Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen
(Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen(Altforderungsregelungsgesetz ­ AFRG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

§ 1 Forderungsberechtigung

(1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete Darlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage 5 S. 13), dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl. I S. 1439) oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Die Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die Schuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet.

Die Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1 Erlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den Nachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhalten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsanspruch besteht nicht.

(2) Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sitzes in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Folge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinstitute stehen dem Finanzvermögen gem. Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zu.

(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es abweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei.

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Das Vermögensgesetz bleibt unberührt.

§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes

Das Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert:

Nach § 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. I 1995 S. 110) in der Fassung der Neubekanntmachung vom13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658) wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von Verbindlichkeiten

(1) 1Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene Anrechnung), hat der Berechtigte an den Gläubiger dieser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der Höhe zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch bestehen, höchstens aber in der Höhe, in der die Anrechnung fehlschlägt. 2Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen. 3Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen. 4Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder mit Zugang der Erklärung des Berechtigten über den Verzicht auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig. Abweichend von Satz 4 tritt die Fälligkeit des Anspruches nach Satz 1 am ... einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats ein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder der Berechtigte auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides verzichtet hat. 6Die ursprünglichen Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erlöschen mit Entstehen eines Anspruches nach Satz 1.

(2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betroffenen Privatgläubiger können keine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder durchsetzbar sind oder ihnen Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 zustehen.

(3) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz1 Satz 1 sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebene Vermögenswert befindet.

(4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für den Entschädigungsbescheid sowie im Falle des Verzichtes auf die Erstellung des Entschädigungsbescheides durch den Berechtigten für die Verzichtserklärung entsprechend.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Artikel 1)

Der Bund hat gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr den gesetzlichen Auftrag, Vermögenswerte für das Finanzvermögen geltend zu machen, die Rechtsträgern in der ehemaligen DDR zustanden. Unter diesen Vermögenswerten befinden sich auch Forderungen von Banken, Versicherungen oder sonstigen Kreditinstituten, die ehemals auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Altforderungen). Grundpfandrechte, die ursprünglich zur Sicherung dieser Forderungen begründet wurden, sind entsprechend geltender DDR-Bestimmungen untergegangen, wenn das belastete Grundstück in Volkseigentum überführt wurde. Teilweise wurden derartige Grundpfandrechte nach § 18 des Vermögensgesetzes in der bis 1992 geltenden Fassung wieder begründet. In Fällen, in denen eine solche Überführung des Grundstückes in Volkseigentum nicht erfolgte, bestehen diese Grundpfandrechte aber auch heute noch.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01) zu Recht darauf hingewiesen, dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei schuldrechtlichen Forderungen danach eine von der Belegenheit des Grundstückes abweichende Belegenheit anzunehmen. Eine Bestimmung im Einzelfall erscheint schwierig. Sie ist oft nur mit juristischem Beistand möglich. Vielfach werden Zahlungen verweigert oder es sind Rückforderungsbegehren gestellt und auch gerichtlich geltend gemacht worden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.

In der Rechtswirklichkeit der DDR galten aber auch solche Forderungen als enteignet und wurden gegenüber den Schuldnern geltend gemacht. Sie befanden sich in der treuhänderischen Verwaltung für den Staatshaushalt. Daher wurden diese Forderungen auch gemäß Artikel 231 § 1 Absatz. 1 Satz 3 EGBGB als Forderungen des Finanzvermögens nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages betrachtet.

Konnte entsprechend der Rechtsprechung die Enteignung einer solchen Forderung jedoch nicht erfolgen, ist auch heute noch der ursprüngliche Gläubiger Inhaber dieser Forderung. Sie kann damit auch nicht zum Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages gehören. Die betroffenen Kreditinstitute haben im Zusammenhang mit der Währungsreform (West) für derartige Forderungen Ausgleichsforderungen zugeteilt bekommen. Sie sind demnach bereits entschädigt worden. In diesem Zusammenhang haben sie diese Forderungen an die öffentliche Hand abgetreten oder haben sich dazu verpflichtet. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet daher keine entschädigungslose Enteignung dieser Kreditinstitute. Sie sind zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr Inhaber dieser Forderungen. Dies trifft erst recht im Falle einer erfolgten Abtretung zu. Insoweit liegt jedenfalls kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 des Grundgesetzes vor.

Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung in den westlichen Besatzungszonen 1948 wurden westdeutschen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Sparkassen unter bestimmtem Voraussetzungen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand zugeteilt (§ 11 des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948, Beilage 5 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates 1948 (WiGBl. S. 13 ff.). Zur Errechnung der ihnen zustehenden Ausgleichsforderungen hatten die Institute eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der die aus der Neuordnung des Geldwesens unmittelbar hervorgehenden auf Deutsche Mark lautenden Aktiven und Passiven ersichtlich waren (Zweite Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ­ Bankenverordnung, ebenda, S. 24). Diese Umstellungsrechnung galt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz auf den Währungsstichtag 21. Juni 1948, für Banken mit Sitz oder Hauptniederlassung in Westberlin auf den 1. 1. 1952 (die Westberliner Banken unterlagen der Ende 1953 ergangenen Altbankengesetzgebung ­ Umstellungsergänzungsgesetz (UEG), Altbankengesetz (AltbG) und Altbankenbilanzgesetz (ABilG).

Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Währungsgebietes wurden mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark in die Bilanz eingestellt, § 26 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-MarkBilanzgesetz ­ DMBilG vom 21. August 1949, WiGBl. S. 279). Ebenso wurden Hypothekenforderungen eingestellt, die auf Grundstücken in der SBZ/DDR und Ostberlin lasteten. Dies führte dazu, dass Ausgleichsforderungen, die zum Ausgleich der durch andere Aktiven nicht gedeckten Passiven nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens gewährt wurden, sich entsprechend erhöhten. Die Geldinstitute haben insofern für die nicht realisierbaren Forderungen bei Unterdeckung ihrer Bilanz in der Umstellungsrechnung einen Ausgleich in Form von Ausgleichsforderungen gegen das betreffende Land, in dem das Institut seinen Sitz hatte, erhalten. Auf Grund des Umstellungsergänzungsgesetzes stand den Geldinstituten ein gleicher Anspruch in Höhe der Unterdeckung der Berliner Rechnung gegen den Bund auf Gewährung von Bundesausgleichsforderungen zu.

Nach § 52 Umstellungsergänzungsgesetz vom 21.9.1953 ­ UEG ­ (BGBl. S. 1439, § 4 Abs. 4 der 2. DVO zum Umstellungsgesetz) konnte das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hatte, verlangen, dass ihm solche Forderungen abgetreten werden. Das ist auf verschiedene Art und Weise in die Praxis umgesetzt worden. Die Länder machten zum Teil von ihrem Recht Gebrauch, die Altbankenrechnungen der Kreditinstitute unter Vorbehalt zu bestätigen und festzustellen (für die Berliner Altbanken § 10 Abs. 3 Altbanken-Bilanz-Gesetz ­ ABilG ­ vom 10.12.1953, GVBl. S. 1488).

Auch durch Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem endgültigen Abschluss der Umstellungsrechnungen regelten die Finanzministerien der Länder mit den Kreditinstituten die Behandlung von unbewertet gebliebenen bzw. mit einem Erinnerungsposten bewerteten Vermögenswerte. Darin verpflichteten sich die Kreditinstitute, diese Vermögenswerte an die Länder auf deren Verlangen abzutreten, bis zu diesem Zeitpunkt die Werte weiterhin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach erfolgter Abtretung treuhänderisch für das Land zu verwalten sowie Zahlungseingänge oder Verwertungserlöse für diese Werte an das Land abzuführen. Zahlungseingänge und Verwertungserlöse verminderten zunächst die haushaltsmäßige Belastung der Länder, die in dem Maße, wie er Träger des Schuldendienstes war, an den Bund weiter gegeben werden musste. Daher bestimmte § 7 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsleistungen vom 30. Juli 1965 (BGBl. I S. 650) das Erlöschen der Ausgleichsforderungen im entsprechenden Umfang. Im Ergebnis erfolgte eine Belastung des Bundes und der alten Länder im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (zum Hintergrund dieser Regelung vgl. BT-Drs. 0IV/2524, S. 12 f.).

Es erscheint sachgerecht, dass dem Bund, der nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen äußeren und inneren Kriegsfolgelasten zu tragen hat (dazu zählen auch die Kosten der Wiedervereinigung), auch korrespondierende Einnahmen gem. Artikel 120 Abs. 2 des Grundgesetzes zustehen. Wegen des Sachzusammenhanges zu den Forderungen des Finanzvermögens nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sollen Beträge gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 direkt dem Entschädigungsfonds zufließen, da eine abweichende Belegenheit der Forderung allein Zufälligkeiten geschuldet ist und eine entsprechende Differenzierung im Übrigen nicht gerechtfertigt erscheint. Sie gehören allerdings nicht zum Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages, da sie nicht enteignet werden konnten. Etwas anderes gilt für Forderungen von Kreditinstituten, die in der Sowjetischen Besatzungszone ihren Sitz hatten und infolge der Enteignung ihrer Vermögenswerte untergegangen sind. Hier ist zumindest auf Umwegen anzunehmen, dass derartige Forderungen dem Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages zustehen.

Soweit vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche in Bezug auf diese Forderungen oder Grundpfandrechte begründet sind, ist der Bund oder das Finanzvermögen Verfügungsberechtigter und Restitutionsschuldner. Hierzu gehören auch ehemalige kommunale Darlehen von Gebietskörperschaften, die an die heutigen Gebietskörperschaften zu restituieren sind. Der Bund ist in diesen Fällen gehalten, diese Forderungen zu realisieren, um einen möglichen Rechtsverlust zu Lasten der Berechtigten zu abzuwenden.

Schuldner dieser Forderungen sind Personen, deren Grundstücke enteignet wurden, die als Sicherheit für diese Forderungen grundpfandrechtlich belastet waren, und die nunmehr nach dem Vermögensgesetz zurückgegeben oder entschädigt werden bzw. Rechtsnachfolger dieser Personen. Im Falle der Rückgabe ist grundsätzlich für die bei Überführung des Grundstückes in das so genannte Volkseigentum nach den einschlägigen DDR-Vorschriften untergegangenen Grundpfandrechte nach dem Vermögensgesetz ein Ablösebetrag zu hinterlegen oder direkt an den Gläubiger zu zahlen. Damit wird gewährleistet, dass entsprechend allgemeiner wiedergutmachungsrechtlicher Grundsätze der Berechtigte nicht mehr erhält (ein lastenfreies Grundstück und im Ergebnis auch eine Schuldbefreiung) als er verloren hatte (ein teilweise verpfändetes Grundstück). Im Falle der Entschädigung sind aus denselben Gründen die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Verbindlichkeiten (Belastungen) in valutierender Höhe mindernd in Anrechnung zu bringen.

Schuldner können aber auch Personen sein, deren Grundstück der staatlichen Verwaltung unterlag oder die keiner vermögensrechtlichen Schädigung ausgesetzt waren und die Grundpfandrechte heute noch bestehen.

Die klare und eindeutige Bestimmung eines Gläubigers gewährleistet auch die unproblematische Erteilung von Löschungsbewilligungen noch eingetragener Grundpfandrechte für Schuldner derartiger Altforderungen und beseitigt damit gegebenenfalls ein bestehendes Investitionshemmnis. Der Schuldner muss nicht erst eine umständliche und unter Umständen auch langwierige Prüfung des heutigen Gläubigers dieser Verbindlichkeiten durchführen, die für beide Parteien auch sehr kostenträchtig sein kann. Letztlich wird damit ebenfalls die Bildung von faktisch herrenlosen Vermögenswerten verhindert, die in Form von Geldbeträgen entstehen könnten, welche sich auf Notaranderkonten ansammeln und nicht zweifelsfrei zuordenbar sind. In der Regel haben auch die in den alten Bundesländern ansässigen Kreditinstitute die entsprechenden Unterlagen bereits an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgegeben und selbst keinerlei Nachweise für erbrachte Tilgungsleistungen mehr. Dies gilt ebenfalls für die Abgabe der Unterlagen. Die Kreditinstitute selbst waren regelmäßig der Auffassung, sie seien hinsichtlich dieser Altforderungen enteignet. Entsprechende vermögensrechtliche Anträge wurde unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes wegen besatzungsrechtlicher Enteignung regelmäßig abgelehnt. Zumindest waren sie wegen der Gewährung von Ausgleichsforderungen wirtschaftlich nicht mehr Inhaber dieser Altforderungen. Daher erscheint diese Zuordnung auch im Interesse der Schuldner geboten, da diese oft als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Schuldner selbst über keinerlei Nachweise von Tilgungsleistungen mehr verfügen, die sich aber aus den dort vorhandenen Unterlagen ergeben.

Weiterhin ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass in allen diesen Fällen nach dem Währungsstatut, welches auf die Belegenheit des belasteten Grundstückes abstellt, aus Gleichheitsgründen die Vorschriften über die Währungsreform der SBZ anwendbar sind. Diese sahen eine Umstellung von RM-Grundpfandrechten im Verhältnis 1 zu 1 auf Mark (Ost) vor. In Verbindung mit den Vorschriften über die Währungsunion nach dem 1. Staatsvertrag ergibt sich somit eine Umstellung von RM auf DM im Verhältnis von 2 zu 1. Im Vergleich dazu sahen die Vorschriften der Währungsreform in den westlichen Besatzungszonen zwar eine Umstellung im Verhältnis von 10 zu 1 vor; es entstand jedoch zur Vermeidung ungerechtfertigter Schuldnergewinne eine dem Staat zustehende Umstellungsgrundschuld in Höhe von 9/10. In der Folge wurde daraus die dem Ausgleichsfonds zustehende Hypothekengewinnabgabe. Dies bedeutet sogar die Umstellung im Verhältnis von 1 zu 1 von RM auf DM.

II. Änderung des Entschädigungsgesetzes (Artikel 2)

Hat der Berechtigte ein Unternehmen verloren (hierzu zählen auch landwirtschaftliche Betriebe) und kann dieses Unternehmen heute als solches nicht mehr zurückgegeben werden, so kann er die Rückgabe noch vorhandener Vermögenswerte verlangen. Dies sind regelmäßig die Grundstücke. In diesen Fällen ist für untergegangene Grundpfandrechte kein Ablösebetrag festzusetzen. Die betreffenden Verbindlichkeiten sind vielmehr von der Bemessungsgrundlage der Entschädigung abzuziehen. In vielen Fällen schlägt hier die an sich vom Gesetzgeber vorgesehene Anrechnung der Verbindlichkeiten tatsächlich fehl. Die Grundstücke sind gem. § 3 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 EntschG mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage der Entschädigung abzuziehen. Sie stellen damit gewissermaßen eine Art Naturalentschädigung dar. Der Wert dieser Grundstücke ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten regelmäßig erheblich gestiegen. Dem gegenüber ist die ehemalige Belastung durch die Währungsunion halbiert worden. Der Verschuldungsgrad ist entsprechend gesunken. Da der Wert der zurückübertragenen Grundstücke die Bemessungsgrundlage oft bereits bei weitem übersteigt, kommt es aber entgegen der gesetzlichen Vorstellungen tatsächlich nicht zu einer entschädigungsmindernden Anrechnung der Verbindlichkeiten. Die Anrechnung schlägt in der Praxis fehl. Personen, die ausschließlich auf eine Entschädigung verwiesen sind oder die bei der Rückgabe gem. § 3 VermG einen Ablösebetrag zu hinterlegen oder zu zahlen haben, sind dem gegenüber benachteiligt. Eine solche Bevorzugung eines Teiles der Berechtigten erscheint nicht gerechtfertigt, sondern würde vielmehr allgemeinen wiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen.

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Regelung einiger Altforderungen)

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt die Zuordnung bestehender Forderungen und zugleich den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Erfasst werden danach privatrechtliche Darlehensforderungen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und regelmäßig an im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücken grundpfandrechtlich gesichert wurden. Gläubiger waren Banken, Bausparkassen und Versicherungen (Kreditinstitute), deren Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. Diese Forderungen konnten aber mangels Belegenheit in dem betreffenden Gebiet nicht von der Enteignung der Kreditinstitute erfasst werden. Damit handelt es sich nicht um öffentliches Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet und damit nicht um Finanzvermögen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages. In der Rechtswirklichkeit der Deutschen Demokratischen Republik wurden aber auch solche Forderungen als enteignet betrachtet. Sie standen dem Staatshaushalt zu und wurden für ihn verwaltet.

Gleichwohl haben die Kreditinstitute, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, auch für diese Forderungen im Rahmen der Währungsreform (West) Ausgleichsforderungen erhalten, weil sie nach der Teilung Deutschlands ebenfalls nicht mehr realisierbar waren. Die Gewährung der Ausgleichsforderung war unmittelbare Folge der Währungsumstellung im Rahmen der zu erstellenden Umstellungsrechnungen dieser Kreditinstitute. Daher ist es gerechtfertigt, im Verhältnis zum Schuldner diese Gewährung unwiderleglich zu vermuten. Damit wird insbesondere erreicht, dass im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Forderungen Schuldner nicht den Nachweis der Gewährung von Ausgleichsforderungen verlangen können. Dies betrifft allein das Verhältnis Bund zum Kreditinstitut. Soweit aber die betroffenen Kreditinstitute nachweisen können, dass sie im Einzelfall derartige Ausgleichsforderungen nicht erhalten haben, können sie nach Maßgabe von Satz 3 eine Auskehr der Zins- und Tilgungsbeträge verlangen, die der Bund tatsächlich vereinnahmt hat.

Altforderungen im Sinne von Satz 1 werden dem Bund (Entschädigungsfonds) als Gläubiger zugewiesen. Dies dient einerseits der Klarstellung, andererseits der Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes. Sofern in der Vergangenheit entgegen der Feststellung des Bundesgerichtshofes Forderungen für das Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages vereinnahmt worden sind, bleibt es mangels einer Übergangsregelung dabei. Eine nachträgliche Aufteilung erscheint nicht sinnvoll und würde wiederum einen Verwaltungsaufwand erzeugen, der gerade vermieden werden soll. Es müssten sonst in einer Vielzahl von abgeschlossenen Einzelfällen noch sehr zeit- und arbeitsintensive Recherchen durchgeführt werden, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen würden und der wegen der Tilgung der Ausgleichsforderungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre.

Der Entzug des Pfandobjektes beim Schuldner, die Enteignung des grundpfandrechtlich belasteten Grundstückes, und der mit der Überführung des Grundstückes in Volkseigentum nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften verbundene Untergang der dinglichen Sicherung (des Grundpfandrechtes) hat den Bestand der persönlichen Forderung unberührt gelassen. Zum Teil können diese Grundpfandrechte heute noch mangels Überführung des Grundstückes in Volkseigentum bestehen. Sie können aber auch gem. § 18 VermG a.F. wiederbegründet worden sein.

Die Sätze 3 und 4 betreffen das Verhältnis Bund zum Kreditinstitut. Er regelt den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Kreditinstitut keine Ausgleichsforderungen erhalten hat und damit die Rechtfertigung der Zuweisung dieses Vermögenswertes auf den Bund nicht gegeben ist. In diesem Fall ist eine Abtretung der Forderung grundsätzlich nicht anzunehmen; dies gilt entsprechend für eine Verpflichtung hierzu. Um nicht in Rechtspositionen dieser Gläubiger einzugreifen, wird klargestellt, dass sie das Erlangte herausverlangen können; die Beweislast liegt beim ursprünglichen Gläubiger, dem Kreditinstitut. Herausgabeberechtigt sind allein die ursprünglichen Gläubiger sowie deren 11 Drucksache 873/04 (PDF) heutige Rechtsnachfolger, etwa im Falle der Verschmelzung zweier Institute. Dieser Herausgabeanspruch ist nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf das Erlangte, die tatsächlich erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt. Satz 3 regelt demzufolge, dass ein über das Erlangte hinausgehender Anspruch, etwa auf nicht geltend gemachte verjährte Zinsen oder auf Tilgungsleistungen, die der Schuldner zwar nachweislich erbracht hat, die aber nicht dem tatsächlichen Gläubiger zu Gute kamen, nach diesem Gesetz nicht besteht. Gemäß § 2 können aber gegebenenfalls vermögensrechtliche Ansprüche auch auf derartige Tilgungsleistungen bestehen. Der Schuldner soll einer Inanspruchnahme durch den Bund einen derartigen Auskehranspruch nicht entgegenhalten können, da ein solcher Anspruch allein im Verhältnis Bund zum Kreditinstitut besteht.

Absatz 2 stellt in Abgrenzung zu den in Absatz 1 genannten Forderungen klar, dass Forderungen der wegen ihrer Belegenheit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung untergegangenen Kreditinstitute dem Finanzvermögen gem. Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages auch dann zustehen, wenn sie von einer Enteignungsmaßnahme nicht erfasst werden konnten. Zwar besagt bereits Art. 231 § 10 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, dass Gläubiger der für den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 der Bund als Treuhänder für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages geworden ist. Diese Vorschrift setzt allerdings eine mögliche Überführung dieser Vermögenswerte in Volkseigentum voraus, die nach Maßgabe der benannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eben nicht immer erfolgt sein kann. Zur Klarstellung der bereits mit dieser Vorschrift eigentlich gewollten Zuordnung auch für derartige Fälle ist diese Regelung daher geboten.

Die hier betroffenen Kreditinstituten hatten ihren Sitz nicht in einem der alten Bundesländer, hatten ihn nicht dorthin verlegt haben oder sind dort nicht (wieder-)gegründet wurden. Sie sind vielmehr infolge der Enteignung, also des Entzuges ihrer Vermögenswerte, untergegangen und existieren heute nicht mehr. In diesen Fällen gibt es im Gegensatz zu den Fällen des Absatzes 1 eben keinen West-Gläubiger der Forderung, dem diese heute zustehen könnte. Wenn aber entsprechend den dort geregelten Fällen eine Enteignung von Forderungen auch insoweit nicht möglich gewesen ist und damit nicht in die treuhänderische Verwaltung für den Staatshaushalt gelangen konnte, würde die Forderung heute diesem Institut i.L. zustehen. Das Institut ist aber durch die Enteignung Volkseigentum geworden und gehört daher heute zum Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages und damit auch die Forderung. Mit dieser Regelung wird ein Auseinanderfallen von Forderung und Grundpfandrecht vermieden, da zumindest die Grundpfandrechte wegen ihrer Belegenheit im Beitrittsgebiet enteignet werden konnten.

Absatz 3 bestimmt, dass die bereits von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen realisierten Fälle aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht rückabgewickelt werden sollen. Diese realisierten Forderungen verbleiben vielmehr im Finanzvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages, das ja ohnehin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 des Entschädigungsgesetzes den Entschädigungsfonds mitfinanziert.

Zu § 2:

Die Vorschrift stellt klar, dass in den Fällen, in denen eine vermögensrechtlich relevante Schädigung der Gläubiger vorliegt, eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorzunehmen ist. Dies gilt in beiden Fällen von § 1. Der Bund oder das Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sind gegebenenfalls Verfügungsberechtigte und Restitutionsschuldner. Sie sind zur Abwendung von Verschlechterungen des Vermögenswertes (etwa dem Eintreten einer Verjährung) zur Geltendmachung dieser Forderungen berechtigt und als Verfügungsberechtigte im Interesse des Berechtigten sogar dazu verpflichtet.

Zu § 3:

Die Vorschrift stellt endgültig klar, dass in diesen hier zu behandelnden Fällen entsprechend der übrigen Fälle gem. § 2 Abs. 1 HypAblV die Vorschriften der Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone anzuwenden sind. Dies entspricht dem anzuwendenden Währungsstatut am Ort der Belegenheit des belasteten Grundstückes (vgl. § 7 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949, WiGBl. S. 279).

In Absatz 2 wird klargestellt, dass ­ vergleichbar der Regelungen im Vermögens- und Entschädigungsrecht ­ nachgewiesene Tilgungsleistungen anzurechnen sind. Können Tilgungsleistungen nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden und kann der Schuldner solche Tilgungsleistungen nicht nachweisen, ist vom Nominalbetrag des Grundpfandrechtes auszugehen. Im Zweifel hat der Schuldner entsprechend allgemeiner Beweislastregeln die Vornahme von Tilgungsleistungen zu beweisen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Entschädigungsgesetzes)

Verbindlichkeiten, insbesondere ehemals dinglich gesicherte Darlehensforderungen, sollen im Falle einer Unternehmensschädigung nicht bei der Restitution der noch vorhandenen Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a VermG, insbesondere der Grundstücke, entsprechend der Regelung in den übrigen Restitutionsfällen als Ablösebeträge gem. §§ 18 ff. VermG, sondern erst als Abzugsposten bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. In der Praxis hat sich nunmehr jedoch herausgestellt, dass in vielen Fällen diese Anrechnung nicht erfolgt, da wegen der Anrechnung der nach § 6 Abs. 6a VermG restituierten Grundstücke zum Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe, eine Anrechnung der Verbindlichkeiten nicht mehr erfolgt. Dabei ist die in § 2 Abs. 1 EntschG geregelte Reihenfolge ohne Bedeutung. Die an sich vom Gesetz vorgesehene und gewollte entschädigungsmindernde Anrechnung dieser Verbindlichkeiten schlägt mithin fehl.

Die Vorschrift regelt daher in Absatz 1 zu Gunsten der Gläubiger von Forderungen, deren Anrechnung fehlschlägt, einen eigenen Leistungsanspruch in der Höhe, in der die Anrechnung fehlgeschlagen ist. Da die ursprüngliche Forderung nach wie vor besteht, insbesondere hat der Wegfall der dinglichen Sicherung den Bestand der Forderung nicht berührt, wird lediglich eine bereits vorhandene Zahlungsverpflichtung neu geregelt. Die Höhe der Forderung ist auf den Betrag beschränkt, für den die Anrechnung tatsächlich fehlschlägt. Damit sind Doppelleistungen etwa durch Anrechnung sowie durch eine Zahlung ausgeschlossen. Der Berechtigte ist damit auch nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die über den Betrag, die ihm als Entschädigung unter Berücksichtigung der gem. § 6 Abs. 6a VermG erhaltenen Vermögenswerte zusteht, hinausgehen würde. Hat der Schuldner/Berechtigte bereits eine derartige Verbindlichkeit getilgt, so ist ebenfalls ein Anspruch nach Satz 1 nicht entstanden. In diesem Fall ist keine Verbindlichkeit mehr vorhanden, deren Anrechnung fehlschlägt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit vor oder nach Erlass der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vom Schuldner getilgt wurde.

Die Regelung dieses Anspruches bezweckt lediglich die Realisierung des vom Entschädigungsgesetz bereits Vorgegebenen. Sie vermeidet eine Besserstellung der Berechtigten, die Grundstücke nach § 6 Abs. 6a VermG zurückerhalten haben im Vergleich zu denjenigen, die nur auf eine Entschädigung verwiesen sind und bei denen derartige Verbindlichkeiten entschädigungsmindernd berücksichtigt werden. Sie vermeidet ebenfalls eine Besserstellung im Vergleich zu den Berechtigten, die gem. §§ 18 ff. VermG Ablösebeträge für derartige Verbindlichkeiten zu hinterlegen haben.

Auch hier ist entsprechend der vergleichbaren Regelungen (§ 2 HypAblV) die Umrechnung von RM-Grundpfandrechten im Verhältnis 2 zu 1 auf DM vorzunehmen, da dies dem Währungsstatut nach dem Ort der Belegenheit des belasteten Grundstückes entspricht (vgl. Art. 1 § 3 Absatz 1). Entsprechend sind auch hier nachweislich erbrachte Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

Satz 4 und 5 bestimmen die Fälligkeit des Anspruches nach Satz 1. Auf eine etwaige Verjährung der zugrunde liegenden Forderung kommt es nicht an. Dies ist dem ehemals bestehenden Charakter der dinglichen Sicherung geschuldet. Wegen Unverjährbarkeit des Grundpfandrechtes war eine Verjährung der zugrunde liegenden persönlichen Forderung möglich aber unschädlich. Die Vorschrift regelt gleichfalls, dass ein Zahlungsanspruch nach Satz 1 auch dann entsteht, wenn der Berechtigte und Schuldner seinen vermögensrechtlichen Antrag nach Abschluss der Restitutionsentscheidung gem. § 6 Abs. 6a VermG zurück nimmt oder auf die Erstellung des endgültigen Entschädigungsbescheides verzichtet. Dies soll eine die in der Praxis zum Teil wahrgenommene Erleichterung für die Vermögensämter weiterhin möglich machen, bei einem eindeutigen Überwiegen der Naturalentschädigung (des Verkehrswertes der nach § 6 Abs. 6a VermG restituierten Vermögenswerte) die Berechtigten zu einer entsprechenden Verzichtserklärung zu bewegen, da in diesem Bescheid ohnehin nur noch eine weitere Entschädigung in Höhe von Null festzusetzen wäre und die Erstellung des endgültigen Entschädigungsbescheides damit lediglich eine Formalität darstellt. Um eine doppelte Inanspruchnahme der Schuldner auszuschließen, wird mit Entstehen des Anspruches nach Satz 1 das Erlöschen der ursprünglichen Verbindlichkeiten angeordnet. Da an die Stelle des ursprünglichen Anspruches der Anspruch nach Satz 1 tritt, ist durch das Erlöschen kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Gläubiger anzunehmen.

Absatz 2 entspricht der bereits in § 2 Abs. 7 AusglLeistG enthaltenen Regelung. Sie dient dazu, Wiedergutmachungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit zu vermeiden, wenn dafür kein Bedürfnis besteht.

Absatz 3 stellt klar, dass auch in diesen Fällen der Gerichtsstand analog zu § 24 ZPO gilt. Wegen des Sachzusammenhanges ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen.

Absatz 4 ergänzt die bislang bereits in § 27 Abs. 4 Satz 1 VermG enthaltene Regelung auch für die Fälle des Verzichtes auf die Erstellung des endgültigen Entschädigungsbescheides. Damit soll die mit der Geltendmachung derartiger Forderungen beauftragte Kreditanstalt für Wiederaufbau in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Forderungen zu realisieren.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.