Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung
(Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16. Februar 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)


Zu § 11 Abs. 2 Satz 3,
§ 16 Abs. 4 Satz 3,
§ 17 Abs. 2 Satz 5,
§ 18 Abs. 1 Satz 1,
§ 22 Abs. 3 Satz 2, Satz 3,
§ 23 Abs. 1,
§ 27 Abs. 5 Satz 2,
§ 28 Abs. 1 Nr. 2,
§ 30 Abs. 5 Satz 1,
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2,
§ 40 Abs. 3 Nr. 5, Nr. 6,
§ 45 Satz 3,
§ 48 Abs. 3 Satz 2,
§ 49 Abs. 3 Satz 1,
§ 55 Satz 4,
§ 56 Abs. 1

Begründung

:
Zu Buchstabe a:

Nach § 16 Abs. 3 berechnet die Berechungsstelle West aus allen zulässigen Geboten, die bei den Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West eingegangen sind, den Gleichgewichtspreis. Dies sollte zur Vermeidung von Widersprüchen auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 deutlich zum Ausdruck kommen.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung. § 16 Abs. 4 Satz 3 würde ansonsten auf sich selbst verweisen. Zudem enthält er keinen Zeitpunkt, auf den § 14 Abs. 1 Satz 3 Anwendung finden könnte.

Zu Buchstabe c:

Die beiden in § 17 Abs. 2 Satz 5 genannten Alternativen stehen nicht gleichrangig nebeneinander, sondern sind abgestuft anzuwenden.

Zu Buchstabe d:

Der Nachfrager fordert - anders als der Anbieter - keinen Preis, sondern bietet einen Preis.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Durch die Änderung wird die Verknüpfung zum Übertragungsverbot nach Absatz 3 Satz 1 - auch angesichts des Verweises auf Satz 2 in § 50 Abs. 1 Satz 2 - deutlicher herausgestellt.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Die von Satz 3 in Bezug genommenen Einziehungen sind in Satz 2 geregelt.

Zu Buchstabe f:

Es besteht die Gefahr, dass die Bezugnahme in Absatz 2 auf "Personen" im Zusammenhang mit Absatz 1 missverstanden wird.

Zu Buchstabe g:

Der Nachweis des Käufers ist in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt (vgl. Absatz 3 Satz 2).

Zu Buchstabe h:

Es handelt sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Zu Buchstabe i:

Es handelt sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Änderung. § 40 Abs. 2 besteht nur aus einem Satz.

Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:

Es ist deutlicher hervorzuheben, dass nur für diejenigen Milcherzeuger, bei denen sich Lieferungsänderungen ergeben haben, die Saldierung zu wiederholen ist.

Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe aa:

Anpassung an die Terminologie des § 34.

Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:

Klarstellung, was mit der getrennten Aufführung gemeint ist.

Zu Buchstabe l:

Entsprechend dem ansonsten gewählten Duktus in der Verordnung Klarstellung, dass es anderweitige Regelungen gibt (vgl. § 44).

Zu Buchstabe m:

Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 28. September 2006 (Az. IX ZR 98/05) ist klarzustellen, dass Eigenreferenzmengen, die ein Pächter nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung erworben hat oder noch erwirbt oder die ihm im Rahmen der bis zum 1. April 2000 geltenden Sonderregelungen in den neuen Ländern zugeteilt worden sind, nicht Bestandteil des Übertragungsanspruchs des Verpächters nach § 48 Abs. 3 Satz 1 werden. Dies entspricht dem Verbot des § 7 Abs. 1 ZAV, nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung neue Betriebs- oder Flächenbindungen entstehen zu lassen. Zudem handelt es sich bei § 48 um eine Übergangsregelung, die lediglich die vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung bestehenden Verpächteransprüche schützt. Angesichts dieser Sachlage können sowohl die bisherige Bezugnahme des Satzes 2 auf die MGV als auch das bisherige Abstellen des Satzes 2 auf den Abschluss des Pachtvertrages zu Fehlschlüssen verleiten.

Zu Buchstabe n:

Nur § 11 Abs. 1 Satz 1 befasst sich mit den in Bezug genommenen Übertragungsstellenterminen.

Zu Buchstabe o:

Satz 4 enthält selbst den Verweis und die Sätze 1 und 2 regeln keine in Bezug genommenen Übertragungen. Im Übrigen handelt es sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Zu Buchstabe p:

Klarstellung, dass der 1. April 2007 nicht erfasst wird.