Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

§ 2

Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2001 oder im Falle des Zuzugs des Steuerpflichtigen aus einem anderen Bundesland die Wohnung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Bei Gewinnung der Statistikdaten aus dem Grundinformationsdienst der Finanzverwaltung ist der dort für den 31. Dezember 2001 gespeicherte amtliche Gemeindeschlüssel für die Zurechnung maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

§ 3

Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

§ 4

In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Gemeinden erhalten 15 v.H. des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt; die dazu gebildete Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Bundesland. Dabei werden nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften alle drei Jahre durchgeführt wird.

Mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen mit Verordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887) bestimmt, dass für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 maßgebend ist.

Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten. Dies erfordert, dass der Verteilung des Gemeindeanteils möglichst aktuell erhobene Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden. Da mittlerweile Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2001 vorliegen, ist - wie vorgesehen - die turnusmäßige Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der neuesten verfügbaren Statistik zum 1. Januar 2006 möglich und geboten.

Als Geltungszeitraum für den neuen Verteilungsschlüssel werden die Jahre 2006, 2007 und 2008 festgelegt. Zum 1. Januar 2009 wird die nächste turnusmäßige Aktualisierung auf die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Bundesstatistik 2004 erfolgen.

Zusätzliche Kosten, insbesondere bei Wirtschaftsunternehmen und bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1:

§ 1 enthält die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes notwendige Bestimmung darüber, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer zur Ermittlung des Schlüssels für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend ist.

Die pauschalierte Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags ist ein bereits bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bewährtes Verfahren.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld soll nicht in stärkerem Umfang als bisher Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte - in die Schlüsselzahlen einfließen. Anderenfalls würde die Verteilung des Einkommensteueranteils auf die Gemeinden abhängig sein von der Verteilung der normierten Anrechnung von Steuermessbeträgen der Gewerbesteuer. Diese zusätzliche Vermengung der Verteilungswirkungen zweier kommunaler Steuerquellen (Einkommensteuer: Wohnortprinzip, Gewerbesteuer: Betriebsstättenprinzip) soll vermieden werden.

Zu § 2:

§ 2 legt entsprechend dem Melderechtsrahmengesetz den Wohnsitz fest, der für die Zurechnung der Steuerbeträge anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes wird in § 19 der Abgabenordnung geregelt. Danach ist das Finanzamt des Wohnsitzes, den der Steuerpflichtige zum Abgabezeitpunkt der Einkommensteuererklärung innehat, zuständig. Auf den tatsächlichen Wohnsitz des Abgabepflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei der Einkommensteuerveranlagung und damit der statistischen Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt.

Aufgrund der technischen Gegebenheiten werden die nicht veranlagten Arbeitnehmerfälle mit Lohnsteuerabzug pauschaliert berücksichtigt, wegen der bundesweit sehr geringen Fallzahl wird auf die Einbeziehung der personell veranlagten Einkommensteuerfälle verzichtet.

Zu § 3:

Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer wird eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt.

Zu § 4:

§ 4 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung. Die Bestimmung ist zur Regelung der Fälle notwendig, in denen sich Änderungen des Gebietsstandes der betroffenen Gemeinden ergeben. Als Maßstab zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen dient dann die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung.

Zu § 5:

Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung wird der 1. Januar 2006 bestimmt.