Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates KOM (2007) 653 endg.; Ratsdok. 15055/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 250/90 = AE-Nr. 900727 und
Drucksache 060/94 = AE-Nr. 940119

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Zweck dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Überarbeitung des derzeitigen statistischen Systems für den Warenhandel mit Drittländern (Extrastat) mit dem Ziel,

1.2. Allgemeiner Kontext

In der Außenhandelsstatistik (Extrastat) werden die Warenein- und -ausfuhren der Mitgliedstaaten in Drittländer bzw. aus Drittländern erfasst. Diese Daten sind von grundlegender Bedeutung für die europäische Wirtschafts- und Handelspolitik und für die Analyse der Marktentwicklung für einzelne Waren. Die Statistiken umfassen monatliche Berichte über Wert und Menge von Ein- und Ausfuhren, untergliedert nach Meldemitgliedstaaten und Partnerländern, nach Waren gemäß der Kombinierten Nomenklatur, nach Verkehrszweigen und nach der zolltariflichen Behandlung.

Abgesehen von einigen besonderen Warenbewegungen beruht Extrastat auf Daten aus Zollanmeldungen. Die Verwendung der Zollanmeldung als Quelle statistischer Daten bedeutet, dass für die Händler keine direkte Belastung durch die statistische Meldepflicht entsteht. Aufgrund der guten Datenqualität ist die weitere Verwendung von Zollanmeldungen zur Erstellung der Außenhandelsstatistik in hohem Maße wünschenswert.

Zweck dieser Statistiken ist zwar, ein Bild von den Außenhandelsströmen der Gemeinschaft als Ganzes zu vermitteln, sie sollten jedoch gleichzeitig eine Aufschlüsselung dieser Ströme nach Mitgliedstaaten ermöglichen.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern und Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik. Die vorgeschlagene Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden die genannten Verordnungen ersetzen.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Kohärenz mit der gemeinsamen Handels-, Zoll- und Wirtschaftspolitik ist gegeben.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Seit dem Herbst 2004 wird im Rahmen einen Projektgruppe, die Sachverständige aus den Mitgliedstaaten umfasst, und im Extrastat-Ausschuss regelmäßig über den Entwurf der Extrastat-Verordnung diskutiert.

Es wurde eine dienststellenübergreifende Koordinierungsgruppe eingerichtet (teilnehmende GD: ESTAT, AGRI, ENTR, FISH, TAXUD, TRADE , TREN), die in den verschiedenen Stadien zu dem Vorschlag Stellung nimmt.

Über die Frage der Fakturierungswährung wurde mehrfach mit der EZB diskutiert.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen

Es wurden mehrere Optionen für die Außenhandelsstatistik geprüft.

Option A:

Beibehaltung des Status Quo und keine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften.

Option B:

Mit der Ausarbeitung eines neuen Extrastat-Rechtsaktes warten, bis der modernisierte Zollkodex eingeführt ist, bis die Angabe zusätzlicher Daten in der Zollanmeldung Pflicht ist und bis der elektronische Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten operativ ist.

Option C:

Einführung eines neuen Extrastat-Systems im Jahr 2009 mit Übergangsregelungen, die so lange gelten sollen, bis die Zollbestimmungen angepasst sind.

Aus folgenden Gründen wird der Option C, d. h. Erlass einer neuen Verordnung des Europäischen Parlaments/des Rates über die Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft im Jahr 2009, der Vorzug gegeben:

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag bildet den rechtlichen Rahmen zur Verbesserung von Qualität und Transparenz des Extrastat-Systems. Er ist die Reaktion auf das sich ändernde administrative Umfeld und wird neuen Nutzerbedarf decken.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Gemäß diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Außenhandelsstatistik, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Zusammenstellung vergleichbarer Statistiken über den Außenhandel von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus. In dem Vorschlag wird auf den Bedarf der Gemeinschaft an Daten über den Warenhandel mit Drittländern eingegangen. So weit wie möglich soll dabei auf Angaben zurückgegriffen werden, die von Ein- und Ausführern für Zollzwecke gemacht werden (d. h. die Außenhandelsstatistik beruht auf administrativen Quellen). Dennoch müssen aus berechtigten Gründen einige zusätzliche Datenelemente, die in der Zollanmeldung enthalten sind, für statistische Zwecke erhoben werden.

Um neuen Benutzerbedarf zu decken und die Genauigkeit der Statistiken beizubehalten, sind in dem Vorschlag neue Datenelemente für die Erstellung der Außenhandelsstatistik vorgesehen. Einige dieser Daten (Einführer und Ausführer, Versendungsland) sind auf der Zollanmeldung anzugeben und sollten in Zukunft für statistische Zwecke genutzt werden. Damit ist kein zusätzlicher Meldeaufwand für Unternehmen verbunden, sondern die nationalen Behörden müssen lediglich ihre Datenübertragungs- und -verarbeitungssysteme geringfügig ändern.

In dem Vorschlag wird auch gefordert, dass bei Einfuhren die Kontingentnummer anzugeben ist. Diese Information liegt zwar der nationalen Zollbehörde vor, die Erhebung für statistische Zwecke ist jedoch komplexer, da die Informationen häufig nicht direkt den Zollanmeldungen entnommen werden und möglicherweise erst dann vorliegen, wenn die Kommissionsdienststellen die Kontingente festgelegt haben.

Allerdings wird noch nicht in allen Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung/der tatsächlichen Ausfuhr auf der Zollanmeldung erfragt, so dass diese Bestimmung für die am Handel beteiligten Unternehmen kurzfristig zu einer höheren Belastung führen wird. Diese Information wird dennoch für wesentlich erachtet, um die "zentrale Zollabwicklung" problemlos durchführen zu können. Insgesamt wird sich die statistische Meldepflicht mittelfristig verringern, da beabsichtigt ist, bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen vor oder nach der zollrechtlichen Überlassung auf die Abgabe von Intrastat-Meldungen zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in den Zolldaten enthalten sind. Durch die Angabe eines zweistelligen alphanumerischen Ländercodes auf der Zollanmeldung können zwei komplette Intrastat-Meldungen (eine beim Versand und eine beim Eingang) wegfallen.

Ferner enthalten die Zollanmeldungen nicht in allen Mitgliedstaaten vollständige Daten über die Fakturierungswährung (bei Ausfuhren) und die Art der Transaktion. Die Erhebung dieser Daten bringt für die wenigen Länder, in denen sie derzeit nicht erhoben werden, einen (begrenzten) zusätzlichen Aufwand mit sich.

Als Ergebnis einer Konsultation der Nutzer von Außenhandelsstatistiken wurde der Vorschlag, die "Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" zu erheben, verworfen. Der Wegfall dieser Frage kann den oben genannten zusätzlichen Informationsbedarf zum Teil kompensieren.

Im Jahr 2008 soll das Programm MEETS (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) anlaufen. Ein Teil der für dieses Programm bereitgestellten Mittel ist für die Anwendung des neuen Extrastat-Systems bestimmt.

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der Einführung des neuen Extrastat-Systems aus dem Budget des MEETS-Programms gedeckt werden (für die Anpassung der Außenhandelsstatistik sind folgende Beträge bestimmt: 2010: 335 000 EUR; 2011: 600 000 EUR; 2012: 600 000 EUR; 2013: 600 000 EUR).

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen könnten die Meldelast für Unternehmen verringern. Das genaue Ausmaß dieser Wirkung ist derzeit schwierig zu veranschlagen. Die Vorteile der Vereinfachung werden erst längerfristig vollständig zum Tragen kommen, wenn die neuen Zollbestimmungen in Kraft sind, die Daten zu Bestimmungs- und Ausfuhrmitgliedstaat von allen Mitgliedstaaten erhoben werden und der elektronische Austausch von Zolldaten funktioniert. Von dem Zeitpunkt an werden nationale und EU-Daten nach denselben Verfahren erhoben, wobei beide auf Verwaltungsdaten (d. h. den Zollanmeldungen) beruhen werden. Zudem wird sich die Meldelast im Rahmen des Intrastat-Systems verringern, da die Handelsstatistik nach Mitgliedstaaten der endgültigen Bestimmung und der tatsächlichen Ausfuhr aufgeschlüsselt und es nicht mehr nötig sein wird, die entsprechenden innergemeinschaftlichen Ströme zu melden.

Andererseits bringen die zusätzlich erforderlichen Daten natürlich eine zusätzliche Belastung der nationalen Behörden und Auskunftgeber mit sich (siehe Abschnitt 3.4 "Verhältnismäßigkeit"). Die Beibehaltung des derzeitigen Systems könnte die Meldelast jedoch noch drastischer ansteigen lassen und gleichzeitig die Qualität der Statistiken reduzieren. Man geht davon aus, dass die nationalen statistischen Stellen, wenn keine Änderung der Rechtsvorschrift erfolgt, immer mehr Daten für die Außenhandelsstatistik direkt bei den Unternehmen erheben werden, da die nationalen Zollbehörden bei Anwendung der "zentralen Zollabwicklung" die erforderlichen Daten nicht mehr liefern können. Die Lage wird dadurch erschwert, dass diese meldepflichtigen Unternehmen nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, so dass Vollständigkeit und Qualität der Daten nicht überprüft werden können (ganz zu schweigen von sprachlichen Problemen).

Anders als bei der derzeit geltenden Rechtsvorschrift sind in dem Verordnungsvorschlag keine Gemeinschaftsstatistiken über Versandverfahren, Zolllager und Freizonen oder Freilager mehr vorgesehen, da die EU-Einrichtungen keinen Bedarf an derartigen Statistiken angemeldet haben.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den gesamten EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (Außenhandelsstatistik) geschaffen.

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Datenquelle

Artikel 5
Statistische Daten

Artikel 6
Erstellung von Außenhandelsstatistiken

Artikel 7
Datenaustausch

Artikel 8
Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

Artikel 9
Qualitätsbewertung

Artikel 10
Verbreitung der Außenhandelsstatistik

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
[...]
Der Präsident
Im Namen des Rates
[...]
Der Präsident