Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden.

Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürfen allerdings durch Steuerverzichte von Kroatien weitgehend ausgeglichen werden. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kroatien - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Erstattung der Abzugssteuern

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Nebenurkunden

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 6. Februar 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Protokoll zum Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende in diesem Protokoll - das Bestandteil des genannten Abkommens ist - enthaltene Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 7:

2. Zu Artikel 11

Wenn ein Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht auf Zinsen, die an nicht ansässige Personen gezahlt werden, nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch nationales Recht begründet beziehungsweise ausweitet, werden auf Antrag eines Vertragsstaats beide Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, wie Artikel 11 angepasst werden kann.

3. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und b) bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

4. Zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c)

Beide Vertragsstaaten sind sich einig, dass der Bereich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden erweitert werden kann. Dabei sind § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes für Tätigkeiten zu beachten.

5. Zu Artikel 26

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

Denkschrift zum Abkommen und zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Berlin am 6. Februar 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung löst das alte, noch mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene und im Verhältnis zur Republik Kroatien weiter geltende Abkommen vom 26. März 1987 (BGBl. 1988 II S. 745) ab. Dieses Abkommen ist durch die wirtschaftliche Entwicklung Kroatiens überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Das Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Da die Abkommensverhandlungen bereits in 1999 beendet wurden, liegt dem Abkommen das OECD-Musterabkommen von 1992 zugrunde. Diesem weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

Beide Delegationen hielten im Memorandum vom 1. Juli 1999 ihre gemeinsame Auffassung fest, wonach beide Staaten bei der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ihre nationalen Vorschriften zur Vermeidung von Steuerumgehungen und Abkommensmissbrauch anwenden können.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Absatz 4 fingiert die Ansässigkeit von Personengesellschaften und dient damit der Gleichbehandlung deutscher Personengesellschaften mit kroatischen Personengesellschaften.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben. Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2 . Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Die Absätze 5 , 6 und 7 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Absatz 4 stellt klar, dass die Regelungen in Artikel 6 den Bestimmungen in Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und Artikel 14 (selbständige Arbeit) vorgehen, soweit es sich um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines gewerblichen Unternehmens oder um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient, handelt.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Nummer 1 Buchstabe a und b des Protokolls zum Denkschrift zum Abkommen und zum Protokoll Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips.

Absatz 7 bestimmt die Nachrangigkeit der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen oder Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 4 bestimmt den Sitzstaat, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines See- oder Binnenschiffes ist.

Absatz 5 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel regelt, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v. H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält. In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen. Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen. Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Nach Nummer 2 des Protokolls verpflichten sich die Vertragsstaaten auf Antrag eines Vertragsstaates, über eine Quellenbesteuerung in Artikel 11 zu verhandeln, wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vertragsstaat durch nationales Recht ein allgemeines Besteuerungsrecht auf Zinsen an nicht in diesem Vertragsstaat ansässige Personen begründet oder ausweitet.

Entsprechend der deutschen DBA-Politik hat sich Deutschland durch Nummer 3 des Protokolls eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren ausschließlich im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch nach den Absätzen 1 und 2 ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat, von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat ist oder zu einer festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehört, hat nach Absatz 3 der Quellenstaat das Besteuerungsrecht.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Ansässigkeitsstaat des das See-, Binnenschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens das Besteuerungsrecht.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer inländischer Unternehmer nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Absatz 3 stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 4 im Ansässigkeitsstaat des das See- oder Binnenschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens besteuert werden.

Mit Absatz 5 wird geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die im Ansässigkeitsstaat geleistet werden, bei einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat genauso steuerlich berücksichtigt werden, als seien sie in die gesetzliche Sozialversicherung des Tätigkeitsstaates gezahlt worden.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen sowie Renten.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht.

Bei Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnlichen Zahlungen hat nach Absatz 3 ebenfalls der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht.

Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen sowie nach Absatz 5 auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sowie anderer vergleichbarer Einrichtungen, auf die sich die Vertragsstaaten verständigen können.

Zu Artikel 20

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; für Lehrende gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Staat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens. Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur im Ansässigkeitsstaat des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens besteuert werden.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Deutschland vermeidet nach Absatz 1 eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Kroatien und bei Dividendenausschüttungen einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v. H., nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vermögens gilt ebenfalls die Freistellungsmethode.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der kroatischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Aufsichtsratsund Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Deutschland sichert sich in Absatz 1 Buchstabe c im Falle bestimmter Tätigkeiten das Recht, eine Doppelbesteuerung statt durch die Freistellungsmethode nach Buchstabe a durch die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b zu vermeiden. Nummer 4 des Protokolls ermöglicht dabei eine Erweiterung dieser Aktivitätsklausel. Hiernach kann im gegenseitigen Einvernehmen der Bereich der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten erweitert werden, wobei sich die Vertragsstaaten am bisherigen Rahmen passiver Tätigkeiten orientieren.

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 1 Buchstabe d im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten.

Kroatien behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Freistellung. Kroatien beseitigt durch Anrechnung der deutschen Steuer auf die kroatische Steuer die Doppelbesteuerung insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern. Die Vertragsstaaten haben sich in Absatz 3 das Recht gesichert, Einkünfte, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen in der bei Abschluss der Verhandlungen geltenden Fassung.

Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 27

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten und enthält entsprechend der Tz. 2 bis 4 des OECD-Kommentars zu Artikel 28 OECD-Musterabkommen Zusatzbestimmungen.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel weist auf das zum Abkommen zugehörige Protokoll hin.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein. Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt das alte, noch mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen vom 26. März 1987 im Verhältnis zur Republik Kroatien außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.