Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 3 ( § 167a FamFG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob es mit Blick auf die Interessen aller Beteiligten geboten ist, die im Gesetzentwurf vorgesehene inzidente Prüfung der biologischen Vaterschaft dadurch zu ersetzen, dass dem mutmaßlichen biologischen Vater unter einschränkenden Voraussetzungen ein Klärungsanspruch nach § 1598a BGB eingeräumt wird.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der mutmaßliche biologische Vater nur durch eine Inzidentprüfung im Rahmen des Verfahrens über das Umgangs- oder Auskunftsrecht klären lassen kann, ob das Kind tatsächlich von ihm abstammt. Das bedeutet, dass gerichtliche Umgangs- bzw. Auskunftsverfahren häufig auch in Fällen angestrengt werden müssten, in denen noch gar nicht feststeht, ob der Anspruchsteller tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist. Dies stellt für alle Beteiligten eine Belastung dar, die vermieden werden könnte, wenn dem mutmaßlichen biologischen Vater stattdessen gegenüber Mutter und Kind ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a BGB eingeräumt würde. Es ist davon auszugehen, dass ein außergerichtlicher Vaterschaftstest von den Beteiligten als weniger belastend empfunden würde als eine inzidente gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Zudem würde die Inanspruchnahme der Gerichte von vornherein auf die Fälle beschränkt, in denen ein Umgangs- oder Auskunftsrecht tatsächlich in Betracht kommt. Der 19. Familiengerichtstag 2011 hat vor diesem Hintergrund eine Ausweitung des Anspruchs aus § 1598a BGB auf den mutmaßlichen biologischen Vater empfohlen.

Einem Missbrauch des Anspruchs nach § 1598a BGB könnte dadurch entgegengewirkt werden, dass die einschränkenden Voraussetzungen des neuen § 1686a BGB (Glaubhaftmachung der Beiwohnung, nachhaltiges Interesse am Kind) zur Voraussetzung für den Anspruch auf Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung gemacht werden. Eine Missbrauchsgefahr würde zudem dadurch abgeschwächt, dass der mutmaßliche biologische Vater selbst für die Einholung des Abstammungsgutachtens sorgen müsste und dessen Kosten zu tragen hätte. Ihm würde hierdurch Gelegenheit gegeben, sein Interesse an dem Kind durch Eigeninitiative zu belegen.