Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Nach der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über den Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000, S. 1) muss Verpackungsholz bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, was von den Mitgliedsstaaten ausreichend zu kontrollieren ist. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Einführung einer Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz sowie die Regelung der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden durch Ergänzung der Pflanzenbeschauverordnung erforderlich. In anderen Bereichen kann dagegen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Pflanzensendungen zu reduzieren, wenn Entscheidungen der Kommission eine solche Reduzierung vorsehen. Für die Bekämpfung von noch nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen kommen zur Zeit nur als allgemeine Regeln § 4a bzw. § 5 Absatz 2 PflSchG in Betracht. Durch eine Änderung der Pflanzenbeschauverordnung werden die Eingriffsvoraussetzungen und der Handlungsspielraum der zuständigen Behörden konkretisiert. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit den Regeln über die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 für hölzernes Verpackungsmaterial sind die §§ 13p und 13q anzupassen, um die Rückverfolgbarkeit der gekennzeichneten Verpackungen aus Holz sicherzustellen. Außerdem werden unter Berücksichtigung einer kürzlich erfolgten Änderung des Standards Nr. 15 auch Regeln über ausgebessertes oder wieder aufgearbeitetes hölzernes Verpackungsmaterial aufgenommen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft ergänzt und fünf Informationspflichten für die Wirtschaft neu geschaffen. Die bereits bestehenden Meldepflichten in § 1a werden um eine Meldepflicht bei fehlender Kennzeichnung von hölzernem Verpackungsmaterial ergänzt. Es ist von Kosten von 2 bis 4€ je Meldung auszugehen. In § 7b wird eine Meldepflicht bei der Einfuhr von Waren, die hölzernes Verpackungsmaterial enthalten, eingeführt. Hier ist von Kosten von 2 bis 4€ je Meldung auszugehen. Außerdem wird in § 13p eine Anzeigepflicht für Unternehmen, die mit Holz, das nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 behandelt wurde, handeln, aufgenommen. Die Anzeige ist nur einmal je Unternehmen zu machen, es ist von Kosten in Höhe von 20€ auszugehen. Diese Unternehmen müssen außerdem Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von Ihnen gehandelten Holzes führen. Da davon auszugehen ist, dass solche

Aufzeichnungen bereits im Rahmen der Buchführung erfolgen, ist nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen. Bei den Informationspflichten in den § 13 und 13o handelt es sich um die Möglichkeit, eine Ausnahme von einem Verbot zu bzw. das Ruhen einer Registrierung zu beantragen. Es ist jeweils von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und Kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau) und einer geringen jährlichen Fallzahl. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verpflichtung nach § 12 (getrennte Aufbewahrung von Waren für die ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde) und § 13 (Ausbesserung von hölzernen Verpackungen für den internationalen Warenverkehr). Die Kosten können aber noch nicht genau beziffert werden.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Den Ländern entstehen Kosten durch die Bearbeitung der Meldungen nach § 7b (ca. 5 € je Meldung) und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 13 und 13q Absatz 1. Je Antrag ist von Kosten in Höhe von 32 € auszugehen. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung. Mit § 8 Absatz 4 wird eine Informationspflicht für das Julius Kühn-Institut geschaffen

F. Weitere Kosten

Außer den unter E aufgeführten Kosten ergeben sich keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 1a wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

" § 1c Durchführung von Untersuchungen

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden."

4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Neue Schadorganismen

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anforderungen

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7a wird wie folgt geändert:

9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

10. § 8 wird wie folgt geändert:

11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.

12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

"Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von einem Strauß Schnittblumen, bestehend aus nicht mehr als 50 Pflanzen, und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,"

13. In § 11 werden

14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern."

15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird."

16. In § 13b wird nach der Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II" die Angabe "der Richtlinie 2000/29/EG" eingefügt.

17. 13c wird wie folgt geändert:

18. § 13f wird wie folgt geändert:

19. § 13n wird wie folgt geändert:

20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen."

21. § 13p wird wie folgt gefasst:

" § 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz

22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:

" § 13q Kennzeichnung

§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial

23. § 14 wird wie folgt geändert:

24. § 14a wird wie folgt geändert:

25. In § 14b werden die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.

26. In § 14c werden

27. § 15 wird wie folgt geändert:

29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5 (zu § 13r)
Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r

Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 2 Abs.1" durch die Angabe " § 2" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 werden

5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestrichen.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im internationalen Warenverkehr muss verwendetes Verpackungsholz gegen Schadorganismen behandelt sein, um die Ein- und Verschleppung dieser Organismen zu verhindern. Für die EU legt die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S. 1) die entsprechenden Anforderungen fest. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, ist das hölzerne Verpackungsmaterial in ausreichendem Umfang zu kontrollieren. Die Pflanzenbeschauverordnung wird daher um entsprechende Regeln erweitert, so dass ausreichende Kontrollen durchgeführt werden können. Dazu gehört insbesondere die Einführung einer Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz, da nur auf diese Weise erreicht werden kann, dass die zuständigen Behörden überhaupt erfahren, bei welchen Warensendungen Verpackungsholz verwendet wird. Auch die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden in diesem Bereich ist zu regeln.

Die Bekämpfung von noch nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen wird durch eine Änderung der Pflanzenbeschauverordnung konkretisiert. Festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen können, um die Einschleppung und Ausbreitung solcher neuen Schadorganismen zu verhindern.

Neben der Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten bei Verpackungsholz und neuen Schadorganismen wird andererseits auch die Möglichkeit vorgesehen, die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Pflanzensendungen zu reduzieren, wenn Entscheidungen der Kommission eine solche Reduzierung vorsehen.

Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit den Regeln über die Behandlung und Kennzeichnung von Holz nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 werden die bisherigen §§ 13p und 13q zusammengefasst und eine einheitliche Registrierungspflicht vorgesehen. Um die Rückverfolgbarkeit des behandelten Holzes sicherzustellen, wird außerdem eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler von behandeltem Holz eingeführt. Ergänzend werden Regeln über ausgebessertes oder wieder aufgearbeitetes hölzernes Verpackungsmaterial eingeführt entsprechend einer kürzlich erfolgten Ergänzung des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15.

Neben diesen Regelungen werden noch verschiedene redaktionelle Änderungen und Korrekturen vorgenommen.

Durch die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wird ein Wirkstoff aus Anlage 3 gestrichen, da die Beschränkungen, die sich aus Anlage 3 für die Anwendung der betroffenen Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten ergeben, nicht mehr erforderlich sind. Außerdem werden redaktionelle Änderungen vorgenommen

Durch die Durchführung der verschiedenen Kontrollen entstehen den Ländern Kosten. Die Durchführung der Kontrollen ist aber EG-rechtlich vorgesehen. Unternehmen entstehen Kosten durch die Einführung der Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz. Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Anforderungen an hölzernes Verpackungsmaterial, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern. Bei den Schadorganismen, die auf diesem Wege eingeschleppt werden können, handelt es sich in erster Linie um Käfer und deren Larven, die Bäume befallen und nur sehr schwer und in der Regel nur durch das Fällen der betroffenen Bäume bekämpft werden können. Um ausreichende Kontrollen durchführen zu können, ist die Meldepflicht erforderlich, da bei der Einfuhr von Waren nach den zollrechtlichen Bestimmungen das verwendete Verpackungsmaterial nicht anzugeben ist. Die zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienste der Länder haben daher keine andere Möglichkeit zu erfahren, welche Warensendung hölzernes Verpackungsmaterial enthält, als durch eine entsprechende Meldung des Importeurs. Um die Belastung für die Wirtschaft zu begrenzen, wird die Meldepflicht aber auf die Warensendungen begrenzt, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein besonderes Risiko für die Einschleppung von Schadorganismen darstellen. Nach Auskunft der Länder soll weitgehend die Möglichkeit geschaffen werden, diese Meldungen elektronisch zu übermitteln, um den Arbeitsaufwand für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu begrenzen. Soll die Ware nicht am Eingangsort sondern erst am Bestimmungsort kontrolliert werden, ist auch das dort zuständige Pflanzenschutzamt zu informieren. Die zu übermittelnden Informationen sind die gleichen Informationen wie die Informationen, die am Eingangsort zu übermitteln sind. Insbesondere bei elektronischer Übermittlung können die Meldungen gleichzeitig erfolgen, so dass es sich nicht um eine eigenständige Informationspflicht handelt. Es ist von einem Arbeitsaufwand von 5 bis 10 Minuten je Meldung auszugehen. Ausgehend von einem Lohnkostenniveau von 20€ je Stunde (Handel, mittleres Qualifikationsniveau) sind Kosten von 2 bis 4 € je Meldung zu erwarten. Über die Anzahl der betroffenen Warensendungen können nach derzeitigem Informationsstand keine Angaben gemacht werden, da die Art des Verpackungsmaterials bei Einfuhren von Drittlandsware in keiner Statistik erfasst wird. Damit im Zusammenhang steht die Ergänzung der bereits bestehenden Meldepflichten in § 1a um eine Meldepflicht bei fehlender Kennzeichnung von hölzernem Verpackungsmaterial. Auch diese Meldepflicht soll dazu beitragen, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt werden können. Es ist von den gleichen Kosten je Meldung wie bei der zuvor genannten Meldepflicht auszugehen. § 13 enthält aus phytosanitären Gründen ein Durchfuhrverbot für bestimmte Pflanzensendungen. Durch eine Ergänzung besteht nun die Möglichkeit eine Ausnahme von diesem Verbot zu beantragen. Es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau). Über die Fallzahl können noch keine Angaben gemacht werden, da diese Möglichkeit bisher nicht bestand. Eine Ergänzung in § 13o ermöglicht es, registrierten Betrieben das Ruhen der Registrierung zu beantragen. Während des Ruhens sind diese Betriebe von den Pflichten eines registrierten Betriebes (z.B. Aufzeichnungspflichten) befreit. Es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau). Es ist davon auszugehen, dass es sich nur um einige Einzelfälle jährlich handelt. § 13p Absatz 5 sieht zur besseren Rückverfolgbarkeit behandelten und gekennzeichneten Holzes eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler vor. Die Anzeige ist nur einmal zu erstatten, es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und damit Kosten von 10 € je Anzeige auszugehen. Über die Fallzahl können noch keine Angaben gemacht werden, da solche Daten bisher nicht erfasst werden. Diese Zwischenhändler werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihnen in Verkehr gebrachten Holzes zu führen. Dies dient der Rückverfolgbarkeit bei Beanstandungen von hölzernem Verpackungsmaterials im internationalen Warenverkehr. Es ist davon auszugehen, dass solche Aufzeichnungen bereits im Rahmen der Buchführung bestehen, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bisher sah die Pflanzenbeschauverordnung eine Registrierungspflicht bei der Behandlung von Holz und eine Genehmigungspflicht bei der Kennzeichnung von Holzverpackungen vor. Dies wird nun zu einer einheitlichen Registrierungspflicht zusammengefasst. Da die zu übermittelnden Angaben und aufzubewahrenden Unterlagen aber unverändert bleiben, ergeben sich hier keine zusätzlichen Kosten gegenüber der bisherigen Regelung. Entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen bestehen keine Möglichkeiten für Vereinfachungen. Bei den Änderungen in § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 13r handelt es sich nur um redaktionelle Änderungen bereits bestehender Meldepflichten, die auf EG-rechtlichen bzw. internationalen Verpflichtungen beruhen. In § 7a wird lediglich der Zeitpunkt einer Meldung vorverlegt. Weitere Möglichkeiten zu Vereinfachungen bestehen nicht.

Neben den dargestellten Informationspflichten kann sich für die Wirtschaft zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Regelungen in den §§ 12 und 13r ergeben. § 12 verpflichtet denjenigen, der die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnis beantragt hat, die betreffende Ware bis zur Ausfuhr so zu lagern, dass der Befall mit Schadorganismen vermieden wird. Dies kann im Einzelfall ein Umlagern der Ware oder die Aufbewahrung in geschlossenen Behältnissen erforderlich machen. Angesichts der Vielzahl der Warenarten und möglichen Fallkonstellationen sind aber keine Angaben über die Höhe des Erfüllungsaufwands möglich. In Umsetzung des Internationalen Standards Nr. 15 werden in § 13r auch Regeln über die Reparatur bzw. Ausbesserung von hölzernen Verpackungen aufgenommen. Für solche Arbeiten dürfen nur nach dem Standard behandeltes Holz oder andere Materialien, die nicht von Schadorganismen befallen werden können, verwendet werden. Diese Materialien können teurer sein als unbehandeltes Holz. Erforderlich ist dies aber nur, wenn die Verpackung weiterhin im internationalen Warenverkehr verwendet werden soll. Ob und in welchem Umfang überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist nicht absehbar.

Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bei der Informationspflicht in § 8 Absatz 4 handelt es sich um die Bekanntmachung von Risikowarenlisten durch das Julius Kühn-Institut. Mit diesen Bekanntmachungen sollen sowohl die zuständigen Behörden der Länder als auch Wirtschaftsbeteiligte über Warenarten, bei denen ein besonderes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen besteht, informiert werden. Dadurch können Kontrollen der Länder effizienter gestaltet werden und Wirtschaftsbeteiligte erhalten Hinweise über mögliche Risiken beim Kauf bestimmter Waren.

In Bezug auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist folgendes festzuhalten: Nach § 34 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz obliegt den Ländern die Überwachung der Pflanzenbestände auf das Auftreten von Schadorganismen sowie die Überwachung des Inverkehrbringens und der Ein-und Ausfuhr von Pflanzen. Durch die neuen §§ 1c und 4a sowie die Ergänzungen in den §§ 5 und 13f Absatz 3 werden lediglich die entsprechenden Kontrollmöglichkeiten der Länder konkretisiert. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht dadurch nicht. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Einführung der Meldepflicht in § 7b (Warensendungen mit hölzernem Verpackungsmaterial). Für die Entgegennahme der Meldung, Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle und Ausstellung einer Bescheinigung für den Anmelder entsteht ein Zeitaufwand von ca. 10 Minuten und damit Kosten von ca. 5 € je Meldung (gehobener Dienst/Länder). Über die Zahl der zu bearbeiteten Meldungen können, wie unter den Informationspflichten der Wirtschaft dargelegt, noch keine Aussagen gemacht werden. Zusätzlicher Aufwand entsteht durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 13 Absatz 1 (Durchfuhr von bestimmten Pflanzensendungen). Hier ist von einem Zeitaufwand für die Prüfung und Bewertung des Antrags und das Ausstellen eines Bescheides von einem Zeitaufwand von 1 Stunde und damit von Kosten in Höhe von 32 € (gehobener Dienst/Länder) je Antrag auszugehen. Da es sich um eine neue Möglichkeit handelt, können noch keine Aussagen über die Häufigkeit der Anträge getroffen werden. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 13q Satz 3 (Ausnahmegenehmigung für die Kennzeichnung von Holzverpackungen vor der Behandlung) ist vom gleichen Arbeitsaufwand wie bei § 13 Absatz 1 auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass nur eine geringe Anzahl von Betrieben von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Kein zusätzlicher Aufwand entsteht durch die vorgesehene jährliche Kontrolle dieser Betriebe, da diese Betriebe wie nach bisherigem Recht ohnehin einmal jährlich überprüft werden müssen. Die Möglichkeit der Länder, Gebühren zu erheben, bleibt unberührt.

Der Verordnungsentwurf berührt keine gleichstellungspolitischen Aspekte. Die vorgeschlagenen Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung verbessern die Möglichkeiten der Kontrollen der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und dienen damit der Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen. Auf diese Weise können Bekämpfungsmaßnahmen unterbleiben oder reduziert werden, was den Aspekten der Nachhaltigkeit Rechnung trägt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1 (§ 1)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Kanarischen Inseln sowie die französischen überseeischen Departements entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die pflanzengesundheitlichen Regeln den Status eines Drittlandes haben.

Zu 2 (§ 1a)

Durch die Änderung von Absatz 1 wird dieser an die aktuelle Fassung der Richtlinie 2000/29/EG angepasst. Durch Satz 2 wird die Meldepflicht auf hölzernes Verpackungsmaterial ohne entsprechende Kennzeichnung ausgedehnt.

Zu 3 (§ 1c)

Durch den neu eingefügten § 1c wird festgelegt, dass bei den erforderlichen Untersuchungen nach dieser Verordnung auch Befallsgegenstände zerstört werden können, wenn dies zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist. So ist es z.B. bei bestimmten Pflanzenarten erforderlich, dass einige Pflanzen einer Lieferung der Stamm aufgeschnitten wird, um einen möglichen Befall mit Käfern festzustellen.

Zu 4, 7c, 17, 26, 27 (§ 3 Absatz 4, § 6 Absatz 5; § 14b, § 14c)

Es handelt sich im eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung nach dem Vertrag von Lissabon.

Zu 5(§ 4a)

Durch den neuen § 4a wird der Umgang mit neuen Schadorganismen geregelt. Durch den internationalen Handel werden immer wieder Schadorganismen eingeschleppt, die bisher in Europa nicht bekannt waren und die deshalb nicht von der Richtlinie 2000/29/EG erfasst werden. Es kann jedoch erforderlich sein, Maßnahmen gegen die Einschleppung solcher Schadorganismen zu ergreifen, bevor sich diese Organismen auf Dauer etablieren oder eine Regelung auf EG-Ebene erfolgen kann. Dies gilt insbesondere, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf ein höheres Gefährdungspotential hinweisen als bisher angenommen oder entsprechende Erfahrungen aus Drittländern vorliegen.

Zu nennen ist hier auch die von der European and Mediterranean Plant Protection Organisation (EPPO) herausgegebene Warnliste. Durch den neuen § 4a haben nun die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bezieht sich Absatz 1 auf eine mögliche Verschleppung bei der Einfuhr von Waren, Absatz 2 erfasst die Fälle, bei denen unabhängig von einer Einfuhr neue Schadorganismen entdeckt werden.

Zu 6 (§ 5)

In § 5 wird ergänzt, dass die zuständige Behörde, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände auf die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang IV Teil A Kapitel 1 untersuchen kann. Außerdem wird eine redaktionelle Anpassung an den vertrag von Lissabon vorgenommen.

Zu 7(§ 6)

In Absatz 1 kann die bisherige Nummer 2 wegen Zeitablaufs entfallen. Die Änderungen in § 6 Absatz 2 und 3 betreffen redaktionelle Klarstellungen.

Zu 8(§ 7a)

Werden Waren aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, kann eine erhebliche Zeitspanne zwischen der tatsächlichen Ankunft der Waren in Deutschland und der Einleitung eines Zollverfahrens liegen. In dieser Zeit können sich aber eventuell eingeschleppte Schadorganismen verbreiten. Der Zeitpunkt der Meldepflicht wird daher vorverlegt.

Zu 9 (§ 7b)

Mit dem neu eingefügten § 7b wird die Kontrolle von einzuführendem hölzernem Verpackungsmaterial bzw. Stauholz geregelt. Nach Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG muss dieses Verpackungsmaterial bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen ist von den Mitgliedsstaaten zu kontrollieren.

Da die Art des Verpackungsmaterials mit der Zollanmeldung nicht anzugeben ist, wird eine entsprechende Meldepflicht vor Einleitung eines Zollverfahrens vorgesehen. Diese Meldepflicht ist beschränkt auf eine bestimmte Risikowarenliste (s. § 8 Absatz 4), die sich nach bisherigen Erfahrungen als besonders problematisch erwiesen haben, dazu gehören z.B. Granitlieferungen aus China. Das Zollverfahren für die eigentliche Ware kann unabhängig von der Kontrolle der Holzverpackungen abgeschlossen werden. Wird die Ware umgepackt, kann über sie auch vor Entscheidung des Pflanzenschutzdienstes verfügt werden.

Zu 10 (§ 8)

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind redaktioneller Art.

Der neu eingefügte Absatz 3 sieht vor, dass von der generellen Untersuchungspflicht für in Anhang V Teil B aufgeführte Waren abgewichen werden kann, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission dies vorsieht.

Der neu gefasste Absatz 4 sieht vor, dass auch Gegenstände, die nicht der generellen Untersuchungspflicht unterliegen, von der zuständigen Behörde untersucht werden können, wenn bestimmte Anhaltspunkte für einen Befall mit Schadorganismen bestehen.

Zu diesen Anhaltspunkten gehören insbesondere auf den Meldungen der Länder beruhende Analysen und Erkenntnisse des Julius Kühn-Instituts auch in Zusammenarbeit mit anderen EG-Mitgliedstaaten sowie internationaler Organisationen.

Zu 11 (§ 9)

Die Änderungen in § 9 sind redaktioneller Art.

Zu 12 (§ 10)

Durch die Änderung in § 10 wird die Menge der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden dürfen, eingeschränkt, um der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen vorzubeugen.

Zu 13(§ 11)

Die Änderungen in § 11 sind redaktioneller Art.

Zu 14 (§ 12)

Mit der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses bestätigt die zuständige Behörde, dass kein Befall mit Schadorganismen vorliegt. Wird die Sendung danach von Schadorganismen befallen, ist das Zeugnis nicht mehr korrekt, was zu Problemen im internationalen Warenverkehr führen kann. Die Ergänzung in § 12 verpflichtet daher denjenigen, der für die Ware verantwortlich ist, dafür Sorge zu tragen, dass dies nicht geschieht. Die zuständige Behörde kann entsprechende Anordnungen treffen.

Zu 15 (§ 13)

Die in § 13 Satz 1 genannten Befallsgegenstände unterliegen einem grundsätzlichen Einfuhrverbot in die EU. Im Falle der Durchfuhr von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat lässt die Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen zu, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht. Durch die Ergänzung in § 13 wird daher die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die Durchfuhr zu gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Einschleppung von Schadorganismen verhindert werden kann.

Zu 16 (§ 13b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu 17 (§ 13c)

In Absatz 6a wird eine Anpassung an den Vertrag von Lissabon vorgenommen. Der neu angefügte Absatz 8 legt fest, dass die Vorschriften über den Pflanzenpass auch auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände anzuwenden sind, für die die Europäische Kommission in einer eine Entscheidung eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat.

Zu 18 (§ 13f)

Die Änderung in Absatz 1 legt fest, dass sich die Untersuchung auch auf neue Schadorganismen in Sinne von § 4a erstrecken kann. Die Änderung in Absatz 2 ist redaktioneller Art. Die Änderung in § 13f Absatz 3 sieht vor, dass auch im innergemeinschaftlichen Handel Kontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durchgeführt werden können, wenn bestimmte Anhaltspunkte für den Befall mit Schadorganismen bestehen.

Zu 19 (§ 13n)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu 20 (§ 13o)

Die Ergänzung des § 13o wird auch dem registrierten Betrieb die Möglichkeit eröffnet, ein Ruhen der Registrierung zu beantragen.

Zu 21 (§ 13p)

Die bisherigen §§ 13p und 13q regeln die Behandlung von Holz für Verpackungsmaterial und Kennzeichnung von Holzverpackungen. Sie wurden mit der 4. Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften 2002 eingefügt. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen empfiehlt es sich, beide Regeln zusammenzufassen und eine einheitliche Registrierungspflicht festzulegen. Registrierte Betriebe sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu überprüfen. Registriert werden müssen Betriebe, die Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen. Ebenso sind Betriebe zu registrieren, die Holzverpackungen aus unbehandeltem Holz fertigen, nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial behandeln und kennzeichnen. Eine Registrierungspflicht besteht zudem für Betriebe, die Holzverpackungen aus Holz fertigen, das nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial behandelt worden ist und die Holzverpackungen entsprechend kennzeichnen. Auch für Reparaturbetriebe ist eine Registrierung erforderlich, wenn diese Betriebe Verpackungen, die nach dem internationalen Standard behandelt und gekennzeichnet worden sind, ausbessern.

Die Voraussetzungen für die Registrierung entsprechen den bisherigen Regelungen. Um die Rückverfolgbarkeit des Holzes im internationalen Verkehr zu gewährleisten, wird außerdem eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler eingeführt.

Zu 22 (§ 13q)

Absatz 1 legt fest, zu welchem Zeitpunkt Holzverpackungen zu kennzeichnen sind. In der Regel kann erst nach Herstellung der Verpackung eine Kennzeichnung an einer geeigneten, d.h. sichtbaren Stelle erfolgen. Der Rückverfolgbarkeit und damit der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung dienen die in § 13p für registrierte Betriebe bzw. für Zwischenhändler festgelegten Dokumentationspflichten. Eine Kennzeichnung von unbehandelten hölzernen Verpackungen, mit Ausnahme der in Satz 3 geregelten Sondergenehmigung, ist unzulässig, ein Verstoß bußgeldbewehrt. Ein Verbringen einer fertig hergestellten, aber noch nicht gekennzeichneten Verpackung an einen anderen Ort, um sie dort zu kennzeichnen, ist damit nicht erlaubt.

Absatz 2 entspricht mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 13r Absatz 1. Absatz 3 entspricht mit Anpassungen an die Änderungen des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 dem bisherigen § 13r Absatz 2. Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 13r Absatz 3.

Zu 23 (§ 13r)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 enthält seit der letzten Änderung auch Regeln über Reparatur und Wiederaufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial, die durch den neu gefassten § 13r umgesetzt werden.

Zu 24 (§ 14)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu 25 (§ 14a)

Die bisherige Richtlinie 95/44/EG wurde durch die Richtlinie 2008/61/EG abgelöst. Der Verweis ist daher anzupassen.

Zu 28 (§ 15)

Durch die Änderungen in § 15 werden die Bußgeldvorschriften angepasst.

Zu 29 (Anlage 5)

Es handelt sich um eine Anpassung an den Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15.

Zu Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2)

Absatz 2 kann gestrichen werden, da es inzwischen keine Zulassung mehr für Aldicarb haltige Pflanzenschutzmittel gibt und die Regelung daher gegenstandslos geworden ist.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der letzten Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533).

Zu Nummer 3 (Anlage 3 Abschnitt B)

Für den Wirkstoff Picloram wurden neue Lysimeterstudien vorgelegt, die belegen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Wirkstoff kann daher aus Anlage 3 Abschnitt B gestrichen werden.

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1288:
Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Vorgaben der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über den Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse umgesetzt werden. Für die Wirtschaft sollen fünf Informationspflichten neu geschaffen und eine Informationspflicht ergänzt werden:

Für die Verwaltung soll eine Informationspflicht neu geschaffen werden. So soll künftig das Julius Kühn-Institut im Bundesanzeiger Listen bekanntmachen, in welchen Warenarten aufgeführt sind, bei denen ein besonderes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen besteht (sog. Risikowarenlisten).

Darüber hinaus sollen keine Informationspflichten neu geschaffen, geändert oder aufgehoben werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter