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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001 S. 1;
VO (EG) 2375/2001 - ABl. Nr. L 37 vom 07.02.2002 S. 5;
VO (EG) 221/2002 - ABl. Nr. L 37 vom 07.02.2002 S. 5;
VO (EG) 257/2002 - ABl. Nr. L 41 vom 13.02.2002 S. 12;
VO (EG) 472/2002 - ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 18, ber. L 80 S. 42;
VO (EG) 563/2002 - ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 5, ber. 2003 L 8 S. 46;
VO (EG) 1425/2003 - ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003 S. 1;
geändert durch Beitrittsakte 2003;
VO (EG) 2174/2003 - ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003 S.12;
VO (EG) . 242/2004 - ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004 S. 3;
VO (EG) 455/2004 - ABl. Nr. L 74 vom 12.03.2004 S. 11;
VO (EG) 655/2004 - ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 48;
VO (EG) 683/2004 - ABl. Nr. L vom 15.04.2004 S. 3;
VO (EG) 684/2004 - ABl. Nr. L vom 15.04.2004 S. 6;
VO (EG) 78/2005 - ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2005 S. 43;
VO (EG) 123/2005 - ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2005 S. 3;
VO (EG) 208/2005 - ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2005 S. 3;
VO (EG) 856/2005 - ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2005 S. 3;
VO (EG) 1822/2005 - ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 11;
VO (EG) 199/2006 - ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 34;
VO (EG) 1881/2006 - ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmenaufgehoben)




aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 VO (EG) 1881/2006 - Inkrafttreten Gültig - Übergangsmaßnahmen

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 194/97

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" (SCF),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzulegen. Diese Höchstgehalte sind in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste einzuführen, die Werte für den gleichen Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln enthalten kann. Außerdem kann ein Hinweis auf die zu verwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden gegeben werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 3, ist mehrfach wesentlich geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte im Interesse der Klarheit eine Neufassung erstellt werden.

(3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Das Vorhandensein von Kontaminanten muss, wo immer dies möglich ist, im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Landwirtschaft noch durchgreifender verringert werden, um ein höheres Maß an Gesundheitsschutz - vor allem für empfindliche Bevölkerungsgruppen - zu erreichen.

(4) Angesichts der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Höchstgehalte für Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln bestehenden Unterschiede und der Gefahr, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche. Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln.

(6) Bislang enthält das Gemeinschaftsrecht noch keine Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, die unter die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission 4, zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/50/EG 5, und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/39/EG 7, fallen. Die Anhörung des SCF hat ergeben, dass für diese Lebensmittel spezifische Höchstgehalte baldmöglichst festgelegt werden sollten. In der Zwischenzeit sollten die in dieser Verordnung festgesetzten Werte auch für diese Lebensmittel gelten, sofern nicht nationale Bestimmungen strengere Werte vorschreiben.

(7) Lebensmittelzutaten, die zur Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet werden, müssen den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten entsprechen, bevor sie dem genannten zusammengesetzten Lebensmitteln zugesetzt werden, damit eine Verdünnung ausgeschlossen wird.

(8) Hauptquelle für die Aufnahme von Nitraten durch den Menschen ist Gemüse. In seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 stellt der SCF fest, dass die Gesamtaufnahme an Nitraten normalerweise deutlich unter der duldbaren täglichen Aufnahme liegt; gleichwohl empfiehlt er, die Bemühungen zur Reduzierung der Nitratexposition durch Lebensmittel und Wasser fortzusetzen, da sich Nitrate in Nitrite und Nitrosamine umwandeln können. Er drängte ferner darauf, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die Nitratgehalte so niedrig sind, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist. Der SCF betonte, die Besorgnis über das Vorhandensein von Nitraten dürfe nicht von einem vermehrten Verzehr von Gemüse abhalten, denn Gemüse erfülle eine wesentliche Ernährungsfunktion und spiele eine große Rolle für den Gesundheitsschutz.

(9) Spezifische Maßnahmen für eine bessere Kontrolle von Nitratquellen können zusammen mit Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis dazu beitragen, den Nitratgehalt von Gemüse zu reduzieren. Der Nitratgehalt wird in bestimmten Gemüsesorten jedoch auch durch klimatische Bedingungen beeinflusst. Für Gemüse sollten daher saisonabhängig unterschiedliche Höchstgehalte für Nitrat festgesetzt werden. Die klimatischen Bedingungen schwanken innerhalb der Gemeinschaft erheblich. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, während einer Übergangszeit das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem Salat und Spinat mit Nitratgehalten über den in Anhang I Nummern 1.1 und 1.3 genannten Werten zu genehmigen, sofern die vorhandenen Mengen vom gesundheitlichen Standpunkt aus tolerierbar sind.

(10) Die Erzeuger von Salat und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise dergestalt anpassen, dass sie nach Ablauf der Übergangszeit die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Höchstgehalte einhalten. Es ist wünschenswert, möglichst bald zu einem gemeinsamen Wert zu gelangen.

(11) Die für Salat und Spinat festgesetzten Werte sind vor dem 1. Januar 2002 zu überprüfen und nach Möglichkeit herabzusetzen. Bei dieser Überprüfung werden die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung sowie die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde gelegt, damit die Höchstgehalte so niedrig festgesetzt werden können, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

(12) Die Überwachung der Nitratgehalte in Salat und Spinat und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis müssen unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel, nach Maßgabe der Überwachungsergebnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen erfolgen. Die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis in einigen Mitgliedstaaten wird genau beobachtet. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse ihrer Überwachung mitteilen und über die getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte berichten und dass jährlich ein Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten über diese Berichte stattfindet.

(13) Für Freilandsalat ist ein niedrigerer Höchstgehalt festgelegt als für unter Glas angebauten Salat. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollten die für Freilandsalat festgelegten Höchstgehalte, sofern keine genaue Kennzeichnung erfolgt, auch für unter Glas angebauten Salat gelten.

(14) Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Temperatur und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine sind genotoxische Karzinogene und können in einer Vielzahl von Lebensmitteln vorkommen. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb deren keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen kann keine duldbare tägliche Aufnahme festgesetzt werden. Mit dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich - technischen Kenntnisse und Verbesserungen der Produktions- und Lagerungstechniken ist es nicht möglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorhandensein von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher ist es ratsam, die Höchstgehalte so niedrig festzusetzen, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

(15) Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerungsbedingungen zu verbessern, um die Entstehung von Schimmelpilzen einzudämmen, sind zu unterstützen. Die Gruppe der Aflatoxine umfasst eine Reihe von Verbindungen, deren Toxizität und Vorkommen in Lebensmitteln unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, sowohl den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) als auch den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen. Aflatoxin Ml ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1 und kommt in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vor, die kontaminierte Futtermittel aufgenommen haben. Auch wenn Aflatoxin Ml als ein weniger gefährliches genotoxisches Karzinogen als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es erforderlich, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

(16) Es ist anerkannt, dass die Sortierung oder andere physikalische Behandlungsverfahren geeignet sind, den Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten und Trockenfrüchten zu senken. Um die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, einen höheren Aflatoxingehalt für diejenigen Erzeugnisse zuzulassen, die nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. In diesen Fällen wurden bei der Festlegung der Höchstgehalte für Aflatoxine die bekannten möglichen Effekte der genannten Behandlungsverfahren für Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte berücksichtigt wie auch die Notwendigkeit, dass die Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nach der Behandlung dem für sie festgesetzten Höchstgehalt entsprechen. Bei Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sortierverfahren oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Verfahren zu prüfen und erforderlichenfalls spezifische Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist vorgesehen, während eines begrenzten Zeitraums die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte nur dann bei Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnissen anzuwenden, wenn diese zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Höchstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten nach Ablauf einer festgelegten Frist die Höchstgehalte für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, auch für unverarbeitetes Getreide.

(17) Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Höchstgehalte für die in Frage kommenden Erzeugnisse zu ermöglichen, sollte der genaue Verwendungszweck mittels geeigneter Kennzeichnung angegeben werden. Erzeugnisse mit einem Aflatoxingehalt, der über dem Höchstgehalt liegt, dürfen weder als solche noch nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln oder als Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über Höchstgehalte für Aflatoxin in bestimmten Lebensmitteln, für die keine Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, beibehalten.

(18) Die Resorption von Blei kann ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Blei kann bei Kindern die kognitive Entwicklung verzögern und die intellektuellen Leistungen beeinträchtigen und bei Erwachsenen zu Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Erkenntnis der gesundheitsschädlichen Wirkung von Blei und die Bemühungen, die Bleiemission an der Quelle zu reduzieren, sowie Verbesserungen bei der Qualitätssicherung der chemischen Analyse machten es in den vergangenen Jahrzehnten möglich, die Bleigehalte in Lebensmitteln deutlich zu senken. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992 kommt der SCF zu dem Schluss, dass der mittlere Bleigehalt in Lebensmitteln keinen Anlass biete, alarmiert zu sein, dass jedoch langfristige Maßnahmen zu seiner weiteren Absenkung folgen sollten. Daher sollten die Höchstgehalte so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

(19) Cadmium kann sich im menschlichen Körper ansammeln und zu Nierenversagen, Skelettschäden und Einschränkungen der Reproduktionsfunktion führen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Cadmium beim Menschen karzinogen wirkt. Da Lebensmittel die Hauptquelle für die Cadmiumaufnahme des Menschen sind, empfiehlt der SCF in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995, die Bemühungen zur Verringerung der ernährungsbedingten Cadmiumexposition zu verstärken. Daher sollten die Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

(20) Methylquecksilber kann bei Säuglingen die normale Entwicklung des Gehirns beeinträchtigen und in größeren Mengen bei Erwachsenen zu neurologischen Veränderungen führen. Quecksilberkontaminiert sind vor allem Fische und Fischereierzeugnisse. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission 8 Höchstgehalte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen festgelegt. Die relevanten Maßnahmen dieser Entscheidung sollten im Interesse der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen und aktualisiert werden. Die Werte sollten so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist, wobei berücksichtigt werden muss, dass aus physiologischen Gründen einige Fischarten Quecksilber vermehrt im Gewebe speichern als andere.

(21) 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) bildet sich unter bestimmten Bedingungen bei der Lebensmittelverarbeitung. Insbesondere kann es bei der Herstellung der Lebensmittelzutat "hydrolysed vegetable protein" (HVP, hydrolysiertes Pflanzenprotein) entstehen, die im Säurehydrolyseverfahren (Säure-HVP) hergestellt wird. Durch entsprechende Anpassungen der Herstellungsverfahren konnte in den letzten Jahren eine signifikante Senkung des 3-MCPD-Gehalts im genannten Lebensmittel erreicht werden. In jüngster Zeit berichteten einige Mitgliedstaaten ferner über hohe Gehalte von 3-MCPD in bestimmten Proben von Sojasoße. Um die gute Herstellungspraxis durchzusetzen und um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, sollten Höchstgehalte für 3-MCPD festgelegt werden. In seiner am 12. Juni 1997 bekräftigten Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 rät der SCF, 3-MCPD als genotoxisches Karzinogen zu betrachten und dafür zu sorgen, dass seine Rückstände in Lebensmitteln nicht nachweisbar sind. Neuere toxikologische Studien weisen darauf hin, dass die Substanz in vivo als nichtgenotoxisches Karzinogen wirkt.

(22) Den in Anhang 1 aufgeführten Höchstgehalten für 3-MCPD liegt die Stellungnahme des SCF zugrunde. Der SCF wird die Toxizität von 3-MCPD auf der Grundlage der neuen Studien erneut bewerten. Die Angemessenheit der Höchstgehalte sollte überprüft werden, sobald die neue Stellungnahme des SCF vorliegt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, andere Lebensmittel auf das Vorhandensein von 3-MCPD zu untersuchen, damit geklärt wird, ob für weitere Lebensmittel Höchstgehalte festgesetzt werden müssen.

(23) Die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Höchstgehalte müssen regelmäßig überprüft werden, damit der wissenschaftliche und technische Fortschritt sowie Verbesserungen der Herstellungs- oder Landwirtschaftspraxis Berücksichtigung finden und stetig sinkende Werte erzielt werden.

(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 06 

(1) Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist es Finnland und Schweden gestattet, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2011 Lachse (Salmo salar), Heringe (Clupea harengus), Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis), Forellen (Salmo trutta), Saiblinge (Salvelinus spp) und Rogen der Kleinen Maräne (Coregonus albula) aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxinen und/oder für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet zu vermarkten, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Verzehrsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs dieser Fischarten aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet mit, die sie im Vorjahr erlangt haben, und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine und dioxinähnliche PCB von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken. Finnland und Schweden ergreifen weiterhin die gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die nicht mit Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 übereinstimmen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

(1b) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission Estland für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 gestatten, im Inland Fisch aus dem Ostseeraum zu vermarkten, der zum Verzehr im estnischen Hoheitsgebiet bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist. Diese Ausnahmeregelung wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1 gewährt. Hierzu weist Estland nach, dass die für Finnland und Schweden geltenden Bedingungen nach Absatz 1a erfüllt sind und dass Menschen in Estland nicht höheren Konzentrationen von Dioxin ausgesetzt sind als dem höchsten Durchschnittswert in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004.

Wird Estland eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so wird jede künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen führt Estland die Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Fisch oder Fischerzeugnisse, die die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 nicht erfüllen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel.

(3) Die anzuwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1) Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt, sofern sie nicht in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind, der in Anhang I angegebene Höchstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind:

  1. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren oder
  2. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder
  3. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis und
  4. die analytische Bestimmungsgrenze.

Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten auch für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG und unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung und der relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis. Dies gilt nicht für Kontaminanten, für die spezifische Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene in den betreffenden Erzeugnissen festgelegt wurden, bzw. in Fällen, wo nationale Bestimmungen mangels gemeinschaftlicher Höchstgehalte strengere Werte vorschreiben.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 3 ist Folgendes verboten:

  1. die Verwendung von Erzeugnissen, die den in Anhang I aufgeführten Höchstgehalten nicht entsprechen, als Lebensmittelzutaten zur Erzeugung von zusammengesetzten oder sonstigen Lebensmitteln;
  2. die Vermischung von Erzeugnissen, die dem Höchstgehalt entsprechen, mit Erzeugnissen, deren Gehalt über dem in Anhang I festgelegten Höchstgehalt liegt;
  3. die absichtliche Entgiftung von Erzeugnissen durch chemische Behandlung, sofern es sich um die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) aufgeführten Kotaminanten handelt.

Artikel 3  05 - gestrichen -

Artikel 3a 05

Die Mitgliedstaaten überwachen die Nitratgehalte von signifikant nitrathaltigen Gemüsen, insbesondere grünen Blattgemüsen, und teilen die Ergebnisse bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission mit.

Artikel 3b 05

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten frischen Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Irland und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, ganzjährig geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Frankreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, von 1. Oktober bis 31. März geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

Artikel 4

(1) Die Höchstgehalte für Aflatoxin gemäß Anhang I Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 finden auch auf die Verarbeitungserzeugnisse der dort genannten Lebensmittel Anwendung, sofern für diese Verarbeitungserzeugnisse keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt sind.

(2) Bezüglich des Gehalts an Aflatoxinen und an Ochratoxin a der in Anhang I unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Erzeugnisse ist Folgendes untersagt:

  1. das Vermischen von Erzeugnissen, die den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalten genügen, mit Erzeugnissen, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden, oder das Vermischen von Erzeugnissen, die der Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;
  2. die Verwendung von Erzeugnissen, die den unter Anhang I Nummern 2.1.1.1, 2.1.2.1 und 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 und 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5  festgesetzten Höchstgehalten nicht genügen, als Zutat bei der Herstellung anderer Lebensmittel;
  3. die Entgiftung des Erzeugnisses durch chemische Verfahren.

(3) Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 festgesetzten Höchstgehalten für Aflatoxin nicht genügen und Mais, der den in diesem Anhang unter Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

  1. nicht zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind,
  2. den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.2 für Erdnüsse bzw. unter Ziffer 2.1.1.3 für Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und Ziffer 2.1.2.3 für Mais festgesetzten Höchstgehalten genügen,
  3. einer späteren Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, nach dieser Behandlung die in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 und Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat,
  4. so gekennzeichnet sind, dass ihr Verwendungszweck klar ersichtlich ist, und den Vermerk tragen: "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um die Aflatoxinkontamination zu reduzieren".

Artikel 4a 06

In Bezug auf Dioxine und die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt 5 ist es verboten,

  1. Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte eingehalten werden, mit solchen zu mischen, bei denen die Höchstgehalte überschritten werden,
  2. Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte nicht eingehalten werden, als Zutaten bei der Herstellung anderer Lebensmittel zu verwenden.

Artikel 5 06

(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 festgesetzten Nitrathöchstgehalte sowie der Berichte über die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte und der Bewertung der Daten, die die Mitgliedstaaten für ihre gute landwirtschaftliche Praxis zugrunde legen, nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2002 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, diese zu senken.

(2) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 3 und 4 festgesetzten Höchstgehalte für Schwermetalle und 3-MCPD nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 5. April 2003 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Verbraucher sicherzustellen.

(2a) Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin a und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin a in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin a in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin a mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

(3) - getrichen -

(4) Die Kommission wird die im Anhang I Abschnitt 2 Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 festgelegten Grenzwerte für Patulin spätestens bis zum 30. Juni 2005 überprüfen, mit dem Ziel, diese unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination in Apfelsaft und Apfelsaftzusätzen in anderen Getränken weiter abzusenken.

(5) Die Kommission überarbeitet die Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 des Anhangs I Abschnitt 2 bis zum 1. Juli 2008 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisin B1 und B2 sowie mit Blick auf die Aufnahme eines Höchstgehaltes für T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen einschließlich der Daten über das Vorkommen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin sowie Fumonisin B1 und B2 gemacht wurden.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird am 5. April 2002 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Konkordanztabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. April 2002. Anhang 1 Abschnitte 3 (Schwermetalle) und 4 (3-MCPD) gelten nicht für Erzeugnisse, die vor diesem Datum rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

Die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 Patulin festgelegten Höchstwerte gelten nicht für Produkte, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig hergestellt und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Die Beweislast, wann die Produkte in Verkehr gebracht wurden, liegt beim Lebensmittelunternehmer.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2001.

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Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln  Anhang I

Abschnitt 1: Nitrate 1 05

Erzeugnis Höchstgehalt (mg NO3/kg)   Probenahmeverfahren Analytisches
Referenzverfahren
1.1. Frischer Spinat 1 (Spinacia oleracea) Ernte 1. Oktober bis 31. März 3.000 Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 2  
Ernte 1. April bis 30. September 2.500
1.2. Spinatkonserven, tiefgekühlter oder gefrorener Spinat   2.000 Richtlinie 2002/63/EG  
1.3. Frischer Kopfsalat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie gezogener Salat und Freilandsalat) ohne unter Nr. 1.4 aufgeführte Salate Ernte 1. Oktober bis 31. März:   Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen  
unter Glas/Folie gezogener Salat 4.500 3
im Freiland gezogener Salat 4.000 3
Ernte 1. April bis 30. September:  
unter Glas/Folie gezogener Salat 3.500 3
im Freiland gezogener Salat 2.500 3
1.4. Kopfsalate des Typs ,Eisberg' 4 unter Glas/Folie gezogener Salat 2.500 3 Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen  
im Freiland gezogener Salat 2.000 3
1.5. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 5 6   200 Richtlinie 2002/63/EG (Vorschriften für verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs)  
1) Die Höchstgehalte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und als Massengut direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

2) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30.

3) Bei Fehlen eines entsprechenden Etiketts, auf dem die Produktionsweise angeführt ist, gilt der Höchstgehalt für im Freiland gezogenen Kopfsalat.

4) Beschrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 9).

5) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17). Die Höchstgehalte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

6) Die Kommission überprüft bis zum 1. April 2006 die Höchstgehalte für Nitrat in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und trägt dabei dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung.

Abschnitt 2: Mykotoxine

Erzeugnis Höchstgehalt Aflatoxin (µg/kg) Probenahme-
verfahren
Leistungskriterien
für Analysemethoden
B1 (B1 + B2 +
G1 + G2)
M1
2.1. Aflatoxine
2.1.1. Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte
2.1.1.1. Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 6 4,0 6 - RL der
Kommission
98/53/EG 7
RL
98/53/EG
2.1.1.2. Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 8,0 6 15,0 6 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.1.3. Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 5,0 6 10,0 6 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.2. Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp)          
2.1.2.1. Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 4,0 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.2.2. Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2,0 4,0 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.2.3. Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 5,0 10,0 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.3. Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der RL 92/46/EG des Rates 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 11 - - 0,05 RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.4. Folgende Gewürzsorten: (Stand VO (EG) Nr. 472/2002)
  • Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
  • Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
  • Myristica fragrans (Muskat)
  • Zingiber officinale (Ingwer)
  • Curcuma longa (Gelbwurz)
5,0 10,0 - RL
98/53/EG
RL
98/53/EG
2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkindera 0,10 - - RL 98/53/EG RL 98/53/EG
2.1.6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilchb - - 0,025 RL 98/53/EG RL 98/53/EG
2.1.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zweckec, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 0,10 - 0,025 RL 98/53/EG RL 98/53/EG
a) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).
Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

b) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 37). Der Höchstgehalt für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder nach der Zubereitung nach Anweisung des Herstellers).

b) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).
Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

  • verzehrfertige Erzeugnisse im Falle von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);
  • die Trockenmasse im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.
Erzeugnis Ochratoxin A:

Zulässige Höchstgehalte (pg/kg oder ppb)

Probenahmeverfahren Referenz-Analysemethode
2.2 OCHRATOXIN a (Stand: VO (EG) Nr. 123/2005)      
2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und entsprechende Nebenerzeugnisse      
2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich Rohreis und Buchweizen) 5,0 Richtlinie 2002/26/EGa Richtlinie 2002/26/EG
2.2.1.2 Alle aus Getreide (einschließlich verarbeiteten Getreideerzeugnissen und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Getreidekörnern) gewonnenen Erzeugnisse 3,0 Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen 10,0 Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.3 - Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee 5,0 Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
- Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) 10,0    
2.2.4 - Wein (rot, weiß und rose)b sowie andere Getränke auf Wein- und/oder Traubenmostbasisc 2,0d Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.5 - Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensafte 2,0d Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
- Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmoste 2,0d Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinderf 0,50 Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zweckeg, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 0,50 Richtlinie 2002/26/EG Richtlinie 2002/26/EG
2.2.8 Grüner Kaffee, andere Trockenobstsorten als getrocknete Weintrauben, Bier, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Likörweine, Fleischerzeugnisse, Gewürze und Lakritz -    
a) ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S.14).
b) Weine, einschließlich Schaumweinen, jedoch ausschließlich Likörweinen und Weinen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1), sowie Obstweine.
c) Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 14.06.1991 S. 1). Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin a hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.
d) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.
e) Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition in den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58), die aus Trauben gewonnen werden.
f) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).
Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission ermittelt.
g) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).
Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:
  • verzehrfertige Erzeugnisse im Fall von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);
  • die Trockenmasse im Fall von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.
Erzeugnis Patulin: Höchstgehalt
(µg/kg oder ppb)
Probenahme-
verfahren
Leistungskriterien für die Analysemethoden
2.3 Patulin      
2.3.1
  • Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusätze in anderen Getränken1, einschließlich Fruchtnektar
  • Fruchtsaftkonzentrate1 nach Rekonstitution entsprechend den Herstellerangaben
50,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.2 Spirituosen2, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 50,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree 25,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.4
  • Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder3, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden
  • andere Beikost als Getreidebeikost4
10,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
1) Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition im Anhang I und II der Richtlinie 2001/112EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

2) Spirituosen gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.06.1989 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 366 vom 31.12.1994 S. 1).

3) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 37), sowie Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

4) Andere Beikost als Getreidebeikost gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

Produkt1 Höchstgehalt
(µg/kg)
Probenahmeverfahren Referenzanalyseverfahren
2.4 DEOXYNIVALENOL (DON)      
2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide2 als Hartweizen, Hafer und Mais 1250 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 1750 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.3 Unverarbeiteter Mais -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.4 Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot4 750 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 500 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.6 Teigwaren (trocken) 750 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder5 200 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
1) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

2) Die für "unverarbeitetes Getreide" festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. Nr. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 777/2004 (ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006.

"Erste Verarbeitungsstufe": Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

3) Wird vor dem 1. Juli 2007 kein spezifischer Gehalt festgelegt, gilt ein Gehalt von 1750 µg/kg danach für unter dieser Nummer genannten Mais.

4) Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

5) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

Produkt1 Höchstgehalt

(µg/kg)

Probenahmeverfahren Referenzanalyseverfahren
2.5 ZEARALENON
2.5.1 Andere unverarbeitete Getreide2 als Mais 100 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.5.2 Unverarbeiteter Mais -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.5.3 Getreidemehl ausgenommen Maismehl 75 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.5.4 Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl4 -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.5.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse 50 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
- Snacks und Frühstückscerealien aus Mais -3
- sonstige Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 50
2.5.6 - Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
- sonstige Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder5 20
1) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

2) Die für "unverarbeitetes Getreide" festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. Nr. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006.

"Erste Verarbeitungsstufe": Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und da ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

3) Werden bis 1. Juli 2007 keine spezifischen Gehalte festgelegt, gilt danach der Gehalt von

  • 200 µg/kg für unverarbeiteten Mais,
  • 200 µg/kg für Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl,
  • 50 µg/kg für Mais-Snacks und Frühstückcerealien auf Maisbasis,
  • 20 µg/kg für Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais.

4) Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

5) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

Produkt Höchstgehalt
(µg/kg)
Probenahmeverfahren Referenzanalyseverfahren
2.6. FUMONISINE1
2.6.1 Unverarbeiter Mais2 -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.6.2 Maisgrits, Maisschrot und Maismehl4 -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.6.3 Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr außer 2.6.2. und 2.6.4 -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
2.6.4 Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder5 -3 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
1) Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus Fumonisin B1 (FB1) und Fumonisin B2 (FB2).

2) Die für "unverarbeiteten Mais" festgelegten Höchstgehalte gelten für Mais, der zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. Nr. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007.

"Erste Verarbeitungsstufe": Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

3) Werden bis 1. Oktober 2007 keine spezifischen Gehalte festgelegt, gilt danach der Gehalt von

  • 2000 µg/kg für unverarbeiteten Mais,
  • 1000 µg/kg für Maismehl, Maisschrot und Maisgrits,
  • 400 µg/kg für Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr,
  • 200 µg/kg für Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

4) Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

5) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

Produkt1 Höchstgehalt
(µg/kg)
Probenahmeverfahren Referenzanalyseverfahren
2.7 T-2- UND HT-2 TOXIN2
2.7.1 Unverarbeitetes Getreide3 und Getreideerzeugnisse -4 Richtlinie 2005/38/EG Richtlinie 2005/38/EG
1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus T-2- und HT-2-Toxin.

2) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

3) Die für "unverarbeitetes Getreide" festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

"Erste Verarbeitungsstufe": Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

4) Bis 1. Juli 2007 wird gegebenenfalls ein Höchstgehalt festgelegt werden.
Bislang liegen nur wenige Daten über das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin vor. Aus Schätzungen der Aufnahme geht jedoch eindeutig hervor, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin für die Gesundheit der Bevölkerung bedenklich sein kann. Deshalb ist es dringend erforderlich, eine empfindliche Methode zu entwickeln, mehr Daten über das Vorkommen zu erheben und die Faktoren zu untersuchen, die zum Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen, vor allem in Hafer und Hafererzeugnissen, beitragen.

Abschnitt 3: Schwermetalle

Erzeugnis Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht) Leistungskriterien für die Probenahme Leistungskriterien für die Analysemethoden
3.1. BLEI (Pb)
3.1.1. Milch
(Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im der Kommission12 Sinne der RL 92/46/EWG)
0,02 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.2. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der RL 91/321/EWG 13 0,02 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.3. Fleisch von Rindern, Schafen Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der RL 64/433/EWG des Rates 14, zuletzt geändert durch die RL 95/23/EG 15 und Artikel 2 Absatz 1 der RL 71/118/EWG des Rates 16, zuletzt geändert durch die RL 97/79/EG 17 ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der RL 64/4 3 3/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der RL 71/118/EWG 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.3.1. Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der RL 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der RL 71/118/EWG 0,5 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG

3.1.4 Muskelfleisch von Fischen 25 26, ausgenommen die unter 3.1.4.1 aufgeführten Fischarten 0,20 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.4.1 Muskelfleisch der folgenden Fischarten1 2:
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)
Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)
Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)
Süßlippe, Grunzbarsch (Pomadasys benneti)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.)
Sardine (Sardina pilchardus)
Sardinenartige (Sardinops spp.)
Gefleckter Seebarsch (Dicentrarchus punctatus)
Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)
0,40 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.5 Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) 0,50 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.6. Muscheln 1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.7. Kopffüßer (ohne Innereien) 1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.8. Getreide (einschließlich Buchweizen) und Hülsenfrüchte 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EC
3.1.9. Gemüse im Sinne von Artikel I der RL 90/642/EWG des Rates 15, zuletzt geändert durch die RL 2000/48/EG 20, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter und alle Pilze. Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.9.1 Kohlgemüse, Blattgemüse und alle Kulturpilze 0,3 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.10. Obst im Sinne von Artikel 1 der RL 90/642/EWG, ausgenommen Beerenobst 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.10.1. Beerenobst 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.11. Fette und Öle, einschließlich Milchfett 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.12. Fruchtsäfte, konzentrierter Fruchtsaft (für den direkten Verzehr) und Fruchtnektar im Sinne der RL 93/77/EWG des Rates 21 0,05 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.1.13. Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates 22 (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates 23, sowie Apfel-, Birnen- und Fruchtwein. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Ernte 2001 und spätere Ernten. 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
(*) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
3.2. CADMIUM (Cd)
3.2.1. Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der RL 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 1 der RL 71/118/EWG, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der RL 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der RL 71/118/EWG 0,05 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.2. Pferdefleisch 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.3. Leber von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,5 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.4. Niere von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.5 Muskelfleisch von Fischen 25 26, ausgenommen die unter 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fischarten 0,05 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.5.1 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 25 26,:
Sardellen (Engraulis spp.)
Bonito (Sarda sarda)
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)
Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)
Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.)
Hahnenfisch (Luvarus imperialis)
Sardine (Sardina pilchardus)
Sardinenartige (Sardinops spp.)
Thunfische (Thunnus spp., Euthynnus spp., Katsuwonus pelamis)
Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)
0,10 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.5.2 Muskelfleisch von Schwertfisch (Xiphias
gladius)
0,30 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.6. Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) 0,5 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.7. Muscheln 1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.8. Kopffüßer (ohne Innereien) 1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.9.Getreide, ausgenommen Kleie, Keime, Weizengetreide und Reis 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.9.1. Kleie, Keime, Weizengetreide und Reis 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.10. Sojabohnen 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.11. Gemüse und Obst im Sinne von Artikel 1 der RL 90/642/EWG, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, alle Pilze, Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln 0,05 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.11.1. Blattgemüse, frische Kräuter, Knollensellerie und alle Kulturpilze 0,2 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.2.11.2. Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln, ausgenommen Knollensellerie. Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln 0,1 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
(*) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
3.3. QUECKSILBER (Hg)
3.3.1 Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen 25 27, ausgenommen die unter 3.3.1.1 aufgeführten Fischarten 0,50 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
3.3.1.1 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 25 26:
Seeteufel (Lophius spp.)
Steinbeißer (Anarhichas lupus)
Bonito (Sarda sarda)
Echter Aal (Anguilla spp.)
Atlantischer Sägebauch,
Mittelmeer-Kaiserbarsch (Hoplostethus spp.)
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Speerfisch, Marlin (Makaira spp.)
Scheefschnut (Lepidorhombus spp.)
Meerbarben (Mullus spp.)
Hecht (Esox lucius)
Bonita (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Tricopterus minutes)
Centroscymnes coeolepis
Rochen (Raja spp.)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. viviparus)
Segelfisch (Istiophorus platypterus)
Degenfisch (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)
Meerbrasse (Pagellus spp.)
Haifische (alle Arten
Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrun neum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)
Gemeiner Stör (Acipenser spp.)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Thunfische (Thunnus spp., Euthynnus spp., Katsuwonus pelamis)
1,0 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG

Abschnitt 4: 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

Erzeugnis Höchstgehalt
(mg/kg)
Leistungskriterien für die
Probenahme
Leistungskriterien für die
Analysemethoden
4.1. Hydrolysed vegetable protein 24
(HVP, hydrolysiertes Pflanzenprotein)
0,02 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG
4.2. Sojasoße 24 0,02 RL 2001/22/EG RL 2001/22/EG

Abschnitt 5: 06 Dioxine
(Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997), und Summe aus Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 1)

Lebensmittel Höchstgehalt
Summe aus Dioxinen und Furanen
(WHO-PCDD/F-TEQ) *
Höchstgehalt
Summe aus Dimdnen, Furanen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) *
Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden
5.1.1. Fleisch und Fleischerzeugnisse **     Richtlinie 2002/69/EG   der Kommission ****
- von Wiederkäuern (Rinder, Schafe) 3,0 pg/g Fett *** 4,5 pg/g Fett ***  
- von Geflügel und Farmwild 2,0 pg/g Fett *** 4,0 pg/g Fett ***  
- von Schweinen 1,0 pg/g Fett *** 1,5 pg/g Fett ***  
5.1.2. Aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 6,0 pg/g Fett *** 12,0 pg/g Fett ***  
5.2. Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse 4,0 pg/g Frischgewicht 8,0 pg/g Frischgewicht
sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Aal *****, ******

- Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie dessen Verarbeitungserzeugnisse

4,0 pg/g Frischgewicht 12,0 pg/g Frischgewicht Richtlinie 2002/69/EG der Kommission ****
5.3. Milch ******* und Milcherzeugnisse, einschließlich Butterfett 3,0 pg/g Fett *** 6,0 pg/g Fett *** Richtlinie 2002/69/EG der Kommission ****
5.4. Hühnereier und Eiprodukte ******* 3,0 pg/g Fett *** 6,0 pg/g Fett *** Richtlinie 2002/69/EG der Kommission ****
5.5. Öle und Fette     Richtlinie 2002/69/EG der Kommission ****
- Tierische Fette      
- von Wiederkäuern 3,0 pg/g Fett 4,5 pg/g Fett  
- von Geflügel und Farmwild 2,0 pg/g Fett 4,0 pg/g Fett  
- von Schweinen 1,0 pg/g Fett 1,5 pg/g Fett  
- gemischte tierische Fette 2,0 pg/g Fett 3,0 pg/g Fett  
- Pflanzliche Öle und Fette 0,75 pg/g Fett 1,5 pg/g Fett  
- Öle von Meerestieren (Fischöl, Fischleberöl und andere Öle von Meerestieren für den menschlichen Verzehr ) 2,0 pg/g Fett 10,0 pg/g Fett  

1) TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15.-18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

*) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzop-dioxim (PCDD)   Dioxinähnliche PCB:  
2,3,7,8-TCDD 1 Nonortho-PCB + Monoortho-PCB  
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Nonortho PCB  
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1    
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 126 0,1
OCDD 0,0001 PCB 169 0,01
Dibenzofurane (PCDF)   Monoortho PCB  
2,3,7,8-TCDF 0,1    
1,2,3,7,8-PeCDD 0,05 PCB 105 0,0001
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2, 3,4,6, 7, 8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01    
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
Abkürzungen: T = tetra;
Pe` = penta;
Hx` = hexa;
Hp` = hepta;
Ox = octa;
CDD` = Chlordibenzodioxin;
CDF` = Chlorodibenzofuran;
CH' = Chlorbiphenyl.

**) Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004; Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22), jedoch ohne essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne dieses Anhangs.

***) Die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

****) ABl. Nr. L 209 vom 06.08.2002 S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 17).

*****) Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003). Der Höchstgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae), und für Kopffüßer ohne Innereien.

******) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

*******) Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

********) Hühnereier und Eiprodukte im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Abschnitt 6: Zinn (anorganisch)
Stand VO (EG) Nr. 242/2004

Erzeugnis Höchstgehalt
(mg/kg Frischgewicht)
Leistungskriterien für die Probenahme Leistungskriterien für Analysemethoden
1. Lebensmittelkonserven, außer Getränke 200 Richtlinie 2004/16/EG Richtlinie 2004/16/EG
2. Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte 100 Richtlinie 2004/16/EG Richtlinie 2004/16/EG
3. Lebensmittelkonserven für Säuglinge und Kleinkinder, außer getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform:
3.1. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder1 50 Richtlinie 2004/16/EG Richtlinie 2004/16/EG
3.2. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch2 50 Richtlinie 2004/16/EG Richtlinie 2004/16/EG
3.3. Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke3, sofern sie für Säuglinge bestimmt sind 50 Richtlinie 2004/16/EG Richtlinie 2004/16/EG
(1) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 1996/5/EG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

(2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

(3) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 99/21/EG vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29). Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 7: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Stand VO (EG) Nr. 208/2005

  Erzeugnis Höchstgehalt (µg/kg Frischgewicht) Leistungskriterien für die Probenahme Leistungskriterien für die Analysemethoden
7.1 Benzo(a)pyren1      
7.1.1 Zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette2 2,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.2 Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder      
7.1.2.1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder3      
7.1.2.2 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch4 1,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.2.3 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke5, die eigens für Säuglinge bestimmt      
7.1.3 Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse 5,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.4 Muskelfleisch von geräuchertem Fisch und geräucherten Fischerzeugnissen6, außer Schalentieren 5,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.5 Muskelfleisch von anderem als geräuchertem Fisch7 2,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.6 Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert 5,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
7.1.7 Schalentiere 10,0 Richtlinie 2005/10/EG Richtlinie 2005/10/EG
(1) Benzo(a)pyren kann als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei PAK in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet. Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für PAK in den aufgeführten Lebensmitteln bis spätestens 1. April 2007 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes über das Auftreten von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln.

(2) Von dieser Kategorie ausgeschlossen ist Kakaobutter, solange sie auf das Vorhandensein von Benzo(a)pyren untersucht wird. Diese Ausnahme wird spätestens am 1. April 2007 überprüft.

(3) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(5) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(6) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

(7) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

  _____________________________

1) Dieser Abschnitt ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 194/97 enthalten und wird hier unverändert wiedergegeben.

2) Die Höchstgehalte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und direkt vom Feld lose zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

3) Vorbehaltlich einer Überprüfung vor dem 1. Januar 2002 gemäß Artikel 5 Absatz 1.

4) ABl. Nr. L 207 vom 15.08.1979 S. 26.

5) Fehlt eine entsprechende Kennzeichnung aus der das Produktionsverfahren hervorgeht, so gilt der für Freilandsalat festgesetzte Höchstwert.

6) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte. Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflasoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

7) ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998 S. 93.

8) - gestrichen -

9) - gestrichen -

10) ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1 992, S. 1.

11) ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.

13) Der Höchstgehalt gilt für das als verzehrfertig angebotene oder für das nach den Anweisungen des Herstellers hergestelle Erzeugnis.

14) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.

15) ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 7.

16) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23.

17) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 31.

18) ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22.

19) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71.

20) ABl. Nr. L 197 vom 03.02.2000 S. 26.

21) ABl. Nr. L 244 vom 30.09.1993 S. 23.

22) ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1.

23) ABl. Nr. L 149 vom 14.06.1991 S. 1.

24) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 0,05 mg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trochken massengehlat des Erzeugnisses angepasst werden.

25) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

26) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22)

27) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien a), c) und f) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22).

   

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KONKORDANZTABELLE  Anhang II
Diese Verordnung Verordnung (EG) Nr. 194/97
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3, erster Absatz
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3, zweiter Absatz
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 3, dritter Absatz
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 4
Anhang I, Abschnitt 1 Nitrate" Anhang, "I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs", Nummer, "1. Nitrate"
Anhang I, Abschnitt 2, Mykotoxine" Anhang, "I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs", Nummer "2. Mykotoxine
Anhang "II. Andere Kontaminanten"

__________________
1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.1997 S. 48.

3) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 17.

4) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 3S.

5) ABl. Nr. L 139 vom 02.06.1999 S. 29.

6) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17.

7) ABl. Nr. L 124 vom 18.05.1999 S. 8.

8) ABl. Nr. L 144 vom 16.06.1993 S.23.


ENDE

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