Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 27. Oktober 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz haben beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage mit Begründung beigefügten Antrag für eine


einzubringen.
Ich bitte Sie, diesen Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 863. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2009 aufzunehmen und nach der Vorstellung im Plenum in die Ausschüsse zu überweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Beratungen auf EU- Ebene und im Rahmen von Verhandlungen mit Drittländern für Verbesserungen des Schutzes von Tieren beim Transport einzusetzen.

In den Verhandlungen zur Änderung der Verordnung 1/2005 bittet der Bundesrat die Bundesregierung darauf hinzuwirken,

Der Bundesrat bittet ferner darum, sich im Rahmen von Veterinärabkommen, bei Verhandlungen zu Handelsabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen mit Drittländern dafür einzusetzen, dass Transporte lebender Schlachttiere ausgeschlossen werden.

Der Bundesrat bekräftigt im Übrigen seinen Beschluss vom 19.12.2008 (Drs. 766/08(B) HTML PDF ) anlässlich der Beratungen zur Tierschutztransportverordnung.

Begründung

Jeder Transport ist eine Belastung für die transportierten Tiere. Insbesondere der Verladevorgang stellt eine besondere Stresssituation dar. Transporte und Transportzeiten sind deshalb aus Tierschutzgründen auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Es besteht kein vernünftiger Grund, Schlachttiere länger als acht Stunden zu transportieren. Auch die Schlachthofstruktur in Deutschland erfordert keine Schlachttiertransporte über acht Stunden hinaus. Soweit zur Erzielung eines höheren Erlöses längere Transportzeiten für erforderlich gehalten werden, stellt sich die Frage nach dem vernünftigen Grund in besonderer Weise. Das Fleisch geschlachteter Tiere ist zum Verzehr bestimmt. Tiere müssen nicht in unmittelbarer Nähe des Verbrauchers geschlachtet werden. Stattdessen kann Fleisch über weite Strecken transportiert werden.

Der Transport - insbesondere durch mehrere Klimazonen - stellt nachweislich hohe Anforderungen an die thermoregulative, physiologische und emotionale Belastungsfähigkeit der Tiere. Wie aus dem AHAW-Bericht 2002 (The EFSA-Journal (2004) 44, 1-36, The Welfare of animals during transport) hervorgeht, steigt diese Belastung mit der Transportdauer. Kritisch ist unter anderem die Versorgung der Tiere, die Belüftung, die physische Belastung und auch die nachhaltige Störung des Verhaltensmusters.

Ladedichten und die Höhe von Transportmitteln sind für unterschiedliche Gewichtsklassen dahingehend zu konkretisieren, dass das Platzangebot so bemessen wird, dass die Tiere sich möglichst verhaltensgerecht bewegen können, ohne durch den Transport gefährdet zu werden. Hier sind Festlegungen z.B. für Rinder und Geflügel zu treffen bzw. zu ergänzen oder zu ändern.

Anhang I Kap. VI Nr. 3.3 der Verordnung 1/2005 verpflichtet den Transporteur, der Behörde Temperaturaufzeichnungen - auch während eine Transportes - zur Verfügung zu stellen. Art. 9 Abs. 6 der Verordnung 1/2005 legt dem Transportunternehmer auf, die mittels Navigationssystem erstellten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übermitteln. Anhang I Kap. VI Nr. 4.1 fordert die Übermittelbarkeit von Daten, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und von Daten über das Öffnen und Schließen der Ladebordwand. Ein Vergleich mit den Daten der Traces-Meldung ist demnach möglich. Die zuständige Behörde ist auch berechtigt, die Daten auszulesen. Wie die Daten übermittelt und zur Verfügung gestellt werden müssen, lässt die Verordnung jedoch offen. Bei Straßenkontrollen von Transporten ist es erforderlich, Daten umfassend und lesbar zu erhalten. Hierzu bedarf es der Konkretisierung der Verpflichtungen des Transportunternehmers. Nur wenn die Behörde die erforderlichen Daten lesbar und dokumentierbar erhält, können Maßnahmen eingeleitet und bestimmte Verstöße gegen die Bestimmungen geahndet werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Transportfahrzeuge zwar mit Tränkeeinrichtungen versehen werden, diese aber nicht immer für die betreffende Tierart geeignet sind oder - konstruktionsbedingt - so angebracht werden, dass die Tiere diese nicht oder nicht hinreichend nutzen können. Konkretisierungen an Orte und Art der Anbringung sind deshalb im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und des Tierschutzes angebracht. So stellt insbesondere die Wasserversorgung von Kälbern auf dem Transportmittel ein Problem dar.

In der nationalen Transportverordnung fehlen zahlreiche Bußgeldtatbestände, da der Wortlaut der EU-Verordnung keine hinreichend bestimmte Formulierung von Tatbeständen erlaubt. Der Wortlaut der Verordnung ist anzupassen. So fehlen im nationalen Recht die Ahndungsmöglichkeiten beim Transport transportunfähiger Tiere, bei nicht rutschfesten Böden, bei nicht stabilen Sicherungsgittern oder beim Transport von Kälbern im Alter von weniger als 10 Tagen.

Nach Auffassung der EU-Kommission erstreckt sich der Geltungsbereich der Verordnung 1/2005 nicht auf Zirkustiere. Deshalb sind für diese Transporte angepasste Bestimmungen notwendig.

Im Übrigen werden die Forderungen des Beschlusses des Bundesrates vom 19.12.2008 bekräftigt. Darin hatte er sich für ein EU-weites Verbot des Transportes von weniger als 14 Tage alten Kälbern ausgesprochen, eine Bauartzulassung für elektrische Treibhilfen gefordert und Verbesserungen der Transportbehältnisse angemahnt.