Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Handel mit Holzkohle aus illegalen Quellen eindämmen"

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 14. Januar 2020 zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 die Entschließung "Handel mit Holzkohle aus illegalen Quellen eindämmen" (BR-Drs. 377/19 (PDF) Beschluss) gefasst. Darin stellt der Bundesrat fest, dass es Hinweise gibt, dass auf dem europäischen Markt Holzkohleprodukte vertrieben werden, die aus Hölzern aus illegalem Einschlag oder fragwürdiger Herkunft hergestellt wurden, und fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Anpassung der EU-Regelungen einzusetzen.

Zu den einzelnen Punkten der Entschließung nimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) folgendermaßen Stellung:

Zu 1.:

Die EU Holzhandels-Verordnung (EUTR) regelt die Vermeidung des Inverkehrbringens illegal erzeugten Holzes auf dem EU-Binnenmarkt, diese wurde unter aktiver Mitarbeit Deutschlands und anderer EU-Mitgliedsstaaten (MS) erarbeitet.

Zu 2.:

Trotzdem ist, wie vom Bundesrat festgestellt, leider nicht auszuschließen, dass auch illegal genutzte Hölzer in importierter Holzkohle enthalten sind. Holzkohle ist im Produktanhang der EUTR bisher nicht gelistet. Wie hoch der Anteil an illegaler Holzkohle in den Importen derzeit ist, ist nicht bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass infolge der öffentlichen Diskussion große Einzelhändler und Zertifizierungsorganisationen bereits reagiert haben und die Herkunft ihrer Holzkohleprodukte inzwischen genauer prüfen. Auch in den Herstellerländern ist eine Reaktion zu erkennen, so setzt Namibia (unterstützt durch deutsche Entwicklungszusammenarbeit) auf Eigenvertrieb seiner nachweislich legalen Holzkohleprodukte, um eine Vermischung mit Holzkohle unsicherer Herkunft zu vermeiden. Zudem hat das im Geschäftsbereich des BMEL angesiedelte Thünen Kompetenzzentrum für Holzherkünfte ein Verfahren zur Identifizierung der Herkunft von Holzkohle entwickelt, das seitens der Wirtschaft zur Prüfung von Holzartenangaben genutzt wird. Auch die öffentlich bekannt gewordenen Fälle basieren auf diesen Untersuchungen und haben zu den o.g. Reaktionen beigetragen.

Zu 3.:

BMEL setzt sich seit 2016 für die Aufnahme von Holzkohle in den Anhang der EUTR ein, damit Holzkohleimporte wie andere Holzprodukte von den zuständigen Stellen geprüft werden können. Die MS erwarten einen konkreten Vorschlag der neuen EU Kommission zum gesamten Anhang der EUTR im Jahr 2020. Sobald die Holzkohle aufgenommen ist, kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als national zuständige Behörde zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach der EUTR bzw. des Holzhandelssicherungsgesetzes Inverkehrbringer von Holzkohle in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden entsprechend kontrollieren.

Zu 4.:

Die Verhandlungen mit einzelnen Staaten in den Tropen zu freiwilligen Partnerschaftsabkommen entsprechend der EU-Verordnung "zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft" führt die EU, bei den Diskussionen zu den Verhandlungsstrategien bringt sich BMEL im einschlägigen Ausschuss der EU regelmäßig ein. Allerdings ist der Fortschritt der Verhandlungen abhängig von den Partnerstaaten und gestaltet sich langwierig.

Zu 5.:

Sobald Holzkohle im Produktanhang der EUTR aufgenommen worden ist, wird die BLE Kontrollen dazu durchführen, dies wird stichprobenweise nach einem Risikoansatz geschehen. Zur Prüfung von Holzproben steht das "Thünen Kompetenzzentrum für Holzherkünfte" zu Verfügung, eine Institution mit internationaler Reputation, die auch von anderen Mitgliedsstaaten genutzt wird. Die Sanktionierung richtet sich nach dem Holzhandelssicherungsgesetz.

Siehe Drucksache 377/19(B) HTML PDF