Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Angesichts der mit der im Gesetzentwurf unangetastet gebliebenen Voraussetzung, den Besitz einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise zum Ehegattennachzug nachweisen zu müssen, gemachten Erfahrungen stellt der Bundesrat zugleich fest, dass dieses Erfordernis nicht geeignet ist, seinen ursprünglichen Zweck zu erfüllen. Hinzu kommt, dass sich die Anwendung der entsprechenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG) angesichts der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung in der Praxis der hiermit befassten Behörden zunehmend unüberschaubar gestaltet und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar erscheint.

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Erfordernis des vorherigen Sprachnachweises beim Ehegattennachzug im Aufenthaltsgesetz zu streichen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der Bundesrat hatte am 22. März 2013 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes beschlossen, dessen wesentlicher Inhalt die Schaffung einer stichtagsunabhängigen - und damit auf Dauer angelegten - Bleiberechtsregelung war.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine solche gesetzliche Bleiberechtsregelung vor, um trotz fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von Geduldeten erbrachte nachhaltige Integrationsleistungen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren.

Zu Buchstabe b:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 wurde der Ehegattennachzug neu geregelt: Seitdem können ausländische Ehegatten erst dann zu ihren bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden (ausländischen oder deutschen) Partnern nachziehen, wenn sie vor der Einreise den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erbracht haben. Mit der damaligen Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daneben wurde die Einführung des Sprachnachweises mit der Verhinderung von Zwangsverheiratungen begründet.

Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Ehegatten von ausländischen Hochqualifizierten, Forschern, Firmengründern, anerkannten Flüchtlingen, EUDaueraufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten der EU und von Unionsbürgern sowie für Ehegatten von australischen, israelischen, japanischen, kanadischen, koreanischen, neuseeländischen und US-amerikanischen Staatsbürgern.

Nachdem diese Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst bestätigt worden war, stellte das Bundesverwaltungsgericht im September 2012 fest, dass das Spracherfordernis beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, 10 C 12.12). In diesen Fällen muss ein Visum zum Familiennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb von Deutschkenntnissen im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung im Einzelfall (nur) deswegen als zulässig angesehen, weil der Interessenausgleich auch auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck des Spracherwerbs, erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09).

Es war von Anfang an auch zumindest fraglich, ob die Sprachnachweisregelung mit höherrangigem EU-Recht vereinbar ist. Nach hiesiger Kenntnis hatten einzelne Mitgliedstaaten seinerzeit ähnliche Regelungen wie die Bundesrepublik Deutschland getroffen, diese aber zwischenzeitlich wieder aufgehoben. In einem Fall wohl auch wegen einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Der Europäische Gerichtshof hat am 10. Juli 2014 entschieden, dass die Ehefrau eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug nachweisen muss, da die entsprechende deutsche Regelung gegen das in den 1960er Jahren zwischen der Türkei und der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossene Assoziationsabkommen verstößt, das eine so genannte Stillhalteklausel und damit ein Verbot, Verschlechterungen nachträglich einzuführen, enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rechtssache C-138/13 (Dogan)).

Die Bundesregierung hält gleichwohl am vor der Einreise zu erbringenden Sprachnachweis beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen fest, sieht aber generell und auch außerhalb dieses Personenkreises die Berücksichtigung von Härtefallgesichtspunkten vor.

Zu den ohnehin vorgesehenen Ausnahmen vom Sprachnachweis, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten und teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten und teilweise an andere Kriterien anknüpfen, führt auch die dargestellte Rechtsprechung zu einer weiteren Aufweichung des Sprachnachweises.

Es besteht nun ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen vom Sprachnachweis, was die Anwendbarkeit des Rechts insgesamt erheblich erschwert und verkompliziert hat.

Daneben stellt die Regelung auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Inländerdiskriminierung dar, da ausländische Ehegatten von Angehörigen so genannter privilegierter Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland und USA) keinen Sprachnachweis erbringen müssen, wohl aber ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Sollte der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan so verstanden wissen wollen, dass von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger wegen des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots generell kein Sprachnachweis verlangt werden kann, wären deutsche Staatsangehörige insoweit auch gegenüber diesem Personenkreis benachteiligt.

Da sich auch für die damalige Begründung keine Belege finden ließen, dass der vor der Einreise zu erbringende Sprachnachweis der Verhinderung von Zwangsverheiratungen dient, sollte diese Regelung aufgehoben werden.

Die auch aus Sicht des Bundesrates erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache können durch die - gegebenenfalls verpflichtende - Teilnahme am Integrationskurs in mindestens gleicher Weise vermittelt werden.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Begründung:

Bereits in ihrem Bericht "Beitrag ausländischer Fachkräfte zur Deckung des zukünftigen Fachkräftebedarfs" hatte die Wirtschaftsministerkonferenz im Frühjahr 2013 unter anderem vorgeschlagen, die Dauer der Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis an die Dauer der Ausbildung anzupassen. Dieser Vorschlag wird von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, der Integrationsministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz unterstützt.

Der Vorschlag ergänzt die Bemühungen um eine frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Geduldeten. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 wurde Asylsuchenden und Geduldeten ein deutlich früherer Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Asylbewerber und Geduldete sollen durch die Verkürzung der Wartefrist die Möglichkeit erhalten, durch Aufnahme einer Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, anstatt auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen zu sein.

Die Aufnahme einer Berufsausbildung nach Ablauf der Wartezeit war zwar auch bisher aufenthaltsrechtlich schon möglich, praktisch scheitert sie aber viel zu oft an der zu kurzen Dauer der Aufenthaltserlaubnis oder Duldung. Die Laufzeit einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel wesentlich kürzer als die Dauer einer drei- oder dreieinhalbjährigen Berufsausbildung. In der Praxis wird die Duldung üblicherweise für einen Zeitraum von drei oder sechs Monaten erteilt. Dies stellt zwar rechtlich kein Hindernis für den Beginn einer Berufsausbildung dar, allerdings führt es bei potentiellen Arbeitgebern bzw. Ausbildungsbetrieben zu Unsicherheiten und somit zur Ablehnung des Ausbildungsplatzbewerbers. Unternehmen sind oftmals nicht bereit, Geduldete oder Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis auszubilden, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wissen, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann.

Für Jugendliche und junge Erwachsene, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben und somit wesentliche Integrationsbemühungen gezeigt haben, sollte deshalb der Zeitraum einer zu erteilenden Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis regelmäßig an die Dauer der Ausbildung angepasst werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stehen diese jungen Menschen und Erwachsenen der Wirtschaft zur Verfügung. Dies gilt auch für Duldungsinhaber, da die Ausländerbehörde dem Betroffenen nach § 18a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer seiner erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilen kann.

Vor dem Hintergrund der erfolgten Änderungen im Aufenthaltsrecht zum früheren Arbeitsmarkzugang ist die Maßnahme ein folgerichtiger Schritt. Die angestrebte Arbeitsmarktintegration wird nur gelingen, wenn Geduldete verwertbare Qualifikationen und Berufsabschlüsse vorweisen können. Grundlage dafür ist eine abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus erscheint die Maßnahme geeignet, den durch die demographische Entwicklung bedingten Umbruch am Ausbildungsmarkt zumindest in Ansätzen abzumildern und einen Beitrag zur Sicherung von Fachkräftenachwuchs zu leisten.

Der unterschiedliche ausländerrechtliche Status von Aufenthaltserlaubnis und Duldung wird durch unterschiedliche Voraussetzungen berücksichtigt. Für Geduldete soll vorrangig die Möglichkeit geschaffen werden, eine duale Berufsausbildung aufzunehmen, während bei der Anpassung der Dauer der Aufenthaltserlaubnis auch schulische Ausbildungen berücksichtigt werden sollen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 14 Nummer 2 nach dem Wort "täuscht" die Wörter "im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung" einzufügen.

Begründung:

In der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 642/14 (PDF), Seite 35) wird zutreffend ausgeführt, dass das im Tatbestand des § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG-E beschriebene Verhalten nur dann einen Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr darstellen könne, wenn die Täuschung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung erfolgt. Aufgrund der in Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG verankerten strikten Gesetzesbindung sollte dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal in den Gesetzestext aufgenommen werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist § 2 Absatz 14 Nummer 4 zu streichen.

Begründung:

Der konkrete Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr bei der Aufwendung erheblicher Geldbeträge für einen Schleuser bei der unerlaubten Einreise des Ausländers soll gestrichen werden.

Der Umstand, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt hat, lässt keine Rückschlüsse auf sein Verhalten nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Für den Großteil der Flüchtlinge besteht keine andere Möglichkeit der Einreise. Ob die Fluchtgefahr in diesen Fällen tatsächlich größer ist als in anderen Fällen, ist lediglich eine Vermutung dahingehend, dass jemand die an Schleuser bezahlte Summe nicht umsonst investiert haben möchte. Es liegen hierzu jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Damit wird die Vermutung eher zu einer Unterstellung. Auch die in der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zitierte BGH-Entscheidung (vgl. BR-Drucksache 642/14 (PDF), Seite 36) zieht die Zahlung eines erheblichen Geldbetrags an den Schleuser lediglich als einen von etlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung heran. Sie lässt ausdrücklich offen, ob nur einzelne der in der Gesamtwürdigung angeführten Tatsachen den Verdacht auf einen Entziehungswillen rechtfertigen könnten (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 - juris Rn. 13).

Auch Personen, die keine großen Geldbeträge für ihre Flucht aufgewendet haben, haben in der Regel kein Interesse abgeschoben zu werden. Ob sich jemand der Abschiebung entziehen will, kann besser mit den weiteren genannten Punkten prognostiziert werden.

5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 und 3 AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einschränkungen im Rahmen einer Aufenthaltstitelerteilung bei Stellung eines Asylantrags gemäß § 10 Absatz 1 AufenthG und bei unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 10 Absatz 3 AufenthG auf möglichen Novellierungsbedarf hin zu überprüfen.

Begründung:

Das Projekt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Titel "Jeder Mensch hat Potenzial" verfolgt die weiter zu fördernde Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vor dem Hintergrund, Potenziale dieser Menschen für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft stärker zu berücksichtigen und den frühzeitigen Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge zu verbessern. Zugleich soll verhindert werden, dass die Potenziale von Flüchtlingen verlorengehen.

Dies kann nicht nur für Menschen mit gesicherter asylrechtlicher Bleibeperspektive gelten, sondern muss auch anderweitige aufenthaltsrechtliche Perspektiven gerade im Hinblick auf den Arbeitsmarkt berücksichtigen.

Ungeachtet der bereits verbesserten Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Aufenthaltsgestattung und für Geduldete sollte daher überprüft werden, ob die Restriktionen in § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG in der jetzigen Form weiterhin sachgerecht erscheinen.

Dass Menschen, die im Rahmen des Asylverfahrens bereits einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder einen anderweitigen nachhaltigen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, vor einer Ausreise keinen entsprechenden Aufenthaltstitel erlangen können, erscheint sowohl aus Sicht der Betroffenen wie auch der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar. Hinzu treten faktische Einstellungshemmnisse trotz vorhandenen Potenzials im Hinblick auf eine ungesicherte Bleibeperspektive als Flüchtling.

In diesem Kontext wird insbesondere auch die beabsichtigte Neuregelung in § 11 Absatz 7 AufenthG-E zu berücksichtigen sein.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 und 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes ist die Frist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung festzusetzen."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In anderen Fällen als bei Ausweisungen ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber unverzüglich bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen. Diese Fälle betreffen regelmäßig Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber auf der Grundlage von Abschiebungsandrohungen (§§ 34, 35 AsylVfG) oder Abschiebungsanordnungen ( § 34a AsylVfG) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Zur Beschleunigung des Vollzugs und aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es geboten, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylbescheid mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung für den Fall der Abschiebung ausspricht. Anderenfalls ist zu befürchten, dass Aufenthaltsbeendigungen weiter verzögert werden, wenn erst noch die Ausländerbehörden vor bzw. bei der Abschiebung die Befristung verfügen müssen. Daher ist eine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu ergänzen, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund von Abschiebungen oder Zurückschiebungen, die auf einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Bundesamts beruhen, zu befristen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 11 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden, soweit dem der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht entgegensteht."

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung "oder" ist missverständlich, weil sie den unzutreffenden Eindruck alternativer Aufhebungsgründe vermittelt.

Bei der Aufhebung oder Fristverkürzung nach § 11 Absatz 4 AufenthG-E handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dieser geht eine umfassende Abwägung voraus, bei der das öffentliche Interesse, den Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu versagen, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewichten ist. Überwiegen hiernach seine schutzwürdigen Belange, treten die spezial- oder generalpräventiven Gründe für die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zurück (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 2014, 1 C 5.13).

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 17a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der neue Aufenthaltstitel soll zu einem Aufenthalt von bis zu 18 Monaten berechtigen, wenn Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind. Die vorgesehene Maximaldauer von 18 Monaten ist nicht sachgerecht. Viele Ausgleichmaßnahmen (Anpassungsmaßnahmen) werden nur mit mehr als 18 Monaten Zeit zu absolvieren sein. Zum Beispiel: Nach § 11 Absatz 1 BQFG können Ausgleichmaßnahmen bis zu 36 Monate Zeit in Anspruch nehmen. Nur ohne die strikte Beschränkung der Maximaldauer auf 18 Monate kann der Aufenthalt entsprechend der erforderlichen Dauer der jeweiligen Anpassungsmaßnahme gewährt werden. Die Regelung ist ohnehin eine Ermessenregelung ("Kann"-Bestimmung).

Zu Buchstabe b:

Dem Personenkreis in § 17a Absatz 4 AufenthG-E soll gleichermaßen wie bei den Absolventinnen und Absolventen inländischer Universitäten und Hochschulen ausreichende Zeit zur Arbeitssuche, das heißt analog zu § 16 Absatz 4 AufenthG 18 Monate gewährt werden. Die Praxis zeigte, dass die Zeit von einem Jahr selbst für die Absolventinnen und Absolventen inländischer Universitäten und Hochschulen viel zu kurz war, weshalb deren erlaubte Aufenthaltszeit zur Arbeitsplatzsuche erst vor noch nicht langer Zeit von einem Jahr auf 18 Monate angehoben wurde.

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister durch die Einführung des neuen § 17a AufenthG-E erforderlich ist.

Begründung:

Da es sich bei § 17a AufenthG-E um einen Ermittlungstatbestand der Ausländerbehörden handelt, ist das Gesetz über das Ausländerzentralregister entsprechend anzupassen. Ohne diese Anpassung können Ermittlungsdaten nicht in das Gesetz über das Ausländerzentralregister eingespeist werden; § 17a AufenthG-E wäre somit praktisch nicht umsetzbar.

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist in § 23 Absatz 4 Satz 2 das Wort "gilt" durch die Wörter "und Absatz 3 gelten" zu ersetzen.

Begründung:

Durch den Verweis auf § 24 Absatz 3 AufenthG können in der Aufnahmeanordnung die Verteilungs- und Zuweisungsregelungen des § 24 AufenthG entsprechend für anwendbar erklärt werden. Dies ist für die notwendige landesinterne Verteilung von Bedeutung.

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist der Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 11 Absatz 4 AufenthG-E sieht vor, dass das in § 11 Absatz 1 AufenthG normierte Einreise- und Aufenthaltsverbot unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. Dass dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG regelmäßig vorzunehmen ist, ergibt sich jedoch lediglich aus der Gesetzesbegründung. Bei Betroffenen von Menschenhandel, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG erhalten können, handelt es sich um eine besondere schutzwürdige und vulnerable Gruppe, die einer raschen Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation bedarf. Daher sollte es bei dem in der derzeit noch gültigen Fassung enthaltenen Hinweis "abweichend von § 11 Abs. 1" bleiben. Dies ist auch im Sinne eines effizienten Verwaltungshandelns, da es dann

Keiner. formalen Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf.

Aus der Praxis sind Fälle von Betroffenen von Menschenhandel bekannt, die vor ihrem Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden Asyl beantragt haben. Wenn dieser Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG aufgrund § 10 Absatz 3 AufenthG ausgeschlossen, da § 25 Absatz 4a AufenthG auch in der im Gesetzentwurf enthaltenen Fassung keinen Rechtsanspruch begründet. Durch die Einfügung "abweichend von § 10 Absatz 3" sollen derartige Fallkonstellationen, die dem Sinn der Spezialnorm für Betroffene von Menschenhandel zuwiderlaufen, vermieden werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

'cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Nach Beendigung ... < weiter wie Gesetzentwurf >

Abweichend von Satz 2 Nummer 1 und 3 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Verlassen der Bundesrepublik aufgrund humanitärer oder persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten oder das Kindeswohl gefährden würde."'

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a sind in § 26 Absatz 1 Satz 5 nach den Wörtern " § 25 Absatz 4a Satz 3" die Wörter "und Satz 4" einzufügen.

Begründung:

Der Bundesrat hat sich in seiner Entschließung vom 11. April 2014 zu Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten (vgl. BR-Drucksache 071/14(B) HTML PDF ) für angemessene aufenthaltsrechtliche Regelungen, auch unabhängig von einem Strafverfahren, für diejenigen Betroffenen von Menschenhandel ausgesprochen, für die das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Viktimisierung eine besondere Härte darstellen würde. Dies ist erforderlich, um der Situation derjenigen Opfer besser Rechnung tragen zu können, die beispielsweise aufgrund extremer Traumatisierung nicht in der Lage sind, sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung zu stellen. Eine Härtefallregelung ist aber auch im Hinblick auf die Fälle geboten, in denen die Betroffenen zwar zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bereit sind, die Staatsanwaltschaft aufgrund von Beweisschwierigkeiten jedoch auf andere Straftatbestände ausweicht oder es letztlich nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt, weil beispielsweise die Täter nicht ermittelt werden.

Zwar gelten die Regelungen des § 25 Absatz 4a AufenthG sowohl für Erwachsene als auch für Kinder, so dass deren Belange bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Kontext eines Strafverfahrens bereits berücksichtigt werden. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität von Kindern muss - so fordert es auch Artikel 14 Absatz 2 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel - bei der Gewährung eines Aufenthaltsrechts jedoch insbesondere auch der Aspekt des Kindeswohls berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet zwar eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nach einem Strafverfahren, ist aber nicht geeignet, die in der oben genannten Entschließung enthaltene Forderung des Bundesrates umzusetzen.

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 25a Absatz 4 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist § 25a Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

Begründung:

Durch die Änderung von § 25a Absatz 4 AufenthG-E kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ebenfalls erteilt werden, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ohne diese Änderung würde eine Vielzahl von Jugendlichen trotz anerkennenswerter Integrationsleistungen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG-E erhalten können.

14. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 13 ist § 25b Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. Dies gilt auch, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von bis zu insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben."

Begründung:

Die Ausschlussgründe in § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E sind nicht stimmig. Unter Annahme eines redaktionellen Versehens bedarf es deshalb einer Anpassung der Formulierung.

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 25b Absatz 3 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 13 sind in § 25b Absatz 3 nach dem Wort "Nummer" die Angabe "2" und ein Komma einzufügen.

Begründung:

Nach § 25b Absatz 3 AufenthG-E wird von den Voraussetzungen des § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Lebensunterhaltssicherung) und 4 (Deutschkenntnisse) AufenthG-E abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Personen, die aus den genannten Gründen nicht in der Lage sind die deutsche Sprache zu erlernen, sind nach den Erfahrungen der verwaltungsgerichtlichen Praxis aber auch häufig nicht in der Lage, die in § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG-E geforderten Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben bzw. nachzuweisen. Das Einbürgerungsrecht, in dem ähnliche Voraussetzungen gelten (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 StAG), zieht daraus die Konsequenz, dass sowohl von den Sprachkenntnissen als auch von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abgesehen wird, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können (vgl. § 10 Absatz 6 StAG). Ebenso sollte in § 25b Absatz 3 AufenthG-E verfahren werden.

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 ist das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 34 Absatz 2 und 3 gelten" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 25b Absatz 4 AufenthG-E soll auch den Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern der von § 25 Absatz 1 AufenthG begünstigten Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

§ 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG-E regelt durch Verweis auf die für Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen geltende Vorschrift (§ 31 AufenthG), wie aus diesem akzessorischen Aufenthaltsrecht für Ehegatten und Lebenspartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht werden kann, das auch bei Auflösung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft fortbesteht. Es fehlt aber eine entsprechende Regelung für das Aufenthaltsrecht der Kinder nach dem Eintritt der Volljährigkeit. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in Verbindung mit § 8 Absatz 1 AufenthG ist hier nicht mehr möglich, weil das Tatbestandsmerkmal "minderjährig" nicht länger erfüllt ist. Ob den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Daher sollte in § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG-E auch auf die Vorschriften im Abschnitt über den Aufenthalt aus familiären Gründen verwiesen werden, die das eigenständige Aufenthaltsrecht volljährig gewordener Kinder regeln (§ 34 Absatz 2 und 3 AufenthG).

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 25c - neu - AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer einzufügen:

'13a. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

" § 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Nach der Angabe zu § 25a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 25b ... <weiter wie Gesetzentwurf>

§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung" ' Begründung:

Mit dem neuen § 25c AufenthG soll ein Aufenthaltsrecht für jugendliche und heranwachsende Duldungsinhaber geschaffen werden, die sich in einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung befinden oder hierfür eine Ausbildungszusage haben. Arbeitsgenehmigungsrechtlich ist für Duldungsinhaber die Aufnahme einer Berufsausbildung nach geltendem Recht bereits möglich, jedoch scheitert diese vielfach an der ungewissen aufenthaltsrechtlichen Situation.

Es besteht ein Interesse, dass Jugendliche und Heranwachsende, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden, auch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen und beenden können. Die Bestimmung stellt eine eigenständige Regelung für den Arbeitsmarktzugang dar.

Ferner wird ausdrücklich geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis solange zu verlängern ist, wie dies für den Abschluss der Ausbildung im Einzelfall erforderlich ist.

Im Hinblick auf den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften ist nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine eigenständige Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen, um die Suche nach einem Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dadurch soll die Grundlage für eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive geschaffen werden.

Durch die Verweisung auf § 25a Absatz 2 und 3 AufenthG besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Eltern, minderjährige Geschwister sowie Ehegatten und Lebenspartner und minderjährige Kinder des Ausländers nach den dort genannten Voraussetzungen.

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG), Buchstabe b - neu - (§ 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG), Buchstabe c - neu - (§ 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG)

In Artikel 1 ist Nummer 17 wie folgt zu fassen:

'17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Vom Erfordernis des Sprachnachweises vor der Einreise beim Ehegattennachzug wird abgesehen. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn vor der Einreise bereits Integrationsleistungen erbracht werden, wozu insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache gehört. In der Praxis wird die Familienzusammenführung jedoch vielfach unangemessen erschwert, weshalb fraglich erscheint, ob die Regelung in vollem Umfang mit der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) in Einklang steht. Rechtliche Bedenken sind vom Europäischen Gerichtshof auch im Hinblick auf Artikel 41 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei geäußert worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Fehlen einer allgemeinen Härtefallklausel moniert. Nach der Einreise besteht ohnehin eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Daher ist es sachlich nicht erforderlich, die Visumserteilung von einem Sprachnachweis abhängig zu machen, weil das Erlernen der deutschen Sprache im Inland einfacher und leichter zu bewerkstelligen ist. Die mit der Einführung des Sprachnachweises bezweckte Bekämpfung der Zwangsverheiratung ist zwar ein legitimes Anliegen, es liegen jedoch keine belastbaren Daten vor, die belegen, dass dieses Ziel damit auch erreicht wurde.

19. Zu Artikel 1 (Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht)

Aus Sicht des Bundesrates nimmt der vorliegende Gesetzentwurf im Bereich der Aufenthaltsbeendigung zwar Zwangsmaßnahmen in den Blick, sieht jedoch davon ab, das Instrument der freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung und -beratung zu stärken, welches in der Praxis eine weitaus größere Bedeutung besitzt.

Die Anordnung von Abschiebungshaft muss jedoch bereits nach dem Europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden; denn Abschiebehaft entfaltet gravierende negative Auswirkungen auf die Betroffenen. Dies gilt umso mehr für besondere Personengruppen wie Minderjährige, ältere Ausländer, Schwangere und Familien oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern.

Anders als bei der Strafhaft haben sich Personen in Abschiebehaft zudem nicht im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht und sind auch nicht wie Menschen in Untersuchungshaft einer Straftat verdächtig. Es handelt sich um eine reine Verwaltungshaft. An die Verhängung dieser Haft sind daher besonders hohe Anforderungen zu stellen. Vorrangig sind auch vor diesem Hintergrund Haftvermeidung und Rückführungsalternativen, mit denen in der Länderpraxis teils bereits gute Erfahrungen gesammelt werden.

In den Fällen, in denen auf eine Abschiebehaft als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden.

Der Bundesrat vertritt zum Abschiebungshaftrecht daher folgende Auffassung:

Der Bundesrat bittet darum, die Änderungswünsche im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 44 AufenthG)

Der Bundesrat begrüßt die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene Ausweitung der Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs. Aus der Vollzugspraxis wird deutlich, dass auch weitere Aufenthaltsrechte aus humanitären Gründen regelmäßig in längere Aufenthalte und eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive einmünden. Im Interesse einer frühzeitigen Integration ist es deshalb angebracht, die Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs auf diesen Personenkreis weiter auszuweiten. Dieses gilt für Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 25a Absatz 2 AufenthG. In Hinblick auf eine Verbesserung der Zugangschancen zum Arbeitsmarkt ist es zudem angezeigt, Asylbewerbern und Geduldeten zumindest im Rahmen verfügbarer Kursplätze die Teilnahme am Integrationskurs zu ermöglichen.

Der Bundesrat verweist auf seinen Gesetzentwurf zur Öffnung der Integrationskurse für Unionsbürgerinnen und -bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete (vgl. BR-Drucksache 756/13(B) HTML PDF ) und bittet darum, den Gesetzentwurf entsprechend zu überarbeiten.

21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a ist in § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Angabe "Satz 3" zu streichen.

Begründung:

Mit der Änderung erhalten Inhaber und Inhaberinnen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4a AufenthG nach erstmaliger Erteilung und damit bereits in einer frühen Phase der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Dies erscheint notwendig, um eine Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt außerhalb des bisherigen kriminellen Umfeldes möglichst frühzeitig vorzubereiten.

Eine Gleichstellung mit anerkannten Flüchtlingen, die bereits über einen Teilnahmeanspruch verfügen, ist geboten, weil auch diese Personengruppen regelmäßig längerfristig in der Bundesrepublik Deutschland leben und hier ihren Lebensunterhalt nur dann angemessen verdienen können, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - auch ausreichende Deutsch-Kenntnisse besitzen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG), Buchstabe b (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG)

Artikel 1 Nummer 23 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Änderung erhalten auch Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, § 25 Absatz 3 oder Absatz 5 AufenthG sind, Zugang zu einem Integrationskurs. Insbesondere die Aufenthalte gemäß §§ 22 und 23 Absatz 1 AufenthG sind langfristig bzw. dauerhaft angelegt, wie zum Beispiel bei der Aufnahme afghanischer Ortskräfte. Auch bei Aufenthalten nach § 25 Absatz 3 und Absatz 5 AufenthG liegt in der Regel eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vor. Der Ausschluss dieser Personenkreise vom Besuch eines Integrationskurses erschwert ihre Integration nachhaltig. Er behindert ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und verzögert insbesondere ihre wirtschaftliche Integration unnötig. Ein Differenzierungsmerkmal zu den Aufenthalten, die den Besuch des Kurses derzeit ermöglichen, ist nicht erkennbar, so dass hier eine Gleichstellung erforderlich ist.

23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 (§§ 48, 48a AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die neu geschaffenen Befugnisse, Datenträger von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Identitätsfeststellung und Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben der Verhältnismäßigkeit entsprechen, zumal sie ohne richterliche Anordnung erfolgen können.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat seit der Entscheidung am 5. Februar 2005 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses in Artikel 10 GG der Zugriff auf Verbindungsdaten, welche durch die Auswertung von Datenträgern erfolgt, nur bei dem Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung zulässig ist. Außerdem bedarf es hierzu eines richterlichen Beschlusses.

Auch informationstechnische Systeme sind mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 unter den besonderen grundrechtlichen Schutz der Vertraulichkeit und Integrität gestellt worden. Eingriffe in dieses Grundrecht sind grundsätzlich nur möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen und wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.

Auch die Umsetzung ist im Hinblick auf den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, in die in keinem Fall eingegriffen werden kann, schwierig. Die Grenze, welche Daten zur Identitätsfeststellung geeignet sind und welche hingegen bereits die Privatsphäre des Inhabers berühren, ist fließend und nicht ausreichend rechtssicher abgrenzbar.

24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b (§ 48 Absatz 3a AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie dem Recht auf Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung angemessen Rechnung getragen werden kann.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht misst dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einen hohen Stellenwert bei. In Bezug auf die Datenerhebung in informationstechnischen Systemen hat es klargestellt, dass eine gesetzliche Regelung darauf hinzuwirken hat, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensführung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 ff., juris Rn. 264).

Diesen Vorgaben dürfte § 48 Absatz 3a AufenthG-E nicht entsprechen. Nach dessen Satz 3 ist die Maßnahme nur dann unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Gerade bei der Auswertung von Smartphones kann davon ausgegangen werden, dass sich darauf sowohl kernbereichsrelevante als auch andere Daten befinden.

Das in § 48 Absatz 3a Satz 4 AufenthG-E vorgesehene Verbot, durch die Auswertung erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verwerten, mildert den Eingriff lediglich ab. Zudem wird es in der Praxis kaum nachweisbar sein, aus welchen Daten die Erkenntnisse gewonnen wurden.

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b (§ 48 Absatz 3a AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Aufzeichnungen über die Erkenntnisse, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, eine bereichsspezifische Löschungsvorschrift zu schaffen ist.

Begründung:

Erlangte Daten müssen vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke oder den gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 unter anderem -, BVerfGE 100, 313, juris Rn. 174). Dieses Gebot dürfte auch für Aufzeichnungen gelten, die die aus der Datenauswertung gewonnenen Erkenntnisse zum Inhalt habe. Insoweit böte sich eine bereichsspezifische Regelung an, zumal für Aufzeichnungen über Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung in § 48 Absatz 3a Satz 6 AufenthG bereits eine Regelung getroffen wird.

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 48a Absatz 1 AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Auskunftsverlangen nach § 48a Absatz 1 AufenthG-E unter einen Richtervorbehalt zu stellen ist.

Begründung:

Die Parallelregelung in der Strafprozessordnung sieht vor, dass Auskunftsverlangen, die sich auf Daten beziehen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden (vgl. § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO).

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Schutzniveau für Ausländerinnen und Ausländer geringer sein soll als für Beschuldigte im Strafverfahren.

27. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 29 ist § 54 Absatz 1 Nummer 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der formulierten Norm. Diese soll daher verallgemeinert und praktikabler gefasst werden. Das Ausweisungsinteresse sollte auch dann bestehen, wenn auf erwachsene Personen gezielt oder andauernd eingewirkt wird.

28. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Verhältnis von § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG-E einerseits zu § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E andererseits zu prüfen.

Begründung:

Nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG-E wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde oder wenn er den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E wiegt das Ausweisungsinteresse aber auch generell bei jedem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften schwer. Die gleichlautende Formulierung der mit § 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E derzeit geltenden Fassung wird in der Praxis so verstanden, dass alle Straftaten erfasst werden sollen, die zu einer Verurteilung geführt haben, die oberhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe liegt (vgl. Nummer 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz). Der Weite des Tatbestands entsprechend rangierte dieser Ausweisungsgrund bislang auf der niedrigsten Stufe der Ausweisungsgründe - der Ermessensausweisung. Der Gesetzentwurf wirft systematische Probleme auf: Wenn nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen soll, wäre die Aufzählung bestimmter Verurteilungen bzw. Delikte in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG-E überflüssig. Es erscheint außerdem prüfungsbedürftig, ob in allen Fällen der weit gefassten Nummer 9 in § 54 Absatz 2 AufenthG-E von einem "schwerwiegenden" Ausweisungsinteresse gesprochen werden kann.

29. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 55 Absatz 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 ist das Wort "insbesondere" durch das Wort "beispielsweise" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung "insbesondere" kann als Gewichtung missverstanden werden, die andere - nicht genannte - Anhaltspunkte für ein Bleibeinteresse abwertet. Die Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet können aber vielschichtig sein. Deshalb darf nicht der Eindruck entstehen, dass das schwerwiegende Bleibeinteresse weitgehend abschließend definiert wurde.

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b (§ 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b ist dem § 62 Absatz 4a folgender Satz anzufügen:

"Die für den Haftantrag zuständige Behörde hat das zuständige Gericht unverzüglich über das Scheitern der Abschiebung und die maßgeblichen Umstände zu informieren."

Begründung:

Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass das Gericht Kenntnis von der gescheiterten Abschiebung erhält und so überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Haft unverändert fortbestehen. Aus der bisherigen Formulierung des § 62 Absatz 4a AufenthG-E ergibt sich nicht, wie die Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Haftvoraussetzungen konkret erfolgen soll. Diese Feststellung sollte schon aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dem zuständigen Haftrichter vorbehalten sein, Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 GG.

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c (§ 75 Nummer 12 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 sind den Wörtern "die Anordnung" die Wörter "die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 in den Fällen von § 34 des Asylverfahrensgesetzes sowie" voranzustellen.

Begründung:

Die Änderung dient der gesetzlichen Klarstellung, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Absatz 2 AufenthG in den Fällen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG trifft.

32. Zu Artikel 4a - neu - (§ 427 Absatz 3 - neu - FamFG)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel einzufügen:

'Artikel 4a
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Dem § 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen." '

Begründung:

Artikel 4 des Referentenentwurfs sah vor, dem § 427 FamFG einen entsprechenden Absatz 3 anzufügen. Diese Regelung ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite hatte festgestellt, dass die in § 427 Absatz 2 FamFG vorgesehene vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung in Fällen von Gefahr im Verzug in Fällen der geplanten Freiheitsentziehung unpassend ist, weil sie auf die zeitliche Dringlichkeit abstellt. Hinzu kommt, dass nach § 427 Absatz 1 FamFG die vorläufige Freiheitsentziehung generell ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraussetzt. Auch dieses Dringlichkeitserfordernis ist für den Fall der geplanten Freiheitsentziehung unpassend. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der einstweiligen Anordnung bei der Beantragung von Abschiebungshaft in der Praxis kaum praktische Bedeutung zukommt.

Die Betroffenen nehmen jedoch die Ladung zu einer Anhörung in vielen Fällen zum Anlass, sich der zum Zwecke einer konkreten Vollzugsmaßnahme erforderlichen Freiheitsentziehung und mithin der Vollzugsmaßnahme selbst zu entziehen. Dies führt im Ergebnis zum Scheitern vieler Versuche, eine bestehende vollziehbare Ausreisepflicht auch durchzusetzen.

Aus diesem Grund hatte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite vorgeschlagen, § 427 FamFG um eine Regelung zu ergänzen, die auf die Gefährdung des Zwecks der Anordnung durch die vorherige Anhörung abstellt.

Diese Regelung ist für eine effiziente Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlich. Dies gilt ganz besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Migrationsbereich. Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen der Regelung des § 427 Absatz 2 FamFG in Fällen der geplanten Freiheitsentziehung oft nicht vorliegen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Ergänzung des § 427 FamFG sind nicht ersichtlich. Zahlreiche sicherheits- und ordnungsrechtliche Regelungen enthalten Einschränkungen, bei denen auf die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme abgestellt wird.

Deshalb sollte die Regelung des Artikels 4 des Referentenentwurfs wieder in den aktuellen Gesetzentwurf übernommen werden.

33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - ( § 33 Absatz 3 BeschV)

In Artikel 5 ist nach Nummer 10 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Das fortdauernde Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV hindert junge Geduldete dauerhaft an einer Erwerbsbeteiligung. Nach dieser Vorschrift ist Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt unter anderem dann zu versagen, wenn sie selbst den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben. Hierunter fällt auch das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Jugendliche, die sich im Interessenkonflikt zwischen der Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden, werden sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtliche Verpflichtung entscheiden. An dieser Situation ändert auch die Konkretisierung der NichtZurechenbarkeit des Fehlverhaltens anderer in § 33 Absatz 2 BeschV nichts, wonach das Verbot insbesondere dann zu verhängen ist, wenn die Ausländerbehörde die Betroffenen durch eine von ihnen selbst verursachte Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben nicht abschieben kann. Zwar wird dem Jugendlichen nur die eigene Täuschung zugerechnet, aber eine aktive Mitwirkung ohne Aufdeckung des Fehlverhaltens der Eltern kann als aktive Täuschungshandlung ausgelegt werden, die sodann zum Beschäftigungsverbot führen wird.

Ein in diesen Fällen fehlender Arbeitsmarktzugang ist nicht nur ein falsches Signal an eine junge Flüchtlingsgeneration, das auch die Motivation, einen Schulabschluss zu erlangen, behindert. Sie widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung und Sicherung des Fachkräftepotentials, die auch durch eine erhöhte Teilnahme von Jugendlichen mit Migrationshintergrund an der beruflichen Ausbildung erfolgen soll.

Diese Privilegierung der jungen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer beim Arbeitsmarktzugang erfolgt in Anlehnung an die Änderung in Artikel 1 Nummer 12 (§ 25a AufenthG) des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, wonach dieser Personengruppe bei nachhaltiger Integration ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll.

34. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

In Artikel 6 sind die Wörter "am Tag" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche grundlegende Änderungen, deren praktische Umsetzung durch die Ausländerbehörden eine Vorbereitungszeit erfordert. Dies betrifft insbesondere die Neugestaltung der Ausweisungsvorschriften und die gänzlich neue Rechtsgrundlage für die Titelerteilung nach § 17a AufenthG-E. Die Umsetzung dieser Regelungen setzt Schulungen, die Erstellung von Musterbescheiden und die Änderung interner Weisungen voraus. Ohne eine entsprechende Zeit zur Vorbereitung könnten insbesondere Ausweisungen über Monate nicht mehr rechtssicher erlassen werden.