Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1842) geändert worden ist, werden die Wörter "Betreuungs- und Unterbringungssachen" durch die Wörter "Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Dem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. 1 S. 3245), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Die Chemikalien-Verbots-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. 1 S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. 1 S. 328), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV)

Dem § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. 1 S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 6
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

§ 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 2247) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. 1 S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.l S. 3076) geändert worden ist, werden die Wörter "durch Funk" durch das Wort "fernmündlich" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gaststättengesetzes

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

" § 32 Erprobungsklausel

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken."

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 2014), wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1990 (BGBl. 1 S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. 1 S. 547), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 2014), wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 3022) wird wie folgt gefasst:

" § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. 1 S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld

(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

(2) Empfänger von

(3) Die Antragsberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder bleibt unberührt.

(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.

(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

6. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

7. § 28 wird wie folgt geändert:

8. § 29 wird wie folgt geändert:

9. § 30 wird wie folgt geändert:

10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2

11. § 37b wird wie folgt gefasst:

" § 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht

(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.

(2) Die Wohngeldstelle darf die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen,

(3) Der Datenabgleich nach Absatz 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig.

(4) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Tatsache des Antrags auf Wohngeld sowie die Tatsache und der Zeitraum des Wohngeldbezuges an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Absatz 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den automatisierten Datenabgleich nach Absatz 2 bis 5 zu regeln."

12. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

13. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

§ 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. 1 S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

2. Nummer 1.9 wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.

4. In Nummer 5.1 wird das Wort "Familienhaushalt" durch das Wort "Haushalt" ersetzt.

5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

6. Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

Artikel 15 Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes

Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. 1 S. 1626), wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes

Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994 (BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,".

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4-6 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Bürokratieabbau und Deregulierung

Die Initiative Bürokratieabbau steht für einen systematischen Bürokratieabbau anhand konkreter Projekte. Sie konzentriert sich dabei auf fünf strategische Handlungsfelder, die für die Bundesregierung im Rahmen ihrer sozial- und wirtschaftspolitischen Reformagenda herausgehobene Bedeutung haben. Gerade im Handlungsfeld Wirtschaft und Mittelstand sollen Unternehmen spürbar von überflüssigen bürokratischen Vorgaben entlastet werden. Größerer Freiraum für unternehmerisches Engagement stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland.

Ein Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft im Rahmen der "Initiative Bürokratieabbau" ist das Projekt "Innovationsregionen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch Bürokratieabbau und Deregulierung". Es wurde im Sommer 2003 gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung begonnen. Eine erste Phase des Projektes wurde unter Beteiligung der Regionen Freie Hansestadt Bremen, Ostwestfalen-Lippe und Westmecklenburg durchgeführt. Diese Regionen hatten bereits Arbeitsstrukturen gebildet und Vorschläge zum Bürokratieabbau im Bundesrecht erarbeitet. Des Weiteren wurden auch Vorschläge von Wirtschaftsverbänden und weiteren Initiatoren in die Prüfung einbezogen. Im Ergebnis wurde eine Liste von über 30 Vorschlägen zu den verschiedensten Rechtsgebieten erarbeitet. Sie sollten ursprünglich nach erfolgter interministerieller Abstimmung in den Innovationsregionen befristet erprobt und bei Eignung bundesweit umgesetzt werden. Im Interesse eines schnellen Wirksamwerdens dieser Vorschläge hat das Bundeskabinett am 21. April 2004 einer sofortigen bundesweiten Umsetzung der realisierbaren Vorschläge zugestimmt und am 12. Mai 2004 über die bundesweite Umsetzung der realisierbaren Vorschläge Beschluss gefasst. Die aufgegriffenen Vorschläge aus den Innovationsregionen sollen im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau möglichst zeitnah umgesetzt werden.

Soweit die beschlossenen Vorschläge nicht durch gesonderte Vorhaben der jeweils zuständigen Ressorts weiter verfolgt werden, ist die Umsetzung im Rahmen eines Artikelgesetzes unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgesehen.

Der vorliegende Entwurf dieses Artikelgesetzes enthält die kurzfristig realisierbaren Änderungen zur Umsetzung der Vorschläge

Beschleunigung von Gerichtsverfahren

Erleichterte Übertragung von Genehmigungen und Vorbescheiden nach BlmschG Erleichterung der Berichts- und Dokumentationspflichten für Unternehmen mit Umweltmanagement-Systemen (EMAS)

Aufhebung der Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen für private Erzeuger

Verwertung statt Beseitigung von Abfällen (Chemikalien-Verbots-Verordnung) Entgegennahme von Aufträgen für Mietwagen

Liberalisierung im Gaststättenrecht

Allgemeine Experimentierklausel für Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes

Reduzierung der Prüf- und Aufbewahrungspflichten für Makler und Bauträger

Wohngeldrechtliches Vereinfachungsmodell u. a. Vorschriften

Ziel des Gesetzentwurfs insoweit ist es, die Umsetzung des in Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 geregelten wohngeldrechtlichen Vereinfachungsmodells zu optimieren. Nach diesem Modell sind Transferleistungsempfänger ab 1. Januar 2005 vom Wohngeld ausgeschlossen; sie erfahren stattdessen eine Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen ihrer jeweiligen Transferleistung. Zur reibungslosen Umsetzung dieses Modells bedarf es einiger ergänzender Regelungen. Daneben sollen einige Vorschriften aufgehoben werden, die im Zusammenhang mit der Einführung des Wohngeldes in den neuen Ländern stehen und keine Bedeutung mehr haben. Ergänzend wird § 21 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) an die Änderungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) angepasst.

Im Einzelnen sollen geregelt werden (soweit es nicht lediglich um redaktionelle Anpassungen geht):

in Artikel 11

in Artikel 12

in Artikel 13

Präzisierung des anzusetzenden Höchstbetrages für Miete und Belastung in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 3 WoGG),

§ 10 Abs. 2 Nr. 1.2 WoGG,

Regelung des neuen Bewilligungszeitraums, wenn der bisherige Wohngeld-Bewilligungsbescheid unwirksam wird ( § 27 Abs. 5 WoGG),

Einführung einer gesetzlichen Bedingung, die zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides führt, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld aufgrund der Beantragung oder des Erhalts einer Transferleistung während des Wohngeld-Bewilligungszeitraums ausgeschlossen ist, und einer entsprechenden Mitteilungspflicht (§ 30 Abs. 4 und 4a WoGG),

Änderung des Wohngeldes für Personen, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz u. a. dem Grunde nach zustehen, wenn sie in Mischhaushalten leben (§ 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG),

- Erweiterung des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes um die Mitteilungspflichten nach § 30 Abs. 4a Satz 1 (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG),

in Artikel 14

- Anpassung und Präzisierung des Einkommenskataloges ( § 21 Abs. 2 WoFG),

in Artikel 15

- Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes,

in Artikel 16

Die mit dem Gesetz verfolgten Änderungen haben keine Auswirkungen auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau. Wegen der Gesetzesvereinfachung werden entlastende Effekte für die Unternehmen erzielt, die sich auf das Preisniveau tendenziell entlastend auswirken können.

Die Maßnahmen bewirken Erleichterungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, die sich außerdem für die Vollzugspraxis positiv auswirken werden.

Die Umsetzung des Datenabgleichs im wohngeldrechtlichen Vereinfachungsmodell ist mit nicht quantifizierbaren Kosten verbunden. Diesem Aufwand stehen ebenfalls nicht quantifizierbare Einsparungen wegen der Vermeidung von Doppelzahlungen (Wohngeld und Transferleistung) gegenüber.

Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird folgendes ausgeführt: Bürokratieabbau und Deregulierung

Für Artikel 1 besteht eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung). Für die Artikel 2 bis 3 und 5 bis 6 ergibt sich die Bundeskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes (Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 begründet sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 24 sowie ergänzend auf Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Artikel 7 bis 10 werden auf die Kompetenznorm des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes gestützt.

Diese Gesetzgebungskompetenzen werden vom Bund auch weiterhin in Anspruch genommen.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenzen für die Artikel 1-8 und 10 ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Durch die Regelungen sollen Erleichterungen für alle Unternehmen geschaffen werden. Dies kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen, in der überflüssige Vorschriften gestrichen und schwer anwendbare Regelungen vereinfacht werden.

Für die Artikel 4 bis 6 und 10 ergibt sich die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung daraus, dass die Änderungen Rechtsverordnungen betreffen, die von der Bundesregierung auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erlassen wurden und deshalb nur durch den Bund geändert werden können.

Wohngeldrechtliches Vereinfachungsmodell u. a. Vorschriften

Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderung des Wohngeldgesetzes, des Wohngeldsondergesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes, der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetztes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und 18 GG. Die Zuständigkeit des Bundes für die Aufhebung des Artikels 11 a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge).

Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Die Regelungen im Bereich des Wohngeldgesetzes sind sowohl für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich.

Sie sind für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich, da es sich bei der Bereitstellung und Sicherung des Wohnraums um eine elementare Lebensvoraussetzung handelt. Insoweit sind bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar, damit sich die Lebensverhältnisse in den Ländern nicht in untragbarer Weise auseinander entwickeln. Bei einer Regelung des Wohngeldes und der sozialen

Wohnraumförderung durch die Länder wäre zu erwarten, dass die Länder angesichts divergierender Finanzkraft und unterschiedlicher politischer Prioritätensetzung sowohl die Wohngeldleistung als auch die soziale Wohraumförderung nach Art und Höhe in erheblichem Ausmaße unterschiedlich regeln würden. Da die Mietkosten den größten Anteil der notwendigen Lebensunterhaltungskosten bilden, würden bei einer fehlenden bundeseinheitlichen Regelung die Betroffenen in erheblichem Umfang in Länder ziehen (Sozialtourismus), die ein hohes Wohngeldniveau haben (der durchschnittliche Anteil der Bruttokaltmiete am verfügbaren Einkommen eines Hauptmieters mit allgemeinen Wohngeld betrug bei einem Einpersonenhaushalt 2001 in den alten Ländern vor Wohngeld 47,2 % und nach Wohngeld 34,1 %; in den neuen Ländern 43,1 % vor Wohngeld und 30 % nach Wohngeld Wohngeld- und Mietenbericht 2002 Bt-Drs. 15/2200 Tabelle 16 und Tabelle 19 auch mit Zahlen zu anderen Haushaltsgrößen). Entsprechendes gilt für die soziale Wohnraumförderung.

Die wohnungsrechtlichen Vorschriften sind auch für die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Aufgrund der engen Verknüpfung dieser Vorschriften mit den bundeseinheitlichen Büchern des Sozialgesetzbuchs würde es ohne bundeseinheitliche Regelung zu massiven Vollzugsproblemen kommen. Dies wäre für die Betroffenen angesichts der existenziellen Bedeutung des Systems der Sozialleistungen unzumutbar. Würde die Regelung des Wohngeldes und der sozialen Wohnraumförderung den Ländern überlassen, führte dies daher zu einer der Rechtseinheit abträglichen Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden können, zumal den Sozialleistungen eine erhebliche Befriedungsfunktion zukommt.

Die wohnungsrechtlichen Vorschriften sind auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, da für diese eine einseitige Bevölkerungsstruktur in Folge von Abwanderungen in Ländern mit hohem Wohngeldniveau bzw. einer intensiveren sozialen Wohnraumförderung eine unerträgliche Belastung wäre.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)

Die vorgesehene Änderung erweitert die bereits für die Familiensachen sowie für die Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen bestehende Konzentrationsermächtigung des § 23c GVG auf die Handelssachen im Sinne des § 95 GVG. Sie ermöglicht es den Ländern, die entsprechenden Verfahren durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Auf diese Weise kann einem aus Kreisen der Wirtschaft geäußerten Wunsch nach schnellerer und effizienterer Rechtsgewährung durch mehr Spezialisierung der amtsgerichtlichen Spruchkörper im Bereich der Handelsgeschäfte Rechnung getragen werden, indem die tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Gerichtspräsidien in die Lage versetzen, bei einem entsprechenden Geschäftsanfall gegebenenfalls spezielle Abteilungen für Handelssachen einzurichten. Im Gegensatz zu einer Reihe von Großstadtgerichten, bei denen sich dieses Modell seit langem bewährt hat, kommt die Einrichtung von Spezialabteilungen für Handelssachen bei kleineren Amtsgerichten nach gegenwärtiger Rechtslage vor allem im ländlichen Raum und in strukturschwachen Regionen mit einer geringeren Zahl von Handelssachen mangels des dafür erforderlichen Fallaufkommens praktisch nicht in Betracht. Auch und gerade in diesen Bereichen ist jedoch eine schnelle und effiziente Justizgewährleistung ein nicht unerheblicher Standortfaktor für Wirtschaftsunternehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)

Die Vorschriften dienen der Deregulierung und Vereinfachung formeller Pflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG):

Mit dieser Zielrichtung werden zunächst die Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufgehoben und die in diesem Zusammenhang notwendigen Folgeänderungen getroffen. Die Erstellung betrieblicher Konzepte und Bilanzen auf freiwilliger Basis wird weiterhin ermöglicht.

Im Rahmen der Überwachung wird die zuständige Behörde verpflichtet, bei der Anordnung von Nachweispflichten zu berücksichtigen, ob der Adressat Entsorgungsfachbetrieb ist oder am Europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) teilnimmt (auditierter Unternehmensstandort im Sinne von § 55a) und in Folge von einer entsprechenden Anordnung abzusehen oder diese nach Umfang oder Inhalt zu beschränken ist. Bei Teilnehmern an EMAS hat die Behörde dabei insbesondere auch vom Umweltgutachter geprüfte Unterlagen (Umwelterklärung bzw. geprüfte Umweltinformationen gem. Anhang III 3.2 und 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 - EMAS) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 1 ( § 16 KrW-/AbfG)

Die Änderungen zu § 16 werden in Folge der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen erforderlich (vgl. Nummern 2 und 3).

Denn die Anforderungen an die im Rahmen einer Übertragung von Entsorgungspflichten nach § 16 Abs. 2 - 4 vorzulegenden Konzepte und Bilanzen werden in der noch geltenden Fassung des § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 durch Anordnung der entsprechenden Anwendung der für betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen geltenden Anforderungen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 näher bestimmt. Da diese in Bezug genommenen Bestimmungen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 aber aufgehoben werden, müssen die entsprechenden Anforderungen nunmehr ausdrücklich in § 16 Abs. 3 übernommen werden.

Zu Nummer 2 ( § 19 KrW-/AbfG)

Die ordnungsrechtliche Verpflichtung der Erzeuger von Abfällen zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen hat sich nicht in dem erhofften Masse bewährt.

Die Erstellung effizienter Konzepte und Bilanzen als betriebsinternes Planungsinstrument setzt Eigeninteresse und entsprechende Motivation des jeweiligen Betriebes an der Optimierung seiner Abfallentsorgung voraus. Soweit danach diese

Instrumente in der Praxis effizient genutzt werden, haben sich die Anforderungen des Gesetzes in Verbindung mit der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung als zu starr und unflexibel erwiesen. Konzepte und Bilanzen müssen sehr viel stärker auf die Besonderheiten des einzelnen Betriebes zugeschnitten sein.

Im Ergebnis hat es sich daher in der Praxis als ausreichend und zweckmäßig erwiesen, den Betrieben im Hinblick auf ihre interne Entsorgungsplanung entsprechende Aufklärung und Hilfestellung durch die Industrie- und Handelskammern oder die Verbände der Wirtschaft zu geben.

Zu Buchstabe a (Überschrift)
Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Aus den vorstehend genannten Gründen wird daher die Verpflichtung zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte aufgehoben.

Ermöglicht wird die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen auf freiwilliger Basis, wobei die bislang verpflichtenden Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung nunmehr als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Auf Grund der Freiwilligkeit kann diese Option nunmehr für alle Abfälle geöffnet werden.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass trotz Aufhebung der verbindlichen Pflichten Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auch weiterhin Einzelnachweise zur Vereinfachung der Überwachung ersetzen, bzw. ersetzen können. In diesem Zusammenhang kann der Inhalt der Konzepte und Bilanzen auf die nachweisrelevanten Angaben beschränkt werden, also insbesondere auf Angaben zu Art und Herkunft des Abfalls sowie zum Entsorgungsweg.

Der Bezug auf § 10 Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung stellt sicher, dass bei der Ersetzung von Einzelnachweisen kraft Gesetzes nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 (Entsorgung in eigenen Anlagen) wie bisher die notwendigen Anforderungen an die Form, insbesondere auch die elektronische Form, eingehalten werden.

In den Fällen des § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 (Entsorgung in fremden Anlagen) entscheidet wie bisher die zuständige Behörde im Einzelfall.

Daher wird letztlich auch auf eine Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung noch verzichtet, da diese Verordnung nach wie vor Bedeutung für die

Ersetzung von Einzelnachweisen nach §§ 44 und 47 hat sowie als Orientierungshilfe bei der freiwilligen Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen dient.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Absatz 3 kann aufgehoben werden. Die dort geregelten Fristen haben nur Bedeutung im Zusammenhang mit verbindlichen Konzept- und Bilanzpflichten der Abfallerzeuger. Solche verbindlichen Pflichten sollen künftig jedoch entfallen.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Die Konzept- und Bilanzpflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können nunmehr in einer Vorschrift zusammengefasst werden. Alle Anforderungen sowohl an die Konzepte als auch die Bilanzen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger regeln die Länder.

Zu Nummer 3 (Aufhebung des § 20 KrW-/AbfG)

Zur Begründung der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallbilanzen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen, welche hier entsprechend gilt.

Zu Nummer 4 ( § 21 KrW-/AbfG) Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe b (Aufhebung der Absätze 2und 3)

Absatz 2 kann aufgehoben werden, da er ausschließlich der Durchsetzung verbindlicher Konzept- und Bilanzpflichten betrieblicher Abfallerzeuger dient. Diese Pflichten sollen künftig aber entfallen.

Absatz 3 kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Dies gilt auch, soweit diesem Absatz noch Bedeutung im Hinblick auf Konzepte und Bilanzen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zukommen sollte. Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen können auch im Rahmen des üblichen Verwaltungszwanges angeordnet werden oder gegebenenfalls auch im Wege der Kommunalaufsicht.

Zu Nummer 5 ( § 42 KrW-/AbfG)

Bei Anordnung von Nachweispflichten soll die zuständige Behörde künftig berücksichtigen, ob der Adressat Entsorgungsfachbetrieb oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist.

Die Anordnung von Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 oder 2 oder nach § 45 Abs. 1 oder 2 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, so dass die Fachbetriebseigenschaft oder die Auditierung als Unternehmensstandort berücksichtigt werden können. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, ob solche Unternehmen aufgrund optimierter Betriebsorganisation auch ohne besondere Nachweispflichten die Gewähr dafür bieten, ihre abfallrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Behörde kann daher gegebenenfalls auch bei einem festgestellten Verstoß gegen abfallrechtliche Pflichten von der Anordnung von Nachweispflichten absehen oder solche Pflichten beschränken, wenn beispielsweise die Betriebsorganisation entsprechend nachgebessert und insoweit eine Wiederholung künftig ausgeschlossen wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Vorschrift dient der Deregulierung. Sie überträgt im Grundsatz den für den Immissionsschutz- und den Abfallbeauftragten nach § 3 Abs. 2 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung bereits bestehenden Rechtszustand auf den Gewässerschutzbeauftragten, dessen Gleichbehandlung insofern sachgerecht ist.

Zu Artikel 4(Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung - ChemVerbotsV)

Zu Nummer 1(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV)

Um eine schnellere Verwirklichung innovativer Techniken in der Abfallverwertung zu ermöglichen, wird in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Chemikalien-Verbots-Verordnung (ChemVerbotsV) eine generelle Ausnahmebestimmung von den Inverkehrbringensverboten des § 1 Abs. 1 ChemVerbotsV zugunsten der Abfallverwertung in zugelassenen Anlagen geschaffen. Bisher war es erforderlich, jeweils durch Schaffung spezieller Ausnahmeregelungen im Anhang der Verordnung auf die Entwicklung innovativer, auch aus Umweltsicht zu begrüßender Abfallverwertungsverfahren für schadstoffhaltige Abfälle zu reagieren.

Angesichts des sich aus dem Vorhandensein chemikalienrechtlich regelungsbedürftiger Stoffe in den Abfällen ergebenden Besorgnispotentials wird die allgemeinen Ausnahme auf die Abfallverwertung in zugelassenen Anlagen begrenzt. Für Verwertungsmaßnahmen außerhalb solcher Anlagen, z.B. auf Flächen, gilt sie daher nicht. Der in § 1 Abs. 2 2. Halbsatz ChemVerbotsV normierte Vorbehalt einzelstoffbezogener anderweitiger Regelung in Spalte 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Geltung des § 1 Absatz 1 ChemVerbotsV für die aus der Verwertung entstandenen Recyclingprodukte.

Zu Nummer 2 (Anpassung des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV)

Als Folge der durch Nummer 1 geregelten generellen Ausnahmebestimmung zugunsten der Abfallverwertung bedarf die bislang im Anhang zu § 1 ChemVerbotsV in Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 enthaltene Spezialregelung zur Verwertung asbesthaltiger Abfälle als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau, deren spezielle inhaltliche Vorraussetzungen unverändert fortgeführt werden sollen, einer Anpassung (s. Nummer 2 Buchstabe a); die in Nummer 2 Buchstabe b genannten bisherigen stoffbezogenen Verwertungsausnahmen können ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9.BlmschV)

Um die Übertragbarkeit von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Vorbescheiden zu vereinfachen, die auch Standort-Entwicklungsgesellschaften zugute käme, wird die Befugnis zur Antragstellung in Genehmigungsverfahren auf (natürliche oder juristische) Personen, welche die Anlage nicht selbst errichten oder betreiben wollen, erweitert.

Zu Artikel 6 (Änderung der EMAS- Privilegierungs-Verordnung)

Diese Vorschrift dient der Deregulierung. Sie entbindet den Betreiber einer EMAS-Anlage unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn die Inhalte der Umwelterklärung den Anforderungen der Verordnung über Emissionserklärungen und Umweltberichte genügen, von der Abgabe einer gesonderten Emissionserklärung

Zu Artikel 7 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Mit der Änderung wird der Entwicklung bei den Übermittlungstechniken Rechnung getragen. Neben Funk kann jetzt auch das Mobiltelefon treten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gaststättengesetzes - GastG)

An der grundsätzlichen Erlaubnispflicht für Gaststätten soll weiterhin festgehalten werden. Sie hat sich in den letzten Jahrzehnten bewährt und gibt den Behörden das notwendige Instrumentarium, um die in dieser Branche möglichen Gefahren und Missstände für Gäste, Beschäftigte und die Allgemeinheit von vornherein auszuschließen. In diesem Zusammenhang hat sich auch die gesamthafte Beurteilung durch die mit der Gaststättenerlaubnis betraute Behörde (meistens das Gewerbeamt) als Teil der allgemeinen Ordnungsbehörde bewährt; eine Aufgabe dieser zentralen Aufsicht durch Wegfall der speziellen Erlaubnispflicht für Gaststätten und Übertragung partieller Aufsichtsaufgaben an spezialisierte Behörden (z.B. Umweltamt, Bauamt u.w.) würde zu einer Zersplitterung mit Effizienzverlusten für die Gefahrenabwehr führen;

denn gerade das für Gaststätten typische Gefahrenpotential zeichnet sich durch interdependente Kausalitäten für mögliche Gefahren aus.

Im Sinne einer Liberalisierung soll daher nur der Erlaubnisbereich auf die an der heutigen Praxis ausgerichteten Notwendigkeiten zurückgeführt werden, ohne dass damit ernstere Gefahren für Gäste, Anwohner oder Beschäftigte zu befürchten sind.

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a):

lm Rahmen einer stärkeren Serviceorientierung, vor allem in Dienstleistungsbranchen und im Handel, werden heute vermehrt Getränke und kleinere Speisen den Kunden angeboten, um denen längere Warte-, Behandlungs- oder Beratungszeiten beispielsweise bei Friseuren, Rechtsanwälten, Bekleidungsgeschäften usw. angenehmer zu gestalten oder um auch nur ein attraktiveres Ambiente dem Kunden zu eröffnen. Die Vollzugspraxis stuft schon seit längerem die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen an Kunden nicht als Gaststättengewerbe ein. Die jetzt vorgeschlagene neue Nr. 4 in § 2 Abs. 2 GastG geht einen Schritt weiter: Künftig soll auch die entgeltliche Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen, die im Zusammenhang mit einer anderen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit - also nur im Nebenbetrieb - erfolgt, nicht mehr der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterliegen. Diese Betriebe wandeln sich mit einem solchen - natürlicherweise sehr eingeschränkten - gastronomischen Angebot noch nicht in ein Gaststättengewerbe, sondern verbleiben in ihrer angestammten Branche, sei es als Gewerbetreibender oder Freiberufler. Somit sind auch die gaststättentypischen Gefahren in diesen Bereichen nicht zu erwarten, so dass auch das Erlaubnisregime des GastG hier außen vorbleiben kann. Soweit dennoch Missstände in einzelnen Fällen zu befürchten sind, bietet § 5 Abs. 2 GastG die Möglichkeit einer entsprechenden Erteilung von Auflagen.

Zu Buchstabe b:

Die neue Nummer 5 übernimmt den Inhalt des früheren Absatzes 3, sodass alle Erlaubnisfreistellungen für die Gastronomie im stehenden Gewerbe im neuen Absatz 2 zusammengefasst sind.

Zu Buchstabe c:

Mit dem neuen Absatz 3 in § 2 GastG wird die derzeitige Erlaubnis- (oder Gestattungs-)pflicht für ambulante Imbissstände zurückgeführt. Der Betrieb solcher Imbissstände stellt im Prinzip ein Reisegewerbe dar, welches aber gemäß § 1 Abs. 2 GastG dem stehenden Gewerbe gleichgestellt und somit vollständig dem Regime des Gaststättengesetzes unterworfen wird. Nunmehr sollen Imbissstände, die nur kurzfristig - nicht länger als einen Tag - am gleichen Ort betrieben werden und darüber hinaus keine Sitzplätze anbieten, von der Erlaubnispflicht nach § 3 GastG bzw. der Gestattungspflicht nach § 12 GastG freigestellt werden. Diese kleinbetrieblichen Formen des Gaststättengewerbes unterscheiden sich in der Praxis stark von dem Bild des auf eine längere Tätigkeit am gleichen Ort und an einer längeren Verweildauer seiner Gäste ausgerichtete Gaststätte, wie sie das stehende Gewerbe prägt oder auch bei größeren mobilen Betriebsformen (z.B. Bierzelte) typisch ist. Damit wird kleineren gastronomischen oder auch Schaustellerbetrieben erleichtert, Volks- und andere Feste, Märkte etc. unter geringeren bürokratischen Belastungen zu bedienen. Mit der Anzeigepflicht im Satz 2 wird sichergestellt, dass die Behörde informiert ist, sodass sie gegebenenfalls in einzelnen Fällen notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit u.ä. treffen kann.

Zu Buchstabe c:

Mit der Änderung wird der Schwellenwert für die Erlaubnispflicht für einen Beherbergungsbetrieb von derzeit 8 Betten auf 12 Betten heraufgesetzt. Ziel dieser Maßnahme ist es, kleineren Hotels und Pensionen eine Erhöhung ihrer Bettenkapazität zu ermöglichen, ohne dass - kostenaufwändige - präventive Erlaubnisverfahren nach dem Gaststättengesetz durchlaufen zu müssen. Die Erhöhung der Erlaubnisschwelle gibt auch diesen kleineren Betrieben mehr Flexibilität, in Zeiten einer Spitzennachfrage

- z.B. bei Messen - entsprechend zu reagieren. Damit können kleinere Beherbergungsbetriebe - die aufgrund ihrer Größe sowieso Schwierigkeiten am umkämpften Fremdenverkehrsmarkt haben - ihre Marktposition verbessern. Daneben soll diese Maßnahme aber auch Betrieben, die nur saisonal Beherbergungen anbieten (z.B. der Urlaub auf dem Bauernhof) weitergehende Verdienstmöglichkeiten eröffnet werden. Gerade bezüglich des "Urlaub auf dem Bauernhof" ist dies ein fühlbarer Beitrag zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommenslage bei Betrieben in landschaftlich reizvollen Gegenden, bei denen die originären Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit angesichts zunehmend industrieller Produktionsmethoden zurückgehen.

Eine Erhöhung des Schwellenwerts ist auch im Hinblick auf die den Beherbergungsbetrieben typische Gefahrenlage vertretbar: Die Betriebe bleiben weiterhin Gewerbebetriebe; bei Unzuverlässigkeit des Inhabers - können die Behörden wie bei allen erlaubnisfreien Gewerben eine Untersagung nach § 35 GewO aussprechen. Außerdem eröffnet § 5 GastG die Möglichkeit, ggf. bei Missständen mit Auflagen reagieren zu können. Im Übrigen geht bereits seit einiger Zeit die in diesem Bereich aus feuerpolizeilichen Gründen wichtige baurechtliche Muster-Beherbergungsverordnung von dem Schwellenwert von 12 Betten aus. Insoweit ist auch diesbezüglich ein Gleichklang des staatlichen Aufsichts-Niveaus angezeigt.

Zu Nummer 2:

Es wird auf die Begründung Art.9 Nr. 2 verwiesen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung - GewO) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 (§ 13 neu GewO)

Im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau wurden verschiedene Vorschläge aus den Innovationsregionen vorgestellt, die u.a. auch die Einführung von "Experimentierklauseln" in die Gewerbeordnung und in das Gaststättengesetz vorsehen. Diese Idee ist vom Bundeswirtschaftsministerium aufgegriffen worden; ihr wurde in der Kabinettsbefassung am 12. Mai 2004 von den anderen Ressorts im Grundsatz zugestimmt.

Eine solche Erprobungsklausel ermöglicht, Berufsausübungsregelungen befristet aufzuheben, um deren Auswirkungen auf die Praxis zu untersuchen. Bei letztlich positiver Bewertung der Maßnahme bietet es sich dann an, diese Bestimmungen gesamthaft aufzuheben.

Die Erprobungsklausel ist als Rechtsverordnung ausgestaltet, die durch die Länder zu erlassen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen müssen die Aufhebungsmöglichkeiten auf Berufsausübungsregelungen beschränkt bleiben, denn in der Bundesrepublik Deutschland haben alle Berufszulassungen in Form von Erlaubnissen, Konzessionen u.ä. bundesweite Geltung; Privilegierungen für Länder hätten ansonsten ungewollt bundesweite Auswirkungen. Zusätzlich dürfen diese Regelungen auch primär nur Auswirkungen auf das Gebiet des jeweiligen Landes haben. Schließlich müssen die in Aussicht genommenen Aufhebungen mit bindenden Vorgaben des Verfassungs- und des europäischen Rechts kompatibel sein, da die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union bindendes Recht darstellen und somit nicht durch Rechtsverordnungen der Länder disponibel sind.

Zu Artikel 10 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)

Entsprechend der vom Bundeskabinett beschlossenen Vorschläge zum Bürokratieabbau sollen auch die gewerberechtlichen Anforderungen auf die unbedingt notwendigen für Immobilienmakler reduziert werden.

Zu Nummer 1 (§13 MaBV)

Dazu soll zunächst die sich aus § 13 MaBV ergebene Aufbewahrungspflicht für Immobilieninserate etc. aufgehoben werden. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit

von Immobilienmaklern erscheint es angesichts der heutigen, primär von der Nachfrage bestimmter Marktlage nicht mehr erforderlich, diese aus den 70iger Jahren stammende Bestimmung aufrechtzuerhalten. Sie erklärte sich im damaligen anbieterbestimmten Markt dadurch, dass Makler seinerzeit öfters ohne Auftrag Immobilien vermittelten, von denen sie lediglich durch Privatanzeigen erfahren hatten. Mit der Inseratensammlung sollte eine solche anstößige Geschäftspraxis besser nachweisbar und im Endeffekt unterbunden werden.

Zu Nummer 2 (§16 MaBV)

Zu Buchstabe a (Absatz1)

Mit der Änderung im § 16 sollen die Immobilienmakler aus der Prüfpflicht herausgenommen werden.

Bei der Prüfung nach § 16 MaBV handelt es sich um eine Überwachungsaufgabe, die zugunsten der an sich hierfür zuständigen Ordnungsämter auf private Prüfer übertragen wurde, die das Ergebnis der jährlichen Prüfung den Ordnungsämtern mitzuteilen haben. Diese "Privatisierung" des Vollzuges der MaBV erfolgte zum einen wegen der unzureichenden personellen Ausstattung der Ordnungsämter sowie mangels Fachwissens der dort tätigen Bediensteten, insbesondere bezüglich einer Prüfung der Bauträger und Baubetreuer (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/590 und BT-Drs. 7/1989). Die Notwendigkeit einer intensiven Überwachung der Vorschriften der MaBV im Einzelnen ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass Verbraucher, Bauträger, Baubetreuer sowie Anlagenvermittler Kundengelder anvertraut erhalten. Bei den Immobilienmaklern ist dies regelmäßig nicht der Fall, so dass eine besondere Gefährdung der Kunden durch eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Gruppe nicht besonders ausgeprägt. ist. Es geht daher bei der Überprüfung der Immobilienmakler in erster Linie um die Einhaltung der allgemeinen Informationspflichten sowie der Inseratensammlung gemäß § 13; letztere soll nunmehr entfallen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die kostenaufwändige jährliche Prüfung entfallen zu lassen. Falls sich dennoch Missstände ergeben sollten, könnte zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu dem alten Rechtszustand zurückgekehrt werden.

Die Anordnung einer Sonderprüfung aus besonderem Anlass gem. § 16 Abs. 2 bleibt weiterhin möglich. Damit können die Gewerbebehörden in einzelnen Fällen reagieren,

bei denen sich Hinweise auf mögliche Missstände bei einem Immobilienmakler ergeben.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 11 (Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)

Zu Nummer 1 (Artikel 11 a)

Artikel 11a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt regelt den Erstattungsausschluss bezüglich eines Teils der Unterkunftskosten für Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Hinblick auf das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im, Alter und bei Erwerbsminderung. Da die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2005 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geregelt sein wird, geht Artikel 11 a, der nach Artikel 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2005 in Kraft treten sollte, ins Leere und soll daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 2 (Artikel 16)

§ 21 Abs. 2 Nr. 7 WoFG soll nach Artikel 14 Nr. 3 und 4 künftig den bisherigen § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 WoFG zusammenfassen; zudem wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2005 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geregelt sein, so dass Artikel 16 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii und jj des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ins Leere läuft. Die Vorschrift soll daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 3 (Artikel 25)

Durch diese Änderungen sollen diejenigen Regelungen des Artikels 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgehoben werden, die durch Artikel 13 dieses Gesetzentwurfs geändert werden. Dies ist rechtsförmlich und aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.

Zu Artikel 12 (Neufassung des Artikels 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch)

§ 21 Abs. 2 Nr. 7 WoFG soll durch Artikel 14 neu gefasst werden, so dass Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch anzupassen ist.

Zu Artikel 13 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 ( § 1 WoGG)

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Mit der Neufassung des § 1 WoGG sollen folgende Änderungen bewirkt werden:

Die Überschrift soll zukünftig anstelle der Tatsache, dass es zwei Arten des Wohngeldes (Miet- und Lastenzuschuss) gibt, neben dem Zweck des Wohngeldes

herausstellen, dass § 1 WoGG insbesondere den Ausschluss der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld regelt.

§ 1 Abs. 1 WoGG ist unverändert.

Empfänger von Leistungen nach § 1 Abs. 2 WoGG sind vom Wohngeld ausgeschlossen, d.h. sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WoGG soll in einem neuen Buchst. b um die anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, ergänzt werden. Dies beruht auf Folgendem:

§ 25b Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bestimmt, dass, sofern die Hilfe nach Satz 1 der Vorschrift in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird, sie den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt umfasst. Diese Regelung entspricht der im Jahr 2004 noch geltenden Regelung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). In diesen Fällen wird keine gesonderte Leistung für den Lebensunterhalt, d.h. keine ergänzende Hilfe für den Lebensunterhalt nach § 27a BVG, neben anderen Hilfeleistungen (z.B. Hilfe zur Pflege) gezahlt.

So enthalten etwa die Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG und der Eingliederungshilfe nach § 27d BVG in Einrichtungen Leistungen des Lebensunterhalts. Eine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG wird in diesen Fällen daher nicht erbracht, da der Lebensunterhalt bereits vollständig durch die Hilfe zur Pflege oder die Eingliederungshilfe gedeckt ist.

Nach der bisher vorgesehenen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WoGG wäre dieser Personenkreis nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, weil er keine Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhält. Dies ist nicht sachgerecht, weil der Lebensunterhalt die Kosten der Unterkunft nach § 12 BSHG (ab 1. Januar 2005: § 27 Abs. 1 SGB Xll) einschließt. § 27a BVG verweist aber bis zum 31. Dezember 2004 auf Abschnitt 2 des BSHG (§ 12 BSHG), ab 1. Januar 2005 gilt entsprechend das Dritte Kapitel des SGB XII (§ 27 SGB XIl).

Durch die vorgesehene Einfügung führt der Erhalt der Leistungen anderer Hilfen nach § 25b BVG, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt werden und Leistungen für den Lebensunterhalt enthalten, ebenfalls zum Ausschluss von Wohngeld.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG soll teilweise neu gefasst werden:

Die Einfügung des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beruht auf Folgendem:

Nach der derzeit vorgesehenen Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist geregelt, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II und Empfänger von Sozialgeld vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG, mit der auch andere Personen als Empfänger bestimmter Leistungen definiert werden, enthält keinen Hinweis auf andere zum Haushalt des Leistungsempfängers nach dem SGB II gehörende Personen.

Nach § 9 Abs. 2 SGB II wird die Hilfebedürftigkeit eines Haushalts insgesamt festgestellt. Dabei werden die eigenen Einnahmen einer Person einer Bedarfsgemeinschaft zuerst zur Deckung des Bedarfs der jeweiligen Person berücksichtigt. Ein möglicherweise verbleibender Rest wird dann auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Daher kann es vorkommen, dass ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, dennoch aber weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Da auch ihr Anteil an der Miete und ggf. ihre Einnahmen bei der Berechnung der einzelnen Leistungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, ist der Ausschluss auch dieser Personen vom Wohngeld sachgerecht.

Um dies zu erreichen, wird in die Aufzählung der ebenfalls als Empfänger der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG geltenden Personen in § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG der Verweis auf § 7 Abs. 3 SGB 11 aufgenommen, wodurch alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB ll erfasst werden.

Der Verweis auf § 19 Abs. 3 SGB XII ist zu streichen, weil diese Vorschrift nur Leistungen des SGB XII betrifft, die nicht Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind; deshalb werden auch bei der Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Ein Ausschluss in diesen Fällen ist nicht sachgerecht.

Mit der Einfügung der Wörter "die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres oder des Bedarfs der Empfänger nach Satz 1 berücksichtigt worden sind" in § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. E. soll folgendes bewirkt werden:

Unter Umständen mindern Einnahmen einer Person im Rahmen des § 43 Abs. 1 SGB XII zwar die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eines Partners; jedoch wird diese Personen nicht bei der gemeinsamen Bedarfsberechnung berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn z.B. bei einem Ehepaar der Ehemann einen Antrag auf Leistung von Grundsicherung stellt und auch leistungsberechtigt ist, die Ehefrau aber aufgrund eigener hoher Einkünfte keinen solchen Antrag stellt (und auch nicht anspruchsberechtigt wäre). Der sich bei der separaten Bedarfsberechnung ergebende Überschuss (beim Einkommen der Ehefrau) wird auf den Bedarf des (bedürftigen) Ehegatten angerechnet und verringert so dessen Grundsicherungsleistung. Da in diesen Fällen die Kosten der Unterkunft in der Bedarfsberechnung des bedürftigen Antragstellers vollständig berücksichtigt sind (d.h. auch der theoretische Anteil des nicht berechtigten Partners, der damit bei der Bedarfsermittlung des Empfängers einer Leistung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt worden ist), ist es sachgerecht, den beim Bedarf des Empfängers nach Satz 1 Berücksichtigten vom Wohngeld auszuschließen.

Neu eingefügt wird § 1 Abs. 2 Satz 3 WoGG, nach dem als Empfänger einer Leistung nach Satz Abs. 2 Satz 1 auch die Personen gelten, deren Leistungen aufgrund einer Sanktion weggefallen sind.

Nach § 27 Abs. 4 WoGG wird Wohngeld nur gewährt, wenn nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG "empfangen" werden. Nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestehen derzeit jeweils Möglichkeiten, die dort geregelten Leistungen bei wiederholten Pflichtverletzungen zu

kürzen bzw. - mithin nur temporär - vollständig wegfallen zu lassen (§§ 31, 32 SGB 11, § 39 Abs. 1 SGB XIl). Die Betroffenen bleiben dann zwar grundsätzlich nach dem jeweiligen Transferleistungsgesetz anspruchsberechtigt, empfangen in diesem Moment jedoch tatsächlich keine Geldleistung mehr. Da in diesen Fällen Unklarheit besteht, ob Betroffene o. g. Leistungen "empfangen" (was eine Wohngeldberechtigung nach sich zöge), ist eine gesetzliche Klarstellung des Ausschlusses auch in Fällen von Sanktionen angezeigt. Auch wenn derzeit nur Sanktionstatbestände im Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches existieren, bezieht sich der Wortlaut des Satzes 3 auf alle Leistungen nach Satz 1, da nicht auszuschließen ist, dass zukünftig entsprechende Regelungen auch in den andere Leistungsgesetze aufgenommen werden. Der weite Wortlaut verhindert, dass dann das Wohngeldgesetz wiederum geändert werden muss. Insoweit wird es hingenommen, dass die Regelung des Satzes 3 für die Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 WoGG bis dahin ohne Wirkung ist.

Der Ausschluss ist sachgerecht, da es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, Sanktionsmöglichkeiten der Leistungsgesetze nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht zu konterkarieren. Die Sanktionssysteme nach den §§ 31 und 32 SGB II und § 39 Abs. 1 SGB XII belegen, dass die Sanktionen nur bei wiederholten Pflichtverletzungen und mit diversen Abstufungen sehr differenziert zum Einsatz kommen. Der vollständige Wegfall der Leistungen erfolgt allenfalls als letztes Mittel, wobei soziale Verpflichtungen und Härten (z.B. § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 5 SGB II, § 26 Abs. 1 SGB XII) berücksichtigt werden. Anderweitige Sozialleistungen sind ausgeschlossen (vgl. z.B. § 31 Abs. 6 SGB II). Ein Anspruch auf Wohngeld widerspräche dem Gebot der Systemgerechtigkeit.

Nicht erfasst von der Regelungswirkung des Satzes 3 werden die Fälle der fehlenden Mitwirkung nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 1).

Nicht erfasst sind ebenfalls die Fälle des Verzichts ( § 1 Abs. 5 WoGG) auf die Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG im Falle einer Sanktion. Das grundsätzliche Wahlrecht zwischen der Berechtigung nach einem Leistungsgesetz nach § 1 Abs. 2 Satz l WoGG und der des WoGG geht dem Satz 3 vor.

Nicht erfasst sind die Fälle, in denen - neben der Leistung der eigentlichen Transferleistung (z.B. dem Arbeitslosengeld II) - lediglich die Kosten der Unterkunft (KdU) aufgrund deren Unangemessenheit nicht mehr geleistet werden. Hintergrund ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Sozialhilfe nach dem BSHG der Sozialhilfeträger berechtigt war, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessenen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Ein Anspruch auf Leistung der KdU ist dann weder in voller Höhe noch in teilweiser Höhe, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären, gegeben (§ 12 Abs. 1 S. 1 BSHG, § 3 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO). Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im - sozialhilferechtlichen - Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt; nach diesem Grundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (vgl. BVerwG vom 27. Juni 2002 - 5 C 65/01 - NJW 2003, 157, vom 30. Oktober 2002 - 5 C 11/01 - FEVS 55, 121, vom 29. Oktober 1997 - 5 C 9/97 -, vom 9. April 1997 - 5 C 2/96 - ZFSH/SGB 1998, 44). Die Rechtfertigung des mit Satz 3 - neu - nicht gegebenen Ausschlusses dieser Transferleistungsempfänger (und damit der Berechtigung zur Leistung von Wohngeld) liegt darin, dass eine sozialhilferechtliche Unangemessenheit der KdU im Wohngeldrecht über Miethöchstbeträge Beachtung findet. Eine mit einer Sanktion nach Satz 3 - neu - vergleichbare Situation liegt hier nicht vor.

Im Einzelnen:

Von Satz 3 erfasst werden alle in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG genannte Personen. Erfasst werden sämtliche Leistungen des Satzes 1. Der Ausdruck "Sanktion" entstammt dem SGB II. Sanktionen im Sinne des Satzes 3 sind demnach die Folgen wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzungen nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, wenn dieses zum Wegfall oder zur Kürzung der Leistung auf Null führt. Eine eigenständige Prüfung, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorgelegen hat, durch die Wohngeldstelle erfolgt nicht.

Der ehemalige Satz 3 ist nunmehr Satz 4; dies stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar.

§ 1 Abs. 2 Satz 4 (vorher Satz 3) WoGG soll lediglich redaktionell zur einheitlichen Verwendung der Gesetzesbegriffe angepasst werden ("Leistungen" statt "Leistung").

§ 1 Abs. 4 WoGG wird verständlicher gefasst.

Mit dem neuen § 1 Abs. 5 WoGG sollen die Rechtsfolgen des Verzichts auf eine Transferleistung geregelt werden.

Die Sozialleistungen begehrenden Personen sollen selbst entscheiden können, ob sie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder eine Transferleistung beanspruchen wollen. Bei Transferleistungen, die bereits beantragt sind oder hinsichtlich deren sonst ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist oder die bereits geleistet werden, sperrt § 1 Abs. 2 WoGG die Inanspruchnahme des Wohngeldes. Insoweit müssen die Berechtigten nach § 46 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB l) auf die Transferleistung verzichten, wenn sie (für sich, die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft oder die sonst bei der Transferleistung zu berücksichtigenden Personen) Wohngeld erhalten wollen. Nach § 46 Abs. 2 SGB 1 ist der Verzicht aber u. a. dann unwirksam, wenn durch ihn unter anderem andere Leistungsträger belastet werden. Durch die neue Regelung des § 1 Abs. 5 WoGG soll die Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB 1 für diesen Fall ausgeschlossen werden. Damit tritt die Unwirksamkeit des Verzichts nicht deshalb ein, weil u. a. ein anderer Leistungsträger hinsichtlich der Unterkunftskosten belastet wird.

Zu Nummer 3 (§ 7 Abs. 1 und 4 WoGG)

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 5 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 stellt lediglich die Anwendung des § 8 WoGG klar.

Zu Buchstabe b

Absatz 4 regelt Berücksichtigungen von Miete und Miethöchstbeträgen in Mischaushalten. In Mischhaushalten, dass sind Haushalte, die aus zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern und nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bestehen, gibt es für die Zuordnung der Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG für den wohngeldberechtigten Haushaltsteil zwei Alternativen: zum einen kann ganz formal auf die jeweilige Größe des wohngeldrechtlichen Haushaltes (d.h. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern) abgestellt werden (Beispiel 1), zum anderen ist die Beachtung des nur kopfteiligen Anteils im Verhältnis zur Größe des Mischhaushalts möglich (Beispiel 2).

Beispiel 1

Familie: Mutter und Vater nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen, ein volljähriger Sohn;

Sohn nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, Mietenstufe 4, Bezugsfertigkeit 1980 Sohn wäre wohngeldrechtlich ein Ein-Personen-Haushalt:

Höchstbetrag nach Tabelle (Alleinstehender) 265 EUR

Beispiel 2

Merkmale wie Beispiel 1

Sohn ist Teil eines Drei-Personen-Mischhaushalts

Höchstbetrag nach Tabelle (Drei-Personen-Haushalt): 420 EUR

davon 1/3 für den Anteil des Sohnes 140 EUR

Die Differenz zwischen den Ansprüchen ist mithin erheblich.

Die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG sind für kleinere Haushalte im Verhältnis zu größeren Haushalten höher, da Nebenräume (z.B. Küche, Bad, Flur) auch in kleineren Wohnungen zur Verfügung stehen müssen; dieses löst regelmäßig höhere Kosten aus. In größeren Haushalten nutzen mehrere Personen naturgemäß gleiche Nebenflächen, so dass die Wohnnutzung insgesamt kostengünstiger ist. So liegt der Fall auch in Mischhaushalten: hier nutzen (wohngeldberechtigte) zum Haushalt rechnende

Familiemitglieder die Wohnung zusammen mit den vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern.

Ein Abstellen auf die Größe des wohngeldrechtlichen Haushalts nach § 7 Abs. 1 WoGG allein aus formalen Gründen erscheint deshalb nicht sachgerecht. § 7 Abs. 4 Satz 3 WoGG bestimmt daher die kopfteilige Ermittlung des Miethöchstbetrages. Das nicht vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied wird dadurch im Vergleich zur Wohngeldberechtigung der gesamten Familie nicht schlechter gestellt, da ihm in diesem Fall auch nur der theoretische Anteil pro Kopf zugerechnet wird.

Durch die Berücksichtigung nur kopfteiliger Höchstbeträge werden ungerechtfertigte Wohngeldmehrausgaben vermieden.

Satz 1 in der Fassung nach Artikels 25 Nr. 5 Buchst. b des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 bedarf der Klarstellung, dass ein Abstellen auf die "Gesamtzahl der Bewohner" nicht vorgesehen ist. Denn der Begriff "Bewohner" umfasst alle im Haushalt wohnenden Personen, mithin auch Nicht-Familienangehörige (z.B. Untermieter).

Als Ausgangsgröße für die anteilige Berechnung bei Mischhaushalten wird nunmehr auf Grundlage einer Legaldefinition (zum Haushalt rechnende Familienmitglieder und nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglieder) die Gesamtzahl der Personen eines solchen Mischhaushalts festgelegt. Damit stellt der Begriff

"Mischhaushalt" den Oberbegriff für Haushalte dar, in welchen neben wohngeldberechtigten Familienmitgliedern auch nicht wohngeldberechtigte Familienmitglieder leben. Alle dort wohnenden Familienmitglieder bilden die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts.

Durch die Definition wird nur noch diejenige Personengruppe erfasst, welche als Familienmitglieder (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 WoGG) und ohne - lediglich theoretisch - die Beachtung von § 1 Abs. 2 WoGG einen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden würden. Sonstige Personen, welche auch ohne Beachtung des § 1 Abs. 2 WoGG nicht zu diesen Familienmitgliedern gehören würden (z.B. Untermieter), werden nunmehr für die Ermittlung der anteiligen Miete oder Belastung nicht mehr erfasst.

Satz 2 wird aus Klarstellungsgründen dem übrigen Wortlaut der Norm angepasst. Inhaltlich entsprechen "Leistungen der Familienmitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 empfangen" uneingeschränkt den "Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder".

Satz 3 bestimmt, dass in Mischhaushalten für die zum (wohngeldrechtlichen) Haushalt rechnenden Familienmitglieder die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG nur in Höhe des Anteils der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung der Miethöchstbeträge erfolgt somit nur kopfteilig. Die Festlegung der Maßgeblichkeit der Gesamtzahl der Personen der Mischhaushalte nach Satz 3 a. E. - neu - ist für die Berechnung des verminderten Höchstbetrages notwendig, da als Grundlage der Berechnung zuerst der Ausgangshöchstbetrag bestimmt werden können muss.

Ausgangswert der Berechnung nach Satz 3 ist danach der "Gesamt"-Höchstbetrag, wobei die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts für die Berechnung den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern in § 8 Abs. 1 WoGG - erste senkrechte Spalte - fiktiv gleichgesetzt wird. Dieser Gesamt-Höchstbetrag kann nun durch die Anzahl der Personen des Mischhaushalts dividiert und anschließend mit der Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern multipliziert werden.

Beispiel 3

Merkmale wie Beispiel 1

Zu Nummer 4 ( § 10 Abs. 2 WoGG)

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Zu Buchstaben a und b (§ 10 Abs. 2 Nr. 1.2 und Nr. 1.10 WoGG)

Nach dem bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 1.2 WoGG gehörten einkommensabhängige Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen, zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Durch den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 10 Abs. 2 Nr. 1.10 WoGG sollten darüber hinaus auch die übrigen nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Bezüge in den Einkommenskatalog aufgenommen werden. Dazu gehören z.B. Unfallfürsorgeleistungen an Beamte nach §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach §§ den §§ 40 und 41 BeamtVG sowie Dienstbeschädigungsvollrenten nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee (vgl. R 8 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004). Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden § 10 Abs. 2 Nr. 1.2 und Nr. 1.10 nunmehr zusammengefasst. Bezüge, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden und deshalb nach § 3 Nr. 6 EStG nicht steuerfrei sind, zählen bereits nach § 10 Abs. 1 WoGG zum Einkommen. Leistungen, wie z.B. Grundrenten, die wegen ihrer Einkommensunabhängigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1.2 schon bisher nicht zu den wohngeldrechtlichen Einnahmen gehören, bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.

Zu Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 Nr. 1.11 WoGG)

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe d (§ 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG)

Nummer 5.1 bezieht sich nunmehr auf Bezüge, die nicht von zum Haushalt ( § 4 Abs. 2 WoGG) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG) rechnenden Personen gewährt werden.

Hintergrund der Regelung ist, dass auch Bezüge (z.B. Zuwendungen in Form von Nahrungsmitteln, Kleingeschenken usw.) innerhalb von Mischhaushalten von der

Anrechnung bei der Einkommensermittlung ausgeschlossen bleiben sollen. Damit werden die aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 WoGG entstehenden - lediglich rechtlich - getrennten Haushalte weiterhin so behandelt, als wären sie ein wohngeldrechtlicher Haushalt. Das ist sachgerecht, da allein die nur rechtliche Aufspaltung des Haushalts keine Änderungen der tatsächliche Verhältnisse mit sich bringt, welche das Familienleben im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens unter geringfügigem Austausch von Geld- und Sachleistung verändern würde. Eine Anrechnung von Bezügen soll somit nur dann erfolgen, wenn sie von Personen außerhalb des eigentlichen Haushalts (im Sinne des wohngeldrechtlichen Haushalts und des Mischhaushalts) erfolgen.

Zu Buchstabe e (§ 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG)

Nummer 7 erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG. Hintergrund der Regelung ist, dass beim Wechsel in eine Transferleistung während eines laufenden Monats ein Betroffener bereits die "Haupt"-Transferleistung (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) erhält, aufgrund der bereits erfolgten Bezahlung der Miete die Kosten der Unterkunft aber (noch) nicht berücksichtigt werden. Ein Bedarf bezüglich der Kosten der Unterkunft (KdU) wird im Rahmen der Transferleistung dann regelmäßig verneint. Da in diesen Fällen das zweite - zum Ausschluss nach § 1 Abs. 2 WoGG führende - Merkmal, nämlich die Berücksichtigung der KdU nicht gegeben ist, sind Betroffene für den Zeitraum der Nichtberücksichtigung nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Da sie jedoch bereits Einnahmen aus der Transferleistung haben, ist es sachgerecht, die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG zum Einkommen zu rechnen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WoGG (Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIIl)) gelten die Leistungen des notwendigen Unterhalts als die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen. Betroffen sind damit notwendige Unterhaltsleistungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 SGB VIII.

Von der Anrechnung umfasst sein sollen lediglich Leistungen mit dem Charakter einer "laufenden" Zahlung, d.h. grundsätzlich wiederkehrende Leistungen. Diesen Charakter

haben auch solche Leistungen, die z.B. als Hilfe zum Lebensunterhalt für nur einen Monat gewährt werden, jedoch nur, weil lediglich für diesen Monat Bedürftigkeit vorlag. Einmalige Hilfen, Bedarfe und ähnliches, insbesondere nach § 31 SGB Xll (einmalige Wohnungseinrichtungen, Schwangerschaftsausstattungen und Hilfen für Klassenfahrten) haben diesen Charakter nicht, da sie grundsätzlich einmalige Leistungen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter Umständen aufgrund einer Mehrzahl von Kindern zwei- oder dreimal oder jährlich wiederkehrend gewährt werden.

Erfasst werden sollen auch die Fälle, in denen im Rahmen einer Transferleistung (z.B. dem Arbeitslosengeld II) lediglich die KdU aufgrund deren Unangemessenheit nicht mehr geleistet werden. Aufgrund des dann gegebenen Anspruchs auf Wohngeld (vgl. Begründung zu Nr. 2, § 1 Abs. 2 Satz 3) ist Nummer 7 die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG zum Einkommen bei der Wohngeldbewilligung.

Zu Buchstaben f und g (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 und 9 WoGG)

Diese Änderungen stellen redaktionelle Folgeänderungen dar.

Zu Nummer 5 ( § 26 Abs. 4 WoGG)

In Nummer 5 wird als notwendige Folgeänderung aus Nummer 9 Buchst. b die Belehrungspflicht in § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG um die Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4a Satz 1 WoGG - neu - ergänzt.

Zu Nummer 6 ( § 27 Abs. 5 WoGG)

Der neue § 27 Abs. 5 WoGG soll eine spezielle Regelung für den Fall treffen, dass die Wohngeldbewilligung nach § 30 Abs. 4 WoGG - neu - unwirksam wird und der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonates gestellt wird. Für diesen Fall soll der neue § 27 Abs. 5 WoGG

bewirken, dass der Bewilligungszeitraum eines neuen Wohngeldbescheides direkt im Anschluss an den Eintritt der Unwirksamkeit des alten Wohngeldbescheides beginnt.

Zu Nummer 7 ( § 28 Abs. 1 WoGG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 8 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Erweiterung um die Personengruppe der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder folgt aus der Reglung des Satzes 2, nach dem der Mietzuschuss unter den dort genannten Bedingungen auch an zum Haushalt rechnende Familienmitglieder gezahlt werden kann. Insoweit ist es nicht sachgerecht, den Antragsteller lediglich in den Fällen der Zahlung des Mietzuschusses an den Empfänger der Miete zu benachrichtigen. Die Erweiterung des Satzes 3 n. F. verpflichtet die Wohngeldstelle nunmehr auch zur Unterrichtung, wenn die Zahlung an zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erfolgt.

Zu Nummer 8 (§ 29 Abs. 1, 3 und 4 WoGG)

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 9 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Die Neuregelung stellt klar, dass eine Veränderung des Einkommens im Rahmen des § 29 WoGG auch dann beachtlich sein soll, wenn diese aufgrund einer Veränderung der

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erfolgt. In Absatz 1 betrifft diese Regelung Einnahmeverringerungen, in Absatz 3 Einnahmeerhöhungen.

Erfasst werden dadurch - neben Veränderungen durch Aus- oder Einzug von Familienmitgliedern - auch die Fälle des Hereinwachsens aus einer Transferleistung, da dieses zur Veränderung der Zahl der zum (wohngeldrechtlichen) Haushalt rechnenden Familienmitgliedern führt. Die Änderung zu Absatz 1 betrifft lediglich Fälle des Auszugs eines Familienmitgliedes, da im Falle des Ausschlusses nach § 1 Abs. 2 WoGG die Bewilligungen aufgrund der gesetzlichen Bedingung nach § 30 Abs. 4 WoGG unwirksam werden; die Beachtung der geänderten Umstände erfolgt dann auf Antrag nach § 27 Abs. 5 WoGG.

In Absatz 4 wird das mitteilungspflichtige Merkmal der Einnahmenerhöhung (Nr. 2) konkretisiert.

Zu Nummer 9 (§ 30 Abs. 4 und 4a WoGG)

Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Änderungen entspricht die Vorschrift der des Artikels 25 Nr. 9a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Auf dessen Begründung wird im Übrigen verwiesen.

Zu Buchstabe b

Die neue Vorschrift § 30 Abs. 4, 4a und 5 WoGG soll regeln, dass die Leistung von Wohngeld zeitnah dann endet, wenn Familienmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt worden sind, nach Bescheiderteilung Empfänger einer der in § 1 Abs. 2 WoGG genannten Leistungen werden. Damit soll bewirkt werden, dass die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der materiellrechtlich einschlägigen Sozialleistung berücksichtigt werden und in Folge dessen der zuständige Sozialleistungsträger mit den entsprechenden Ausgaben belastet wird.

Der § 30 Abs. 4 und 4a WoGG regelt einerseits, dass die Bewilligungsbescheide kraft Gesetzes auflösend bedingt sind, andererseits damit verknüpfte Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers und der Familienmitglieder. Der Bewilligungsbescheid wird nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG - neu - unwirksam, wenn er nachträglich der Regelungsaussage des § 1 Abs. 2 WoGG widerspricht. Die Wohngeldstelle hat in diesem Fall auf Antrag eine Entscheidung auf der Grundlage der veränderten Verhältnisse zu treffen. Den Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes im Fall eines Antrages soll der neue § 27 Abs. 5 WoGG regeln.

Der neue Absatz 4 Satz 1 soll regeln, dass die Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides kraft Gesetzes eintritt, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen ist. Diese Unwirksamkeitsregelung stellt eine gesetzliche auflösende Bedingung dar. Sie soll bewirken, dass alle Bewilligungsbescheide von Gesetzes wegen auflösend bedingt sind. Die auflösende, die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides verursachende Bedingung tritt ein, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Eines gesonderten Aufhebungsverwaltungsaktes bedarf es nicht.

Absatz 4 Satz 2 soll den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt. Er entspricht im Hinblick auf die Regelung des maßgeblichen Zeitpunktes dem geltenden § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG.

Absatz 4 Satz 3 soll den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse klarstellen. Angeknüpft werden soll an den Beginn des Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, nicht an den Zeitpunkt, in dem der Betroffene hiervon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Absatz 4 Satz 4 dient der Rechtsklarheit im Interesse der Betroffenen. Da im Falle des Eintritts der gesetzlichen Bedingung kein gesonderter Aufhebungsverwaltungsakt ergeht, soll er über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides informiert werden.

Absatz 4a Satz 1 soll die Verpflichtung des Wohngeldempfängers zur Mitteilung der Tatsachen regeln, die einen Ausschluss eines bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitgliedes nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld begründen, damit die Wohngeldstelle Kenntnis vom Eintritt der gesetzlichen Bedingung erlangt.

Absatz 4a Satz 2 soll die Pflicht der. Familienmitglieder regeln, die in Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen dem Wohngeldempfänger mitzuteilen, damit dieser die zuständigen Stellen benachrichtigen kann.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung des § 30 Abs. 5 WoGG ist eine Folgeänderung aufgrund des neuen § 30 Abs. 4 WoGG.

Zu Nummer 10 ( § 35 Abs. 2 WoGG)

Aufgrund des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG werden ab 1. Januar 2005 Mischhaushalte entstehen; das sind Haushalte, in denen ein Teil der Familienmitglieder wohngeldberechtigt ist, andere Familienmitglieder jedoch nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Bei Mischhaushalten können zwei Typen unterschieden werden:

Typ a: zum Haushalt rechnende Familienmitglieder bilden als wohngeldberechtigte Familienmitglieder einen wohngeldberechtigten Teilhaushalt, wobei der Antragsteller (einschl. seiner Bedarfsgemeinschaft) diesem nicht zuzurechnen

ist, weil er eine Transferleistung nach § 1 Abs. 2 WoGG erhält; statt dessen bildet er zusammen mit anderen nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern einen nicht wohngeldberechtigten Resthaushalt,

Typ b: zum Haushalt rechnende Familienmitglieder einschl. Antragsteller bilden als

wohngeldberechtigte Familienmitglieder einen wohngeldberechtigten

Teilhaushalt; nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschossene

Familienmitglieder bilden einen nicht wohngeldberechtigten Resthaushalt.

Bei Mischhaushalten erfolgt eine kopfteilige Anrechnung der Miete und der Wohnfläche der Wohnung. Da die kopfteilige Miete bei der Berechnung des Wohngelds herangezogen wird, darf auch nur diese als Miete für den wohngeldberechtigten Teilhaushalt ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die Feststellung, über welche Wohnfläche der wohngeldberechtigte Haushalt verfügt. Das Kopfteilverfahren führt allerdings zu Verzerrungen beim Ausweis der tatsächlichen Miete und beim Ausweis der Größe der vom wohngeldberechtigten Haushalt bewohnten Wohnung. Auf dem Wohnungsmarkt sind die Quadratmetermieten bei großen Wohnungen in der Regel niedriger als bei kleinen Wohnungen. Die kopfteilige Umrechnung der Gesamtmiete auf die kopfteilige Fläche führt deshalb zu einer im Vergleich zu niedrig ausgewiesenen Quadratmetermiete.

Damit die Wohngeldstatistik sowie die im Falle der Mietenstufenzuordnung verwendeten Mieten nicht durch die Angaben der Mischhaushalte verzerrt werden, besteht die Notwendigkeit bei den Wohngeldempfängern zwischen reinen Wohngeldempfängerhaushalten und den Mischhaushalten zu differenzieren, und diese separat auszuweisen.

Die Identifikation des Mischhaushalts erfolgt im Falle des Typs a über den eine Transferleistung beantragenden oder empfangenden Antragsteller, im Fall des Typs b über die Erhebung der Anzahl der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder.

Dabei wird bei Mischhaushalten des Typs a weiter zwischen den einzelnen zum Ausschluss des Antragstellers führenden Transferleistungen differenziert, um die einzelnen Gruppen voneinander zu trennen und insbesondere den Anteil der Mischhaushalte mit Arbeitslosengeld II Antragstellern ermitteln zu können. Diese Gruppe ist potentiell besonders geeignet, wieder ins Wohngeld herein zu wachsen, sollte der Arbeitslosengeld-II-Bezug aufgrund der gewünschten Arbeitsaufnahme entfallen. Um diese Gruppe auch nach Haushaltsgröße beziffern zu können, soll die gesamte Anzahl der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder nunmehr erfasst werden.

In Fall b bleibt eine spezifische Zuordnung des vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossenen Haushaltsteils zu einer Transferleistung unmöglich, da bei der Beantragung des Wohngelds sozio-ökonomische Angaben immer nur auf den Antragsteller bezogen sind.

Im Einzelnen:

Um zukünftig Gesichtspunkte des Gender Mainstreaming besser berücksichtigen zu können, bietet Nr. 4 nunmehr die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Geschlechts des Wohngeldempfängers.

Der Wortlaut von Nr. 4 ermächtigt zur Erhebung der Merkmale allein für einen wohngeldberechtigten Haushalt. Um die kopfteiligen Angaben zu Miethöhe bzw. Belastung und Wohnfläche entzerren zu können (vgl. oben), ist es des Weiteren notwendig, die Gesamtzahl der Familienmitglieder eines Mischhaushalts nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG zu erfassen. Mit Hilfe dieser Gesamtzahl kann dann wieder auf die tatsächlichen Verhältnisse des Gesamthaushalts hochgerechnet werden. Des weiteren bedarf die Erfassung des nicht wohngeldberechtigten Resthaushalts ("Anzahl der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder") einer eigenständigen Rechtsgrundlage, da nach derzeit geltender Fassung sonstige Familienmitglieder bisher nur in Verbindung mit dem Antragsteller zu sehen sind. Bei Mischhaushalten Typ b ist eine Verbindung zum Antragsteller gerade nicht gegeben, da der Antragsteller zum wohngeldberechtigten Haushaltsteil zählt und die zu erfassenden Personen des Resthaushalts gerade nicht zum wohngeldberechtigten Haushalt gehören.

Die Einfügung in Nr. 5 stellt klar, dass bei Bestehen von Mischhaushalten i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG auch die Erfassung der anteiligen (kopfteiligen) Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG zulässig ist.

Die Einfügung in Nr. 6 stellt klar, dass bei Bestehen von Mischhaushalten auch die anteilige (kopfteilige) Erfassung zulässig ist. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf die Fläche der Wohnung, die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung und im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 WoGG die Belastung aus Zinsen und Tilgung.

Nr. 7 der bisherigen Fassung bedurfte der Klarstellung, dass die Erhebung mit allen nachfolgenden Merkmalen sich nur auf den nach § 1 Abs. 2 WoGG nicht ausgeschlossenen Wohngeldempfänger beziehen; nur insoweit besteht die Notwendigkeit der Erhebung.

Für Mischhaushalte des Typs a - der antragstellende Haushaltsvorstand ( Wohngeldempfänger) gehört nicht zum wohngeldberechtigten Teilhaushalt - wird in Nr. 7 a. E. des Weiteren zwischen den Arten der einzelnen Transferleistungen des nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers differenziert, um die Zugehörigkeit ausgeschlossener Teilhaushalte erkennen und insbesondere den Anteil der Mischhaushalte mit Arbeitslosengeld-II-Antragstellern bzw. -Empfängern ermitteln zu können. Besonders diese Gruppe hat das Potenzial, bei Arbeitsaufnahme (und Entfallen der Voraussetzungen des SGB II) wieder ins Wohngeld

hineinzuwachsen. Zur Abschätzung des zukünftigen Finanzbedarfs des Wohngeldes ist die Kenntnis dieser Zusammensetzung notwendig.

Zu Nummer 11 ( § 37b WoGG)

Die Vorschrift, die den § 37b WoGG a. F. inhaltlich unverändert aufnimmt (Absätze 1 und 3 n. F.) dient der Bekämpfung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeldleistungen. Sie ist mit dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht des § 52 SGB II vergleichbar.

Um datenschutzrechtlichen Zweifeln an der Berechtigung der Wohngeldstellen entgegen zu treten, wird durch ausdrückliche Regelung unmittelbar im Wohngeldgesetz klargestellt, dass die Überprüfung der Angaben des Antragstellers nunmehr durch einen automatisierten Datenabgleich durchgeführt werden darf. Damit wird die Befugnis des § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) konkretisiert. Die

Berechtigung des schon vorher zulässigen automatischen Datenabgleichs nach § 37b a.F. WoGG (Abgleich aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen) wird in Absatz 3 auch auf die neuen Abgleichstatbestände erweitert.

Absätze 2 und 3 ermächtigen die Wohngeldstellen, entscheidungsrelevante Angaben der Antragsteller stärker, insbesondere durch den Einsatz eines automatisierten Datenabgleichs, zu kontrollieren. Absatz 2 stellt, anders als Absatz 1, eine Ermächtigung der Wohngeldstellen dar, keine Verpflichtung. Damit wird der mit den Überprüfungen einher gehende höhere Verwaltungsaufwand berücksichtigt, welcher aufgrund Personalmangels und unzureichender EDV-Ausstattung oft noch nicht geleistet werden kann.

Die Auskunftsverpflichtung der zuständigen Stellen des Trägers der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG und des Bundesamtes für Finanzen wird in Absatz 5 eingeführt. Absatz 6 enthält eine Verordnungsermächtigung.

Im Einzelnen:

Die Pflicht zum Datenabgleich nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) in Absatz 1 besteht unverändert fort. § 37b Sätze 1 und 2 (a. F.) WoGG gelten unverändert in Absatz 1 n. F. fort. Satz 3 geht ohne inhaltliche Änderung in Absatz 3 n. F. auf. Die datenschutzrechtlichen Regelungen von § 37b Sätze 4 und 5 (a. F.) WoGG finden sich in leicht abgewandelter Form in Absatz 4 n. F. wieder.

Absatz 2 ist eine Ermächtigungsnorm. Sie orientiert sich an § § 52 SGB II. Wählt ein Bundesland den automatisierten Datenabgleich, kommt es auf individuelle Verdachtsmomente bei der Antragstellung nicht mehr an. Überprüft werden können zum Haushalt rechnende Familienmitglieder sowie Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften. Dies gilt für alle Antragsfälle. Das Merkmal "zum (wohngeldberechtigten) Haushalt rechnende Familienmitglieder" muss auch auf den Wohngeldempfänger selbst zutreffen, da es nicht Ziel der Regelung ist, vom Wohngeld

ausgeschlossene, aber noch das Wohngeld für die Familie erhaltende (§ 1 Abs. 3 und 4 WoGG), Personen zu überprüfen.

Absatz 2 Nr. 1 betrifft die Überprüfungsmöglichkeit des Bezugs Sozialleistungen anderer Träger, die bereits einen Wohnkostenanteil bezuschussen bzw. vollständig enthalten. Überprüft werden kann der gegenwärtige und in der Vergangenheit erfolgte Empfang von Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1, welche zum Ausschluss nach dem WoGG führen oder führten. Neben der Inanspruchnahme wird auch die Beantragung von Transferleistungen erfasst.

Absatz 2 Nr. 2 betrifft die Überprüfungsmöglichkeit von Einnahmen aus Kapitalvermögen (Abgleich von Daten des § 45d Abs. 1 EStG). Dieses soll bewirken, dass zu niedrige Angaben des Wohngeldempfängers zum Einkommen aufgedeckt werden. Nr. 2 entspricht inhaltlich der Ermächtigung des § 45d Abs. 2 EStG. Zur besseren Übersichtlichkeit wird dessen Inhalt unter Anpassung der Ermächtigung auf die Wohngeldstellen in das WoGG übernommen; § 45d Abs. 2 EStG wird jedoch nicht verdrängt.

Absatz 2 Satz 2 knüpft an die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X (10 Jahre) bei rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Ziel des Datenabgleichs ist es, unrechtmäßige Leistungen aufgrund der Umstände des § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB X aufzudecken. Die Annahme der gleichen (langen) Frist ist angemessen, da nur so die volle Rücknahmemöglichkeit der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausgeschöpft wird.

Mit Absatz 3 wird die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenabgleich eingeführt.

Absatz 4 stellt datenschutzrechtliche Belange sicher. § 37b Satz 4 und 5 (a. F.) werden unter geringfügigen Anpassung übernommen.

Absatz 5 verpflichtet die in Absatz 2 angesprochenen Stellen, den Datenabgleich durchzuführen, und legt zur Sicherstellung des Datenschutzes die Behandlung der Daten des Abgleichs fest.

In Absatz 6 erhalten die Landesregierungen eine Verordnungsermächtigung, um das konkrete Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 zu regeln.

Zu Nummer 12 ( § 41 Abs. 3 WoGG)

Die Regelungen des § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG regeln, Familienmitglieder, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen, vom Wohngeld auszuschließen, sofern im Haushalt ausschließlich solche dem Grunde nach Berechtigten leben.

Aufgrund des Ausschlusses vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG können nunmehr Mischhaushalte (das sind Haushalte, zu den zum Haushalt rechnende Familienmitglieder und vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossene Familienmitglieder gehören, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG) entstehen. Durch den Ausschluss eines Teils der Familie aufgrund § 1 Abs. 2 WoGG entsteht unter Umständen ein Resthaushalt, der aufgrund der rechtlichen Teilung des ursprünglichen Familienhaushalts nunmehr ausschließlich aus dem Grunde nach nach BAföG bzw. § 59 SGB III Berechtigten besteht.

Nach § 41 Abs. 3 WoGG sind diese dem Grunde nach BAföG- bzw. BAB-Berechtigte ausgeschlossen. Zwar erhielten z.B. im elterlichen Haushalt wohnende BAföG-Empfänger weiterhin einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, z.B. Studierende grundsätzlich in Höhe von 44 EUR. Dieser ist aber geringer als der Anteil der Kosten der Unterkunft, der nicht im elterlichen Haushalt Wohnenden gezahlt wird (133 EUR, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG). Hintergrund des geringeren Bedarfssatzes bei den Eltern wohnender Studierender ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern einen Teil der Unterkunftskosten decken. Obwohl sich die tatsächlichen familiären Verhältnisse nicht verändert haben, wären Betroffene in diesen Fällen durch den Ausschluss vom Wohngeld damit u. U. schlechter gestellt.

Um unbillige Härten aufgrund eines Ausschlusses vom Wohngeld zu vermeiden, regelt Satz 3 die Nichtgeltung der Sätze 1 und 2 und damit das Weiterbestehen des Wohngeldanspruchs in diesen Fällen.

Zu Nummer 13 (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG)

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG wird um den Fall der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 30 Abs. 4a Satz 1 WoGG - neu - erweitert, da diesem Fall der gleiche Unrechtsgehalt innewohnt wie den bereits in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG geregelten Fällen. Im übrigen erfolgt eine Angleichung des Wortlauts der Vorschrift an die sonst im Nebenstrafrecht übliche Bewehrungstechnik (sogenannte "Ausdehnungsvorschrift").

Zu Artikel 14 (Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)

Zu Nummern 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 Nr. 1.2 und 1.9 WoFG)

Die Änderung vollzieht die Änderung des § 10 Abs. 2 Nr. 1.2 und Nr. 1.10 WoGG durch Artikel 13 Nr. 4 Buchst. a und b für die Einkommensermittlung im Wohnraumförderungsrecht nach.

Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 2 Nr. 1.10 WoFG)

Diese Vorschrift ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (§ 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoFG)

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 5 (§ 10 Abs. 2 Nr. 7 WoFG)

Die Neufassung des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoFG fasst den bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 7 und 8 WoFG aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammen, trägt den Änderungen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Rechnung und formuliert die Anrechnungstatbestände klarer.

Zu Nummern 6 und 7 (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 bis 9 WoFG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5.

Zu Artikel 15 (Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes)

Das Wohngeldsondergesetz soll aufgehoben werden, da dessen Sondervorschriften für die neuen Länder seit Ablauf des 31. Dezember 1996 nicht mehr anzuwenden sind. Seit dem 1. Januar 1997 wird auch in den neuen Ländern Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt.

Zu Artikel 16 (Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes)

Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes wird durch die Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes durch Artikel 15 dieses Gesetzes gegenstandslos und soll daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 17 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Änderung von § 71 Abs. 1 Nr. 5 SGB X ermöglicht nunmehr die Übermittlung von Sozialdaten der Wohngeldstelle auch im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld.

Zu Artikel 18 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Es handelt sich um die übliche Formel, damit die auf Grund dieses Gesetzes geänderten Rechtsverordnungen unter den Artikeln 4 bis 6 und 10 künftig wieder im Verordnungswege und nicht durch ein formelles Gesetz geändert werden können.

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)

Nach Absatz 1 tritt dieses Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Nach Absatz 2 sollen Artikel 13 bis 17 dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft treten, da ab diesem Zeitpunkt das wohngeldrechtliche Vereinfachungsmodell in Kraft tritt, nach dem Transferleistungsempfänger vom Wohngeld ausgeschlossen sind (Artikel 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).

Nach Absatz 3 soll zum einen Artikel 11 nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten. Dies ist rechtsförmlich notwendig, da die in Artikel 11 genannten Vorschriften ansonsten nach Artikel 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2005 in Kraft treten würden und dann im Widerspruch zu den in diesem Gesetz erfolgten Änderungen stünden, die ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Nach Absatz 3 soll des Weiteren Artikel 12 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Soziahilferechts in das Sozialgesetzbuch eingeführte Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch nicht der Änderung des WoFG in Artikel 14 Nr. 5 dieses Gesetzes entgegensteht.