Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004

Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004

Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg7 424 583 000 Euro
für Bayern8 617 512 000 Euro
für Berlin2 636 470 000 Euro
für Brandenburg3 171 611 000 Euro
für Bremen459 373 000 Euro
für Hamburg1 204 480 000 Euro
für Hessen4 221 820 000 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern2 233 698 000 Euro
für Niedersachsen6487 684.000 Euro
für Nordrhein-Westfalen12530 086 000 Euro
für Rheinland-Pfalz2813 991 000 Euro
für das Saarland836 425 000 Euro
für Sachsen5558 777 000 Euro
für Sachsen-Anhalt3297 888 000 Euro
für Schleswig-Holstein1959 327 000 Euro
für Thüringen3093 562 000 Euro.

§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2004

Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg343 497 350 Euro
für Bayern398 113 564 Euro
für Berlin (West)64 232 310 Euro
für Bremen18 524 674 Euro
für Hamburg64 920 592 Euro
für Hessen196 391 297 Euro
für Niedersachsen195 740 097 Euro
für Nordrhein-Westfalen574 172 909 Euro
für Rheinland-Pfalz116 221 307 Euro
für das Saarland25 258 502 Euro
für Schleswig-Holstein73 915 163 Euro.

§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004

Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:1. Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg2 169952 000 Euro
von Bayern2 315361 000 Euro
von Hamburg577988 000 Euro
von Hessen1 528615 000 Euro
von Nordrhein-Westfalen212922 000 Euro,
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
an Berlin2702 879 000 Euro
an Brandenburg534 340 000 Euro
an Bremen330 776 000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern403 381 000 Euro
an Niedersachsen.446 247 000 Euro
an Rheinland-Pfalz190 376 000 Euro
an das Saarland115 717 000 Euro
an Sachsen929 843000 Euro
an Sachsen-Anhalt531 620 000 Euro
an Schleswig-Holstein102 187 000 Euro
an Thüringen517 472 000 Euro.

§ 4 Abschlusszahlungen für 2004

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg21 457 743 Euro
von Bayern12 249 466 Euro
von Hamburg6 871 833 Euro
von Hessen12 416 957 Euro
von Schleswig-Holstein644 030 Euro,
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin10 688 000 Euro
an Brandenburg7 130 000 Euro
an Bremen89 410 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern4 854 000 Euro
an Niedersachsen2 022 085 Euro
an Nordrhein-Westfalen350 320 Euro
an Rheinland-Pfalz1 258 173 Euro
an das Saarland1 360 041 Euro
an Sachsen12 422 000 Euro
an Sachsen-Anhalt6 641 000 Euro
an Thüringen6 825 000 Euro.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, 2006

Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Allgemeines

Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest (§ 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1993). Für das Ausgleichsjahr 2004 findet das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001).

Zu § 1

Die in § 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004 ergibt sich aus der Berechnung in der Anlage 1.

Zu § 2

Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes erhält der Bund von den alten Ländern einen Betrag von 50 v.H. der Schuldendienstleistungen für den Fonds "Deutsche Einheit" zuzüglich eines Betrages von 1 073 712 950,51 Euro jährlich. Nach § 1 Abs. 2a des Gesetzes vermindert sich der Länderbeitrag im Jahr 2004 um 1 431 361 621,41 Euro. Der Länderbeitrag beläuft sich somit für das Jahr 2004 auf insgesamt 2 070 987 764,79 Euro. Die endgültigen Anteile der einzelnen alten Länder an dem Beitrag zum Fonds ,;Deutsche Einheit" sind in § 2 aufgeführt und in der Anlage 3 berechnet. Die Umschichtung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist dabei berücksichtigt.

Zu § 3

Die Berechnung des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2004 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt 6 804 838 000 Euro (vgl. Anlage 1) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in § 3 aufgeführt.

Zu § 4

Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer und im Finanzausgleich sowie auf den Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" auf nachstehende Beträge;

Umsatzsteuerverteilung und Länderfinanzausgleich (vgl. auch Anlage 2)

an Baden-Württemberg5 276100 000 Euro
an Bayern6 314430 000 Euro
an Berlin5 328661 000 Euro
an Brandenburg3 698821 000 Euro
an Bremen790055 000 Euro
an Hamburg633360 000 Euro
an Hessen2 705601 000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern2 632225 000 Euro
an Niedersachsen6 931917 000 Euro
an Nordrhein-Westfalen12 316794 000 Euro
an Rheinland-Pfalz3 003117 000 Euro
an das Saarland950782 000 Euro
an Sachsen6 476198 000 Euro
an Sachsen-Anhalt3 822867 000 Euro
an Schleswig-Holstein2 062150 000 Euro
an Thüringen3 604209 000 Euro,

Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" (vgl. auch Anlage 3)

von Baden-Württemberg343 508 607 Euro
von Bayern398 143 098 Euro
von Berlin (West)64 232 310 Euro
von Bremen18 520 084 Euro
von Hamburg64 916 759 Euro
von Hessen196 370 340 Euro
von Niedersachsen195 748 182 Euro
von Nordrhein-Westfalen574 153 229 Euro
von Rheinland-Pfalz116 229 480 Euro
von dem Saarland25 258 543 Euro
von Schleswig-Holstein73 907 133 Euro.

Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach § 1, § 2 und § 3 ergeben sich die in § 4 festgestellten Abschlusszahlungen.

Zu § 5

Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß § 15 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.

Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2004 - 31.12.2004 (in 1000 EUR)

Die Tabellen befinden sich im PDF-Dokument