Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz- BilReG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 29. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/4054 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)
- Drucksache 015/3419 -
in der beigefügten Fassung angenommen.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz -BilReG) *)

"der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse" ersetzt.

c) ln Absatz 5 werden nach dem Wort "festgestellt," die Wörter "der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder" eingefügt.

2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

3. § 267 wird wie folgt geändert:

aa) ln Nummer 1 wird die Angabe

"13 750 000 Euro" durch die Angabe "16 060 000 Euro ersetzt,

bb) ln Nummer 2 wird die Angabe

"27 500 000 Euro" durch die Angabe "32 120 000 Euro" ersetzt.

4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe " § 295 oder" gestrichen.

5. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt:

*) Dieses Gesetz dient

in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Ma 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Eurc ausgedrückten Beträge (ABI. EU (Nr. ) L 120 S. 22) und

- in Artikel 1 Nr. 9 Buchstaben a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19 Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1; 3, § 291 Abs. 3, §§ 295, 315 Abs: 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1 und § 340j de: Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABI. EU (Nr. ) L 178 S. 16) sowie außerdem

- in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b,

Nr. 20 und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Sätze 2 bis 5, §§ 286, 287, 288 Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, § 315a Abs. 2 und § 325 Abs. 2a Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 15), Nr. 3 und Artikel 4 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. EU (Nr. ) L 283 S. 28).

"17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt, das einen organisierten Markt, im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für

18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente

19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. lll.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist:

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor

besteht und der Vertrag mit der Lieferung de Ware als erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b Nr. 19 entspricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der beizulegende Zeit wert, sofern dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus dem Marktwert eines gleichwertigen Finanzinstruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden zu bestimmen, sofern diese eine angemessene Annäherung an der Marktwert gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle unc -methoden sind die tragenden Annahmen an• zugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegt wurden Kann der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die Gründe dafür anzugeben."

 

6. § 286 wird wie folgt geändert:

7. In § 287 wird die Angabe " § 285 Nr. 11 und 11a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a" ersetzt,

 

8. § 288 wird wie folgt gefasst:

" § 288 Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 26 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. Buchstabe a und b sowie Nr. 12; 17 und 18 nich zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften irr Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angabe nach § 285 Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen."

 

9. § 289 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) lm Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben."

(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind."

10. § 291 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "der §§ 295, 296" durch die Angabe "des § 296" ersetzt.

bb) ln Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

cc) ln Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 7)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

 

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen ausgegebene Wertpapiere am Abschlussstichtag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/ 22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABL EG (Nr. ) L 141 S. 27), die zuletzt durch Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen Fassung zugelassen sind, oder".

11. § 292a wird aufgehoben. .

12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) ln Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:

"9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen handelt, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für

10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:

11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. lll,) gehörende Finanzinstrumente, die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist, wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden ist:

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit."

19. § 315 wird wie folgt geändert:

"2. a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich

Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen."

21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten` Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen: Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde, den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig."

seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie

b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;".

 

20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel, eingefügt:

"Zehnter Titel

Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315a

23. § 319 wird wie folgt gefasst:

" § 319

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art; vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem

Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr

als zwanzig vom Hundert der den

Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;

Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst,

einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2

ausgeschlossen eist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig

vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden."

 

24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:

" § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt; ausgeschlossen, wenn er

§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs.4 gilt für die in Satz 1 genannten

Ausschlussgründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden."

 

25. § 321 wird wie folgt geändert:

"Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen."

 

26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:

" § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist."

 

27. § 322 wird wie folgt gefasst:

,.§ 322 Bestätigungsvermerk

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung

eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Offenlegung des Jahresabschlusses" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder" eingefügt.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen."

 

28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:

" § 324a

Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

 

29. § 325 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungs standards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11 a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten insoweit ,nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) ln Satz 1 werden die Wörter "Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschlüsse" ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben."

ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "Jahresabschluß oder der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschluss ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschlüsse" ersetzt.

bb) Satz 3 wird nach den Wörtern "so ist anzugeben," wie folgt gefasst:

"zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält."

32. § 331 wird wie folgt geändert:

33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern "eines Jahresabschlusses," die Wörter "eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.

34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern "des Jahresabschlusses" ein Komma und die Wörter "eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a" eingefügt.

35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf."

36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 5, 6" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17" ersetzt.

37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 9" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 9" ersetzt.

 

38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe "Die §§ 326 bis 329" durch die Angabe "Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a über den Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungstandards sowie der §§ 326 bis 329" ersetzt.

39. § 340a wird wie folgt geändert:

aa) ln Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 8 und 12" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 8 und 12" ersetzt.

bb) ln Satz 2 wird die Angabe "285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" durch die Angabe "285 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" ersetzt.

40. § 340i wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"ln den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt an

deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist. lm übrigen findet die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwendung."

b) ln Absatz 4 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.

 

41. § 340j wird wie folgt geändert:

42. § 340k wird wie folgt geändert:

"Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden."

bb) ln Satz 4 wird die Angabe " § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

43. Dem § 3401 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325. Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:

44. § 340n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) lm einleitenden Satzteil werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb) ln Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe " § 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18 oder 19" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1

Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf."

45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe " § 337 Abs. 2" durch die Angabe" § 175 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

47. § 341j wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 337 Abs. 1" durch die Angabe " § 170 Abs. 1 und 3" ersetzt.

48. Dem § 3411 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:

49. § 341n wird wie folgt geändert:

 

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

" § 319 Abs: 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter

des Prüfungsverbandes und auf alle vom. Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann."

"Einundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz

Artikel 57 Auf Gesellschaften, von denen

findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

Artikel 58

finden vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltende Fassung des § 319 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr

anzuwenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des

Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der

Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbringung der dort genannten Leistungen vor dem ... einsetzen: Tag des Beschlusses des Bundestages erteilt worden ist und die Tätigkeit nach der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung

dieses Gesetzes geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.

bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S....), wird wie folgt geändert:

Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht."

6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

"dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen."

7. § 17 wird wie folgt geändert:

8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:

9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

" § 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften

Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Diebis zum ..: einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1.Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das Mutterunternehmen eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann ist."

10. Der bisherige § 25 wird § 23.

Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089); zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht."

3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen."

4. § 175 wird wie folgt geändert:

5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses."

6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7" ersetzt.

7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "so gelten" die Angabe " § 243 Abs. 3 Nr. 2," eingefügt.

9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,".

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 319 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "gelten § 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1" ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:

"9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für

die Verwendung des Bilanzgewinns; "

Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:

§ 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden sind."

Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden."

Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts

aa) ln Nummer 1 wird die Angabe " §§ 295, 296" durch die Angabe "des § 296" ersetzt.

§ 72

Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse

(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.

(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu."

 

(6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1 5.2701); zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

" § 4a Allgemeine Vorschriften über Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen sind:

bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 193 S. 1)" die"Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

cc) ln Nummer 3 werden nach den Wörtern "der befreiende Konzernabschluß" die Wörter "und der befreiende Konzernlagebericht" sowie nach den Wörtern "und der Konzernabschluß" die Wörter "sowie der Konzernlagebericht" eingefügt und werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 7)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

 

(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

Abschnitt des Publizitätsgesetzes,

Besondere Bestimmungen betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt."

 

(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.1 S. 2853), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospektgesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestätigungsvermerk zum Einzelabschluss."

(8) ln § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe " § 319 Abs. 1" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

(9) ln § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a" ersetzt.

(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 1 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel :.. des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:

1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. 1 S. 246) wird wie folgt geändert:

(12) ln § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 284, 285 Nr. 8 Buch-

gabe "gemäß § 1 Abs. 2" durch die Wörter "nach internationalen Rechnungslegungsstandards" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird angefügt:

21

Zeitliche Anwendung

§ 22 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

 

letzt geändert durch .., wird wie folgt geändert1. § 21 wird wie folgt geändert:

 

stabe b" durch die Angabe " §§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b" ersetzt.

(13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs."

(14) ln § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Jahresabschlußprüfungen" durch das Wort "Abschlussprüfungen" ersetzt.

(15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 1 S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

(16) ln § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom

3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) .wird die Angabe " § 285 Nr. 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

18)(17) Die Solvabilitätsbereinigungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 21" das Wort "Inkrafttreten" durch die Wörter "Zeitliche Anwendung" ersetzt und danach wird folgende Angabe angefügt " § 22 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die An

Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11, 14, 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung

geändert werden.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.