Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments, der In-Kraft-Setzung des IMSBC-Codes und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde. Der international verbindliche IMSBC-Code ersetzt die bisherigen Empfehlungen für die Beförderung von festen Schüttladungen (BC-Code). Die Verordnung enthält ferner Änderungen in den Regelungen zu den Zuständigkeiten, um erfolgten Aufgabenverlagerungen der genannten Behörden Rechnung zu tragen, und präzisiert Verpflichtungen der Beteiligten hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.

Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:

Sonstige Kosten:

Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

Bürokratiekosten:

Mit der Verordnung werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine vereinfacht. Dies führt zu marginalen Auswirkungen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Artikel 1

Zu Nr. 1

Die bisherige Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ersetzt worden.

Zu Nr. 2

§ 2 Abs. 1

Die Fundstellen werden entsprechend den jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert. Hierzu gehört u.a. das 34. Amendments des IMDG-Codes und der international verbindliche IMSBC-Code (Entschließung MSC.268(85) des Schiffssicherheitsauschusses), der die bisherigen Empfehlungen für der Beförderung von festen Schüttladungen (BC-Code) ablöst. Der IMSBC-Code darf bereits seit 1. Januar 2009 freiwillig angewendet werden und ist ab 1. Januar 2011 international verbindlich.

Durch den Verweis auf die Fundstellen der amtlichen deutschen Übersetzungen dieser Vorschriften wird in Verbindung mit § 3 eine Bestimmtheit der Regelungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsnormen der genannten internationalen Regelung erlaubt. Darüber hinaus werden Begriffsbestimmungen für ADR und RID aufgenommen, da nach der Änderung des § 3 Abs. 7 eine nach den Vorschriften des Landverkehrs erteilte Bescheinigung alternativ akzeptiert werden soll.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2

Der IMSBC-Code regelt allgemein die Beförderung von Schüttgütern mit Seeschiffen. Die Schüttgüter sind unterteilt in Stoffe, die sich bei der Beförderung verflüssigen können (Gruppe A), Stoffe mit chemischen Gefahren (Gruppe B) und Stoffe ohne spezifische Gefahren (Gruppe C). Im Rahmen der GGVSee sollen nur Schüttgüter mit gefährlichen chemischen Eigenschaften geregelt werden; dies sind einige wenige Güter, die die Kriterien der Gefahrklassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 7, 8 und 9 der UN Empfehlungen erfüllen, wegen ihres geringen Gefahrenpotentials jedoch auch unverpackt als Massengut befördert werden dürfen, und in größerer Anzahl andere Stoffe, die die Kriterien der UN Empfehlungen nicht erfüllen, wegen (geringerer) chemischer Gefahren aber als MHB Stoffe (Material Hazardous in Bulk) in die Gruppe B eingestuft sind. Die Umsetzung des BC Codes hinsichtlich der Schüttgüter der Gruppen A und C erfolgt in Deutschland durch das Schiffssicherheitsgesetz.

§ 2 Abs. 3

Zur Anpassung an die Formulierungen in der deutschen Übersetzung des IMDG-Codes soll der englische Begriff "Shipper", der bisher in der GGVSee als "Hersteller oder Vertreiber" bezeichnet wurde, durch den Begriff "Versender" ersetzt werden. Dadurch wird es erforderlich, in einer Begriffsbestimmung zu erläutern, welche Person als "Versender" zu verstehen ist. Die diesbezügliche Begriffsbestimmung des IMDG-Codes lautet "Jede Person, Organisation oder Regierung, die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet." Die GGVSee hat diesen "Shipper" bisher als "Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter" bezeichnet. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verantwortlichkeit z.B. für die richtige Klassifizierung und Verpackung gefährlicher Güter nur demjenigen zugewiesen werden kann der die Beförderung ursprünglich veranlasst und der die erforderlichen Kenntnisse über die Eigenschaften der Güter hat und der die Güter für die Versendung verpackt und kennzeichnet. Da diese Person nicht notwendigerweise selbst den Beförderungsvertrag mit der Schifffahrtslinie (dem Beförderer) abschließt, wurde bewusst nicht der Begriff Absender gewählt.

Allerdings deckt die Bezeichnung "Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter" nicht alle möglichen Beförderungsfälle ab. Wenn etwa eine Privatperson gefährliche Güter z.B. als Umzugsgut oder als Geschenk versendet, hat diese Person die Güter weder hergestellt, noch vertreibt sie diese Güter. Diese Person ist aber Verursacher der Beförderung und hat die Pflicht, die gefährlichen Eigenschaften der Güter zu beurteilen und die Güter entsprechend dieser Eigenschaften zu klassifizieren, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu dokumentieren.

Dieselbe Problematik ergibt sich, wenn z.B. durch Streitkräfte Beförderungen gefährlicher Güter zur Versorgung von im Ausland eingesetzten Einheiten veranlasst werden, und hierfür keine Schiffe der Streitkräfte bzw. keine Schiffe unter der Überwachung der entsprechenden Dienststellen des BMVg genutzt werden oder etwa durch Hilfsorganisationen Transporte gefährlicher Güter zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Ausland veranlasst werden.

Streitkräfte bzw. Hilfsorganisationen sind in diesen Fällen als Verursacher der Beförderung in gleicher Weise verantwortlich.

Die Schaffung einer Begriffsbestimmung ist im Hinblick auf die Zuweisung von bußgeldbewehrten Pflichten in § 9 und § 10 GGVSee erforderlich, da ansonsten auf die Legaldefinition des Versenders im IMDG-Codes zurückgegriffen werden müsste. Unter diese können aber auch Spediteure, Logistikdienstleister oder reine Packbetriebe subsumiert werden, mithin auch Personen oder Betriebe, die selbst auf die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation der gefährlichen Güter keinen Einfluss nehmen können.

Zu Nr. 3

§ 3 Abs. 2

Die Anpassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erfolgt, um die Regelung auf die international durchsetzbaren Forderungen beim Laden und Entladen zu beschränken, da der Begriff "befördern" auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt.

Aus dem SOLAS-Übereinkommen ergibt sich das Verbot, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. § 3 Abs. 2 wird daher am Ende insoweit ergänzt, dass auch von Schiffen bzw. auf Schiffen, die nicht dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die die Anforderungen an den Explosionsschutz für Laderäume wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 beschrieben nicht erfüllen, die dort genannten gefährlichen Güter be- und entladen werden dürfen, wenn bestimmte Verhaltensregeln zur Gewährleistung der Sicherheit eingehalten werden.

§ 3 Abs. 4

Der verbindliche IMSBC-Code enthält auch Regelungen für die Beförderung von Abfällen, was nunmehr in der Verordnung ergänzt wird.

§ 3 Abs. 7

Bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern, die zunächst überwiegend aus Fernost über den Seeweg befördert werden, erfolgt die anschließende Weiterbeförderung zum Empfänger in Deutschland oder auch im europäischen Ausland häufig auf dem Landweg und damit nach den Vorschriften des ADR bzw. RID. Für die Verwendung des Klassifizierungscodes bei Feuerwerkskörpern ist gemäß Sondervorschrift 645 des Kapitels 3.3 ADR/RID die Zustimmung einer zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei bzw. eines COTIF-Mitgliedstaates erforderlich.

Diese Zustimmung muss vor der Beförderung vorliegen und liegt daher auch häufig vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist vor. Sofern eine Bescheinigung über eine solche Zustimmung vorgelegt werden kann, sollte diese alternativ zu der von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erteilten Bescheinigung über die Zulassung der Klassifizierung von den Häfen akzeptiert werden. Die Änderung von § 3 Abs. 7 Nr. 3 trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung, wonach die für die Anmeldung geforderten Angaben von den Anmeldepflichtigen immer in einer gesonderten Packliste aufgeführt werden. Ferner wird mit der Änderung von Buchstabe g sprachlich klar gestellt, dass die Kontaktdaten in jedem Fall für einen Ansprechpartner in Deutschland gefordert sind; die Angaben für einen Empfänger mit Sitz im Ausland sind nicht ausreichend.

Zu Nr. 4

§ 4 Abs. 7 IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code, GC-Code und der EmS-Leitfaden enthalten nicht nur Regelungen über Art und Umfang der erforderlichen Schutzausrüstungen, sondern auch bei welchen Tätigkeiten und in welchen Situationen diese Ausrüstung von den Besatzungsmitgliedern zu verwenden ist. Erfahrungen aus der Kontrollpraxis haben jedoch gezeigt, dass solche Ausrüstungen nicht immer wie erforderlich benutzt werden. Um eine bessere Durchsetzbarkeit der Regelungen zum Schutz der Schiffsbesatzung zu erreichen, wird eine eindeutige Verpflichtung einschließlich eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes geschaffen.

§ 4 Abs. 12

Die Vorschriften zur Schulung von Landpersonal in Kapitel 1.3 des IMDG-Codes hatten bisher empfehlenden Charakter. Mit dem 34. Amendment werden diese Regelungen als verbindliches Erfordernis formuliert. Die bisherige nationale Regelung des § 4 Abs. 12, wonach diese Schulung bindend vorgeschrieben wird, ist daher entbehrlich.

Zu Nr. 5

In § 5 Abs. und 6 ist auf Grund der Verbindlichkeit des IMSBC-Codes eine weitere Möglichkeit eröffnet worden, Stoffe, die nicht in der Stoffliste des Codes aufgeführt sind, zur Beförderung zuzulassen. Darüber hinaus können für aufgelistete Stoffe abweichende Beförderungsbedingungen festgelegt werden. In beiden Fällen ist eine staatlichen Vereinbarung zwischen den 3 beteiligten Stellen erforderlich: versendender Hafenstaat, Flaggenstaat und empfangender Hafenstaat. Die Zuständigkeit für Deutschland liegt für den Flaggenstaat bei der See-Berufsgenossenschaft: Sie nimmt auch die Interessen für deutsche Häfen im Außenverhältnis wahr darf aber ohne Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Hafenbehörde keine Vereinbarung abschließen. Die See-Berufsgenossenschaft wird bei nationalen Beförderungen als koordinierende Behörde zwischen den jeweils zuständigen Hafenbehörden der Länder tätig. Sie kann eine Ausnahme nur zulassen, wenn die betroffenen Hafenbehörden zustimmen.

Zu Nr. 6

Die bisherige Zuständigkeit des WIWEB ist auf das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung übertragen worden. Die Aufgabenzuweisung an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, an das Bundesinstitut für Risikobewertung und an das Robert-Koch-Institut kann entfallen da für die Klassen 3, 6.1, 6.2 , 8 und 9 nach dem IMDG-Code keine Aufgaben bestehen, für die eine zuständige Behörde bestimmt werden muss. Soweit es um gesundheitliche Fragen der Beförderung giftiger oder ätzender Stoffe bzw. ansteckungsgefährlicher Stoffe geht ergeben sich unmittelbare Zuständigkeiten aus dem BfRG bzw. aus dem BGA-Nachfolgegesetz.

Die Aufgaben für die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen sind auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen worden. Die Zuständigkeit für bi- oder trilaterale Vereinbarungen sowie Ausnahmen nach dem IMSBC-Code oder dem IBC-Code oder dem IGC-Code wird der See-Berufsgenossenschaft übertragen, das Umweltbundesamt ist zuständig, soweit in diesem Rahmen eine Bewertung der umweltgefährdenden Eigenschaften von Schüttgütern erfolgen muss.

Zu Nr. 7

§ 7 Abs. 1 und 2

§ 7 Abs. 1 und 2 dient zur Umsetzung der einschlägigen Stau- und Trennvorschriften. Der bisherige generelle Verweis in Absatz 1 Satz 2 auf § 3 der zu ändernden Verordnung hat an dieser Stelle keinen eigenständigen Regelungsinhalt und kann daher entfallen. Neben den Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes ergeben sich auch materiellrechtliche Anforderungen aus der Einschränkung der für die Beförderung gefährlicher Güter erforderliche Eignungsbescheinigung nach SOLAS Kapitel II-2 Regel 19, diese sind gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Festlegung der Stauanweisungen zu beachten, jedoch fehlt bisher eine Regelung in Absatz 2, wonach der Schiffsführer deren Einhaltung auch bei der Stauung sicher zu stellen hat.

§ 7 Abs. 4

In die Vorschriften zur Verladung und die entsprechenden Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen bezüglich der Verladung von Gefahrgutumschließungen werden auch Gas-Container mit mehreren Elementen (MEGC) sowie an Stelle der nicht mehr im IMDG-Code geregelten Bulkverpackungen Schüttgut-Container mit aufgenommen.

§ 7 Abs. 7

Für den verbindlichen IMSBC-Code sind, ähnlich wie für den IMDG-Code, Verladebedingungen mit Bezug auf die Voraussetzungen nach Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens aufgenommen worden.

Zu Nr. 8 bis 10

Diese Änderungen erfolgen insbesondere zur Anpassung an die Formulierungen in der deutschen Übersetzung des IMDG-Codes. Eine entsprechende Begriffsbestimmung des Versenders wird in § 2 Abs. 3 geschaffen, vgl. Erläuterungen zu Nr. 2. Bezüglich der Pflichten des Schiffsführers gelten die Erläuterungen zu Nr. 4.

Die Anforderungen an die Beförderungsdokumentation werden strukturell an die Anforderungen des IMSBC-Codes angepasst und damit eine Aufspaltung der Anforderungen für Schüttgüter und für Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form vorgenommen. Dies spiegelt sich in den §§ 9 und 10 für Pflichten und den Ordnungswidrigkeiten wieder.

Zu Nr. 11

Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2008 in der Fassung des 34. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens ab dem 1.1.2010 verbindlich anzuwenden ist. Da die IMO während der 13. DSC-Sitzung eine um 1 Jahr verzögerte Umsetzung des IMSBC-Codes (ungerade Jahre) gegenüber dem IMDG-Code (gerade Jahre) beschlossen hat, ist eine weitere Übergangsfrist für die Anwendung des BC-Codes bis zum 31. Dezember 2010 erforderlich.

III. Artikel 3

Die rückwirkende Inkraftsetzung erfolgt im Hinblick darauf, dass gemäß der Entschließung des Schiffsicherheitsausschusses MSC.262(84) die Bestimmungen des IMDG-Codes 2008, die ab dem 1. Januar 2010 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2009 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 33. Amendments abgewichen wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 34. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 955:
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine vereinfacht. Dies führt zu marginalen Auswirkungen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
stv. Vorsitzender Berichterstatter