blumentöpfe treffen, die als Verpackungen gelten.

B Entschließung