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"Eilverordnung"
Drucksache 342/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
... "(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes, der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Änderungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der an der Notfall-vorsorge und -reaktion beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interessenträger und der für den jeweiligen Bereich zuständigen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1 gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnungen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall nach den §§ 94 und 111.
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung.
§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung.
§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems
Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... Zudem ist die Geltungsdauer der Milchverringerungsbeihilfenverordnung, die als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, zu verlängern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)
§ 1 Zweck
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Antrag
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Mitteilungen
§ 10 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Drucksache 558/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... als Eilverordnung im Sinne des § 43 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher 1nhalt des Entwurfs
II. Rechtsgrundlagen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Nachhaltigkeitsprüfung/Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 269/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV )
... Die entsprechenden Bestimmungen für das Wintergetreidesaatgut in der Eilverordnung vom 20. Juli 2015 (Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide) sollen daher nun dauerhaft gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
§ 2 Verbot der Aussaat
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Aufheben von Vorschriften
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Drucksache 110/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung
... Deutschland erhält eine Unionshilfe von rund 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass eine Liquiditätshilfe eine effiziente und kurzfristig durchführbare Maßnahme darstellt. Daher wurde national die "Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (19. Mai 2016).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 12 Absatz 2 der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 (BAnz AT 19.11.2015 V1) wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen
V. Nachhaltigkeitsprüfung
VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Befristung und Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 27/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetz es
... Der Geltungszeitraum der in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Eilverordnungsermächtigung wird bis 31. Juli 2015 verlängert; dies dient der Sicherstellung des rechtzeitigen Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 1.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2a Datennutzung
§ 3a Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3045: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 148/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
... Zu deren Durchführung wurde national die "Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (15. Juli 2015). Die EU-rechtliche Antragsfrist läuft jedoch bis zum 31. Juli 2015, so dass eine längere Gültigkeitsdauer des nationalen Rechts notwendig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder
3. Wirtschaft
4. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 197/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... /EG mehr. Gleichzeitig wurde die Entscheidung der Kommission 2003/766/EG mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers durch Beschluss vom 6. Februar 2014 aufgehoben. Durch Eilverordnung vom 24.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Aufhebung
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
B. Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2890: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 617/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
... Zu deren Durchführung wurde national die "Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Da die vollständige Durchführung der Maßnahme diesen Zeitraum überschreiten wird, ist die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer längeren Gültigkeitsdauer zu versehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder
3. Wirtschaft
4. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 73/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Diese Umsetzung erfolgte im Wege einer Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates. Die Eilverordnung wurde notwendig, um möglichst zeitnah die unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 in nationales Recht umzusetzen. Die Geltungsdauer der Eilverordnung ist jedoch auf sechs Monate begrenzt und endet mit Ablauf des 6. Juli 2014. Der Standard zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung ist nach Unionsrecht ohne zeitliche Begrenzung durch die Mitgliedstaaten umzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Informationspflichten
b Sonstiger Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
III. Weitere Kosten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 263/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Des weiteren wird nach der Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden in Krisensituationen durch das Gesetz zur Durchführung Internationaler Gesundheitsvorschriften(2005) und zur Änderung weiterer Gesetze die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen in Krisenzeiten dahingehend geändert, dass zukünftige Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Für den Erlass von Eilverordnungen ohne Bundesrat besteht nach der neuen Rechtslage kein zwingender Bedarf mehr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzesentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IX. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2526: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 744/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
... "§ 72 Eilverordnungen
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
Drucksache 47/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.
Drucksache 3/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG )
... Absatz 1 bezeichnet die unionsrechtlichen Grundlagen für zwei der neuen Prämien, nämlich den Grundbetrag der Grünlandprämie und die zusätzliche Grünlandprämie. Absatz 2 legt fest, dass dieses Gesetz insoweit ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes ist. Dies wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Marktorganisationsgesetzes über besondere Vergünstigungen beschränkt. Des Weiteren wird für Rechtsverordnungen auf Grund des Marktorganisationsgesetzes im Anwendungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich die Zustimmung des Bundesrates geregelt, also so genannte Eilverordnungen nicht vorgesehen. Auf Grund der Befristung und Konkretheit der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen und des weiten nationalen Regelungsspielraums wird mit EU-bedingt eiligem Regelungsbedarf, anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Marktorganisationsgesetzes, nicht gerechnet. Für die beiden anderen in dem Gesetz geregelten Prämien, nämlich den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie, die rein nationale Maßnahmen sind, lässt das Marktorganisationsgesetz diese Vorgehensweise nicht zu. Für diese beiden Maßnahmen sieht das Gesetz Vorschriften vor, die den einschlägigen Regelungen des Marktorganisationsgesetzes entsprechen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz – MilchSoPrG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Durchführung von Unionsrecht
§ 3 Milcherzeuger
§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 5 Grünlandprämie
§ 6 Zusätzliche Grünlandprämie
§ 7 Kuhprämie
§ 8 Aufbringen der Mittel
§ 9 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 10 Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Verkündung von Rechtsverordnungen
Anlage (zu § 4 Absatz 2)
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes
Artikel 5 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Konzeptionelle Lösungsansätze
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Finanzielle Auswirkungen
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
6. Kosten- und Preiswirkungen
7. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
8. Bürokratiekosten
9. Vereinbarkeit mit EU-Recht
10. Befristung des Gesetzes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu den §§ 9
Zu § 12
Zur Anlage:
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1135: Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (BMF)
Drucksache 146/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
... -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) ist als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Sie diente der Anpassung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für die Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1198: Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Drucksache 807/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Drucksache 83/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich
... Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Drucksache 290/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... Die Verordnung dient der Entfristung der gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT 147 2008 V 1). Mit der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung wurden nähere Bestimmungen über das Verfahren und die technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei im Internet getroffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 906: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Verordnung
Drucksache 812/09
Verordnung der Bundesregierung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 24. BtMÄndV)
... Die gegenüber der Eilverordnung nunmehr teilweise modifizierten Bezeichnungen dieser Stoffe in den Spalten .andere nicht geschützte oder Trivialnamen" und "Chemische Namen (IUPAC)" der Anlage II beruht auf dem seinerzeitig abweichenden Erkenntnisstand über die chemischen Isomere und berücksichtigt die aktuelle IUPAC-Nomenklatur.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Verordnung
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Kosten und Preiswirkungen
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1048: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (24. BtMÄndV)
Drucksache 83/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich
... Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Drucksache 57/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... Anderenfalls könnten die mit den marktordnenden Vorschriften angestrebten Ziele gefährdet und ihr Zweck verfehlt werden. Die gleichmäßige Behandlung der Rechtsunterworfenen könnte dabei ebenfalls gefährdet sein. Als Beispiel für länderübergreifend durchgeführte Mengenregelungen sei die Übertragung der Milchquoten genannt. Da die Durchführung von Mengenregelungen häufig mit weiteren auf Grund der Verordnungsermächtigungen in § 6 Absatz 1, § 12 Absatz 2, §§ 13 und 15, auch in Verbindung mit § 16, erlassenen Regelungen über das Verwaltungsverfahren, verknüpft ist, wird für diesen Fall auch der Ausschluss der Abweichungsmöglichkeit von diesen Vorschriften ermöglicht. Insoweit wird gleichzeitig die Befugnis zum Erlass einer Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eingeschränkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 8 Mengen
§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung
§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung
§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes.
§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Allgemeiner Teil
3 I.
4 1.
4 2.
4 3.
3 II.
3 III.
3 IV.
3 V.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 722: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen
Drucksache 527/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
... vom 12. Februar 2009 (BAnz. Nr. 23) festgelegt, dass nur solches Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, in Verkehr gebracht werden darf, dessen Abrieb einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Für andere Wirkstoffe reicht die Datenlage zu einer sicheren Bewertung der Auswirkungen noch nicht aus, so dass die Verwendung solchen Maissaatguts vorsorglich verboten wurde. Neben der Qualität des verwendeten Maissaatguts ist das bei der Aussaat verwendete Sägerät entscheidend. Durch die Verwendung von Sägeräten, die die entstehende Abluft direkt in oder auf den Boden leiten, kann vermindert werden, dass Abrieb, der bei der Aussaat entsteht, auf angrenzende Flächen gelangt. Die Verwendung von Sägeräten, die mit einer entsprechenden Technik ausgestattet sind, ist daher bei der Aussaat von Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, verbindlich vorzuschreiben. Da diese Verordnung zunächst als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Gültigkeit auf 6 Monate bis zum 12. August 2009 befristet. Da diese Regelung aber über diese Frist hinaus gelten soll, ist die Befristung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 864: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung des Inverkehrbringens von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Maissaatgut
Drucksache 854/08
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
... , deren Gültigkeit auf sechs Monate befristet war, entfristet. Da die Erste Änderungsverordnung als Eilverordnung erlassen wurde, hatte der Normenkontrollrat keine Stellungnahme abgegeben. Diese Änderungsverordnung hatte zwei bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Befristung dieser Änderungen aufgehoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Dauerhafte Umsetzung des Verkaufsverbots in deutsches Recht
III. Kosten und Preisentwicklung
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 675: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
Drucksache 877/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
... Die Entscheidung der Kommission wurde durch die Zweite Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (2. ReisBeschrV) als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Sie tritt am 31.10.2008 außer Kraft. Deshalb soll die Entscheidung durch eine unbefristete Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates über den 31.10.2008 hinaus im nationalen Recht verankert werden. Sie tritt an dem Tage außer Kraft, an welchem die zu Grunde liegende EU-Entscheidung für Deutschland außer Kraft tritt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
§ 1 Inverkehrbringen
§ 2 Analysebericht, Herstellungserklärung
§ 3 Besonderer Nachweis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand
II. Wesentlicher Inhalt
III. Rechtsgrundlage
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 676: Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis
Drucksache 624/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Artikel 4 Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 628: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Drucksache 849/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers wurde am 10. Juli 2008 als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ihre Gültigkeit ist daher auf sechs Monate bis zum 10. Januar 2009 befristet. Da auch zukünftig ein Befall durch den Westlichen Maiswurzelbohrer aufgrund der aktuellen Befallssituation in Deutschland und einigen angrenzenden Staaten möglich ist, sollen die Regeln über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus unbefristet gelten. Deshalb ist eine Entfristung der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Drucksache 602/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
... und der Schleimkrankheit wurde als Eilverordnung gemäß § 5 Abs. 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Drucksache 530/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Die im Wege der Eilverordnung vom 16. April 2007 in Kraft gesetzte Ausnahmeregelung, wonach bei Weinen des Jahrgangs 2006 aus den in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbaugebieten eine Erhöhung der Schwefeldioxid-Grenzwerte zulässig ist, war nach der weingesetzlichen Ermächtigung auf sechs Monate zu befristen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Drucksache 536/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... - und Futtermittelgesetzbuchs gestützt, im Falle einer Eilverordnung zusätzlich auf § 70 Abs. 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs; außerdem kam § 56 Abs. 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Drucksache 199/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... ist geregelt worden, dass einem mit Eichenholzstücken behandelten Wein keine amtliche Prüfungsnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat erteilt werden darf Diese Verordnung ist als Eilverordnung mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten erlassen worden. Die Regelung über den Ausschluss von Eichenholzstücken bei Qualitätswein mit Prädikat soll dauerhaft gelten.
Drucksache 487/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
... Die Verordnung dient der Entfristung der als Eilverordnung gemäß § 6 Abs. 4 MOG erlassenen Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007.
Drucksache 370/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
... Ferner sollten die dauerhaft notwendigen Regelungen der bestehenden Eilverordnungen mittelfristig in die Geflügelpestverordnung übernommen werden.
Anlage Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 369/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
... muss wegen der Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung noch weiter geändert werden. Es sind Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage zu treffen. Außerdem müssen die jüngsten Änderungen der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die als Eilverordnungen mit begrenzter Geltungsdauer erlassen wurden, entfristet werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird gleichzeitig auch eine Änderung in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten .
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
3. Entfristung
4. Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 897/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelbeihilfeverordnung
... Die Verordnung dient der Entfristung der gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. S. 6071).
Drucksache 370/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung
... Ferner sollten die dauerhaft notwendigen Regelungen der bestehenden Eilverordnungen mittelfristig in die Geflügelpestverordnung übernommen werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - § 1 Abs. 5 Satz 2 GeflAufstV *
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 - neu - § 9 Abs. 2 GeflAufstV
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 GeflAufstV
Drucksache 633/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
... Die Verordnung dient im Wesentlichen der Entfristung der als Eilverordnungen gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erlassenen Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni 2006 und der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006.
Drucksache 868/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
... vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) ist wegen Dringlichkeit der Umsetzung der Richtlinien 2003/116/EG, 2004/31/EG, 2004/32/EG und 2004/70/EG der Kommission als Eilverordnung und wegen der besorgniserregenden phytosanitären Situation hinsichtlich der Bakteriellen
A. Zielrichtung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 2 Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Gründe
2. Kosten der öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau
5. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 968/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
... Die Verordnung dient der Entfristung der als Eilverordnung gemäß § 6 Abs. 4 MOG erlassenen Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004.
Drucksache 865/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Neunte Verordnung zur Änderung der EG -Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... -Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahme im Sektor Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr.) L 16 S. 3). Die Verordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr.) L 100 S. 22, Nr. L 123 S. 25) ab. Der Regelungsbedarf betrifft insbesondere die Anmeldung der geplanten Rücknahmemaßnahme bei der zuständigen Stelle und den Zahlungsantrag zur Rücknahmevergütung. Die Verordnung wurde als befristete Eilverordnung verabschiedet, um noch in diesem Jahr Rücknahmemaßnahmen zu ermöglichen.
Drucksache 86/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Drucksache 86/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Drucksache 86/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Drucksache 326/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Ein Konzept für das weitere Vorgehen COM(2019) 343 final; Ratsdok. 11217/19
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.