Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

A. Problem und Ziel

B. Lösung

E. Alternativen

F. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die befristete

Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie § 5 Satz 2 der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778) wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABI. EU (Nr. ) L 58 S. 1). Die Verordnung weist die Zuständigkeiten für bestimmte Mitteilungen zu. Es wird die Zulassung der Unternehmen/Verarbeitungsbetriebe geregelt. Ferner wird die Zuteilung der zusätzlichen Zuckerquoten geregelt. Der Überschussbetrag nach Artikel 15, der einmalige Betrag für die zusätzliche Quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der befristete Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 werden berücksichtigt.

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Schaffung eines Umstrukturierungsfonds, der durch die Erhebung einer Umstrukturierungsabgabe von der Zuckerindustrie finanziert wird, sowie die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe und eines Teilbetrages der Umstrukturierungsbeihilfe vor. Mit der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie werden die erforderlichen Durchführungsvorschriften zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erlassen.

Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen der Entfristung der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker sowie der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie, die ansonsten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft treten würden. Gleichzeitig wurden durch kurzfristige Änderungen des Gemeinschaftsrechts erforderliche Anpassungen in der nationalen Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vorgenommen.

Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie bei der Bundesfinanzverwaltung entsteht geringfügiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der mit vorhandenen Kapazitäten erledigt werden kann. Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen abgesehen von finanziellen Aufwendungen für die Eichung von Messgeräten, die aus EG-rechtlichen Kontrollgründen erforderlich ist, keine Kosten. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 sieht infolge des Wegfalls der Abschlagszahlung für die Produktionsabgabe eine Neufassung von § 9 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vor sowie infolge EG-rechtlich vorgesehener Kontrollen in Bezug auf die Genauigkeit der Wiegeinstrumente eine Ergänzung von § 13 Abs. 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung dahingehend, dass für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes gilt. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Zu Artikel 2

Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) durch Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker- Produktionsabgaben-Verordnung. Die Verordnung weist die Zuständigkeiten für bestimmte Mitteilungen zu. Es wird die Zulassung der Unternehmen/Verarbeitungsbetriebe geregelt. Ferner wird die Zuteilung der zusätzlichen Zuckerquoten geregelt. Der Überschussbetrag nach Artikel 15, der einmalige Betrag für die zusätzliche Quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der befristete Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 werden berücksichtigt.

Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni 2006 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Der vorliegende Artikel 2 dient der Entfristung der Eilverordnung.

Zu Artikel 3

Die Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Zuständigkeit für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe wird der Bundesanstalt zugewiesen. Ferner wird das Verwaltungsverfahren für die Umstrukturierungsbeihilfe geregelt. Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe sind bei der Bundesanstalt einzureichen. Den Antragstellern werden Duldungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt.

Die Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30.06.2006 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Der vorliegende Artikel 3 dient der Entfristung der Eilverordnung.

Zu Artikel 4

Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Neubekanntmachung der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.