Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2013 - Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0704, Titel 632 01 "Verwaltungskostenerstattung an Länder" bis zur Höhe von 5.556 TE

Bundesministerium der Finanzen
Berlin, 20. Dezember 2013
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Absatz 4 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seine Einwilligung nach Artikel 112 GG erteilt hat, bei Kapitel 0704, Titel 632 01 eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 5.556 TE zu leisten.

Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung und beruht auf § 120 Absatz 7 Gerichtsverfassungsgesetz sowie der Vereinbarung des Bundes und der Länder über Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen. Hiernach können die Länder soweit sie aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, vom Bund Erstattung verlangen.

Der zusätzliche Bedarf ist insbesondere auf die steigende Komplexität der Verfahren zurückzuführen, wie etwa das laufende NSU-Verfahren vor dem Münchner Oberlandesgericht.

Der Haushaltsausschuss des Bundestages wird nachträglich informiert.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter