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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 2 sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Dies betrifft auch Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder nach der Definition in den Richtlinien der Kommission 91/321/EG vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 3 und 96/5/EG vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 4.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. Angesichts der Ungleichheit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden Risikos einer Wettbewerbsverzerrung sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten, ohne dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.

(3) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss kommt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 zu dem Schluss, dass es sich bei einigen PAK um gentoxische Kanzerogene handelt. Bei Laborversuchen wurde festgestellt, dass die Tumor erzeugende Menge wesentlich höher war als in Lebensmitteln erwartet. In Anbetracht der nicht schwellenwertbezogenen Wirkungen gentoxischer Substanzen sollte der PAK-Gehalt in Lebensmitteln so weit wie vernünftigerweise erreichbar gesenkt werden.

Nach dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss kann Benzo(a)pyren als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln zu ermitteln; dies gilt auch für Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Chrysen, Cyclopenta(c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren und 5-Methylchrysen. Außerdem müsste der relative Anteil dieser PAK in Lebensmitteln ermittelt werden, um bei einer späteren Prüfung feststellen zu können, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist.

(5) PAK können Lebensmittel bei Verfahren zum Erhitzen und Trocknen verunreinigen, wenn Verbrennungsrückstände direkt mit ihnen in Kontakt kommen. Verfahren der Trocknung und Erhitzung durch direktes Feuer bei der Ölherstellung, beispielsweise bei Oliventresteröl, können für einen hohen PAK-Gehalt verantwortlich sein. Bei der Raffinierung des Öls lässt sich Benzo(a)pyren mit Aktivkohle entfernen. Ob jedoch bei der Raffinierung alle PAK wirksam beseitigt werden, ist nicht klar. Es sollten daher Verfahren zur Herstellung und Verarbeitung angewandt werden, welche die Erstbildung von PAK in Ölen vermeiden.

(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Höchst-werte für Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt werden, die Fette und Öle enthalten und beim Räuchern oder Trocknen stark verunreinigt werden können. Es sind besondere, niedrigere Höchstwerte für Säuglingsnahrung nötig, was sich durch strenge Kontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder erreichen lässt. Höchstwerte sind auch für Lebensmittel nötig - vor allem Fisch und Fischprodukte -, die durch Umweltverschmutzungen, beispielsweise Öl im Meer, stark verunreinigt sein können.

(7) In einigen Lebensmitteln wie Trockenfrüchten und Nahrungsergänzungsmitteln wurde Benzo(a)pyren entdeckt, aber die vorliegenden Daten geben keinen Aufschluss darüber, welche Werte vernünftigerweise erreichbar sind. Weitere Untersuchungen müssen ergeben, welche Gehalte für diese Lebensmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Bis dahin sollten Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in relevanten Zutaten gelten, beispielsweise in Ölen und Fetten, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. April 2005 gemäß den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

.

  Anhang

Im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

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