Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung

A. Problem und Ziel:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten:

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. November 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1 Änderung der Aromenverordnung

Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl.1 S. 2653), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den

Wortlaut der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeiner Teil

Diese Verordnung dient der Straf- und Bußgeldbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 309 S. 1) sowie der Anpassung der nationalen Vorschriften an diese EG-Verordnung und an die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 34 S. 3). Die Verordnung dient auch der Anpassung an die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Ländern und Gemeinden haben keine zusätzlichen Kosten auf Grund der geänderten Regelungen mitgeteilt.

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bezeichnung der Substanz "3,4-Benzpyren" wird an die neue Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 208/2005 ("Benzo(a)pyren") angepasst.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Aromenverordnung (AromenV) regelt das Räuchern von Lebensmitteln allgemein mit frischem Rauch, wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 Regelungen zu Raucharomen trifft.

Die Streichung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AromenV erfolgt im Hinblick auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 208/2005. Da eine § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechende Regelung nicht in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernommen wurde, wird § 3 Abs. 5 AromenV gestrichen.

Auf der Grundlage des § 65 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden dem BVL die Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 übertragen.

Es erfolgen Straf- und Bußgeldvorschriften im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 und die Anpassung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Artikel 2

Die bestehenden Vorschriften über Raucharomen in der Käseverordnung werden durch die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 überlagert und sind daher aufzuheben.

Zur Rechtsvereinfachung werden die bestehenden Vorschriften über Rauch durch eine Neufassung des § 23 Käseverordnung vollständig in den verfügenden Teil integriert und die Anlage 3 gestrichen. Außerdem werden die Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch angepasst.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.