Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Wie zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dem zuständigen Ausschuss besprochen, wird die Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfeverordnung - MilchVerBeihV) sowie die dazugehörige amtliche Begründung übersandt. Die Verordnung wurde vom BMEL im Rahmen einer Eilverordnung bereits erlassen und soll bis zum 13.03.2017 entfristet werden soll. Die Entfristung ist Bestandteil der gegenwärtig dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegenden Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich (Bundesratsdrucksache 645/16 (PDF) ).
Im Zusammenhang mit der Durchführung der o.g. Beihilfemaßnahme haben die Länder berichtet, dass es in einigen Fällen zu Klagen gegen die Ablehnung von Beihilfeanträgen gekommen ist. Die Klagen hängen zum Teil mit der Ausgestaltung des Unionsrechts zusammen. Das BMEL ist von den Ländern um Unterstützung in den Klageverfahren gebeten worden. Dabei spielt insbesondere die amtliche Begründung zur MilchVerBeihV eine Rolle, die die Zielsetzung und Systematik der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 erläutert. Diese amtliche Begründung ist bislang auf Grund des Eilverordnungscharakters der MilchVerBeihV nicht als Bundesratsdrucksache zugänglich. Sie kann damit von den mit den Klagen befassten Gerichten nicht eingesehen werden.
Aus diesem Grund bittet das BMEL nach Absprache mit dem zuständigen Ausschuss darum, die Verordnung sowie die amtliche Begründung dem Bundesrat im Zusammenhang mit der ihm zurzeit vorliegenden Entfristungsverordnung zuzuleiten, damit sie in Form einer Ergänzungsdrucksache zur Bundesratsdrucksache 645/16 (PDF) veröffentlicht werden kann.
Ergänzung zur Bundesrats-Drucksache 645/16 (PDF) vom 01.11.2016:
Amtliche Begründung zur auf sechs Monate befristet ergangenen Milchverringerungsbeihilfenverordnung, die mit Artikel 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger entfristet wird.
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV)
A. Problem und Ziel
Angesichts der anhaltend schwierigen Lage auf dem Milchmarkt, die durch ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage geprägt ist, sieht die Europäische Union mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine unionsweit einheitlich anzuwendende Beihilfe für die freiwillige Verringerung der Milcherzeugung vor. Hierfür stellt die Europäische Union 150 Mio. EUR zur Verfügung. Die Beihilfe kann in vier Antragsrunden zwischen dem 21. September und 7. Dezember 2016 für die Verringerung der Anlieferung von Kuhrohmilch beantragt werden. Die zweite, dritte und vierte Antragsrunde stehen unter dem Vorbehalt, dass in der jeweils vorangegangenen Antragsrunde die Finanzmittel noch nicht erschöpft sind. Zuständig für das Verfahren der Beantragung und Bewilligung der Beihilfe sind die Mitgliedstaaten.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung, die das erforderliche Durchführungsrecht enthält. Angesichts der Eilbedürftigkeit soll die Rechtsverordnung auf sechs Monate befristet ohne Zustimmung des Bundesrates ergehen und anschließend mit Zustimmung des Bundesrates entfristet werden.
C. Alternativen
Keine, da die unionsrechtliche Maßnahme für die Mitgliedstaaten zwingend durchzuführen ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dem einzelnen Antragsteller entsteht durch die freiwillige Teilnahme an der EU-Maßnahme ein einmaliger Erfüllungswand zum Erhalt der Beihilfe. Unter der Annahme, dass 10.000 Anträge gestellt werden, ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 148.000 EUR für die Wirtschaft, der auf Grund der Einmaligkeit nicht der Anwendung der Onein-one-outRegel unterliegt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Für den Bund entsteht bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 8.825 EUR, indem dort Mitteilungen und Koordinierungen erfolgen. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen.
Länder
Den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Grund der Durchführung des Antrags- und Prämienauszahlungsverfahrens sowie den damit verbundenen Kontrollen. Dieser wird bei der unterstellten Anzahl von 10.000 Anträgen mit rund 1,18 Mio. EUR angesetzt.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, können sich in geringem Umfang ergeben, wenn sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage durch die Maßnahme signifikant ändern sollte.
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 sowie des § 34e Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9b Absatz 1 und 5 sowie § 34e Absatz 1 und 3 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 und 25 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),
- - des § 15 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 und § 16 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Anträge
§ 4 Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation
§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen
§ 7 Mitteilungen
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4) und
- 2. der zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit
- (1) Für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
- (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Antragstellers. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk desjenigen Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.
§ 3 Anträge
- (1) Der Beihilfeantrag im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Zahlungsantrag im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind schriftlich bei der für den Antragsteller zuständigen Landesstelle zu stellen. Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.
- (2) Der Beihilfeantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612
- 1. die auf den Betrieb des Antragsstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung und
- 2. die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Landesstelle vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist,
zu enthalten.
- (3) Der Zahlungsantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 die Bankverbindung des Antragstellers zu enthalten.
- (4) Als Nachweise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind dem jeweiligen Antrag Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in dem für ihn maßgeblichen Verringerungszeitraum keine Rohmilch angeliefert, ist als Nachweis im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine Bestätigung des von ihm zuvor belieferten Erstkäufers über den Zeitpunkt der Einstellung der Rohmilchlieferung beizufügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstkäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 für jeden Erstkäufer beizufügen.
- (5) Die Landesstelle kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
- (6) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die für den Antrag zuständige Landesstelle schriftlich zu unterrichten.
§ 4 Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation
- (1) Die Landesstellen halten für die Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form Vordrucke oder Formulare vor, die zu verwenden sind. Für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen können die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten. zu
- (2) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.
- (3) Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation findet § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung. Die Landesstellen können auf der Grundlage von elektronischen Vordrucken oder Formularen eine ausschließlich elektronische Antragstellung anordnen.
§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Der Antragsteller hat alle für seine Anträge maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
- (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstkäufer den Bediensteten der Landesstellen, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
§ 6 Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen
- (1) Vor der Gewährung der Beihilfe überprüfen die Landesstellen in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens fünf Prozent der Antragsteller im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen.
- (2) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
- (3) Zum Zwecke der Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren genutzt werden.
§ 7 Mitteilungen
- (1) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) jeweils bis 10.00 Uhr des in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Tages die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Angaben. Die Bundesanstalt übermittelt die in Satz 1 genannten Angaben nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission.
- (2) Die Bundesanstalt übermittelt die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannte Angabe unverzüglich nach Eingang bei ihr denjenigen Landesstellen, die die Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben.
- (3) Absatz 1 gilt für die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechend.
- (4) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 26. Juni 2017 diejenigen Angaben mit, die nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilung nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gegenüber der Europäischen Kommission vor.
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Sie tritt mit Ablauf des ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat des Inkrafttretens folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des dem Tag des Inkrafttretens vorhergehenden Tages übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag am Ende dieses Monats nicht gibt, des letzten Tages diese Kalendermonats, oder, wenn die Verordnung am ersten Tag eines Kalendermonats in Kraft tritt, des letzten Tages des fünften auf den Monat des Inkrafttretens folgenden Kalendermonats] außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Die Milcherzeuger sind mit einer außergewöhnlichen Marktsituation auf Grund des weltweiten Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage konfrontiert. Das Russland-Embargo für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Europäischen Union trägt zu dieser Situation bei. Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen wächst langsamer als das Angebot. Die Instrumente des Sicherheitsnetzes der Gemeinsamen Marktorganisation stehen seit September 2014 nahtlos zur Verfügung und haben der bestehenden Marktstörung entgegengewirkt. Zudem wurde die Möglichkeit freiwilliger gemeinsamer Beschlüsse und Entscheidungen von Agrarorganisationen und Genossenschaften zur Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen befristeten Zeitraum, der demnächst verlängert werden soll, eröffnet.
Gleichwohl wird das Marktungleichgewicht nach Einschätzung der Europäischen Kommission noch bis Ende 2017 fortbestehen. Daher hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4) entschieden, eine Beihilfe zur freiwilligen Verringerung der Milcherzeugung zu gewähren, um das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder besser in Einklang zu bringen. Die finanziell allein von der Europäischen Union getragene Beihilfemaßnahme besitzt einen Finanzplafonds von 150 Mio. EUR. Sie soll kurzfristig wirken und ist EU-einheitlich anzuwenden. Durchgeführt wird sie von den Mitgliedstaaten, die die Durchführung vornehmen müssen. Die erste Frist für die Beantragung der Beihilfe durch die Milcherzeuger läuft bereits am 21. September 2016 um 12.00 Uhr ab. Es folgen in Monatsabständen die drei weiteren Antragsfristen 12. Oktober 2016, 9. November 2016 und 7. Dezember 2016 wiederum jeweils um 12.00 Uhr. Vor dem Hintergrund dieser engen Fristenlage ist umgehend das erforderliche Bundesrecht zur Durchführung der Maßnahme in Deutschland zu schaffen. Dies soll in Gestalt der vorliegenden Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV) geschehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 legt die Anforderungen und das Verfahren zur Gewährung der Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung abschließend fest. Die MilchVerBeihV schafft die notwendigen Vorschriften, um die Maßnahme in Deutschland durchführen zu können.
Die Beihilfe können Milcherzeuger erhalten, die ihre Kuhrohmilchlieferungen zwischen einem dreimonatigen künftigen Verringerungszeitraum und dem entsprechenden Referenzeitraum des Vorjahres verringern. Als Verringerung gilt auch eine vollständige Einstellung der Rohmilchanlieferung, falls die Einstellung nach der im Juli 2016 noch erforderlichen Milcherzeugung erfolgt. Mithin ist nicht zwingend die Eigenschaft als Milcherzeuger zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erforderlich. Je Kilogramm der Lieferungsverringerung werden 0,14 EUR gewährt. Die für die Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel von 150 Mio. EUR können folglich eine Verringerung von etwa 1,07 Mio. Tonnen bewirken, sofern die Maßnahme vollumfänglich in Anspruch genommen wird. Sollten die beantragten Beihilfen mehr Mittel beanspruchen, als zur Verfügung stehen, setzt die Europäische Kommission einen Koeffizienten zur Herabsetzung der beantragten Verringerungsmenge fest.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission die Summe der beantragten Verringerungsmengen.
Korrespondierend zu den vier Antragsfristen bestehen vier Verringerungszeiträume (Oktober bis Dezember 2016; November 2016 bis Januar 2017; Dezember 2016 bis Februar 2017; Januar bis März 2017). Ist im Rahmen einer Antragsrunde eine Erschöpfung der Mittel eingetreten, finden die nachfolgenden Antragsrunden nicht mehr statt. Den vier Verringerungszeiträumen entsprechenden vier Referenzzeiträume, die jeweils den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres abdecken (Oktober bis Dezember 2015; November 2015 bis Januar 2016; Dezember 2015 bis Februar 2016; Januar bis März 2016). Grundsätzlich kann nur für einen Verringerungszeitraum ein Antrag gestellt werden. Lediglich für den vierten Verringerungszeitraum ist auch dann ein Antrag möglich, wenn bereits für den ersten Verringerungszeitraum ein Antrag gestellt worden ist. Über die Milchlieferungen im Verringerungs- und Referenzzeitraum sowie die Milcherzeugereigenschaft im Juli 2016 sind vom Antragsteller schriftliche Nachweise vorzulegen.
Mit einem Beihilfeantrag wird zunächst der Wille zur Teilnahme an der Maßnahme einschließlich der geplanten Verringerungsmenge dokumentiert. Mit dem Zahlungsantrag konkretisiert sich anschließend das tatsächlich verringerte Produktionsvolumen und damit die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beihilfe. Insgesamt gelten für die Maßnahme eine Reduktionsmindestgrenze von 1.500 kg und eine Reduktionshöchstgrenze von fünfzig Prozent der im Referenzzeitraum angelieferten Rohmilchmenge. Entspricht die tatsächliche Verringerungsmenge nicht der bewilligten Verringerungsmenge, wird die Beihilfe bei einer Unterschreitung von 20 bis 50 % der bewilligten Verringerungsmenge um 20 % und bei einer Unterschreitung von 50 bis 80 % der bewilligten Verringerungsmenge um 50 % gekürzt. Wird um weniger als 20 % gegenüber der bewilligten Verringerungsmenge verringert, ist die Beihilfe zu versagen. Die genaue und für die Mitgliedstaaten abschließende Regelung ist in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 enthalten. Bestimmungen zu besonderen Konstellationen - etwa einem zwischen dem Referenzzeitraum und vor dem 1. Juli 2016 vorgenommenen Übergang des Milcherzeugungsbetriebes - sieht das Unionsrecht nicht vor und enthält auch keinen diesbezüglichen Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten. Mit der Auszahlung der Beihilfe endet vorbehaltlich eventueller Nachkontrollen die Maßnahme für den Antragsteller.
Entsprechend der Systematik des Marktorganisationsgesetzes (MOG) wird die Maßnahme durch die Länder durchgeführt. So handelt es sich insbesondere nicht um eine Interventionsmaßnahme im Sinne des § 7 MOG. Für die Mitteilungen zwischen der Europäischen Kommission und Deutschland wird aus Praktikabilitätsgründen die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen. So fordert etwa Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine Summenmeldung, die ein einzelnes Land kaum vornehmen kann.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen wurde geprüft und ist gegeben.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Aspekte der Nachhaltigkeit werden durch die Beihilfe zur Verringerung der Erzeugung nicht berührt.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, da die Verordnung die Umsetzung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung regelt.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die freiwillige Teilnahme an der Maßnahme auf Grund des Zusammenstellens der Unterlagen sowie des Ausfüllens und der Übermittlung der Anträge ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die Einarbeitung in die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Nachweise, die Zusammenstellung der erforderlichen Milchgeldabrechnungen bzw. deren Kopie, das Ausfüllen von Teilnahme- und Zahlungsantrag und deren Übermittlung werden 30 Minuten je Antragsteller angesetzt. Milcherzeuger haben üblicherweise genaue Kenntnisse über die monatlichen Milchlieferungen und müssen die Milchgeldabrechnungen schon für die steuerliche Buchführung bereithalten. Die im Regelfall erforderlichen sieben Milchgeldabrechnungen dürften daher griffbereit sein. Die Sachkosten beschränken sich im Wesentlichen auf die Kopie der Milchgeldabrechnungen. Dafür werden 5 EUR angesetzt.
Bei einem Lohnansatz von 19,60 EUR für Beschäftigte eines mittleren Qualifikationsniveaus in der Landwirtschaft und Ansatz der Sachkosten ergibt sich ein Aufwand von 14,80 EUR je Antragsteller. Unter der Annahme, dass 10.000 Personen an der Maßnahme teilnehmen, ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 148.000 EUR für die Wirtschaft, der nicht der Anwendung der Onein-one-out-Regel unterliegt, da es sich um eine einmalige Maßnahme handelt.
Die Annahme, dass 10.000 Personen an der Maßnahme teilnehmen, beruht auf folgenden Prämissen:
- - Die Prämie von 0,14 EUR/kg ist bei den bestehenden Kostenrelationen für Milcherzeuger, die auf Dauer weiter Milch erzeugen wollen, in der Regel nicht attraktiv genug, um vorübergehend die Milcherzeugung zu verringern. Um die Milcherzeugung zu verringern, ist eine Verringerung der Kraftfuttergabe am naheliegendsten. Bei Verzicht auf ein Kilogramm Kraftfutter verringert sich die Milchleistung um 2 kg. Bei Kraftfutterkosten von ca. 0,20 EUR/kg und einem Erzeugerpreis für Rohmilch von 0,25 EUR/kg ergibt sich eine Erlösminderung um 0,15 EUR/kg. Da die Beihilfe nur 0,14 EUR/kg beträgt, dürften die hier genannten Milcherzeuger in der Regel nicht an der Maßnahme teilnehmen.
- - Die Maßnahme ist für Milcherzeuger attraktiv, die in den nächsten beiden Jahren ihre Milcherzeugung erheblich reduzieren wollen oder gegenüber dem Referenzzeitraum bereits reduziert haben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Bundesanstalt für die Vornahme von Mitteilungen und Koordinierungen wird mit 8.925 EUR veranschlagt. Hierbei wird von 250 Stunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz im gehobenen Dienst von 35,70 EUR ausgegangen. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht zudem den Ländern. Dabei handelt es sich um Annahme und Bearbeitung der Anträge, Auszahlung der Beihilfe sowie Kontrolle der Maßnahme. Legt man eine Bearbeitungszeit je Antragsteller von 1,5 Stunden zugrunde, ergibt sich ein Zeitaufwand von 15.000 Stunden. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 35,10 EUR ergibt sich ein Betrag von 526.500 EUR. Hinzu kommen Kosten für die Erstellung von Softwareprogrammen, die je Zahlstelle mit 50.000 EUR veranschlagt werden, so dass sich bei dreizehn Zahlstellen der Länder zusätzliche 650.000 EUR ergeben. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder liegt damit bei rund 1,18 Mio. EUR.
VIII. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, können sich in geringem Umfang ergeben, wenn das Verhältnis von Angebot und Nachfrage sich durch die Maßnahme signifikant verändert.
IX. Befristung und Evaluierung
Unionsrechtlich ist die Gewährung der Beihilfe zwar bis zum 30. September 2017 befristet, allerdings gilt das Unionsrecht zeitlich unbeschränkt. Eine Befristung des deutschen Durchführungsrechts ist daher nicht möglich. Es ist zudem nicht absehbar, wie lange die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme dauert. Da es sich vollumfänglich um eine Unionsmaßnahme handelt, liegt die Evaluierung der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Unionsrechts auf Unionsebene. Bei einer dort stattfindenden Evaluierung wird sich die Bundesregierung soweit möglich einbringen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zweck)
§ 1 benennt in seinen Nummern 1 und 2 als Ausgangspunkt für die MilchVerBeihV die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und das Durchführungsrecht, das die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 im Falle der Erforderlichkeit, einen Verringerungskoeffizienten festzulegen, erlassen muss. Um eventuelle Änderungen dieses Unionsrecht mit einzubeziehen, wird auf die jeweils geltende Fassung Bezug genommen.
Zu § 2 (Zuständigkeit)
§ 2 regelt in Absatz 1 deklaratorisch die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung der Beihilfemaßnahme. Hierbei wird die nach Landesrecht zuständige Stelle als Landesstelle legal definiert. Zugleich ist der Vorbehalt enthalten, dass eine abweichende Zuständigkeit an anderer Stelle in der MilchVerBeihV geregelt sein kann. Dies ist in § 7 hinsichtlich der Bundesanstalt der Fall. Absatz 2 bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen und greift insofern auf die im Agrardirektzahlungsrecht übliche Festlegung mit Hilfe des zuständigen Finanzamtsbezirks zurück.
Zu § 3 (Anträge)
§ 3 stellt in Absatz 1 Satz 1 klar, dass sowohl der Beihilfeantrag als auch der Zahlungsantrag schriftlich bei der für den Antragsteller zuständigen Landesstelle zu stellen sind, wobei § 4 Absatz 3 Satz 1 die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation entsprechend dem InVeKoS-System öffnet. Gemäß Satz 2 sind sämtliche Milchmengenangaben in Kilogramm vorzunehmen, da eine ansonsten nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 vorzunehmende Umrechnung mit den kurzen Antrags- und Bescheidungsfristen kollidieren würde. Zudem sieht § 4 Absatz 1 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vor, dass die Milchgeldabrechnungen nach Gewicht vorzunehmen sind. Von der Möglichkeit des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 und des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612, Anträge über anerkannte Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften stellen zu lassen, wird in Deutschland kein Gebrauch gemacht, da kein entsprechendes flächendeckendes System besteht.
Nach Absatz 2 Nummer 1 ist in dem Beihilfeantrag zusätzlich zu den unionsrechtlichen Vorgaben die in der Regel für jeden Betrieb vorhandene InVeKoS-Betriebsnummer anzugeben, um die Verwaltung und Kontrolle zu erleichtern. Nummer 2 sieht eine Einverständniserklärung des Antragstellers zur Heranziehung seiner Betriebsdaten vor, soweit diese bei der für ihn zuständigen Landesstelle vorliegen. Auf diese Weise kann unter anderem gegengeprüft werden, ob es sich um einen Milcherzeuger handelt. Zudem verfügt die Landesstelle regelmäßig über die Kenntnis, über welche Betriebsstätten der Antragsteller verfügt. Absatz 3 ordnet die unverzichtbare Angabe der Finanzverbindung des Antragstellers an, die von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 unterstellt wird.
Absatz 4 gestaltet in Satz 1 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 dahingehend aus, dass als Nachweis über die im Referenzzeitraum und im Verringerungszeitraum gelieferte Rohmilchmenge sowie die Milcherzeugereigenschaft im Juli 2016 die entsprechenden Milchgeldabrechnungen des Erstkäufers den jeweiligen Anträgen beizufügen sind. Satz 2 gestattet, an Stelle der Milchgeldabrechnungen andere vergleichbare Nachweise des Erstkäufers der Rohmilch beizufügen. Falls der Antragsteller im Verringerungszeitraum keine Rohmilch mehr anliefert und daher mangels eines Erstkäufers keine Milchgeldabrechnungen vorhanden sind, ist nach Satz 3 eine Bestätigung über die Einstellung der Rohmilchlieferungen beizufügen, die vom letzten Erstkäufer, an den der Antragsteller geliefert hat, zu stammen hat. Zur Ausstellung von Nachweisen wird der Erstkäufer durch die Sätze 2 und 3 nicht verpflichtet. Es kommt insofern auf die zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und Erstkäufer an. Satz 4 regelt den Fall, dass der Antragsteller an mehrere Erstkäufer liefert bzw. geliefert hat. Dann sind die Nachweise für jeden der Erstkäufer beizubringen.
Nach Absatz 5 kann die Landesstelle weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Bearbeitung des jeweiligen Antrages erforderlich ist. Absatz 6 verpflichtet die Antragsteller, jegliche Änderung, die sich auf die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Antragsangaben bezieht, unmittelbar der für seinen Antrag zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
Zu § 4 (Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation)
Da nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 die Mitgliedstaaten für die Anträge ein Formular bereitstellen müssen, sieht § 4 Absatz 1 Satz 1 eine solche Bereitstellung durch die Landesstellen vor. Nach Satz 2 können die Landesstellen zudem für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten. Sofern nach Satz 2 verfahren wird, besteht gemäß Absatz 2 eine Verwendungspflicht. Soweit in dieser Verordnung die Schriftform angeordnet ist, findet gemäß Absatz 3 Satz 1 § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung.
Nach Satz 2 können die Landesstellen ein ausschließlich elektronisches Verfahren anordnen. So fordert insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612, dass die Mitgliedstaaten für die Beihilfeanträge ein Verfahren vorsehen, dass den kurzen Antragsfristen Rechnung trägt. Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 erläutert, dass die Mitgliedstaaten möglichst ein elektronisches Verfahren für die Anträge anwenden sollen.
Zu § 5 (Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten)
§ 5 regelt in Absatz 1 die übliche Aufbewahrungsfrist für antragsrelevante Unterlagen, um expost-Kontrollen der Beihilfevoraussetzungen zu ermöglichen. Absatz 2 enthält die erforderlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Antragstellers gegenüber den beteiligten Behörden und Prüfinstanzen.
Zu § 6 (Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen)
In § 6 bestimmt Absatz 1, dass die Landesstellen mindestens fünf Prozent der Antragstellersteller als Stichprobenkontrolle in Form einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen überprüfen müssen. Hierbei handelt es sich um den InVeKoS-Regelsatz. Auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 haben die Mitgliedstaaten einen Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrolle festzulegen. Die Verwaltungskontrolle erfolgt bereits während der Prüfung der Anträge. Falls nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten in einem Antrag auffallen, sind gemäß Absatz 2 alle Angaben in dem Antrag einschließlich der beigefügten Nachweise und eventuellen Erklärungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Absatz 3 eröffnet die im Marktorganisationsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Übermittlung von Betriebsdaten zwischen den nach der MilchVerBeihV zuständigen Landesstellen sowie zwischen diesen zuständigen Landesstellen und den zugehörigen Aufsichtsbehörden, um eine zügige Antragsbearbeitung und Kontrolle sicherzustellen. Letzterem dient auch die Nutzung automatisierter Verfahren.
Zu § 7 (Mitteilungen)
Die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 baut auf einen engen Informationsfluss zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Um zu vermeiden, dass sämtliche betroffenen Landesstellen gesondert Mitteilungen an die Europäische Kommission übersenden müssen, und angesichts des Umstandes, dass einige Mitteilungen in Form deutschlandweit aggregierter Daten vorzunehmen sind, regeln die Absätze 1 bis 4 einen Datenfluss über die Bundesanstalt. Hierbei handelt es sich um keine einzelbetrieblichen Daten. Soweit es um Daten der Zahlstellen der Länder geht, handelt die Bundesanstalt insofern lediglich als Übermittlungsstelle.
Zu § 8 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
§ 8 sieht in Absatz 1 angesichts der engen unionsrechtlichen Fristsetzung ein sofortiges Inkrafttreten vor. Absatz 2 enthält die auf Grund der herangezogenen Eilkompetenzermächtigungen des MOG erforderliche Befristung der MilchVerBeihV auf sechs Monate ab ihrem Inkrafttreten.