Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 176, 179, 232 StGB (verbesserter Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch)
(... StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 176, 179, 232 StGB (verbesserter Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch) (... StrÄndG)

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 9. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 176, 179, 232 StGB (verbesserter Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch) (... StrÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...) , wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
In-Kraft-Treten Dieses

Begründung:

A. Allgemeines

I. Kindesmissbrauch

Der Grundsatz, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches dem Rang der geschützten Rechtsgüter und dem Unrechtsgehalt des inkriminierten Verhaltens entsprechen müssen sowie das Gebot des schuldangemessenen Strafens erfordern die Kennzeichnung der Grundfälle des Kindesmissbrauchs als Verbrechen. Der Entwurf greift insoweit Vorschläge erneut auf, die der Bundesrat bereits im Gesetzgebungsverfahren zum 6. Strafrechtsreformgesetz (BT-Drs. 013/8587 S. 58 unter Nr. 10) sowie in seinem Gesetzentwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Sexueller Missbrauch von Kindern - aus dem Jahre 1999 (BT-Drs. 014/1125) unterbreitet hat.

Gesetzgeberische Maßnahmen erscheinen aber auch deshalb dringlich, weil der geltende Rechtszustand eine Reihe unerträglicher Wertungswidersprüche beinhaltet und weitere gravierende Mängel aufweist. Dies wird an folgenden Beispielen deutlich:

Es ist nicht einsichtig, warum Penetrationshandlungen eines 17½ -jährigen Täters gegenüber einem 2-jährigen Kind kein Verbrechen darstellen, einvernehmliche Penetrationshandlungen eines 18-Jährigen mit einer weit entwickelten 13-Jährigen jedoch schon (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Es ist nicht erklärbar, aus welchem Grund der erwachsene Pädophile, der an einem 5-jährigen Mädchen zwar keine Penetrationshandlungen, aber sexuelle Handlungen von ungewöhnlicher Dauer und Intensität, ggf. trotz der Gefahr erheblicher, vom Täter vorauszusehender psychischer Schäden, beischlafähnliche Praktiken, massive Masturbation oder Manipulationen im äußeren Genitalbereich vornimmt (Beispiele nach dem Gesetzentwurf unter BT-Drs. 15/350 S. 17), nur wegen eines Vergehens bestraft wird ( § 176 Abs. 3 StGB), während die beiden 14-jährigen Täter, die an einem 13-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen knapp über der Erheblichkeitsgrenze des § 184f Nr. 1 StGB vornehmen, als Verbrecher belangt werden (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der erwachsene Wiederholungstäter selbst dann nicht als Verbrecher bestraft werden kann, wenn er zwar nicht wegen Kindesmissbrauchs, aber wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt ist (vgl. § 176a Abs. 1 StGB). Entsprechendes gilt, wenn er trotz einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung in seinem Tun fortfährt oder wenn er trotz einer früheren rechtskräftigen Verurteilung, die fünf Jahre und einen Tag zurückliegt, erneut ein Kind missbraucht.

Das geltende Recht lehnt die Kennzeichnung der Grundfälle des Kindesmissbrauchs als Verbrechen ab. Dies wurde vom historischen Gesetzgeber damit begründet, dass die Einstellung nach § 153a StPO sowie das Strafbefehlsverfahren weiterhin ermöglicht werden sollen (BT-Drs. 15/350 S. 17). Zugleich hat der historische Gesetzgeber für Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB den minder schweren Fall abgeschafft. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Geldstrafe von "im Extremfall" fünf Tagessätzen dem Unrechts- und Schuldgehalt des Kindesmissbrauchs nicht gerecht werde (BT-Drs. 15/350 S. 17).

Die Erwägungen des historischen Gesetzgebers sind unverständlich. Der Täter wird durch eine Sachbehandlung nach § 153a StPO besser behandelt, als wenn er zu einer (Geld-) Strafe verurteilt würde. Eine gerichtliche Schuldfeststellung ist mit einer Verfahrenseinstellung nicht verbunden. Ferner sind Geldauflagen von unter fünf Tagessätzen möglich. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO ist ferner nur zulässig, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Trifft die Einschätzung des historischen Gesetzgebers zum Schuldgehalt einschlägiger Taten zu, so müsste § 153a StPO für Taten des Kindesmissbrauchs generell ausscheiden. Der Gesetzgeber wollte sie aber explizit ermöglichen.

Nicht nachvollziehbar erscheint, dass für die Verbrechenstatbestände nach § 176a Abs. 1 bis 3 StGB (weiterhin) minder schwere Fälle vorgesehen sind, wohingegen sie für die Grundfälle abgeschafft wurden. § 176a Abs. 4 Fall 1 StGB liegt dabei in der Strafdrohung (drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sogar noch unter dem Grundstrafrahmen des § 176 Abs. 1, 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Die Strafdrohung des § 176a Abs. 4 Fall 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) liegt unter der des besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Es muss deshalb angenommen werden, dass ein Täter, der die Merkmale eines oder mehrerer Qualifikationstatbestände erfüllt, nach Auffassung des Gesetzgebers milder bestraft werden soll als der Täter, der nur den Grundtatbestand nach § 176 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt bzw. der unter den (unbenannten) Voraussetzungen von § 176 Abs. 3 StGB handelt (vgl. zu §§ 177, 178 StGB z.B. BGH NStZ 2000, 419).

Der Gesetzgeber des § 176 Abs. 3 StGB vermochte die besonders schweren Fälle nicht in rechtsförmlicher Hinsicht zu beschreiben (vgl. zum Grundsatz, dass Strafzumessungsgründe stets mit mindestens zwei Regelbeispielen zu erläutern sind, die Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht vom 16. Juli 1999 unter Rdn. 160). Gegen § 176 Abs. 3 StGB gelten deshalb die gegen die Normierung besonders schwerer Fälle gerichteten grundsätzlichen Bedenken vor allem unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots und des Prinzips der Gewaltenteilung verstärkt. Der Gesetzgeber wird der ihm obliegenden Aufgabe, den Strafrahmen selbst vorzugeben, in keiner Weise gerecht und verlagert diese auf die Praxis. Auch nötigen zumal unbenannte besonders schwere Fälle den Tatrichter zu "Begründungskaskaden" und bilden so eine Fundgrube für Revisionsrügen sowie Urteilsaufhebungen. Ferner wird bei Strafschärfungsgründen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgeben, schweres Unrecht im Schuldspruch nicht mit dem Verbrechensverdikt gekennzeichnet (vgl. § 12 Abs. 3 StGB). Etwa für den im seinerzeitigen Gesetzentwurf bezeichneten langjährigen Kindesmissbrauch (BT-Drs. 15/350 S. 17) werden abträgliche verjährungsrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen (vgl. § 78 Abs. 3 StGB).

U. a. aus solchen Gründen hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum 6. Strafrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebracht, keine besonders schweren Fälle mehr in das StGB einfügen zu wollen (BT-Drs. 013/8587 S. 79). Es ist kein Grund vorhanden, die sowohl durch die Praxis als auch durch die Wissenschaft gegen die Normierung besonders schwerer Fälle vorgetragene Kritik weniger ernst zu nehmen als damals. Darüber hinaus legt das Bundesverfassungsgericht neuerdings strenge Maßstäbe an die Bestimmtheit gerade von schweren Strafdrohungen an (BVerfG NJW 2002, 1779). Demgemäß sind verfassungsrechtliche Risiken nicht von der Hand zu weisen.

Das überaus komplizierte, teilweise nicht nachvollziehbare Strafrahmengefüge des geltenden Rechts birgt wegen der Kontrolldichte der Revisionsgerichte bei der Strafzumessung die Gefahr von Urteilsaufhebungen und erneuter Durchführung der Hauptverhandlung, ggf. unter nochmaliger Vernehmung des Opfers, in sich. Mit Opferschutzinteressen ist das nicht vereinbar.

Der Entwurf will diese Mängel beseitigen. Er setzt die notwendigen Maßnahmen in einem Konzept um, das den Vorteil der Einfachheit und Klarheit hat, die Rechtsanwendung also wesentlich erleichtern wird. Opferschutzinteressen im Strafverfahren werden auf diese Weise bestmöglich verwirklicht.

II. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ( § 179 StGB)

Dieselben Änderungen wie beim Kindesmissbrauch müssen bei den Strafvorschriften gegen den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ( § 179 StGB) vorgenommen werden.

III. Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern

In § 232 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist für das Verbringen von Kindern in die Prostitution lediglich ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

Das wird dem Unrechts- und Schuldgehalt des verpönten Verhaltens in keiner Weise gerecht und steht darüber hinaus in eklatantem Widerspruch zur Wertung des § 176a Abs. 2 und 3 StGB, wonach beispielsweise der im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vollzogene Beischlaf eines 18-Jährigen mit einer 13-Jährigen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bedroht ist. Für die derzeit in § 232 Abs. 3 Nr. 1 StGB beschriebenen Fälle muss zumindest derselbe Strafrahmen vorgesehen werden wie für den schweren Kindesmissbrauch.

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB)

Folgeänderung im Hinblick auf die Aufstufung der § 176 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1, 2 StGB zum Verbrechen.

Zu Artikel 1 Nr. 2, 3 (§§ 126, 138 StGB)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Strafschärfung beim Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 140 StGB)

Folgeänderung im Hinblick auf die Aufstufung der § 176 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1, 2 StGB zum Verbrechen.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 176)

Der Entwurf enthält die erforderlichen Maßnahmen zur Aufstufung der Grundfälle des Kindesmissbrauchs zum Verbrechen. Er verkennt nicht, dass mit der Maßnahme eine Reihe von prozessualen Konsequenzen verbunden sind. Diese sind jedoch hinzunehmen bzw. gerade gewollt:

Letzteres gilt für den Ausschluss der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sowie des Strafbefehlsverfahrens gegen Täter, auf die allgemeines Strafrecht angewandt wird. In Fällen des Kindesmissbrauchs durch einen erwachsenen Täter ist es geboten, die Umstände des Falls in einer Hauptverhandlung aufzuklären und zu würdigen, namentlich etwa auch dahin zu untersuchen, ob tatsächlich ein "echtes Liebesverhältnis" inmitten steht.

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts stehen für geringer gewichtige Fälle weiterhin die §§ 45, 47 JGG zu Gebote. Die mit dem Verbrechenscharakter ansonsten verbundenen Konsequenzen (z.B. Pflichtverteidigerbestellung nach § 68 Nr. 1 JGG) sind für den Kindesmissbrauch ebenso hinzunehmen wie z.B. für die gewaltsame Wegnahme von Fanutensilien im Fußballstadion. Ferner nimmt auch das geltende Recht eine im Vergleich zu früher vermehrte Pflichtverteidigerbestellung für Taten nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB in Kauf. Denn der minder schwere Fall ist abgeschafft (vgl. auch § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was schließlich die verschiedentlich geäußerte Befürchtung einer restriktiveren Rechtsprechung in Fällen geringeren Gewichts anbelangt, stellt sich die Problematik für gemeinschaftliches Handeln sowie Handeln im Wiederholungsfall bereits heute (vgl. § 176a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB), ohne dass die Rechtsprechung einen Anlass für Restriktionen gesehen hätte. Das Risiko einer restriktiveren Rechtsprechung stellt sich darüber hinaus wegen des Ausschlusses der Geldstrafe für die Fälle des § 176 Abs. 1 und 2 StGB nach geltendem Recht in ähnlicher Weise, ohne dass dies bislang relevant geworden wäre.

Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 176a StGB)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Aufstufung der § 176 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1, 2 StGB zum Verbrechen. Die Maßnahme wird außerdem zum Anlass genommen, den minder schweren Fall mit dem Grundstrafrahmen zu harmonisieren.

Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 179 StGB)

Die Erwägungen zur Aufstufung der Grundfälle des Kindesmissbrauchs zum Verbrechen gelten sinngemäß. Zur Harmonisierung des Strafrahmens des minder schweren Falls. Begründung zur Art. 1 Nr. 6.

Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 232 StGB)

Auf die Erwägungen in der Allgemeinen Begründung unter Ziff. III wird Bezug genommen.

Zu Artikel 2 Nr. 1, 2 (§§ 53, 68b StPO)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Aufstufung der § 176 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1, 2 StGB zum Verbrechen.

Zu Artikel 2 Nr. 3 ( § 100a StPO)

Es erscheint unabdingbar, für Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1, 2 StGB die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen. Das gilt vor allem für Konstellationen, in denen über die Datennetze nur der Kontakt geknüpft wird die Konkretisierung des Tatplans dann aber über das Telefon erfolgt.

Dass die Maßnahme bei gemeinschaftlichem Kindesmissbrauch (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB) zulässig ist, hilft im Einzelfall schon deswegen nicht weiter, weil die Strafvorschrift voraussetzt dass die Beteiligten als Täter handeln. Ist demgegenüber einer von zwei Tätern nur Gehilfe, so scheidet § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und damit auch § 100a Abs. 2 Nr. 1f StPO aus. In diesem Kontext ist zu beachten, dass sich die Tatumstände in einem frühen Verfahrensstadium noch nicht abschließend beurteilen lassen.

Zu Artikel 2 Nr. 4 ( § 100c StPO)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Aufstufung der § 176 Abs. 1, 2, § 179 Abs. 1, 2 StGB zum Verbrechen und die Strafschärfung beim Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)

Die Vorschrift erfüllt das nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Zitiergebot.

Sie betrifft die Erweiterung des Katalogs von § 100a StPO.

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.