Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem § 46 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im SGB II zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst.

Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 SGB II zweckgebunden an den nach § 22 Abs.1 SGB II erbrachten Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen in ihrer Gesamtheit durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Der Anteil des Bundes für das Jahr 2009 muss gemäß der Anpassungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II berechnet und durch Bundesgesetz gemäß § 46 Abs. 8 SGB II festgelegt werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird die gemäß § 46 Abs. 7 SGB II gesetzlich vorgeschriebene Anpassungsformel angewendet.

In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 Prozent eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 Prozentpunkte erfolgt.

Die Höhe der Bundesbeteiligung wird nach folgender Regel angepasst:

Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten der Grundsicherungsstatistik mit einer Wartezeit von drei Monaten zurückgegriffen.

Die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (JD BG-Zahl) wird jeweils von Jahresmitte bis Jahresmitte berechnet.

Im Ergebnis hat sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 im Vergleich zu dem Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 von 3.827.934 auf 3.653.757, das heißt um 4,6 Prozent verringert. Dementsprechend verringert sich die Bundesbeteiligung um 3,2 Prozentpunkte. Hieraus ergibt sich eine Höhe der Bundesbeteiligung von bundesweit 26,0 Prozent. Im Einzelnen wird sie für Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent und für die übrigen 14 Länder jeweils auf 25,4 Prozent festgelegt.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Änderung zur Höhe der Bundesbeteiligung wird auf den 1. Januar 2009 festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2009 ab Beginn des Jahres 2009 wirksam werden kann.

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Preiswirkungsklausel

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

G. Bürokratiekosten

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 725:
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter