Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Punkt 2 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bedauert, dass die mit dem Familienleistungsgesetz vorgesehene Kindergelderhöhung ausgerechnet bei den Familien, die hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind, nicht zum Tragen kommt. Er bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass bis zu einer Klärung des kinderspezifischen Bedarfs in den Regelsätzen die Kindergelderhöhung von 10 Euro bzw. 16 Euro je Kind auch Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug im Ergebnis zu Gute kommt.

Nach Auffassung des Bundesrates ist die Erhöhung des Kindergeldes und die Finanzierung eines gesonderten Schulbedarfs für hilfebedürftige Kinder ein richtiger Schritt.

Der Bundesrat fordert entsprechend seiner Entschließung vom 23.05.2008 (BR-Drucksache 329/08(B) HTML PDF ) sowie seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 07.11.2008 (BR-Drucksache 753/08(B) HTML PDF ) erneut die Bundesregierung auf, umgehend eine Regelung vorzulegen, mit der die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Kindern neu bemessen wird. Dabei ist neben Leistungen für die Beschaffung besonderer Lernmittel auch die Deckung der besonderen Bedarfe der Kinder im Hinblick auf die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen sowie die Einführung einer Öffnungsklausel entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in das SGB II zur abweichenden Bedarfsbemessung in Einzelfällen aufzunehmen.

Der Bundesrat geht auch weiterhin davon aus, dass zu prüfen ist, in welchen Bereichen Sachleistungen effektiver als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.