Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

I. Der Bundesrat möge zu dem Gesetz die nachfolgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) (vgl. BR-Drucksache 410/16(B) PDF ) eine alternative Fassung der §§ 123, 124 SGB XI vorgeschlagen, die den Ergebnissen der Bund-Länder-AG entspricht. Hierzu hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 12. Oktober 2016 (vgl. BT-Drucksache 18/9959) ausgeführt, den Vorschlag einer Neufassung der §§ 123 und 124 SGB XI zu prüfen, soweit die Regelungen mit den Empfehlungen der Bund-Länder-AG vereinbar sind.

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das PSG III beschlossen. Dieses sieht allerdings keine wesentlichen Änderungen und Anpassungen an die Beschlüsse der Bund-Länder-AG vor. Stattdessen wurden eher redaktionelle Änderungen in die §§ 123, 124 SGB XI aufgenommen, die nicht geeignet sind, eine praxistaugliche Regelungsgrundlage für die Modellvorhaben zu bieten.

Die nunmehrigen Regelungen lassen anstelle des in der Bund-Länder-AG vereinbarten ganzheitlichen Beratungsansatzes lediglich ein Konstrukt der Aufgabenübernahme durch die Kommunen zu, das eine künstliche Konkurrenzsituation zwischen Pflegekassen und Kommunen schafft und jegliche Kooperation von Beratungsinstitutionen ausschließt.

II. Der Bundesrat stellt seine Bedenken zugunsten einer Verabschiedung der leistungs- und vertragsrechtlichen Vorschriften des PSG III zunächst zurück. Er fordert aber die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen weiteren Gesetzentwurf vorzulegen, der die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 vorgeschlagene Formulierung der §§ 123, 124 SGB XI übernimmt. Insbesondere folgende Aspekte sind zu berücksichtigen: