Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Aufhebung der Befristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und Erlass von weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 103/2004.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Entfristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und redaktionellen Anpassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Durch die vorliegende Verordnung entstehen dem Bund keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Auch für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2004

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f, j und s und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146; 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Die Achte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahme im Sektor Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr. ) L 16 S. 3). Die Verordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr. ) L 100 S. 22, Nr. L 123 S. 25) ab. Der Regelungsbedarf betrifft insbesondere die Anmeldung der geplanten Rücknahmemaßnahme bei der zuständigen Stelle und den Zahlungsantrag zur Rücknahmevergütung. Die Verordnung wurde als befristete Eilverordnung verabschiedet, um noch in diesem Jahr Rücknahmemaßnahmen zu ermöglichen.

Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, die ansonsten am 8. Januar 2005 außer Kraft treten würde. Darüber hinaus soll die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung redaktionell an das neue EG-Recht angepasst werden.

Kosten

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine weiteren Kosten.

Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden nicht belastet.

Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht vornehmbar. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1.:

Der Betriebsfonds kann sich nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 auch vollständig durch Eigenmittel aus Verkaufserlösen und individuellen Beiträgen zusammensetzen. Das Wort "zusätzlich" wird daher gestrichen.

Zu 2.:
Zu 3.:

§ 6 wird an die neue Rechtslage redaktionell angepasst.

Zu 4, 5.:

Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus § 2. Ein Hinweis auf das Landesrecht ist nicht erforderlich.

Zu 6.:

Zu Artikel 2:

Mit Artikel 2 wird Artikel 2 Abs. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung aufgehoben, womit die Befristung der Verordnung entfällt. Im Einzelnen wurde Folgendes geregelt:

Das Gemeinschaftsrecht sah in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 eine Notifizierungsfrist für Rücknahmemaßnahmen durch die Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates von mindestens 24 Stunden im voraus vor. Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 überlässt es nunmehr den Mitgliedstaaten, eine eigene Notifizierungsfrist festzulegen. Aus Gründen der Kontinuität wurde die bislang im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Frist von mindestens 24 Stunden zunächst beibehalten. Zudem sah das Gemeinschaftsrecht bislang in Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/2004 vor, dass sich Anträge auf Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung auf einen Mindestzeitraum von einem Monat beziehen müssen. Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 überlässt es nunmehr den Mitgliedstaaten, einen Mindestzeitraum für den Zahlungsantrag festzulegen. Aus Gründen der Kontinuität wurde der bislang im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Antragszeitraum von mindestens einem Monat beibehalten.

Zu Artikel 3:

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.