Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/6910 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes - Drucksachen 18/6419, 18/6746 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 25.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 441/15 (PDF)

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht

§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen

§ 5 Zuständigkeit

Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung

§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen

§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme

§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung

§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid

§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher

§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern

§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern

§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid

§ 25 Kältespeicher

Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten

§ 26 Umlage der Kosten

§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte

§ 28 Belastungsausgleich

§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 30 Vorschriften für Prüfungen

§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

§ 32 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

§ 33 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

§ 34 Evaluierungen

Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWKStromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.

§ 35 Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten