A. Problem und Ziel
Deutschland hatte bereits 1989 eine Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit Wirkung für alle Verkehrsträger erlassen. Diese Vorschriften wurden weitgehend inhaltsgleich in die Richtlinie 96/35/EG übernommen und mit der Richtlinie 2000/18/EG fortgeschrieben. Mit der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 wurden diese Richtlinien der EG aufgehoben, da zwischenzeitlich die Gefahrgutregelwerke für die Straße (ADR), die Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) entsprechende Regelungen aufgenommen haben.
B. Lösung
Der Entwurf hat zum Ziel, alle über internationale Vorgaben hinaus gehenden Anforderungen für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zu streichen und die Durchführung weitgehend dem Satzungsrecht der IHK'en zu unterwerfen. Damit trägt die Verordnung zur Entbürokratisierung und zu einer Vereinfachung für die Wirtschaft bei. Für die Seeschifffahrt sind im IMDG-Code bisher keine Regelungen für Gefahrgutbeauftragte enthalten. Hier soll aber der bisherige Rechtsstand zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten beibehalten werden. Im Luftverkehr kann auf die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden, da auch bisher schon deren Schulung nach der GbV durch Schulungen nach den ICAO-TI ersetzt werden durften.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Die Verordnung führt zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
F. Bürokratiekosten
Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. Eine Informationspflicht der Wirtschaft in Höhe von 17.000 € sowie eine der Verwaltung werden abgeschafft.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.
H. Nachhaltigkeit
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 14 und des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 7a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
- (2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiffbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen anzuwenden.
§ 2 Befreiungen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- 1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
- 2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
- 3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
- 4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
- (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
- (3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
- (4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
- (5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.
§ 4 Schulungsnachweis
- Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
§ 5 Schulungsanforderungen
- (1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang.
- (2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.
- (3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.
- (4) Die Schulung im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger umfasst mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.
- (5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.
- (6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.
§ 6 Prüfungen
- (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN.
- (2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.
- (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.
- (4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.
- (5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht wird.
- (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.
§ 7 Zuständigkeiten
- (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
- 2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen nach § 5 Absatz 1,
- 3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
- 4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und 5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.
- (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
- (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und Bundesministerium des Innern bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
§ 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
- (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
- (3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach dessen Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
- (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
- (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
- 1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
- 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
- a) bis 5 t,
- b) mehr als 5 t bis 50 t,
- c) mehr als 50 t bis 1 000 t,
- d) mehr als 1 000 t,
- 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
- 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind und 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1. 10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
- (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
§ 9 Pflichten der Unternehmer
- (1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
- (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
- 2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- 3. die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- 4. jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
- 5. zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und 6. alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
- (3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
- (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
- (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Unternehmer
- a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
- c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- d) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
- e) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
- f) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- g) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
- h) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
- 3. als Gefahrgutbeauftragter
- a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
- b) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- c) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
- d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
- e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 11 Übergangsbestimmungen
- Schulungsnachweise nach Anlage 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
§ 12 Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist,
- 2. die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl I S. 3514), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2011
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung:
I. Allgemeines
Deutschland hatte bereits 1989 eine Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit Wirkung für alle Verkehrsträger erlassen. Diese Vorschriften wurden weitgehend inhaltsgleich in die Richtlinie 96/35/EG übernommen und mit der Richtlinie 2000/18/EG fortgeschrieben. Mit der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 wurden diese Richtlinien der EG aufgehoben, da zwischenzeitlich die Gefahrgutregelwerke für die Straße (ADR), die Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) entsprechende Regelungen aufgenommen haben.
Der Entwurf hat zum Ziel, alle über internationale Vorgaben hinausgehenden Anforderungen an die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zu streichen und die Durchführung der Schulung und Prüfung weitgehend dem Satzungsrecht der IHK'en zu unterwerfen. Damit kann auch die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung aufgehoben werden. Somit trägt die Verordnung zur Entbürokratisierung und zu einer Vereinfachung für die Wirtschaft bei.
Für die Seeschifffahrt sind im IMDG-Code bisher keine Regelungen für Gefahrgutbeauftragte enthalten. Hier soll aber der bisherige Rechtsstand zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten beibehalten werden.
Im Luftverkehr kann auf die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden, da wegen der im Einzelnen geregelten Schulungsanforderungen an die jeweiligen Beteiligten sicher gestellt ist, dass an jeder Stelle in den Unternehmen geschulter Sachverstand vorhanden ist und damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet wird. Auch bisher schon durften Schulungen nach der GbV durch Schulungen nach den ICAO-TI ersetzt werden. Sofern neben dem reinen Luftverkehr auch Beförderungen mit einem weiteren Verkehrsträger erfolgen und in Unternehmen eine Beteiligtenfunktion für den Straßen-, Schienen-, See- oder Binnenschiffsverkehr entsteht, bleibt die Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragen für den jeweiligen Verkehrsträger unberührt.
Die bisher in der GbV enthaltenen Regelungen zu Beauftragten Personen oder sonstigen verantwortlichen Personen können künftig in der GbV entfallen, da zwischenzeitlich die internationalen Regelwerke ADR/RID/ADN/IMDG-Code Schulungs- und Unterweisungsregelungen für die im Rahmen von Gefahrgutbeförderungen beschäftigten Personen aufgenommen haben. In der GGVSEB und in der GGVSee werden bei allen Beteiligten, die Personen beschäftigen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, entsprechende Pflichten aufgenommen, um die Umsetzung verbindlicher internationaler Vorschriften sicher zu stellen. Außerdem ist durch die Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts sicher gestellt, dass eine Pflichtenübertragung nur unter den dort genannten Bedingungen wirksam ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Da diese Verordnung die bestehende Gefahrgutbeauftragtenverordnung ablöst und keine neuen Regelungsinhalte aufgenommen werden, gibt es keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Sonstige Kosten
- Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Bürokratiekosten
- Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. Eine Informationspflicht der Wirtschaft in Höhe von 17.000 € sowie eine der Verwaltung werden abgeschafft.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1 (Geltungsbereich):
Zu Absatz 1
Diese Verordnung gilt für Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen durch Unternehmen. Dabei entspricht der Unternehmensbegriff der Definition im ADR/RID/ADN.
Zu Absatz 2:
Die Gefahrgutregelwerke ADR/RID/ADN enthalten bereits Vorschriften für Gefahrgutbeauftragte. National sollen aber auch für Beförderungen mit Seeschiffen Gefahrgutbeauftragte bestellt werden. Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage. Deshalb gelten die im ADR/RID/ADN festgelegten Grundsätze für den Seeverkehr entsprechend.
Zu § 2 (Befreiungen):
Zu Ziffer 1:
Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern es sich um jegliche freigestellte Beförderungen nach ADR/RID/ADN handelt. Dies sind die vollständigen Freistellungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.3, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.7.1.4, Freistellungen nach den Sondervorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes und mengenabhängige Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Von der Bestellpflicht sind ebenfalls Unternehmen ausgenommen, die nur Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen. Weiterhin sind von der Bestellpflicht ausgenommen Unternehmen, die Beförderungen nach sonstigen Freistellungen im Regelwerk durchführen, wo bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen keine weiteren Anforderungen des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes zu beachten sind.
Zu Ziffer 2:
Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern die Jahresmengengrenze von 50 Tonnen netto nicht überschritten ist und diese Menge für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben benötigt wird. In die Ermittlung der 50 Tonnen-Grenze sind freigestellte Beförderungen nach Abschnitt 1.1.3 und Freistellungen nach Sondervorschriften ADR/RID/ADN sowie Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code nicht einzubeziehen. Damit werden in der Regel Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern und Beladen nicht als Haupterwerb anzusehen sind.
Zu Ziffer 3:
Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern diese ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC haben. Die Befreiungen gelten auch für den Seeverkehr.
Zu Ziffer 4:
Auf Wunsch der Länder wurde 2001 der Befreiungstatbestand für Auftraggeber des Absenders, die nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährliche Güter zur Beförderung übergeben, aufgenommen. Da der Auftraggeber des Absenders nach § 17 der GGVSEB lediglich Informationspflichten gegenüber demjenigen hat, der die Beförderung durchführt, soll insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Bestellpflicht für Gefahrgutbeauftragte weiterhin nicht ausgelöst werden, soweit die Beförderung gefährlicher Güter auf 50 Tonnen pro Kalenderjahr begrenzt ist. In die Ermittlung der 50 Tonnen-Grenze sind freigestellte Beförderungen nach Absatz 1 nicht einzubeziehen.
Zu § 3 (Bestellung von Gefahrgutbeauftragten):
Zu Absatz 1:
Die Frage, wann mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen sind, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Umfang der Hauptpflicht des Gefahrgutbeauftragten nicht zeitlich, sondern nur inhaltlich bestimmt ist. Hier ist in besonderer Weise die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers gefordert. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, müssen in der Bestellung in örtlicher und fachlicher Hinsicht klare Aufgabenabgrenzungen vorgenommen werden.
Zu Absatz 2:
Unter Bezug auf Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN wird klargestellt, dass die Funktion des Gefahrgutbeauftragten intern oder extern wahrgenommen werden kann. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist im Unternehmen schriftlich oder durch schriftlichen Aushang bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch elektronisch z.B. per Mail erfolgen. Dies ist auch erforderlich, wenn der Unternehmer selbst die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN gilt für den Seeverkehr entsprechend.
Zu Absatz 3:
Der Schulungsnachweis nach § 4 berechtigt, innerhalb der Mitgliedstaaten des ADR/RID/ADN die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten - und zwar unabhängig davon, wo er erworben wurde - auszuüben. Gefahrgutbeauftragte aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ihre Tätigkeit für den Seeschiffsverkehr ausüben wollen, müssen sich den hier geltenden besonderen Anforderungen unterziehen. Voraussetzung für die Aushändigung des Schulungsnachweises ist die Teilnahme an einer Schulung sowie die mit Erfolg abgelegte Prüfung.
Zu Absatz 4:
Hier wird den im Einzelfall nach Landesrecht bestimmten Behörden die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anzuordnen.
Zu Absatz 5:
Hier wird den im Einzelfall nach Bundes- oder Landesrecht bestimmten Behörden die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anzuordnen.
Zu § 4 (Schulungsnachweis):
- Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist, dass zuvor an einer Schulung teilgenommen und eine erfolgreiche Prüfung abgelegt wurde. Hinsichtlich der Mindestangaben gilt für den Seeverkehr Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN entsprechend. Die Gestaltung des Schulungsnachweises obliegt den Industrie- und Handelskammern, somit kann die bisherige Anlage 1 entfallen.
Zu § 5 (Schulungsanforderungen):
Zu Absatz 1:
Um einen hohen und einheitlichen Qualitätsstandard der Schulung zu gewährleisten, sind die Lehrgänge von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer anzuerkennen (§ 7 Absatz 1 Nummer 2).
Zu Absatz 2:
Die zu schulenden Sachgebiete ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN für die Schulung für die Prüfung sowie aus den Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten (§ 8). Die für den Seeverkehr zu schulenden Sachgebiete ergeben sich aus dem IMDG-Code entsprechend.
Zu Absatz 3:
Die Schulung ist wie die Prüfung (§ 6 Absatz 3) in deutscher Sprache durchzuführen. Absatz 3 Satz 2 regelt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf Wunsch der Wirtschaft Schulungen in englischer Sprache zuzulassen. Englisch wird in Transport- und Gefahrgutfirmen häufig als Geschäftssprache angewendet. International tätige Unternehmen sehen einen Bedarf, Gefahrgutbeauftragte zentral in Deutschland ausbilden zu lassen. Schulungsunterlagen sowie Rechtsvorschriften in englischer Sprache müssen mit dem Antrag auf Ausnahme nachgewiesen werden.
Zu Absatz 4:
Die Dauer der Schulung orientiert sich an den bisherigen Zeitansätzen von 45 Minuten je Unterrichtseinheit umgerechnet in Stunden und Minuten. Nach der Schulung für einen oder mehrere Verkehrsträger wird der Schulungsnachweis für den oder die Verkehrsträger erweitert. Dabei bleibt die ursprüngliche Geltungsdauer des Schulungsnachweises erhalten.
Zu Absatz 5:
Der Zeitansatz für einen Unterrichtstag orientiert sich an dem bisherigen Zeitansatz umgerechnet in Stunden und Minuten.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 enthält das Handlungsgebot zu Absatz 1 bis 5.
Zu § 6 (Prüfungen):
Zu Absatz 1:
Die Prüfung zur Erlangung des Schulungsnachweises erfolgt ausschließlich schriftlich.
Zu Absatz 2:
Die Prüfung muss nicht unmittelbar am Ende einer Schulung abgelegt werden. Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Bestehensquote mit 50 Prozent muss einheitlich gehandhabt werden.
Zu Absatz 3:
Die Prüfung ist wie die Schulung (§ 6 Absatz 3) in deutscher Sprache durchzuführen. Die Sammlung der Prüfungsfragen wird amtlich nur in Deutsch erstellt. Absatz 3 Satz 2 und 3 regelt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen von der Prüfungssprache zu erteilen. Eine Voraussetzung für eine englischsprachige Prüfung ist, dass der Prüfling zuvor an einer englischsprachigen Schulung (Grundschulung) teilgenommen hat. Die zusätzlichen Kosten für englischsprachige Prüfungen und Prüfungsunterlagen trägt der Prüfling.
Zu Absatz 4:
Bis zum Ablauf des Schulungsnachweises darf die Prüfung zur Verlängerung dieses Schulungsnachweises unbegrenzt wiederholt werden. Der Schulungsnachweis kann ohne Zeitverlust verlängert werden, wenn die Prüfung innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf des Schulungsnachweises erfolgreich absolviert wird.
Zu Absatz 5:
Die öffentliche Bekanntgabe der Prüfungsfragen erfolgt durch BMVBS.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 enthält das Handlungsgebot zu Absatz 1 bis 5.
Zu § 7 (Zuständigkeiten):
Zu Absatz 1:
Die Industrie- und Handelskammern sind wie bisher zuständig für die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4 (Ziffer 1), die Anerkennung und Überwachung der Schulungen nach § 5 Absatz 1 (Ziffer 2) und die Durchführung der Prüfungen nach § 6 (Ziffer 4). Eine Ausnahme zur Durchführung einer Prüfung in englischer Sprache kann nur die IHK zulassen, die zuvor eine Ausnahme für eine Schulung in englischer Sprache erteilt hat. Soweit eine IHK nicht die personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Prüfung und Erteilung einer Ausnahme für englischsprachige Schulungen besitzt oder ein entsprechender Bedarf für englischsprachige Schulungen im Kammerbezirk nicht gegeben ist, kann sie die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit durch Satzung ausschließen.
Sofern Personen bei Bund, Ländern oder Gemeinden nach behördeninternen Schulungen und Prüfungen als Gefahrgutbeauftragte tätig sind oder waren und beabsichtigen, als Gefahrgutbeauftragte in der freien Wirtschaft tätig zu sein, sind die Industrie- und Handelskammern nun auch für die Umschreibung von regulären Schulungsnachweisen nach § 4 zuständig (Ziffer 5). Somit obliegt es den Industrie- und Handelskammern die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit für eingeschränkte Schulungsnachweise für den Aufgabenbereich der Behörden vorzunehmen und die Anerkennung durchzuführen.
Zu Absatz 2:
Die bisherige Satzungsermächtigung für die Industrie- und Handelskammern auf Grund der Ermächtigung des § 5 Absatz 2 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wird auch auf die neuen Zuständigkeiten erweitert. Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) kann aufgehoben werden.
Zu Absatz 3:
Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts soll aus Kostenersparnisgründen für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich wie bisher die Möglichkeit zu eigenen Schulungen und Prüfungen gegeben werden. Diese müssen sich jedoch an den Vorgaben nach ADR/RID/ADN orientieren. Das Recht zur Durchführung eigener Schulungen beinhaltet aber auch die Pflicht, diese Schulungen selbst zu organisieren und gehörig zu überwachen.
Zu Absatz 4:
Die Überwachung der Umsetzung der GbV soll für den Dienstbereich des BmVg oder des BMI einer Dienststelle obliegen, die von ihm bestellt ist. Erforderlich ist dies mit Blick auf sicherheitspolitische Interessen, wegen sensibler Bereiche in den Liegenschaften (Geheimhaltung).
Zu § 8 (Pflichten des Gefahrgutbeauftragten):
Zu Absatz 1:
Die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten sind in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN festgelegt. Der Gefahrgutbeauftragte kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe Dritter bedienen. Diese Dritten müssen für die ihnen übertragenen Aufgaben den erforderlichen Kenntnisstand wie der Gefahrgutbeauftragte selbst haben, mindestens nach Kapitel 1.3 unterwiesen und erforderlichenfalls im Unternehmen schriftlich bekannt gegeben sein. Die Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Aufgabenerledigung wird dadurch nicht berührt.
Zu Absatz 2:
Die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten dienen dem Nachweis seiner Überwachungstätigkeit. Der Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Aufzeichnungen kann auch durch Abspeichern in einem EDV-System nachgekommen werden.
Zu Absatz 3:
Sofern die Aufzeichnungen elektronisch gespeichert werden, sind diese den Kontrollbehörden in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. Die Schriftform schließt auch die elektronische Übermittlung an die zuständigen Behörden ein.
Zu Absatz 4:
Da der Jahresbericht auch Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht zu erstellen ist, enthalten muss, soll der Gefahrgutbeauftragte auch dafür sorgen, dass die Unfallberichte erstellt werden. "Hat dafür zu sorgen" schließt auch die Möglichkeit der Delegation dieser Pflicht ein.
Zu Absatz 5:
Aus dem Jahresbericht müssen die gefahrgutspezifischen relevanten Daten für das Unternehmen hervor gehen. Die vorgeschriebenen Daten sind Mindestangaben.
In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern nach Ziffer 2 sind freigestellte Beförderungen nach § 2 Absatz 1 nicht einzubeziehen.
In Umsetzung des Kapitels 1. 10 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code soll der Jahresbericht auch eine entsprechende Angabe enthalten (Ziffer 5).
Zu Absatz 6:
Zuständigen Behörden ist der Schulungsnachweis auf Verlangen vorzulegen. Somit wird gewährleistet, dass die Behörden insbesondere bei externen Gefahrgutbeauftragten ihrer Kontrollpflicht nachkommen können. Die rechtzeitige Verlängerung des Schulungsnachweises obliegt dem Gefahrgutbeauftragten selbst. Dies schließt ein, dass er sich rechtzeitig um eine Nachschulung bemühen muss.
Zu § 9 (Pflichten der Unternehmer):
Zu Absatz 1:
Das Benachteiligungsverbot zugunsten des Gefahrgutbeauftragten gilt in gleicher Weise in Unternehmen wie auch im behördlichen Bereich. Damit soll erreicht werden, dass der Gefahrgutbeauftragte z.B. wegen von ihm ergriffener Maßnahmen durch den Unternehmer nicht gekündigt, im Vergleich zu anderen Mitarbeitern in seinen sonstigen Rechten nicht beschränkt oder auf andere Weise davon abgehalten wird, die ihm übertragenen Pflichten zu erfüllen.
Zu Absatz 2:
Zu 1.:
- Der Unternehmer hat die Sorgepflicht, nur Gefahrgutbeauftragte mit gültigem Schulungsnachweis zu bestellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des/der Verkehrsträger als auch hinsichtlich des Ablaufs der Gültigkeit des Schulungsnachweises.
Zu 2.:
Die Sorgepflicht soll sicherstellen, dass dem Gefahrgutbeauftragten insbesondere die zur vorschriftengemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Tätigkeiten der von ihm zu überwachenden Mitarbeiter gegeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Dies beinhaltet auch, den Gefahrgutbeauftragten über Organisationsentscheidungen für den Gefahrguttransportbereich im Unternehmen umfassend zu unterrichten.
Zu 3.:
Die Sorgepflicht soll sicherstellen, dass dem Gefahrgutbeauftragten auch die erforderlichen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, dies sind insbesondere Geldmittel, die den Sach-, Personal-, Literatur- und Schulungsaufwand abdecken. Der Gefahrgutbeauftragte soll die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Vorschriften und Fachzeitschriften erwerben können, um sich über die Rechtsfortentwicklung zu informieren.
Zu 4.:
Das Vortragsrecht für den Gefahrgutbeauftragten gegenüber dem Unternehmen soll es dem Gefahrgutbeauftragten ermöglichen, unmittelbar der für Unternehmensentscheidungen zuständigen Stelle Vorschläge und Bedenken für den Gefahrguttransportbereich vortragen zu können.
Zu 5.:
Der Unternehmer hat die Sorgepflicht, es dem Gefahrgutbeauftragten zu ermöglichen, sich insbesondere zur sicherheitstechnischen Vertretbarkeit von Anträgen auf Änderung oder Abweichung von den Gefahrgutvorschriften zu äußern.
Zu 6.:
Der Unternehmer hat die Sorgepflicht, es dem Gefahrgutbeauftragten zu ermöglichen, seine Aufgaben umfänglich und ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
Zu Absatz 3:
Die Pflicht zur Aufbewahrung des Jahresberichtes über 5 Jahre soll sicherstellen, dass während dieses Zeitraumes die Behörden jederzeit Einsicht in den Jahresbericht nehmen können.
Zu Absatz 4:
Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Kontrollbehörden Ansprechpartner, deshalb soll auch dessen Name bekannt gegeben werden.
Zu Absatz 5:
Um Art und Häufigkeit von Unfällen in einem Unternehmen ermitteln zu können, sind den Kontrollbehörden auch die Unfallberichte auszuhändigen.
Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten):
- Die Ordnungswidrigkeiten werden der besseren Übersicht wegen nach Verstößen als Unternehmer, als Schulungsveranstalter und als Gefahrgutbeauftragter unterteilt.
Zu § 11 (Übergangsbestimmungen):
- Die Schulungsnachweise nach geltendem Recht behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Zu § 12 (Aufheben von Vorschriften):
- Mit dieser Verordnung ist die geltende Gefahrgutbeauftragtenverordnung und die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung aufzuheben.
Zu § 13 (Inkrafttreten):
- Damit sich die Betroffenen auf die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung einstellen können, soll diese Verordnung zu einem festgelegten Zeitpunkt (ein halbes Jahr nach Verkündung) in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1341:
Entwurf der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. Eine Informationspflicht der Wirtschaft in Höhe von 17.000 € sowie eine der Verwaltung werden abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter