Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der EU darauf hinzuwirken, dass das ab 1. Januar 2011 geltende Verwendungsverbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm in Binnenschiffen und Sportbooten (vgl. § 4 Absatz 2) zügig auf die gesamte Binnenschifffahrt einschließlich der auf Binnengewässern befindlichen Seeschiffe (flussgängige Seeschiffe) übertragen wird.

Die Bundesregierung wird außerdem gebeten, nach Änderung des geltenden EU-Rechts im vorgenannten Sinne unverzüglich eine Anpassung der 10. BImSchV vorzunehmen.