Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 22 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 23 Abs. 10)

In Art. 1 Nr. 8 ist § 23 Abs. 10 wie folgt zu fassen:

Nach Abs. 10 ist folgender Absatz neu anzufügen:

Begründung:

Mit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in den Artikel 20a des Grundgesetzes im Jahr 2002 konnte für alle Tierhalter und -züchter zweifelsfrei erkennbar sein, dass die übliche Käfighaltung nicht mehr den Vorgaben des Tierschutzgesetzes entspricht.

Änderungen und Neuregelungen waren zu diesem Zeitpunkt zu erwarten, so dass auch die Pelztierhalter und -züchter bereits ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass die üblichen Haltungssysteme nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzes entsprechen. Die Halter müssen dementsprechend ihre Anlagen umrüsten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden die Bestimmungen mit angemessenen Übergangsfristen, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung abgestuft sind, versehen.