Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Vom ....

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl I S....), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955. 3956), zuletzt geändert durch ..... (BGBl. I .....) wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nr. 1 (§ 6b)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2

Zu Nr. 2 (§ 46)

Zu Nr. 2 Buchstabe a

Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung müssten alle Be- und Entlastungspositionen der Kommunen - unter Berücksichtigung der Weiterleitung der Wohngeldeinsparungen der Länder - gegenübergestellt und die Bundesbeteiligung so festgesetzt werden, dass die Kommunen insgesamt um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Eine Verständigung über eine solche Gesamtberechnung konnte in den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern nicht erreicht werden. Um den Kommunen Planungssicherheit zu geben, wird die Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft daher für das Jahr 2007 auf die Höhe von 31,8 % oder 4,3 Mrd. Euro festgesetzt.

Hinsichtlich der Belastungsrechnung wird - auf Basis der fortgeschriebenen Daten aus dem aktuellen Verwaltungsvollzug - von Leistungen für Unterkunft in einer Gesamthöhe von 13,48 Mrd. Euro für das Jahr 2007 ausgegangen. Hierbei liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass entsprechend § 9 SGB II eine horizontale Einkommensanrechung nach der Bedarfsanteilsmethode bei Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, erfolgt.

Bei den Belastungen der Kommunen durch die Verwaltungskosten für die kommunalen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht der Bund von zusätzlichen Verwaltungskosten in einer Höhe von 240 Mio. Euro aus; dies entspricht - unter Berücksichtigung der bereits nach altem Recht von den Kommunen getragenen Kosten der Wohngeldverwaltung in Höhe von 260 Mio. Euro - einem kommunalen Finanzierungsanteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 12,6%.

Zu Nr. 2 Buchstabe b

Das Verfahren regelmäßiger Anpassungen der Höhe der Bundesbeteiligung auf der Grundlage einer jährlichen Be- und Entlastungsrechnung für die Kommunen hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Gleichwohl soll nicht auf eine jährliche Anpassung der erforderlichen Höhe der Bundesbeteiligung verzichtet werden.

Daher wird gesetzlich für die nächsten vier Jahre bestimmt, dass die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften festgelegt werden soll:

Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1% erfolgt eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7%-Punkte. Grundlage hierfür ist, dass sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ähnlichem Ausmaß verändert hat wie die Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft bestimmt wiederum die erforderliche Höhe der Bundesbeteiligung.

Die Anpassung erfolgt nach folgenden Regeln:

Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen am aktuellen Rand zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten zurückgegriffen. Der Jahresdurchschnitt (JD) wird jeweils auf Grundlage des Zeitraums von der Mitte des Vorjahres bis zur Mitte des aktuellen Jahres ermittelt werden, so dass die Anpassung der Bundesbeteiligung im letzten Quartal eines Jahres möglich ist.

Zu Nr. 2 Buchstabe c

Die jährliche Festlegung erfolgt anhand der exakt bestimmten und leicht nachvollziehbaren Anpassungsformel durch Bundesgesetz. Ist die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften geringer als 0,5%, erfolgt keine Anpassung des Beteiligungssatzes und es bleibt bei der zuletzt festgelegten Bundesbeteiligung.

Für den Fall, dass sich nach der Anpassungsformel ein negativer Wert für die notwendige Bundesbeteiligung ergibt, soll die Bundesbeteiligung für das Folgejahr auf 0% festgelegt werden.

Zu Nr. 2 Buchstabe d

Redaktionelle Folgeänderung

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Die Regelung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wird an die zeitliche Befristung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der Änderung wird auf den 1. Januar festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007 ab Beginn des Jahres 2007 wirksam werden kann.

C. Finanzielle Auswirkungen

Für das Jahr 2007 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rd. 13,5 Mrd. Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 31,8% ist mit einer Belastung für den Bund in Höhe von 4,3 Mrd. Euro, d.h. Mehrausgaben für den Bund in Höhe von 2,3 Mrd. Euro gegenüber dem am 30. Juni 2006 im Kabinett beschlossenen Haushaltsentwurf 2007, zu rechnen.

Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder die durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.

Den kommunalen Haushalten ist durch § 46 Abs. 5 SGB II gesetzlich zugesichert, dass sie im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt insgesamt um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Diese Gesamtentlastung ist für 2007 sichergestellt. Die Kommunen tragen dabei von den Leistungen für Unterkunft in Höhe von 13,5 Mrd. Euro einen Betrag in Höhe von 9,2 Mrd. Euro.

Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.

D. Preiswirkungsklausel

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Keine.