Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Bedeutung

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 29.11.07

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst, die auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wird.

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den nach § 22 Abs.1 SGB II von den kommunalen Trägern zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden dass die Kommunen insgesamt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Die Beteiligung des Bundes wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2007 auf eine bundesdurchschnittliche Höhe von 31,8% (Baden-Württemberg 31,2%, Rheinland-Pfalz 41,2%, 14 Länder 31,2%) festgelegt. Der Anteil des Bundes für die Zeit ab dem Jahr 2008 muss gemäß der Anpassungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II berechnet und durch Bundesgesetz festgelegt werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung von § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2008 wird nach der in § 46 Abs. 7 SGB II gesetzlich festgelegten Anpassungsformel berechnet.

In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 % eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 %-Punkte erfolgt.

Die Anpassung erfolgt nach folgenden Regeln:

Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen am aktuellen Rand zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten zurückgegriffen. Die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (JD BG-Zahl) wird jeweils von Jahresmitte bis Jahresmitte berechnet.

Im Ergebnis hat sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2005 / Juni 2006 auf Juli 2006/Juni 2007 von 3.976.255 auf 3.827.934, d.h. um 3,7% verringert. Dementsprechend verringert sich die Bundesbeteiligung um 2,6%-Punkte. Daraus ergibt sich eine Bundesbeteiligung in Höhe von bundesweit 29,2%. Im Einzelnen wird sie für Baden-Württemberg auf 32,6 %, für Rheinland-Pfalz auf 38,6% und für die übrigen 14 Länder jeweils auf 28,6% festgelegt.

Zu Nummer 2

Um eine sachgerechte Jahresabgrenzung der Erstattungsbeträge der Bundesbeteiligung sicherzustellen wurde Ende 2006 die bis dahin geltende Regelung dergestalt präzisiert, dass bei der Erstattung der Bundesbeteiligung der Zeitraum maßgeblich ist, für den die Leistungen erbracht wurden ( § 46 Abs. 10 SGB II).

Es hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass die korrekte Umsetzung der Regelung, insbesondere wegen der mangelnden datenverarbeitungstechnischen Unterstützung bei der Zuordnung der Zahlungen, zu erheblichem Verwaltungsaufwand bei den Grundsicherungsstellen und Ländern geführt hat. Eine Beschränkung dieser korrekten periodengerechten Abrechnung auf den Jahreswechsel ist für eine verwaltungspraktikable Umsetzung erforderlich und im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen ausreichend.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten wird auf den 1. Januar festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2008 ab diesem Zeitpunkt gilt.

C. Finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten

Für das Jahr 2008 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rd. 13,4 Mrd. Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 29,2% führt dies zu Ausgaben des Bundes in Höhe von rd. 3,9 Mrd. Euro. Für das Jahr 2008 ist entsprechend mit einer Entlastung für den Bund in Höhe von rd. 0,4 Mrd. Euro gegenüber dem Haushaltssoll 2007 von 4,3 Mrd. Euro zu rechnen.

Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder die durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten sollen.

Die Regelung stellt die den kommunalen Haushalten durch § 46 Abs. 5 SGB II im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gesetzlich zugesicherte Gesamtentlastung für 2008 in Höhe von 2,5 Mrd. Euro sicher. Die Kommunen tragen dabei von den für 2008 erwarteten Leistungen für Unterkunft in Höhe von rd. 13,4 Mrd. Euro einen Eigenanteil in Höhe von rd. 9,5 Mrd. Euro.

Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.

Die Änderung der Verwaltungsregelung hinsichtlich der Jahresabgrenzung der Erstattungsbeträge der Bundesbeteiligung in § 46 Abs. 10 SGB II verursacht keine direkten Kosten, reduziert aber die Verwaltungsaufwendungen der Länder und Kommunen.

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

D. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Keine.

E. Bürokratiekosten

Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürger nicht berührt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm Vorsitzender Berichterstatter