Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben; KOM (2007) 514 endg.; Ratsdok. 13088/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25.September 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. September 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 12. September 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990 und
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Ziele

Dieser Vorschlag bezweckt den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag über die Beteiligung der Gemeinschaft an dem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm Eurostars (nachstehend "gemeinsames Programm Eurostars" genannt). Durch diese von EUREKA eingeleitete Initiative werden KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben (nachstehend "FuE betreibende KMU" genannt), bei der marktorientierten Forschung im Rahmen länderübergreifender Projekte unterstützt. 22 Mitgliedstaaten und fünf weitere EUREKA-Staaten1 haben sich grundsätzlich verpflichtet, während der sechsjährigen Dauer des Programms einen Finanzbeitrag in Höhe von 300 Mio. EUR zum gemeinsamen Programm Eurostars zu leisten. Die Gemeinschaft wird mit einem Betrag von bis zu 100 Mio. EUR zur Finanzierung von Eurostars beitragen.

Bei der Umsetzung von Artikel 169 EG-Vertrag gehen die Mitgliedstaaten über eine bloße Koordinierung von Forschungsprogrammen hinaus und beteiligen sich aktiv an einem freiwilligen Integrationsprozess, der sich auf wissenschaftliche, organisatorischadministrative und finanzielle Aspekte erstreckt. Die wissenschaftliche Integration umfasst die gemeinsame Festlegung und Umsetzung der wissenschaftlichen und technologischen Maßnahmen sowie die zentrale Auswahl von Projektvorschlägen auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Qualität und erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen. Die organisatorischadministrative Integration setzt eine wirksam funktionierende, spezielle Durchführungsstelle voraus, die für die zentral gesteuerte, effiziente Umsetzung des gemeinsamen Programms Eurostars zuständig ist. Die finanzielle Integration geht mit der Erstellung eines mehrjährigen Finanzierungsplans einher, zu dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei einen wirksamen Beitrag leisten.

1.2. Begründung des Vorschlags

Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit)2 betonte im November 2004 die Bedeutung der KMU für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die sich daraus für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergebende Notwendigkeit, die Wirksamkeit und die Komplementarität von einzelstaatlichen und europäischen KMU-Förderprogrammen zu verbessern. Insbesondere rief der Rat die Kommission auf, die mögliche Entwicklung eines Bottom-up-Programms für selbst forschende KMU zu prüfen. Daneben wies der Rat auf die Bedeutung hin, die der Koordinierung einzelstaatlicher Programme für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) zukommt, und forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit eine begrenzte Zahl von Bereichen festzulegen, in denen der Artikel 169 weiterhin angewandt werden soll. Der Rat forderte die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen europäischen Einrichtungen und der Union auszubauen, vor allem mit EUREKA.

Das Europäische Parlament hat in seiner "Entschließung zu Wissenschaft und Technologie"3 entschieden die Auffassung vertreten, dass ein effizienterer und stärker koordinierter Gebrauch von sonstigen Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen wie EUREKA gemacht werden sollte, um Forschung und Entwicklung sowie Innovation zu fördern. Das Parlament tritt für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungsprogrammen ein und fordert die Kommission auf, Initiativen gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags zu ergreifen.

Das Siebte Rahmenprogramm4 (nachstehend "RP7" genannt) ermöglicht die Einleitung solcher Initiativen nach Artikel 169 in Bereichen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ermittelt werden. Die Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Forschungsprogrammen ist besonders wichtig für die europäische Zusammenarbeit in großem Maßstab, die "in variabler Geometrie" zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Bedürfnissen und/oder Interessen erfolgt. In den spezifischen Programmen5 wurden hierfür vier Bereiche festgelegt, darunter "Forschung betreibende KMU" ("Eurostars") im spezifischen Programm "Kapazitäten"6. Daher nimmt auch das entsprechende Arbeitsprogramm Bezug auf die Eurostars-Initiative7.

1.3. Allgemeiner Kontext

1.3.1 KMU in der globalisierten Wirtschaft und vor dem Hintergrund des Lissabon-Prozesses

99 % aller Unternehmen in Europa sind KMU8, die als wesentliche Quellen von Innovation und Beschäftigung ein Schlüsselelement für den Erfolg der im Rahmen der überarbeiteten Lissabon-Strategie begründeten Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung darstellen9. KMU stehen zahlreichen schwierigen Herausforderungen gegenüber: heftiger weltweiter Wettbewerb im Rahmen der zunehmenden Internationalisierung von Wertschöpfungsketten, schnellere Produktzyklen und rascher Wandel der wirtschaftlichen Strukturen sowie der internationalen Arbeitsteilung. Viele KMU bemühen sich um eine Neupositionierung im Markt. Für innovative KMU kann ihre geringe Größe und flexible Organisation in diesem sich wandelnden wirtschaftlichen Umfeld ein erheblicher Vorteil sein, der ihnen eine rasche Anpassung und damit die Nutzung neuer Marktchancen ermöglicht. KMU, die FuE betreiben, können einen sehr bedeutenden Anteil an der Umwandlung von Wissenschaft und neuer Technologie in innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen haben und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon leisten.

1.3.2 FuE betreibende KMU in Europa

Als FuE betreibende KMU gelten KMU, die über eigene Forschungskapazitäten verfügen. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie-/innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen FuE-Kapazitäten in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist FuE ein Schlüsselelement. In Europa gibt es zu wenige dieser in FuE leistungsfähigen KMU, die das Potenzial haben, zu großen europäischen Unternehmen heranzuwachsen und globale Akteure der Zukunft zu werden10. Es ist auffällig, dass 82 % der großen US-Firmen, die nach 1980 gegründet wurden, Unternehmen sind, die völlig neu aufgebaut wurden. Dagegen fingen in der EU nur 37 % der nach 1980 gegründeten großen Unternehmen ganz von vorne an11. Die FuE betreibenden KMU sind in Europa nicht nur weniger zahlreich, sondern wenden im Vergleich zu den US-Firmen während ihrer Wachstumsphase auch weniger Ressourcen für FuE auf. Europa liegt bei der Förderung des Wachstums FuE betreibender KMU im Rückstand. Die einzelstaatlichen Maßnahmen auf diesem Gebiet erfolgen isoliert, und es fehlen spezifische Instrumente auf Gemeinschaftsebene.

1.3.3 Koordinierung der nationalen und europäischen Forschungsprogramme

Die im Vorfeld des Siebten Rahmenprogramms durchgeführte Folgenabschützung und Exante-Bewertung12 hat als großes strukturelles Defizit des europäischen FuE-Systems die mangelnde Koordinierung der nationalen Forschungspolitik ermittelt. Diese Zersplitterung der Forschungstätigkeiten ist ein großes Hindernis für die vollständige Realisierung des EFR. Die Unterschiede bei der Gestaltung und Durchführung einzelstaatlicher Programme erschweren die grenzübergreifende wissenschaftlichtechnologische Zusammenarbeit und führen zu ineffizientem Ressourceneinsatz.

Um eine bessere Koordinierung der auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu erreichen und Synergien zu erzielen, sind neue Initiativen notwendig. Aufgrund der größeren Dimensionen und einem insgesamt besseren Einsatz der mobilisierten Ressourcen sollte es damit möglich sein, die Durchschlagskraft der europaweit durchgeführten FuE positiv zu beeinflussen.

1.3.4 EUREKA und das Rahmenprogramm

EUREKA ist eine 1985 eingeleitete zwischenstaatliche Initiative mit dem Ziel, marktorientierte grenzübergreifende FuE und Innovationsprojekte in allen Sektoren zu unterstützen. An der Initiative sind 38 Mitglieder beteiligt, darunter die Europäische Gemeinschaft.

In ihrer Mitteilung zum Europäischen Forschungsraum aus dem Jahr 2000 rief die Kommission dazu auf, engere Verbindungen zu Initiativen wie EUREKA zu knüpfen. Auf der EUREKA-Ministerkonferenz in Paris im Juni 2004 wurde im Hinblick auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen den Rahmenprogramm und EUREKA ein wichtiger Schritt vollzogen. Die für EUREKA zuständigen Minister und das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied forderten die Europäische Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung konkreter Mechanismen zu prüfen, die die Zusammenarbeit zwischen EUREKA und dem Rahmenprogramm unter Einbeziehung von KMU auf der Grundlage von Rechtsinstrumenten wie Artikel 171 oder 169 des EG-Vertrags stärken. Daraufhin entwickelte EUREKA das gemeinsame Programm Eurostars, das gemäß Artikel 169 EG-Vertrag durchgeführt werden soll und auf FuE betreibende KMU mit hohem Wachstumspotenzial ausgerichtet ist.

1.3.5. Bisherige Tätigkeiten und Erfahrungen

Die wichtigste Lehre, die aus der ersten Initiative nach Artikel 169 zu klinischen Tests (EDCTP) gezogen werden kann, ist die Erkenntnis, dass eine derartige Initiative nur dann wirksam funktionieren kann, wenn eine Integration der betreffenden einzelstaatlichen Programme auf drei Ebenen - wissenschaftlich, administrativ und finanziell - erfolgt. EDCTP hat daneben gezeigt, dass der letztgenannte Aspekt von besonderer Bedeutung ist, und dass von Anfang an eine klare mehrjährige Verpflichtung der teilnehmenden Staaten in finanzieller Hinsicht gewährleistet werden muss.

1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

KMU können sich zwar an einer Reihe von Programmen im Zuge des Rahmenprogramms beteiligen, doch besteht derzeit keine spezifische Struktur für FuE betreibende KMU.

KMU können sich auf zweierlei Weise am RP7 beteiligen: Zum einen sind KMU aufgefordert, an Kooperationsprojekten im Rahmen des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" teilzunehmen. Zum anderen ist die Maßnahme "Forschung zugunsten von KMU", auf KMU ausgerichtet, die FuE auslagern müssen.

EUREKA unterstützt marktorientierte länderübergreifende Forschungsprojekte ohne jede thematische Beschränkung. Nach Erhalt des EUREKA-Labels müssen die Projektpartner sich bei der Finanzierung an ihre eigenen einzelstaatlichen Programme halten, weil kein zentraler Finanzierungsmechanismus besteht.

Das gemeinsame Programme Eurostars ergänzt die Tätigkeiten sowohl des Rahmenprogramms als auch EUREKAs durch Bereitstellung eines auf FuE betreibende KMU zugeschnittenen Bottom-up-Programms. Das gemeinsame Programm Eurostars lässt den KMU selbst das Steuer, begünstigt kleine Konsortien, fördert die marktorientierte Forschung, bewirkt eine Synchronisierung und Harmonisierung nationaler Verfahren und bietet schließlich den Projektteilnehmern einen gesicherten Finanzierungsmechanismus.

1.5. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

KMU sind ein Schlüsselelement für den Erfolg der im Rahmen der erneuerten Lissabon-Strategie begründeten Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung13. Eurostars ist darauf ausgerichtet, dem besonders wichtigen Segment der FuE betreibenden KMU Impulse zu verleihen und leistet damit einen Beitrag zum Erreichen des in Barcelona gesteckten Ziels, 3 % des BIP in die Forschung zu investieren. Im Rahmen der Entwicklung des EFR14 wurde vorgeschlagen, die Durchführung der einzelstaatlichen und europäischen Forschungsprogramme stärker zu koordinieren und engere Beziehungen zwischen den europäischen Organisationen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (wie z.B. EUREKA) herzustellen. Das vor kurzem vorgelegte Grünbuch zum europäischen Forschungsraum geht ebenfalls auf die Rolle zwischenstaatlicher Netzstrukturen wie EUREKA ein, die einen Beitrag zur stärkeren Abstimmung von Tätigkeiten innerhalb des EFR leisten könnten15. Eurostars wird die Verwirklichung dieser Ziele unterstützen.

Daneben soll das Programm bewirken, dass KMU Umwelttechnologien, Öko-Innovationen sowie umweltfreundliche Produkte und Verfahren entwickeln und in stärkerem Umfang nutzen, und damit wirksameren Umweltschutz ermöglichen. Ferner verschafft es europäischen KMU im Einklang mit politischen Initiativen der EU16 einen Vorteil auf ökologisch orientierten Märkten.

2. Anhörung interressierter Kreise und Abwägung der Optionen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Anhörung der Betroffenen zum RP7 wurde auf der Grundlage der Mitteilung "Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union" vom Juni 2004 eingeleitet. Mit dieser Anhörung sollte ein breites Spektrum von Betroffenen erreicht werden, die an Forschungstätigkeiten, an der Forschungspolitik und an der Nutzung von Forschungsergebnissen beteiligt sind.

Die Konsultation von KMU zur künftigen EU-Forschungspolitik wurde in zwei Phasen organisiert. Zunächst organisierte der irische Ratsvorsitz eine Konferenz zum Thema "Forschung, Innovation und europäische KMU", worauf unter niederländischem Vorsitz die Konferenz "In Forschung und Innovation investieren" mit einer Tagung zum Thema "KMU, FuE und Innovation" folgte. Während der zweiten Phase wurden im November 2004 beziehungsweise im Januar 2005 zwei Seminare für Betroffene aus KMU veranstaltet.

Die RP7-Beratergruppe zu KMU wurde über den Inhalt des gemeinsamen Programms Eurostar unterrichtet und dazu angehört.

Die Mitglieder des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) wurden über die Entwicklung der Initiativen nach Artikel 169 regelmäßig informiert und dazu konsultiert; daneben waren sie in die Diskussion über die Integration in wissenschaftlicher, organisatorischadministrativer und finanzieller Hinsicht einbezogen.

Die Initiative Eurostars wurde im Rahmen von EUREKA regelmäßig mit den Mitgliedstaaten besprochen.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Anhörung der Betroffenen wurde deutlich, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Forschung in KMU und zu deren Nutzen breite Zustimmung finden. Unter den in der Forschung tätigen KMU sollte eine deutliche Unterscheidung getroffen werden zwischen KMU, die FuE selbst betreiben und solchen, die FuE auslagern. Politische Initiativen sollten den Bedürfnissen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen Rechnung tragen. Einige Betroffene sprachen sich für ein spezifisches, auf FuE betreibende KMU ausgerichtetes Bottom-up-Programm aus. Sie meinten, dass auf die Auslagerung von FuE konzentrierte Programme nicht für KMU geeignet seien, die selbst forschen möchten. Außerdem zeigten sich einige Betroffene besorgt über die geringe Rolle, die selbst forschende KMU in den Kooperationsprojekten des Rahmenprogramms spielten. Daneben wurde empfohlen, durch wirksame Abstimmung zwischen einzelstaatlichen und europäischen Initiativen (wie dem Rahmenprogramm und EUREKA) ein einheitlicheres Konzept für die diversen einzelstaatlichen, regionalen und europäischen Finanzierungsprogramme zu entwickeln. Die im Zuge der spezifischen Programme des RP7 entwickelten vier Initiativen nach Artikel 169, wozu auch Eurostars gehört, wurden im CREST erörtert und als die am weitesten fortgeschrittenen Initiativen eingestuft.

2.2. Politische Optionen im Vergleich

Die Kommission hat keine vollständige Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. Allerdings wurde eine Exante-Bewertung vorgenommen, in deren Rahmen eine Reihe politischer Optionen geprüft und verglichen wurden; ihre wesentlichen Merkmale sind nachfolgend zusammengefasst.

Option 1: Kein gemeinsames Programm, kein RP7.

In dieser Konstellation wären die FuE betreibenden KMU ausschließlich auf die bestehenden einzelstaatlichen Programme angewiesen. Allerdings ermangelt es diesen Programmen oftmals an den richtigen Anreizen zur Entwicklung internationaler Konsortien, die nötig sind, um die auf europäischer und weltweiter Ebene sich bietenden Gelegenheiten optimal zu nutzen. Außerdem würde das Fehlen von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wegen unnötiger Doppelarbeit bei FuE zu einer stärkeren Zersplitterung der Forschungsanstrengungen und weniger effizientem Einsatz der öffentlichen Aufwendungen für die Forschung führen.

Option 2: Kein gemeinsames Programm, nur RP7

Das RP7 bietet KMU mehrere Möglichkeiten zur Beteiligung an FuE-Maßnahmen. Die Finanzierungsmaßnahme "Forschung zugunsten von KMU" unterstützt die Auslagerung von FuE durch KMU auf Forschungsinstitute. KMU können an Kooperationsprojekten im Rahmen des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" teilnehmen. Allerdings sind FuE betreibende KMU oftmals in Nischenmärkten tätig, die von den im Arbeitsprogramm festgelegten Themen nicht immer erfasst werden können. Auch könnte insbesondere in Anbetracht des dynamischen, marktorientierten Konzepts der FuE in diesen Unternehmen die zeitliche Planung nicht immer passend sein. Und schließlich sind KMU bei diesen Projekten nicht unbedingt federführend.

Das Förderprogramm ERA-NET bezweckt die Koordinierung nationaler und regionaler Forschungsprogramme. ERA-NET+ schafft für mehrere einzelstaatliche Programme Anreize zur Organisation eines einzigen gemeinsamen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und überbrückt so die Lücke zwischen ERA-NET und Artikel 169. Im Rahmen dieser beiden Programme ist allerdings nicht die Schaffung eines gemeinsamen Programms mit einer dauerhaften Integrationswirkung auf die beteiligten einzelstaatlichen Programme vorgesehen.

Option 3: Gemeinsames Programm Eurostars

Die Anwendung von Artikel 169 EG-Vertrag ist der wirksamste Weg zur Verwirklichung einer Kooperation zwischen einzelstaatlichen Forschungsprogrammen durch die gemeinsame Umsetzung vollständiger Programme oder großer Programmteile. So können aufgrund der Dimension und Vielfalt der mobilisierten Ressourcen sowie der strukturellen Wirkung der Kombination von Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten leichter Ziele erreicht werden, die auf andere Weise nicht erreichbar sind.

Das gemeinsame Programm Eurostars entfaltet eine erhebliche Hebelwirkung auf die Gemeinschaftsfinanzierung: Bei einem Gemeinschaftsbeitrag von bis zu 100 Mio. EUR beläuft sich der Beitrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, Islands, Israels, Norwegens, der Schweiz und der Türkei auf 300 Mio. EUR, so dass das Programm mit öffentlichen Mitteln in Höhe von 400 Mio. EUR dotiert ist. Bei Projektfinanzierungssätzen im Bereich von 50 %-75 % könnte Eurostars im Verlauf der Programmdauer zusätzlich private Finanzmittel in Höhe von 133 bis 400 Mio. EUR17 mobilisieren.

Das gemeinsame Programm Eurostars wurde speziell auf FuE betreibende KMU zugeschnitten; sein Bottom-up-Konzept ist von besonderer Relevanz für diese Unternehmen, die oftmals in Nischenmärkten operieren und rasch auf neue Markterfordernisse reagieren müssen. Das Programm gibt es diesen KMU die Möglichkeit, marktorientierte FuE-Projekte mit den Partnern, die ihre eigenen Kompetenzen und Kapazitäten optimal ergänzen, einzuleiten und federführend zu verwirklichen. Und schließlich ist das gemeinsame Programm "Eurostars" darauf ausgerichtet, rasche Entscheidungsverfahren sowie die Synchronisierung und Harmonisierung der einzelstaatlichen Verfahren zu bewirken und den Teilnehmern an ausgewählten Projekten eine gesicherte Finanzierung zu bieten.

2.3. Warum Artikel 169?

Der Vergleich der verschiedenen politischen Optionen zeigt, dass die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Forschungsprogramm auf der Grundlage von Artikel 169 die einzige Option ist, die es ermöglicht, alle Fragen anzugehen, die mit der Unterstützung von FuE betreibenden KMU zusammenhängen:

Mit der Durchführung und Finanzierung gemeinsamer Forschungstätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars wird ein dynamischer Prozess angestoßen, der zur Integration der beteiligten einzelstaatlichen Programme, zur Steigerung der wissenschaftlichen und technologischen Qualität sowie zur Verbesserung der Effizienz des Managements führt und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Raums leistet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Initiative Eurostars dient der Einrichtung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der FuE betreibenden KMU schafft. Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend "andere teilnehmende Staaten" genannt) haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Eurostars zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die sechsjährige Laufzeit des Programms auf mindestens 300 Millionen € geschätzt.

Um die Wirkung und die kritische Masse des gemeinsamen Programms Eurostars zu erhöhen und einen Anreiz zur stärkeren Integration der beteiligten einzelstaatlichen Programme zu schaffen, sollte sich die Gemeinschaft daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR beteiligen, sofern das Programm effizient durchgeführt wird und die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Zusagen entsprechend den in der Entscheidung über das RP7 festgelegten Kriterien einhalten.

3.2. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für das gemeinsame Programm Eurostars stützt sich auf Artikel 169 EG-Vertrag, worin die Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorgesehen ist.

Dieser Vorschlag entspricht der indirekten zentralen Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsverordnung. Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung hat die Kommission von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, vorab den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise u.a. von Finanzhilfeverfahren, eines Systems zur internen Kontrolle, eines angemessenen Buchführungssystems sowie einer unabhängigen externen Prüfung zu verlangen.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, weil die einzelstaatlichen Programme der zunehmenden Globalisierung des Umfelds von FuE betreibenden KMU in der Regel nicht ausreichend Rechnung tragen. Einzelstaatliche Programme bieten oftmals nicht die Möglichkeit, grenzübergreifende KMU-Projekte in ausreichend harmonisierter und synchronisierter Weise zu finanzieren.

Der Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahme ist erheblich, da der Gemeinschaftsbeitrag die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens ermöglicht, durch den Gemeinschaftsmittel und nationale Gelder im Rahmen einer gemeinsamen Strategie kombiniert werden können, um grenzübergreifende kooperative FuE-Projekte zu fördern, die von FuE betreibenden KMU initiiert und geleitet werden. Durch die Zusammenführung von Ressourcen der Gemeinschaft und einzelstaatlicher Programme kann eine kritische Masse erreicht werden, die es ermöglicht, den Herausforderungen, denen FuE betreibende KMU gegenüberstehen, besser zu begegnen. Dies wäre andernfalls unter Nutzung der im Rahmenprogramm und in den nationalen Programmen bestehenden Strukturen nicht möglich.

Die Hebelwirkung auf öffentliche und private Investitionen in FuE ist erheblich, da mit einem Gemeinschaftsbeitrag von 100 Mio. EUR private Finanzmittel und öffentliche Mittel der teilnehmenden Staaten in Höhe von insgesamt zwischen 433 und 700 Mio. EUR für FuE betreibende KMU mobilisiert werden können; der Multiplikationsfaktor liegt also zwischen 4 und 7.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das gemeinsame Programm Eurostars dient der Integration von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von FuE betreibenden KMU in ganz Europa. Die zentralisierte Verwaltung des Programms wird Kohärenz bei der Durchführung der Maßnahme gewährleisten. Die Rolle der Gemeinschaft beschränkt sich auf die Schaffung von Anreizen für eine verstärkte Koordinierung und Integration sowie die Gewährleistung von Synergien mit den einschlägigen ergänzenden Tätigkeiten des 7. Rahmenprogramms und des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die Verantwortung für die Ausarbeitung aller operativen Aspekte im Hinblick auf die Beteiligung an Eurostars wird bei den Mitgliedstaaten liegen.

Die vorgeschlagene Organisationsform gewährleistet die Beschränkung des Verwaltungsaufwands auf ein Mindestmaß durch eine spezifische Struktur für die gesamte Planung, die Organisation von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und Evaluierungen, die Beobachtung der Projekte und die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags. Für die effektive Auszahlung der Mittel an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten sind die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten benannten Finanzierungsstellen zuständig.

3.5. Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine im Mitentscheidungsverfahren erlassene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, das übliche Rechtsinstrument für die Durchführung von Artikel 169 EG-Vertrag.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Haushaltsauswirkungen dieses Vorschlags sind bereits in der Rechtsgrundlage des RP718 sowie im spezifischen Programm "Kapazitäten" des RP7 enthalten. Die zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffende Vereinbarung gewährleistet den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der teilnehmenden Staaten) und für die privatwirtschaftlichen Beteiligten.

Die EU wird direkt mit der speziellen Durchführungsstelle für Eurostars in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des Gemeinschaftsbeitrags sowie für die Beobachtung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.

Für die Empfänger von Eurostars-Forschungfördermitteln gelten die nationalen Finanzierungsvorschriften, mit denen sie besser vertraut sind.

5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Programms Eurostars und der Tätigkeiten im Rahmen des Programms

I. Ziele

Das Ziel dieser von den EUREKA-Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiative besteht in der Aufstellung des gemeinsamen Programms Eurostars, das auf KMU ausgerichtet ist, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie-/innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Für diese Unternehmen ist eine ausgeprägte Kunden- oder Marktorientierung sowie das Streben nach einer starken internationalen Stellung durch eine führende Rolle bei hochinnovativen, marktorientierten Projekten kennzeichnend. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen FuE-Kapazitäten in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. Die Unternehmen können von unterschiedlicher Größe sein und ihren Tätigkeiten in verschiedenem Umfang nachgehen; sie können etablierte Firmen sein, die bereits Pionierarbeit bei der anwenderorientierten FuE auf neuen Gebieten geleistet haben, oder auch neu gegründete Unternehmen mit großem Potenzial. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist FuE ein Schlüsselelement. Diese Unternehmen sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG32 der Kommission sein.

Durch das gemeinsame Programm Eurostars sollen diese FuE betreibenden KMU folgendermaßen unterstützt werden:

Das gemeinsame Programm Eurostars ergänzt bestehende nationale und europäische Programme zur Unterstützung des Innovationsprozesses in KMU, die FuE betreiben.

Es leistet einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zu Innovation, Beschäftigung, wirtschaftlichem Wandel, nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz in Europa und fördert die Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon und Barcelona. Als Initiative von 27 EUREKA-Mitgliedstaaten unterstützt das Programm durch sein Bottom-up-Konzept Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten internationaler Konsortien, die von FuE betreibenden KMU getragen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Forschungsorganisationen und/oder Großunternehmen.

Das gemeinsame Programm Eurostars soll die einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme aufeinander abstimmen und synchronisieren, um ein gemeinsames Programm zu schaffen, das eine wissenschaftliche, organisatorischadministrative und finanzielle Integration bewirkt und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums leistet. Die Integration in wissenschaftlicher Hinsicht erfolgt durch die gemeinsame Definition und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Die organisatorischadministrative Integration erfolgt durch die Nutzung des EUREKA-Sekretariats als spezielle Durchführungsstelle. Deren Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars und die Überwachung seiner Durchführung wie in Anhang II ausgeführt. Die finanzielle Integration impliziert, dass die teilnehmenden Staaten wirksam zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars beitragen; das schließt insbesondere die Verpflichtung ein, aus den einzelstaatlichen vorgesehenen Eurostars-Budgets Finanzmittel für die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten bereitzustellen.

Längerfristig sollten mit dieser Initiative verschiedene Arten einer engeren wissenschaftlichen, organisatorischadministrativen und finanziellen Integration angestrebt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend "teilnehmende Staaten" genannt) sollten die Integration weiter vorantreiben und bestehende rechtliche Hindernisse beseitigen, die der internationalen Zusammenarbeit entgegenstehen.

II. Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms

Die Haupttätigkeiten im gemeinsamen Programm Eurostars sind Forschung und Entwicklung, die von einem oder mehreren FuE betreibenden KMU mit Niederlassung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden. Die FuE-Tätigkeiten können auf sämtlichen Gebieten von Wissenschaft und Technologie erfolgen. Sie werden

Daneben werden Vermittlertätigkeiten, Werbung und Kontaktpflege in begrenztem Umfang gefördert, um die Bekanntheit des gemeinsamen Programms Eurostars zu steigern und seine Wirkung zu verstärken. In diesem Rahmen werden Workshops organisiert und Kontakte mit anderen Akteuren wie Investoren und Anbietern von Wissensmanagement geknüpft.

III. Erwartete Ergebnisse der Durchführung des Programms

Das wichtigste Ergebnis, das vom gemeinsamen Programm Eurostars erwartet wird, ist ein neues gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm europäischer Dimension für FuE betreibende KMU auf der Grundlage von EUREKA, das auf einem Bottom-up-Konzept beruht und durch die beteiligten einzelstaatlichen FuE-Programme und die Europäische Gemeinschaft kofinanziert wird.

Die spezielle Durchführungsstelle wird jährlich einen Bericht vorlegen, in dem ein detaillierter Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms (Evaluierungs- und Auswahlverfahren, statistische Angaben zur Zusammensetzung der Bewertergruppe, Anzahl der eingereichten und zur Finanzierung ausgewählten Projekte, Nutzung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung einzelstaatlicher Finanzmittel, Art der Beteiligten, Länderstatistiken, Veranstaltungen für Technologiemittler und Verbreitungsmaßnahmen usw.) sowie über die Fortschritte bei der weiteren Integration gegeben wird. Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars wird die spezielle Durchführungsstelle eine Expost-Evaluierung der Auswirkungen des Programms vornehmen.

IV. Programmdurchführung

Das gemeinsame Programm Eurostars wird von einer speziellen Durchführungsstelle geleitet. Vorschläge werden von den Antragstellern im Anschluss an einen zentralen und gemeinsamen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Schlussterminen zentral der speziellen Durchführungsstelle (einzige Anlaufstelle) vorgelegt. Die Projektvorschläge werden zentral in einem zweistufigen Verfahren auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Zulässigkeits- und Beurteilungskriterien bewertet und ausgewählt. Zunächst werden die Vorschläge von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen beurteilt, die sowohl die technischen als auch die kommerziellen Aspekte des Vorschlags prüfen. Die Sachverständigen können ihre Aufgabe auch aus der Ferne wahrnehmen. Im zweiten Schritt wird von einem internationalen Bewertungsgremium aus unabhängigen Sachverständigen eine Rangfolge der Vorschläge erstellt. Die zentral gebilligte Rangliste hat bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den einzelstaatlichen vorgesehenen Budgets für Eurostars-Projekte. Der speziellen Durchführungsstelle obliegt die Beobachtung der Projekte; zur Organisation und Verwaltung des vollständigen Projektzyklus werden gemeinsame Arbeitsverfahren bestehen. Die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten unterstehen verwaltungstechnisch ihren jeweiligen einzelstaatlichen Programmen.

V. Finanzierungsmechanismus

Das gemeinsame Programm Eurostars wird gemeinsam von den teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft finanziert. Die teilnehmenden Staaten erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am gemeinsamen Programm Eurostars und leisten einen Beitrag zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms. Die einzelstaatlichen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Programmen stammen, müssen jedoch mit dem Bottom-up-Konzept des Programms vereinbar sein. Die teilnehmenden Staaten können die vorgesehene Höhe des nationalen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars jederzeit während der Programmlaufzeit aufstocken.

Finanzierung auf Programmebene

Der von der speziellen Durchführungsstelle verwaltete Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars wird so berechnet, dass er maximal ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten, höchstens jedoch 100 Mio. EUR beträgt. Der Gemeinschaftsbeitrag kommt zu den von den teilnehmenden Staaten aufgebrachten 300 Mio. EUR hinzu und beläuft sich somit auf höchstens 25 % der insgesamt im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars verfügbaren öffentlichen Gelder.

Bis zu 4,5 % des Gemeinschaftsfinanzbeitrags werden zur Deckung der laufenden Kosten der spezifischen Stelle zur Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars verwandt.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu ausgewählten Eurostars-Projekten kann auf der Grundlage einer zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Übereinkunft von der speziellen Durchführungsstelle auf die von den teilnehmenden Staaten benannten nationalen Finanzierungsstellen übertragen werden. Die spezielle Durchführungsstelle gewährleistet, dass die einzelstaatlichen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Gemeinschaft tatsächlich an die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten weiterleiten.

Finanzierung von Eurostars-Projekten

Die Zuteilung von Finanzmitteln an ausgewählte Eurostars-Projekte aus den vorgesehenen einzelstaatlichen Budgets und aus dem Gemeinschaftsbeitrag erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen an die Teilnehmer an diesen Projekten wird nach den Finanzierungsregeln der beteiligten einzelstaatlichen Programme berechnet.

Bei Darlehen erfolgt eine Standardberechnung des Brutto-Zuschussäquivalents unter Berücksichtigung der Intensität der Zinssubvention sowie der durchschnittlichen Ausfallquote des zu Grunde liegenden nationalen Programms.

VI. Regelung in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum

Die spezielle Durchführungsstelle regelt die Handhabung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Durch diese Regelung in Bezug auf geistiges Eigentum sollen die Generierung von Wissen sowie die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zugunsten der Zielgruppe der FuE betreibenden KMU angeregt werden. In diesem Zusammenhang sollte das im Rahmen der Regeln für die Beteiligung33 am 7. Rahmenprogramm gewählte Konzept als Vorbild dienen.

Anhang II
Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars

Als spezielle Durchführungsstelle des gemeinsamen Programms Eurostars fungiert das EUREKA-Sekretariat. Dessen Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars sowie die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft zum gemeinsamen Programm Eurostars.

Am System zur Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars sind im Wesentlichen vier Stellen beteiligt:

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument