Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. September 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

Der Bundesrat hat am 30. September 2003 der Verordnung (BR-Drs. 572/03 (PDF) ) zugestimmt. Da der Notenwechsel mit der Republik Österreich noch aussteht, konnte_ die Verordnung bislang noch nicht in Kraft gesetzt werden. Da durch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes zum 1. April 2005 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, ist eine erneute Befassung des Bundesrates erorderlich.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBl. I S. 771), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September1999 (BGBl. I S. 2050), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712)."

2. Der bisherige § 1 wird § 2.

3. In der Anlage werden die Angabe "(zu § 1)" durch die Angabe "(zu § 2)" ersetzt und folgender Tabellenteil angefügt:

Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in dem LehrberufZeugnis über das Bestehen der
- Gesellenprüfung (G)
- Abschlussprüfung (A)
in dem Ausbildungsberufs)

VI. Gleichgestellt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:

Inhalt
1. AnlagenelektrikerIndustrieelektroniker /Industrieelektronikerin,
Fachrichtung Produktionstechnik (A)
2. AnlagenmonteurElektroanlagenmonteur /
Elektroanlagenmonteurin (A)
3. BekleidungsfertigerModenäher / Modenäherin (A)
4. Betonfertiger - BetonwarenerzeugungBetonfertigteilbauer /
Betonfertigteilbauerin (A)
5. Betonfertiger - BetonwerksteinerzeugungBetonstein- und Terrazzohersteller /
Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
Betonfertigteilbauer
Betonfertigteilbauerin (A)
6. Betonfertiger - TerrazzoherstellungBetonstein- und Terrazzohersteller /
Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
7. BinderBöttcher / Böttcherin (G)
8. Hohlglasveredler - GlasmalereiGlasmaler /Glasmalerin (A)
Glas- und Kerammaler / Glas- und Kerammalerin
Fachrichtung Glasmalerei (A)
Glas- und Porzellanmaler /
Glas- und Porzellanmalerin (G)
9. Hohlglasveredler - GravurGlasgraveur / Glasgraveurin (A)
Glasschleifer u. Glasätzer /
Glasschleiferin und Glasätzerin,
Fachrichtung Gravur (G)
Glasveredler / Glasveredlerin,
Fachrichtung Gravur (A)
Glasveredler / Glasveredlerin,
Fachrichtung Gravur (G)
10. Hohlglasveredler - KugelnGlasschleifer und Glasätzer /
Glasschleiferin und Glasätzerin,
Fachrichtung Schliff (G)
Glasveredler / Glasveredlerin,
Fachrichtung Schliff (A)
Glasveredler / Glasveredlerin,
Fachrichtung Schliff (G)
Hohlglasfeinschleifer (Kugler) /
Hohlglasfeinschleiferin (Kuglerin) (A)
11. HüttenwerkschlosserVerfahrensmechaniker /
Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (A)
12. Kommunikationstechniker Funkelektroniker / Funkelektronikerin (A)
Audio- und Videoelektronik
Kommunikationselektroniker /
Kommunikationselektronikerin,
Fachrichtung Funktechnik (A)
13. Kommunikationstechniker -Kommunikationselektroniker /
BürokommunikationKommunikationselektronikerin (A)
14. Kommunikationstechniker -Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronische Datenverarbeitung und Elektroniker /
Telekommunikation
Informations- und Telekommunikationssystem- Elektronikerin (A)
15. Kommunikationstechniker -Fernmeldeelektroniker /
NachrichtenelektronikFernmeldeelektronikerin (A)
Funkelektroniker / Funkelektronikerin (A)
Industrieelektroniker /
Industrieelektronikerin (A)
Informationselektroniker /
Informationselektronikerin (A)
Kommunikationselektroniker /
Kommunikationselektronikerin (A)
16. KunststoffverarbeiterVerfahrensmechaniker /
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (A)
17. MaschinenmechanikerIndustriemechaniker/Industriemechanikerin,
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Fachrichtung Produktionstechnik (A)
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik (A)
18. Tapezierer und DekorateurRaumausstatter /Raumausstatterin (G)
19 VerwaltungsassistentBürokaufmann / Bürokauffrau (A)
Kaufmann / Kauffrau für
Bürokommunikation (A)
Fachangestellter für Bürokommunikation /
Fachangestellte für Bürokommunikation (A)
20. WerkzeugmechanikerWerkzeugmechaniker /
Werkzeugmechanikerin (A)

1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Der Bundesminister des Innern

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) Gebrauch, mit denen im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung gleichgestellt werden können, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

Die Änderungsverordnung stellt 20 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung mit den entsprechenden deutschen Zeugnissen, z.T. beschränkt auf die Fachrichtung des anerkannten Ausbildungsberufes, gleich und erkennt sie als den deutschen Zeugnissen gleichwertig an.

Die 5. Verordnung beruht auf dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen" vom 27.11.1989 (BGBl. II 1991 S. 712), durch das die Gegenseitigkeit der Anerkennung sichergestellt wird. Das dort vereinbarte "Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse" wird gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich um die in der vorliegenden Verordnung neu aufgeführten Zeugnisse ergänzt werden, sobald die jeweiligen innerstaatlichen Schritte erfüllt sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist dazu die vorliegende Verordnung bis zur Verkündungsreife fertigzustellen.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit weiterer Prüfungsabschlüsse erhöht die Durchlässigkeit der Bildungssysteme über die Staatsgrenzen hinweg und trägt zur Mobilität der Arbeitnehmer bei.

Sie fördert die wirtschaftliche Zusammenarbeit österreichischer und deutscher Unternehmen, indem der Austausch von Fachkräften erleichtert wird.

Durch die Anerkennung von Zeugnissen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Betroffenen und für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten

II. Die Vorschriften im einzelnen

Zu Artikel 1:

Mit der Erweiterung der Anlage zu § 2 werden weitere 20 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in Lehrberufen aus dem gewerblichtechnischen bzw. dem kaufmännischverwaltenden Bereich in Industrie und Handwerk jeweils mit dem entsprechenden deutschen Zeugnis über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt.

Die Gleichstellung hat zur Folge, dass der Inhaber des ausländischen Zeugnisses die Rechtstellung erhält, die mit der entsprechenden deutschen Prüfung verbunden ist. Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse wurde vom Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam mit den Fachverbänden der deutschen Wirtschaft geprüft.

Zu Artikel 2:

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung und nicht später als der deutsch-österreichische Notenwechsel in Kraft treten.