Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Oktober 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Gemäß Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung(SRVwV) vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), geändert durch die Bekanntmachung vom 18. September 2000 (BAnz. Nr. 181 vom 23. September 2000), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

2. § 36 wird wie folgt geändert:

3. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

4. § 41 wird wie folgt geändert:

5. § 44 wird wie folgt geändert:

II.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2004

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Eine Überarbeitung der SRVwV ist erforderlich, da durch das Inkrafttreten des Signaturgesetzes im Mai 2001 die Rahmenbedingungen für qualifizierte elektronische Signaturen neu definiert wurden. Auch soll die Vorschrift dem im April 2003 gegründeten "Bündnis für elektronische Signaturen", mit dem Staat und Wirtschaft gemeinsam die Verbreitung elektronischer Signaturen fördern wollen, Rechnung tragen. Die in § 44 Abs. 4 und 5 SRVwV genannte Übergangsfrist für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur soll deshalb erst mit Inkrafttreten des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 beginnen.

Das neue Signaturgesetz macht neben einigen redaktionellen Änderungen auch eine Spezifizierung des § 41 notwendig. Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich ausschließlich um die Nutzung von qualifizierten Zertifikaten handelt, da nur diese den Anforderungen des Signaturgesetzes genügen und auch nur dann eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorliegt, wenn ein qualifiziertes Zertifikat vorhanden ist. Das Signaturgesetz spricht in § 5 von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen. Die Nutzung von Pseudonymen für diese Personen, wie sie § 5 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsieht, ist auszuschließen, da dies die Schlüsselverwaltung unnötig erschwert. Die Sozialversicherungsträger müssen für einen erheblichen Teil ihres Personals Signaturschlüssel bereit stellen. Eine zusätzliche Bereitstellung eines Pseudonyms für jeden Mitarbeiter würde den Verwaltungsaufwand und damit auch die Kosten erheblich steigern.

Des Weiteren wird in § 41 SRVwV eine Regelung zur Signatur von Massenbelegen aufgenommen, da bei dieser Art der elektronischen Signatur bestimmte Kontrollmechanismen vorzusehen sind, damit ein möglichst hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist.

B. Besonderer Teil

Zu 1.

Zu Nr. 1 (§ 11)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Regelung in § 11 Abs. 4, dass die Ausführung der Zahlungsanordnung und die Überwachung der Anordnungsbefugnis von einem/von einer dazu beauftragten Bediensteten wahrzunehmen ist, erscheint nicht mehr sachgerecht, wenn diese Aufgaben mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllt werden. Bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ist der Abgleich der Unterschrift zur Überwachung der Anordnungsbefugnis durch eine/einen dazu beauftragten Bediensteten deshalb entbehrlich.

Zu Buchstabe b

Des Weiteren bedingt die Sicherheit des Zahlungsverkehrs, dass bei Erlöschen oder Änderungen der Anordnungsbefugnis auch die maschinelle Datei unverzüglich geändert wird.

Zu Nr. 2 (§ 36)

Zu Buchstaben a und b

Durch die Vorschriften der §§ 110a bis 110d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch können die Absätze 1 und 2 (Stand: 1999) gestrichen werden. Absatz 3 wird dadurch zu Absatz 1 und es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das SGB IV.

Zu Nr. 3 (§ 40 Absatz 2)

Zu Buchstaben a und b

Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.

Zu Buchstabe c Die Angabe in § 40 Abs. 2 "(Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, BGBl. I S. 877)" entfällt, da Gesetze üblicherweise allein anhand der Kurzbezeichnung (hier: Signaturgesetz) zitiert werden.

Zu Nr. 4 (§ 41)

Zu Buchstaben a und b

Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.

Zu Buchstabe bb

Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 5 Abs. 3 SigG ist auszuschließen, da dieses Pseudonym zusätzlich für den Mitarbeiter bereitgestellt werden muss und damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.

Zu Buchstabe d

In Absatz 5 wird der Umgang mit Massensignaturen geregelt. Bei dieser Art der Signatur ist eine Kontrolle jedes einzelnen Belegs nicht möglich und soll deshalb stichprobenartig erfolgen.

Ob diese Stichprobe mengen- oder zeitbegrenzt erfolgt, ist in einer Dienstanweisung zu regeln.

Zu Nr. 5 (§ 44)

Zu Buchstabe a

Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen, da hier ausschließlich die bereits erfolgte Währungsumstellung angesprochen ist.

Zu Buchstabe b

Aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 sind die Vorgaben für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur genauer definiert worden, so dass eine Umsetzung dieses Verfahrens erst ab diesem Zeitpunkt realistisch ist.

Zu Buchstaben c und d

Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Buchstaben e und f

Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Die Kassenordnung und Dienstanweisung kann nur in Verbindung mit dem Einsatz der qualifizierten Signatur angepasst werden. Die vorgesehene Bindung an ein festes Datum, das noch weit vor dem Einsatz der elektronischen Signatur liegt, kann den tatsächlichen und praktischen Gegebenheiten nicht entsprechen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.