Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Nr. 11b Satz 2 UStG)

In Artikel 1 ist § 4 Nr. 11b Satz 2 zu streichen.

Als Folge ist Artikel 2 zu streichen.

Begründung

Da mit dem Auslaufen der Exklusivlizenz die alleinige Verpflichtung der Deutschen Post AG zum Universaldienst weggefallen ist, tragen alle Marktteilnehmer auf dem Postmarkt zum Universaldienst bei. Insofern sollten sie grundsätzlich auch gleichberechtigt von der Umsatzsteuer für Universaldienstleistungen befreit werden. Eine Regelung, die faktisch nur die Deutsche Post AG begünstigt, ist sachlich nicht gerechtfertigt und wettbewerbspolitisch sowie ordnungspolitisch bedenklich.

Wenn die Steuerbefreiung nicht mehr voraussetzt, dass der Unternehmer die Gesamtheit der Universaldienstleistungen erbringt, ist eine diesbezügliche Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b UStG-E an Unternehmer auch nicht mehr erforderlich. Somit kann Artikel 2 entfallen.

2. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

In Artikel 3 ist die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. April 2009" zu ersetzen.

Begründung

Die lange Übergangsfrist für die Marktteilnehmer ist weder technisch noch sachlich gerechtfertigt. Sie würde gerade in einem briefintensiven, d. h. umsatzstarken Kundensegment die steuerliche Ungleichbehandlung über lange Zeit fortschreiben.

3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

In Artikel 3 ist die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Mai 2009" zu ersetzen.

Begründung

Das der Deutschen Post AG eingeräumte ausschließliche Recht, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen, endete zum 31. Dezember 2007. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 4 Nr. 11b UStG kann die Deutsche Post AG jedoch weiterhin sämtliche dem Postwesen dienenden Leistungen steuerfrei erbringen, auch wenn dies keine Universaldienstleistungen sind.

Wettbewerber müssen dagegen weiterhin sämtliche Leistungen steuerpflichtig erbringen. Neue Entwicklungen, die ein Inkrafttreten der Neuregelung erst zum 1. Januar 2010 rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die bestehende Situation sollte daher so früh wie möglich verbessert werden.

4. Zum Gesetzentwurf allgemein