Antrag des Landes Berlin
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

Punkt 11 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz ferner folgende Entschließung zu fassen:

Zu Artikel 1 (§§ 269 ff. FamFG)

Der Bundesrat bittet im Rahmen eines geeigneten weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit formell einheitliche Verfahrensvorschriften für Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen geschaffen werden können.

Begründung

Die in dem Gesetzesbeschluss fortgeschriebene, sprachliche und systematische Unterscheidung ist heute unangebracht. Denn sie ist bekanntermaßen dem Bedürfnis des historischen Gesetzgebers geschuldet, das seinerzeit von ihm als Verfassungsgebot in Betracht gezogene so genannte Abstandsgebot zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auch sprachlichformell einzuhalten. Jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, BVerfGE 105, 313) ist die Rechtfertigung für die Unterscheidung entfallen. Denn diese Entscheidung verneint gerade das Bestehen eines sich aus dem Grundgesetz ergebenden Abstandsgebotes. Nachdem § 270 FamFG für die Lebenspartnerschaftssachen uneingeschränkt auf die jeweiligen Regelungen für Ehe- und Familiensachen verweist, besteht kein erkennbarer sachlicher Grund für die Unterscheidung. Sie ist daher lediglich geeignet, den Gesetzgeber dem unnötigen Vorwurf einer ungerechtfertigten Diskriminierung von Lebenspartnern auszusetzen.