Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO)

A. Problem und Ziel

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das internationale Übereinkommen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) in Deutschland an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Das Übereinkommen wurde am 9. September 1996 durch die Rheinuferstaaten, Belgien und Luxemburg unterzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik soll das ursprünglich im Rahmen der Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 6 des Übereinkommens sowie Teil A der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkommens zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr vorgesehene Wertmarkensystem durch ein elektronisches Bezahlsystem ersetzt werden.

Die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens hat hierzu mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 die Anschaffung eines solchen elektronischen Zahlungssystems sowie den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme eines entsprechenden Systems durch den Exekutivausschuss (EXCOM) genehmigt. Daraus folgend hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen ergeben. Die KVP hat während ihrer Sitzung am 8. Juni 2010 einen entsprechenden Beschluss zur Berücksichtigung der Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem gefasst.

Die Beschlüsse der KVP bedürfen nunmehr der Umsetzung in nationales Recht.

B. Lösung

Erlass der Zweiten Verordnung zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-VO), die die Voraussetzungen für die Ratifikation der Bestätigung der Entscheidungen des Exekutivausschusses sowie der Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens schafft.

C. Alternativen

Keine. Da es sich bei den in Kraft zu setzenden Beschlüssen der KVP um Beschlüsse im Rahmen eines internationalen Abkommens handelt, besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum.

D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte

Die Investitionskosten für das elektronische Bezahlsystem belaufen sich für die Bundesrepublik Deutschland anteilig auf insgesamt etwa 326.944,00 Euro und fallen im Zeitraum 2009 bis 2014 an. Die Betriebskosten betragen jährlich etwa 85.000,00 Euro. Da das elektronische Zahlungssystem der Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen dient und Abfallentsorgung in der Verwaltungszuständigkeit der Bundesländer liegt, haben die Länder diese Kosten zu tragen.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger entstehen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb des elektronischen Bezahlsystems nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Der Verordnungsentwurf hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNIVO)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Oktober 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO)

Vom

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Peter Ramsauer

Beschluss CDNI 2009-I-3

Bestätigung und Wiederaufnahme der Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) gemäß den gemeinsamen Erklärungen von 2007

Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein

nimmt von den gemeinsamen Erklärungen vom 21. September 2007 und vom 1. November 2007 aller Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens Kenntnis, unter Hinweis

genehmigt die Entscheidungen, die der Ausschuss EXCOM gemäß seinem Auftrag getroffen hat, und insbesondere jene Entscheidungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind,
begrüßt die Art und Weise, wie der Ausschuss seinem Auftrag nachgekommen ist, entbindet den Ausschuss EXCOM von seinem Auftrag und löst ihn auf.

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Anlage
Anlage zum Beschluss CDNI 2009-I-3

Auftrag des Ausschusses EXCOM (November 2007 bis Oktober 2009) Genehmigte Entscheidungen

Beschluss CDNI 2010-II-1
Änderungen der Anlage 2 zur Berücksichtigung der Ersetzung des Markensystems durch ein elektronisches Zahlungssystem

Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein, dass die Anwendungsbestimmung modernen und anerkannten Arbeitsmethoden Rechnung tragen sollte, in der Erwägung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens vom 21. September 2007, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, verabschiedet die beigefügte Fassung des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV der Anwendungsbestimmung Teil A.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Anlage
Anlage zum Beschluss CDNI 2010-II-1

TEIL A

Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Artikel 3.01
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

Artikel 3.02
Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03
Erhebung der Entsorgungsgebühr

Artikel 3.04
Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

Kapitel IV
Internationaler Finanzausgleich

Artikel 4.01
Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

Artikel 4.02
Vorläufiger Finanzausgleich

Artikel 4.03
Jährlicher Finanzausgleich

Begründung:

A. Allgemeines

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung dient der In-Kraft-Setzung von Beschlüssen, die die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) während ihrer Sitzungen am 13. Oktober 2009 sowie am 8. Juni 2010 verabschiedet hat.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird durch § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle festzulegen sowie Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.

Das in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkommens zur Organisation und Finanzierung der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen vorgesehene System soll an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Im Jahr 2007 haben deshalb die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens in der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 vereinbart, dass die im Rahmen der Anwendungsbestimmung zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Gebührenmarke in Form eines elektronischen Datenträgers implementiert werden kann. Einem Exekutivausschuss wurde durch die Gemeinsame Erklärung vom 1. November 2007 unter anderem die Aufgabe übertragen, ein Ausschreibungsverfahren für ein elektronisches Zahlungssystem durchzuführen. Nach Auffassung der Vertragsparteien des Übereinkommens soll die Umsetzung des im Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungssystems nach modernen und allgemein anerkannten Arbeitsmethoden erfolgen. Mit Einführung eines elektronischen Bezahlsystems soll sich das Finanzierungssystem in die derzeit üblichen Zahlungs- und Buchungsverfahren einfügen und die notwendigen Garantien für die Sicherheit des Systems auch im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz vor möglichen Betrugsversuchen bieten. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die KVP die von dem zur Vorbereitung der Umsetzung des Übereinkommens eingesetzten Exekutivausschuss (EXCOM) getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf die Anschaffung eines elektronischen Bezahlsystems sowie den am 14. September 2009 erfolgten Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme des sog. SPE-CDNI und die Aufteilung der dadurch entstehenden Kosten unter den Vertragsstaaten genehmigt (CDNI 2009-I-3). Die Verordnung setzt diesen Beschluss in Deutschland in Kraft.

Im Rahmen der Ersetzung des ursprünglich im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem müssen weiterhin die die Finanzierung betreffenden Bestimmungen in der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens angepasst werden. Die KVP hat mit Beschluss vom 8. Juni 2010 die im Anhang der Verordnung beigefügte Fassung des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV der Anwendungsbestimmung Teil A verabschiedet (CDNI 2010-II- 1). Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation der von der KVP beschlossenen Änderungen.

Nach dem Beschluss der KVP CDNI 2010-II-2 soll Teil A der Anwendungsbestimmung, der sich auf die Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen bezieht, zum 1. Januar 2011 flächendeckend in Kraft treten. Die Beschlüsse bezüglich der Einführung des elektronischen Bezahlsystems sind daher bis zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umzusetzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Investitionskosten für das elektronische Bezahlsystem, das so genannte SPE-CDNI, betragen für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten anteilig insgesamt ca. 326.944,00 Euro. Die Betriebskosten belaufen sich jährlich etwa 85.000,00 Euro.

Die innerstaatliche Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen richtet sich nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Das elektronische Zahlungssystem bildet die Grundlage für das einheitliche System der Finanzierung und Organisation der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen im Sinne der Artikel 6 und 9 Absatz 1 des Übereinkommens und wird nach Artikel 3.03 Absatz 4 der Anwendungsbestimmung von der innerstaatlichen Institution betrieben. Die Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle ist als Abfallentsorgung eine Verwaltungstätigkeit, die grundsätzlich gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen ist. Das Übereinkommen führt hierzu international abgestimmte, einheitliche Regelungen zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips ein. Innerstaatlich verantwortlich für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Entsorgung nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens wird die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens sein, die durch die Länder bestimmt wird. Entsprechend des von den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrages gehört zu den Aufgaben der innerstaatlichen Institution unter anderem die Erhebung der Entsorgungsgebühren nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens. Dazu wird sich die innerstaatliche Institution des zur Umsetzung des nach dem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungssystems angeschafften elektronischen Bezahlsystems SPE-CDNI bedienen. Die Anschaffung des Zahlungssystems als Bestandteil des einheitlichen Finanzierungssystems ist eine Verwaltungsmaßnahme zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages, die ebenso wie die Benennung der innerstaatlichen Institution in der Verwaltungszuständigkeit der Länder liegt.

Die im Rahmen der Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem entstehenden Investitionskosten sind daher ebenso wie die Betriebskosten gemäß § 104a Absatz 1 GG von den Bundesländern zu tragen (vgl. auch Begründung des Staatsvertrages der Bundesländer zu Artikel 3).

Die Investitionskosten fallen entsprechend der Haushaltsaufstellung der KVP im Zeitraum 2009 bis 2014 an. Ab 2015 muss der Wartungsvertrag für das System neu verhandelt werden, es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Betriebs- und Verwaltungskosten weiterhin bei etwa 85.000,00 Euro jährlich liegen werden. Diese Kostenpositionen werden entsprechend des zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrages nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten, an den räumlichen Geltungsbereich des Staatsvertrages angepassten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) auf die einzelnen Länder umgelegt.

Die durch die Einführung eines elektronischen Bezahlsystems entstehenden Mehrkosten dürften gegenüber der mit In-Kraft-Treten des Teils A der Anwendungsbestimmung zum 1. Januar 2011 verbundenen Entlastung der Länderhaushalte in einer Höhe von jährlich insgesamt ca. 3, 8 Mio. Euro aufgrund der vorgesehenen Anlastung der Kosten für die Bilgenentölung nach dem Verursacherprinzip bei der Binnenschifffahrt selbst immer noch als gering anzusehen sein.

V. Kosten

Durch die Verordnung im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb des elektronischen Bezahlsystems entstehen für die Wirtschaft zunächst keine unmittelbaren Mehrkosten gegenüber den bereits bestehenden Kosten.

Zusätzliche Kosten für die Bürgerinnen und Bürger sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 der Verordnung setzt das BMVBS gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum CDNI den Beschluss CDNI 2009-I-3 "Bestätigung und Wiederaufnahme der Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) gemäß den gemeinsamen Erklärungen von 2007" für Deutschland in Kraft. Der Beschluss enthält die Genehmigung insbesondere jener Entscheidungen des Ausschusses EXCOM, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind. Diese Entscheidungen betreffen unter anderem die Anschaffung eines elektronischen Bezahlsystems, den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme des Zahlungssystems SPE-CDNI sowie die Aufteilung der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb dieses Systems.

Zudem setzt das BMVBS mit Artikel 1 gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum CDNI den Beschluss CDNI 2010-II-1 "Änderungen der Anlage 2 zur Berücksichtigung der Ersetzung des Markensystems durch ein elektronisches Zahlungssystem" für Deutschland in Kraft und schafft damit die Voraussetzungen für die Ratifikation der von der KVP im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Bezahlsystems beschlossenen Änderungen des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV von Teil A der Anwendungsbestimmung. Diese betreffen neben den Begriffsbestimmungen insbesondere das Verfahren zur Erhebung der Entsorgungsgebühr durch das so genannte SPE-CDNI, die diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten der innerstaatlichen Institution oder der zuständigen Behörde sowie den nach dem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Finanzausgleich.

Nach Artikel 3.04 Absatz 2 der Anwendungsbestimmung wird der vorgeschriebene Zeitraum für die Aufbewahrung der vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebenen Quittung sowie einer Ausfertigung des Bezugsnachweises durch den Schiffsführer und den Bunkerbetrieb von sechs auf mindestens zwölf Monate ausgeweitet. Für das Funktionieren des zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen vorgesehenen, auf dem Verursacherprinzip basierenden Systems ist es unabdingbar, dass alle zur Teilnahme verpflichteten Schiffe die Entsorgungsgebühr ordnungsgemäß entrichten. Dazu bedarf es konsequenter Kontrollen durch die innerstaatliche Institution beziehungsweise die zuständige Behörde. Die genannten Dokumente müssen dabei miteinander und insbesondere mit den Angaben der Bunkerstellen über die insgesamt an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl, mit den in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten der Schiffe und den Angaben bei den Annahmestellen über die entsorgten Mengen verglichen werden können. Aufgrund der Komplexität dieses Vorgehens und den begrenzten Personalkapazitäten bei der innerstaatlichen Institution und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie der Wasserschutzpolizei können Kontrollen nicht in zeitlich relativ geringen Abständen erfolgen. Um Unregelmäßigkeiten im System dennoch aufdecken zu können, ist ein Aufbewahrungszeitraum für die entsprechenden Dokumente von einem Jahr erforderlich.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Datum des In-Kraft-Tretens orientiert sich an dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Teil A der Anwendungsbestimmung.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Abfallentsorgung liegt in der Verwaltungszuständigkeit der Bundesländer. Die Rechtsverordnung regelt Einzelheiten zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle und ist daher von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen. Zudem wurde das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rheinschifffahrt (BGBl. I S. 2642), auf Grund dessen die Rechtsverordnung ergeht, mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.