A. Problem und Ziel
- Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) beruht auf den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG).
- Aufgrund der aktuellen Schieflagen und Insolvenzen von Finanzinstituten im Zuge der noch andauernden Finanzmarktkrise hat die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 einen Vorschlag zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie im Hinblick auf die Erhöhung der Deckungssumme und die Verkürzung der Auszahlungsfrist vorgelegt.
- Im Dezember 2008 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf Basis dieses Vorschlags auf einen Richtlinientext geeinigt (im Folgenden: Richtlinie). Diese Richtlinie soll im März 2009 verabschiedet werden. Da die im Richtlinienentwurf vorgesehene Umsetzungsfrist für den überwiegenden Teil der Regelungen bereits am 30. Juni 2009 abläuft, ist es erforderlich, den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie bereits vor der endgültigen Verabschiedung der Richtlinie vorzulegen.
- Die Finanzmarktkrise und die Erfahrungen mit der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung in Deutschland seit Inkrafttreten des EAEG im Jahr 1998 machen darüber hinaus Änderungen im EAEG erforderlich. Die Bundesregierung hat im Maßnahmenpaket zur Stabilisierung des Finanzmarktes in Deutschland vom 13. Oktober 2008 angekündigt, dass sie weitere Vorschläge zur Verbesserung der Einlagensicherung entwickeln wird. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf insbesondere Verbesserungen bei der Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention vor.
- Auch hat die Entschädigungspraxis gezeigt, dass eine Konkretisierung der bestehenden Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen sinnvoll ist. Mit diesem Gesetz werden dem entsprechend die Bestimmungen über die Erhebung von Sonderbeiträgen und die Aufnahme von Krediten durch die Entschädigungseinrichtungen weiter ausgestaltet.
- Zudem machen Zusammenschlüsse und Kooperationen in der europäischen Börsenlandschaft eine Änderung der Regelung zur Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Stellen im Ausland erforderlich.
- Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
B. Lösung
- Die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie werden in das EAEG umgesetzt. Die Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen und zur Aufnahme von Krediten werden konkretisiert. Bei der Regelung der Beiträge und der Sonderzahlungen in den durch das Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Verordnungen ist künftig auch das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen zu berücksichtigen. Entschädigungseinrichtungen werden ferner dazu verpflichtet bei den ihnen zugeordneten Instituten Prüfungen durchzuführen und die Häufigkeit und Intensität dieser Prüfungen an der Risikoneigung der Institute auszurichten. Schließlich wird der Bundesanstalt durch eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ein umfassender Informationsaustausch mit ausländischen Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten, an denen Strom, Gas und andere Waren gehandelt werden, ermöglicht.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand Keine.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Einführung eines Systems zur risikoorientierten Prüfung der den Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institute entstehen diesen höhere Verwaltungskosten, welche einerseits über erhöhte Beiträge gemäß den geänderten Beitragsverordnungen gegenüber den Instituten eingefordert werden. Andererseits ist zu erwarten dass solche Prüfungen dazu beitragen, Entschädigungsfälle frühzeitiger zu erkennen und abwenden zu können oder zumindest die Schadenshöhe zu verringern.
- Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Beitragshöhe für die Unternehmen durch die getroffenen Maßnahmen nicht signifikant beeinflusst wird. Die Kosten können nicht näher quantifiziert werden.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht für Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten zu liefern. Die Pflicht zur Datenlieferung führt zu zusätzlichen Bürokratiekosten in Höhe von 933 000 Euro.
- Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürger keine nennenswerten weiteren Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie soll bis zum 30. Juni 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 03.04.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt:
"(EAEG)"
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist und die zur Erbringung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreditwesen" die Wörter "oder Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" eingefügt.
- c) In Absatz 5 wird das Wort "(Bundesaufsichtsamt)" durch das Wort "(Bundesanstalt)" ersetzt.
- a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1 . den Gegenwert von 50 000 Euro der Einlagen sowie"
- b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird."
- a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "von drei Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles" durch die Wörter "der in Absatz 4 genannten Frist" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "stellt" durch das Wort "hat" ersetzt und werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter ", spätestens jedoch innerhalb einer Woche, " und nach den Wörtern "zur Verfügung" die Wörter "zu stellen" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens 20 Werktage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen kann die Frist nach den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden. Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden."
- d) In Absatz 6 wird die Angabe "91/308/EWG" durch die Angabe "2005/60/EG" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in seiner bisherigen Entschädigungseinrichtung bezahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädigungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes wegen Änderung des Erlaubnisgegenstands."
- b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
- (6) Die Entschädigungseinrichtungen haben in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie haben die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
- (7) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen hat sie die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten."
- 6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 5" durch die Angabe "§ 6 Abs. 5 bis 7" ersetzt.
- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten."
- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: "Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen."
- cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 eingefügt:
- (3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5 unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen und hiernach unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann. Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des in einem Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Einrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den durch die Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die voraussichtliche Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.
- (4) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide.
- (5) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird zugeordnet waren. Dies gilt nicht für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind.
- (6) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.
- (7) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten soweit sie im Falle von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Falle von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 4 verwendet worden sind."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu den Sonderbeiträgen," gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:"
§ 9 Prüfung der Institute"
- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Die Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten Institute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und Häufigkeit von Prüfungen nach Satz 1 an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem Institut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (2) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Während der üblichen Arbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag der Entschädigungseinrichtungen den Auftrag, die Prüfungen durchzuführen. Beliehene Entschädigungseinrichtungen nach § 7 haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden Institute Interessenkonflikte begründen können. Die beliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt werden. Die für Prüfungen nach Satz 1 entstehenden Kosten haben die geprüften Unternehmen der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
Die für Prüfungen nach Satz 3 entstehenden Kosten haben die geprüften Unternehmen der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zu erstatten."
- d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts des Entschädigungsfalls bei einem Institut begründen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen."
- a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:"
- 9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 10. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "oder stellen Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes genannten Geschäfte ein" und die Wörter "oder der Einstellung" gestrichen.
- 11. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten in Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den Entschädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen."
- 12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 13. In § 17a Absatz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- 14. § 19 wird wie folgt gefasst:"
§ 19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
- (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages der Verkündung] geltenden Fassung anwenden.
- (2) Institute, die vor dem [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages] aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, können nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung, die nach Ausscheiden des Instituts festgestellt werden, herangezogen werden.
- (4) Kapitalanlagegesellschaften, die am [einsetzen: Datum des Kalendertages der Verkündung] eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis länger als einen Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum [einsetzen: Tageszahl und Jahreszahl der Verkündung sowie Monatsname des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nicht als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4."
Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "50 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: "c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 17c des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,"
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
- "8. durch eine auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung, oder
- 9. durch eine auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vorgenommene Prüfung,"
- d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 9 werden die Angabe "Nummern 1, 2, 4 und 7" durch die Angabe "Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" und nach den Wörtern "registerführenden Unternehmen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern "genannten Unternehmen" die Wörter "und in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen" eingefügt.
- 2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort "Pensionsrücklage" durch das Wort "Pensionsrücklagen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
- In § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 8 Abs. 4" durch die Angabe "§ 8 Abs. 9" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "an denen Finanzinstrumente" die Wörter "oder Waren" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
- 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 werden den Wörtern "die Verwahrung" die Wörter "soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst," vorangestellt.
- 3. § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: "
Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;".
- 4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:"
§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
- Für Kapitalanlagegesellschaften, die am [einfügen: Datum des Kalendertages der Verkündung] die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum [einsetzen: Tageszahl und Jahreszahl der Verkündung sowie Monatsname des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] der Bundesanstalt anzeigen dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen."
Artikel 7
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) beruht auf den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG). Vor dem Hintergrund der geplanten Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie, der aktuellen Finanzkrise und der Erfahrungen, die mit dem Gesetz seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1998 gesammelt worden sind, ist es erforderlich einzelne Bestimmungen des Gesetzes zu modifizieren und zu konkretisieren.
Die Änderungen dienen der Stärkung des Vertrauens in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen und insbesondere in die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen.
Leistungsstarke Entschädigungseinrichtungen sind auch ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Schließlich soll die Möglichkeit der Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Stellen im Ausland verbessert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz enthält Vorschriften zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie.
Hierdurch werden insbesondere folgende Änderungen an der bestehenden Reglung vorgenommen: Die Mindestdeckung für Einlagen wird ab dem 30. Juni 2009 auf 50 000 EUR und ab dem 31.12.2010 auf 100 000 EUR angehoben. Die Auszahlungsfrist wird auf höchstens 30 Tage verkürzt. Die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % wird abgeschafft.
Ferner werden die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen weiter ausgestaltet. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen Bestimmungen zur Festlegung von zu leistenden Sonderbeiträgen, zur Aufnahme von Krediten, zur Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen.
Die Regelungen schreiben zudem ausdrücklich vor, dass bei der Bemessung von Beiträgen und Zahlungen das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen ist. Das Gesetz enthält außerdem die Verpflichtung der Entschädigungseinrichtungen, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls vorzunehmen.
Außerdem wird die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) neu gestaltet, um mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung und eine Gleichstellung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten zu erreichen.
Schließlich wird der Bundesanstalt durch eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ein umfassender Informationsaustausch mit ausländischen Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten, an denen Strom, Gas und andere Waren gehandelt werden, ermöglicht.
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
- 1. Alternativen Keine.
- 2. Folgen und Auswirkungen Das Gesetz wird die Funktionstüchtigkeit der Einlagensicherungssysteme in Deutschland verbessern und das Vertrauen der Anleger in die Entschädigungseinrichtungen stärken. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 GGO).
- 3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG.
Bezüglich der Änderung des EAEG ist eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden. Die Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und die Änderungen bezüglich der Finanzierung und der Prüfungsbefugnisse der Entschädigungseinrichtungen können nur durch ein Bundesgesetz erreicht werden, da die EU-Regelungen in Deutschland einheitlich umgesetzt werden müssen und die Entschädigungseinrichtungen auch länderübergreifend bundesweit tätig sind. In Deutschland ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein einheitlicher Schutz von Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Investmentgesetzes (InvG) ergibt sich die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung aus der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte, die auf nationaler Ebene eine Aufsicht erfordert, die nach bundeseinheitlichen Regelungen handelt. Die Änderungen und Modifikationen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) betreffen die Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), einer bundesunmittelbaren, rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
V. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem Gesetzentwurf mit § 5 Abs. 2 EAEG wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, die Bürokratiekosten in Höhe von rund 933 000 Euro verursacht.
Diese Informationspflicht besagt, dass Einlagenkreditinstitute Vorkehrungen zu treffen haben der Entschädigungseinrichtung innerhalb einer Woche nach Feststellung des Entschädigungsfalles die für die Überprüfung von Entschädigungsansprüchen notwendigen Daten zu übermitteln.
Eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft (Einreichung Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 EAEG) ergibt sich künftig aus § 9 Abs. 2 EAEG n. F., ohne eine Änderung der Bürokratiekosten zu induzieren.
Daneben wird durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG n. F. die Fallzahl der durch das EAEG betroffenen Unternehmen geringfügig erhöht. Dies gilt auch für die aus dieser Änderung resultierende Neufassung des § 19b des InvG. Da seit der Bestandserfassung im Herbst 2006 die Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen allerdings tendenziell rückläufig war, dürfte sich in der Gesamtbetrachtung keine relevante Änderung der Bürokratiekosten ergeben.
2. Bürokratiekosten der Bürger
Informationspflichten für den Bürger werden durch das EAEGÄndG nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für Bürger entstehen daher keine weiteren Bürokratiekosten.
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Für die Verwaltung werden drei neue Informationspflichten eingeführt, die keine wesentlichen Bürokratiekosten bedingen:
- a) Mögliche Antragstellung zur Fristverlängerung der Entschädigung durch die Entschädigungseinrichtung (§ 5 Abs. 4 EAEG),
- b) Auswertung der Meldung der Entschädigungseinrichtung zur Funktionstüchtigkeit der Systeme (§ 6 Abs. 6)
- c) Unterrichtung der Entschädigungseinrichtung durch die BaFin bei drohendem Entschädigungsfall (§ 6 Abs. 7 EAEG) und
- d) Unterrichtung der BaFin durch die Entschädigungseinrichtung bei drohendem Entschädigungsfall (§ 9 Abs. 8 EAEG).
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten. Bei der BaFin wird sich voraussichtlich nur ein geringer Personalmehrbedarf ergeben, da nur geringfügige Aufgaben hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit über die EdW hinzukommen.
Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des EAEG)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Das Gesetz erhält die amtliche Abkürzung EAEG.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 5f Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG.
Nach der neuen Regelung unterliegen Kapitalanlagegesellschaften, die die Erlaubnis zur Erbringung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes genannten Dienst oder Nebendienstleistungen haben, den Vorschriften des EAEG, unabhängig davon, ob sie diese Dienst- und Nebendienstleistungen tatsächlich erbringen. Auf diese Weise wird nicht nur den Vorgaben des Europarechts Rechnung getragen, sondern das bereits für andere Institute geltende "Erlaubnisprinzip" als Voraussetzung für die Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung auf Kapitalanlagegesellschaften ausgedehnt. Damit wird eine Gleichbehandlung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten erreicht, mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung geschaffen und eine Lücke im Interesse der Stabilisierung der EdW geschlossen.
Buchstabe b
Durch die Änderung wird klargestellt, dass als Wertpapiergeschäfte im Sinne des EAEG nicht nur die in § 1 Abs. 3 genannten Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen sind, sondern auch die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes.
Dies folgte bislang aus Europarecht (Artikel 5f Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG).
Buchstabe c
Redaktionelle Ersetzung der ehemaligen Kurzbezeichnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ("Bundesamt") durch die nunmehr in Gesetzen verwandte Kurzbezeichnung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, "Bundesanstalt".
Zu Nummer 3 (§ 4)
Buchstabe a
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1wurde entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie der Selbstbehalt von 10 % gestrichen und eine Mindestdeckung von 50 000 Euro eingeführt. Daraus resultiert eine erheblich erhöhte Beitragsverpflichtung der Institute. Diese wird in den jeweiligen Verordnungen geregelt (vgl. § 8 Abs. 8).
Buchstabe b
Durch die Aufhebung von Absatz 3 Satz 4 soll zukünftig entsprechend dem Vorbild aller europäischen Sicherungssysteme der vertraglich vereinbarte Zins gelten. Verzugszinsen nach § 288 BGB haben einen pönalen Charakter und setzen Verzug voraus. Die Entschädigungseinrichtungen befinden sich aber nicht in Verzug, weshalb ein erhöhter Zinssatz nicht gerechtfertigt ist. Durch die Neufassung des Satzes 4 wird klargestellt, dass der Anleger nicht über den festgestellten Schaden hinaus, beispielsweise durch die erfolgreiche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vermittler, entschädigt werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Buchstabe a
In Absatz 1 Satz 1 wurde in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie die Frist zur Feststellung des Entschädigungsfalls für die BaFin bei der Einlagensicherung von 21 Tagen auf fünf Tage verkürzt. Durch den neu eingefügten Satz 3 wird entsprechend der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl I, S. 1842) klargestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalles keine aufschiebende Wirkung haben.
Buchstabe b
In Absatz 2 und in Absatz 4 wurde Art. 1 Abs. 6 Buchstabe a) der Richtlinie umgesetzt und die Auszahlungsfristen für ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche bei der Einlagensicherung auf 20 Arbeitstage ab der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin verkürzt. Hierbei hält sich die Formulierung des Gesetzes eng an den Richtlinientext. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anmeldung der Ansprüche durch die Anleger innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls erfolgt. Bei späteren Anspruchsanmeldungen beginnt die Frist von 20 Arbeitstagen mit dem Eingang der Anspruchsanmeldung bei der Entschädigungseinrichtung zu laufen. Diese Frist kann die Entschädigungseinrichtung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach vorheriger Zustimmung durch die BaFin um zehn Arbeitstage auf maximal 30 Arbeitstage verlängern.
Um die verkürzten Fristen einhalten zu können (vgl. Art. 10 Abs. 1 RL 094/19/EG), ist die rechtzeitige Information der Entschädigungseinrichtungen durch die Institute erforderlich.
Einlagenkreditinstitute müssen deshalb gemäß Absatz 2 Satz 3 künftig der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten liefern. Um die Einhaltung dieser Frist sicherzustellen, werden Einlagenkreditinstitute verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Diese können etwa darin bestehen, dass seitens der Institute entsprechende Datenbanken über die betreffenden Einleger und Einlagen vorgehalten werden.
Buchstabe e
Die Richtlinie 91/308/EWG ist durch 2005/60/EG abgelöst worden. Der Verweis muss daher entsprechend aktualisiert werden.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Buchstabe a
Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei der Änderung der Zuordnung eines Instituts zu einer Entschädigungseinrichtung die bisher gezahlten Beiträge und die geleisteten Zahlungen bei der ursprünglichen Entschädigungseinrichtung verbleiben. Die Gegenleistung der Entschädigungseinrichtung - Schutz der Einlagen und der Ansprüche aus Wertpapiergeschäften aller Kunden - wird ebenfalls nicht rückwirkend in Frage gestellt. Bei einem Wechsel der Entschädigungseinrichtung hat ein Institut dem entsprechend erneut eine Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zu leisten.
Buchstabe b
Der neue Satz 2 in Absatz 4 bewirkt, dass der BaFin gegenüber den bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingerichteten Entschädigungseinrichtungen die gleichen Prüfungsbefugnisse zustehen wie gegenüber beliehenen Entschädigungseinrichtungen. Die Vorschrift stärkt das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1.
Buchstabe c
In den Absätzen 6 und 7 wird Art. 1 Abs. 5 Buchstabe a), 3. Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt.
Die für die Einlagensicherung neu eingeführten kurzen Fristen für die Erfüllung der Entschädigungsansprüche machen es erforderlich, dass die Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen jederzeit gegeben ist. Auch für den Bereich der Anlegerentschädigung sind funktionstüchtige Systeme jedoch unerlässlich. Diese Funktionstüchtigkeit ist nach Absatz 6 durch regelmäßige Tests sicherzustellen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die Entschädigungseinrichtungen der BaFin mitzuteilen.
Absatz 7 gewährleistet eine zügige Information der Entschädigungseinrichtungen durch die BaFin bei dem sich abzeichnenden Eintritt eines Entschädigungsfalls. Dadurch soll der Entschädigungseinrichtung die Möglichkeit gegeben werden, sich frühzeitig auf ein möglicherweise anstehendes Entschädigungsverfahren einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Änderung eines Verweises als Folge der Ergänzungen in Nummer 3.
Zu Nummer 7 (§ 8)
Buchstabe a
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird der Begriff des Abrechnungsjahres eingeführt, welches den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres umfasst.
Entsprechend der bisherigen Regelung sind die Institute verpflichtet, zum 30. September und damit zum Ende eines Abrechnungsjahres die Jahresbeiträge zu leisten. Nach dem neu eingefügten Satz 3 ist in der Verordnung gemäß Abs. 8 Satz 1 eine Obergrenze für Jahresbeiträge zu regeln. Dies dient dazu, im Zusammenhang mit den Sätzen 5 und 6 des neuen Absatzes 6 die Zumutbarkeit der Belastung mit Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr sicherzustellen. Eine einheitliche Regelung der Obergrenze für Jahresbeiträge für alle Entschädigungssysteme in diesem Gesetz wäre aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände und Risikoprofile der den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen zugeordneten Institute nicht sachgerecht.
Der bisherige Satz 4 wird infolge der neu eingeführten nachfolgenden Absätze zur Erhebung von Sonderbeiträgen und zur Kreditaufnahme gestrichen.
Buchstabe b
Mit dem neu eingefügten Absatz 3 werden die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet, möglichst frühzeitig eine Finanzierung der zu leistenden Entschädigungen sicherzustellen.
Hierdurch soll insbesondere der für den Bereich der Einlagensicherung in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie vorgeschriebenen stark verkürzten Auszahlungsfrist von 20 Arbeitstagen Rechnung getragen werden. Hierzu müssen die Einrichtungen nach Satz 1 unverzüglich nach der Mitteilung der BaFin über die Feststellung eines Entschädigungsfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 5 den für die Bearbeitung dieses Entschädigungsfalls erforderlichen Mittelbedarf feststellen und Sonderbeiträge erheben, sofern dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Hierdurch wird ein objektiver zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Sonderbeiträge geschaffen, welcher durch die Beitragsverordnungen noch weiter ausgestaltet werden kann. Die Entschädigungseinrichtung ist gemäß Satz 2 berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall in Tranchen durch Sonderbeiträge zu decken, soweit damit die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Dauer, Größe und Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann.
Dies dient der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der Sonderbeitragserhebung.
Satz 2 definiert den Begriff des Sonderbeitrags als eine Vorausleistung zur Deckung des für einen bestimmten Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs der Einrichtung.
Hiermit wird klargestellt, dass die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht die Fälligkeit oder die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen in dem jeweiligen Entschädigungsfall vor aussetzt. Eine Endabrechnung der Sonderbeiträge erfolgt gemäß Abs. 7 nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens. Satz 3 enthält eine Definition des Mittelbedarfs. Dieser ergibt sich aus der Summe der voraussichtlichen Gesamtentschädigung und den für die Durchführung des Entschädigungsfalls erwartungsgemäß anfallenden Kosten, soweit diese die für diesen Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden Mittel der Einrichtung zum Zeitpunkt der Feststellung übersteigt. Einnahmen der Entschädigungseinrichtung aus anderen Quellen, wie etwa Jahresbeiträgen oder Zahlungen aus einem Insolvenzverfahren, die der Einrichtung nach der Festsetzung des Mittelbedarfs zufließen, mindern den Mittelbedarf nicht nachträglich und bleiben bei der Endabrechnung gemäß Abs. 7 außer Betracht.
Solche Einnahmen werden von der Einrichtung zur Bedienung eines Kredits nach Abs. 4 oder für andere Entschädigungsverfahren und Kosten verwendet. Die Gesamtentschädigung hat die Einrichtung nach Satz 5 aufgrund der Unterlagen über die entschädigungsberechtigten Gläubiger und deren Einlagen oder deren Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu bestimmen, die das Institut nach § 5 Abs. 2 Satz 2 übermittelt hat. Hilfsweise hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Gesamthöhe insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Datenmaterials und der durchschnittlichen Gesamthöhe bisheriger Entschädigungsleistungen dieser Entschädigungseinrichtung nach Satz 6 zu schätzen. Satz 7 stellt klar, dass die Sonderbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig werden.
Absatz 4 regelt die Aufnahme von Krediten seitens der Entschädigungseinrichtungen. Mit Satz 1 wird klargestellt, dass Einrichtungen verpflichtet sind, einen Kredit aufzunehmen, wenn der Mittelbedarf zur Durchführung eines Entschädigungsfalls nicht rechtzeitig durch die Erhebung von Sonderbeiträgen gedeckt werden kann. Reicht das zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kreditleistung voraussichtlich verfügbare Vermögen der Einrichtung nicht aus Tilgung, Zins und Kosten für den betreffenden Kredit zu leisten, hat die Einrichtung nach Satz 2 Sonderzahlungen zu erheben, welche sechs Wochen vor der Fälligkeit der betreffenden Kreditleistung, frühestens aber zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Sonderzahlungsbescheids fällig werden. Die Fälligkeit des Kredits hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten dem entsprechend spätestens im Sonderzahlungsbescheid mitzuteilen. Sonderzahlungen sind Vorauszahlungen auf Kreditleistungen einer Einrichtung; eine Endabrechnung erfolgt gemäß Abs. 7 nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens.
Absatz 5 stellt klar, welche Unternehmen aufgrund ihrer Nähe zur jeweils zu erfüllenden Entschädigungsaufgabe zum Kreis der Sonderbeitrags- und Sonderzahlungspflichtigen gehören. Leistungspflichtig sind gemäß Satz 1 die Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem der Beitrag fällig wird, zugeordnet sind Hiermit sind auch solche Unternehmen zahlungspflichtig, die vor Fälligkeit des Sonderbeitrags/ der Sonderzahlung - aber nach dem Beginn der maßgeblichen Abrechnungsperiode - aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind. Dieser Anknüpfungszeitpunkt gilt sowohl für den Beginn der Zahlungspflicht neu hinzukommender Institute als auch das Ende der Zahlungspflicht ausgeschiedener Unternehmen. Neu hinzukommende Institute sind nur dann zahlungspflichtig, wenn sie bereits am 1. Oktober der maßgeblichen Abrechnungsperiode zugeordnet waren. Satz 2 enthält eine Ausnahme für die Institute, die aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, bevor der Entschädigungsfall festgestellt wurde. Ausscheidende Institute haften längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten für einen Entschädigungsfall, der vor ihrem Ausscheiden festgestellt wurde.
Hiermit wird der Gefahr einer "Flucht aus der Entschädigungseinrichtung" im Interesse der Leistungsfähigkeit der Einrichtung und der Abwehr von sachwidrigen Beitragsverzerrungen zu Lasten der weiterhin zugeordneten Institute entgegengewirkt, wobei die auf das laufende Abrechnungsjahr begrenzte Frist eine übermäßige Belastung der ausgeschiedenen Unternehmen vermeidet.
Mit Absatz 6 wird eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen eingeführt. Es wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage und Obergrenze für alle leistungspflichtigen Unternehmen geschaffen, die an die Bemessung der Jahresbeiträge anknüpft und damit eine einheitliche Verteilung der Leistungspflicht auf die Unternehmen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, des gesamten Geschäftsvolumens, sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur und des mit den zugeordneten Instituten verbundenen Entschädigungsrisikos ermöglicht. Satz 1 regelt für Institute, die bereits zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet waren, dass sich die Höhe ihrer individuellen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags zur Gesamtsumme der vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung fälligen Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen bzw. der fiktiven Jahresbeiträge aller Institute bemisst, die der betreffenden Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind. Sofern sie nach der Beitragsordnung (z.B. § 1 Abs. 2 BeitragsVO der EdW) einen verminderten Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an dessen Stelle der zuletzt fällige volle Jahresbeitrag. Bei Unternehmen, die bis zum Erlass der Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheide noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, richtet sich die Sonderbeitragsbemessung gemäß Satz 2 nach der gemäß Absatz 2 Satz 4 n. F. zu leistenden einmaligen Zahlung. Nach Satz 3 kann die nach Absatz 8 durch das Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Rechtsverordnung auch Bestimmungen enthalten, wonach die einmalige Zahlung auf Antrag eines Instituts durch einen fiktiven Jahresbeitrag ersetzt werden kann, sofern das Institut aussagekräftige und durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemachte Planzahlen vorlegt. Hierbei können insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits tatsächlich vorliegende Geschäftszahlen des Instituts zur Glaubhaftmachung der Planzahlen verwendet werden.
Eine entsprechende Regelung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Jahresbeitrags nur in Betracht kommt, sofern sich hieraus eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Anknüpfung an einen fiktiven Jahresbeitrag auf Grundlage glaubhaft gemachter Planzahlen ermöglicht dem Verordnungsgeber die Sicherstellung einer weitgehenden Gleichbehandlung der Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten mit den anderen Instituten und dient damit der Beitragsgerechtigkeit. Satz 4 stellt klar, dass die Entschädigungseinrichtung berechtigt ist in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben.
In Satz 5 wird eine Obergrenze für die Sonderbeitrags- und Sonderzahlungserhebung festgesetzt. Um der Risikosensitivität der Beitragssätze Rechnung zu tragen, wurde keine betragsmäßige Obergrenze, sondern eine Begrenzung auf das Fünffache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags bzw. der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags als Höchstgrenze für die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen eingeführt. Satz 6 bestimmt, dass bei Instituten, die über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet haben, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die in unmittelbar darauf folgenden Jahren erhoben werden, in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen dürfen. Bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, wird entsprechend der Regelung in den Sätzen 1 und 2 insoweit das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags als relevante Obergrenze herangezogen.
Die ursprüngliche Obergrenze des Satzes 5 greift damit erst wieder, wenn in einem Jahr von der Entschädigungseinrichtung keine Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen erhoben wurden. Dies dient der Zumutbarkeit der Beitragserhebung im Falle einer mehrjährigen Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen. Aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände und Risikoprofile der den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen zugeordneten Institute wäre die Festlegung einer einheitlichen Obergrenze für die Gesamtbelastung aus sämtlichen Leistungen eines Instituts in einem Abrechnungsjahr im EAEG nicht sachgerecht. Schließlich wird in Satz 7 zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Institute geregelt, dass die Entschädigungseinrichtung ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise freistellen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung eines Moratoriums gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG gegeben sind. Mit dieser Regelung werden auch Institute erfasst bei denen mangels entschädigungsberechtigter Kunden (§ 3 Abs. 2 EAEG) kein Entschädigungsfall festgestellt werden würde, die aber nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Diese Beitragsobergrenze, die auch Institute ohne Einlagen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften erfasst, befand sich bisher in den jeweiligen Beitragsverordnungen.
In Absatz 7 Satz 1 wird eine Regelung eingeführt, welche die Entschädigungseinrichtungen dazu verpflichtet, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens den Instituten über die Verwendung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen zu berichten. Hierin ist mitzuteilen, ob diese Mittel vollständig für den jeweils gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet wurden. Eine Rückerstattung nach Satz 2 kommt in Betracht, wenn nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens Sonderbeiträge nicht vollständig zur Durchführung des Entschädigungsfalls, d.h. zur Deckung der Entschädigungsleistungen, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Entschädigungsfalls verwendet wurden. Bei dieser Endabrechnung bleibt die Verwendung von weiteren Einnahmen der Entschädigungseinrichtung nach der Festsetzung des Mittelbedarfs außer Betracht. Hierdurch wird eine übermäßige bürokratische Belastung der Entschädigungseinrichtungen bei der Endabrechnung, insbesondere in Fällen langwieriger Insolvenzverfahren vermieden. Sonderzahlungen sind zurückzuerstatten, soweit sie nicht vollständig zur Deckung der Kreditverbindlichkeiten nach Absatz 4 verwendet worden sind.
Buchstabe c
In der Verordnungsermächtigung in Absatz 8 wird in Satz 1, 1. Halbsatz klargestellt, dass der Verordnungsgeber auch das Nähere über die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen regelt. Die Verordnung kann hiernach insbesondere auch detaillierte Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beitragserhebung enthalten. Ferner wird in Satz 1, 2. Halbsatz klargestellt, dass in der Verordnung die hier genannten Kriterien zur Beitragsbemessung nicht nur hinsichtlich der Jahresbeiträge, sondern auch für die Bemessung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Satz 1, 2. Halbsatz sieht zudem ergänzend zur bisherigen Gesetzeslage vor, dass bei der Regelung der Beitragsbemessung auch das Geschäftsvolumen und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen ist. Hierdurch kann bei der Beitragsbemessung das spezifische Risiko des Instituts und der potenzielle Schadensumfang bei diesem Institut berücksichtigt werden. Als Kriterien für dieses Risiko kommen etwa die Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden und die Höhe einer zu erwartenden Gesamtentschädigung in Betracht. Durch die Einbeziehung des Geschäftsvolumens ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass auch Erträge, die nicht unmittelbar aus gesicherten Geschäften resultieren, beitragsrelevant sein können. Die Streichung in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des Satzes 1.
Buchstabe d
Absatz 4 wird infolge der Einfügung der neuen Absätze 3 bis 7 zu Absatz 9.
Buchstabe e
Absatz 5 wird Absatz 10. In dessen Satz 1 wird durch Korrektur des Verweises klargestellt, dass die Entschädigungseinrichtung für die Entschädigungsverpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, zur Verfügung stehenden Vermögen nach Absatz 1 Satz 3 haftet. Satz 2 wird zum Zweck der Klarstellung gestrichen, da sonstige Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung Kosten der Einrichtung gemäß Abs. 1 Satz 3 begründen und daher ebenfalls aus dem Vermögen der Einrichtung zu erfüllen sind. Während die Haftung der Einrichtung für Entschädigungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 gemäß Satz 1 auf das verfügbare Vermögen der Einrichtung, das nach den vorangegangenen Absätzen des § 8 durch Beiträge und Kredite finanziert wird, beschränkt ist, gilt dies für sonstige Verbindlichkeiten der Einrichtung nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zu unselbständigen Sondervermögen des Bundes.
Zu Nummer 8 (§ 9)
Buchstabe a
Die Überschrift des § 9 wird neu gefasst, da sich die nun enthaltenen Regelungen ausschließlich auf Prüfungen der Unternehmen beziehen.
Buchstabe b
Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird für die Entschädigungseinrichtungen in Satz 1 die Pflicht eingeführt, die Mitgliedsinstitute im Hinblick auf ihr Risiko, einen Entschädigungsfall herbeizuführen zu prüfen. Die vorzunehmenden Prüfungen sollten daher verstärkt auf das Erkennen von Insolvenzrisiken, auf die Funktionsfähigkeit interner Kontrollsysteme und die Legalität der Geschäftsführung ausgerichtet sein. Bislang war in Absatz 1 Satz 2 lediglich eine Prüfungsbefugnis der Entschädigungseinrichtungen vorgesehen.
Nach der nun in Satz 1 getroffenen Regelung hat die Entschädigungseinrichtung in regelmäßigen Abständen, aber auch bei entsprechenden Anlässen, wie etwa konkreten Hinweisen auf Störungen bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften für Kunden des Instituts, die Pflicht, Prüfungen der Institute durchzuführen. Nach Satz 2 haben die Entschädigungseinrichtungen die Intensität und die Häufigkeit der Prüfungen an den Ausfallrisiken der Institute auszurichten. Hierfür ist es möglich, dass die Einrichtungen anhand von bestimmten Kriterien, z.B. der Anzahl der Insolvenzen oder Entschädigungsfälle bei bestimmten Institutsgruppen oder der Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden, unterschiedliche Risikogruppen bilden, welche die Einrichtungen je nach Einstufung in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität prüfen.
Absatz 2 enthält die bisher in Absatz 1 enthaltenen Rechte der Entschädigungseinrichtungen im Rahmen Ihrer Prüfungskompetenzen nach Absatz 1.
Buchstabe c
Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass bei Instituten, die einer Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 zugeordnet sind, die Deutsche Bundesbank Prüfungen gemäß Absatz 1 und Absatz 3 durchführt. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Deutschen Bundesbank stellt eine effiziente Durchführung der Prüfungen sicher. Die zu prüfenden Unternehmen und der genaue Prüfungsgegenstand werden gemäß Satz 2 von der Entschädigungseinrichtung gegenüber der BaFin vorgeschlagen. Diese erteilt der Bundesbank den Auftrag zur Durchführung der Prüfungen. Hierbei kann sie im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis bei der Erteilung des Auftrags an die Deutsche Bundesbank auch von dem Vorschlag der Entschädigungseinrichtung abweichen. In Satz 3 wird für beliehene Entschädigungseinrichtungen nach § 7 der Begriff des zur Durchführung der Prüfung "geeigneten Dritten" entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 1 WpHG näher ausgestaltet. Hierbei sind neben den Wirtschaftsprüfern, den vereidigte Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften auch Unternehmen oder andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, Personen, die für eine entsprechende Aufgabe in Betracht kommen. Bei einigen Entschädigungseinrichtungen, wie etwa bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) wurden bislang diese Prüfungen durch speziell für diese Einrichtungen gegründete Prüfungsverbände durchgeführt. Diese in der Praxis bewährten Prüfungseinrichtungen sollen auch nach der nun getroffenen Neuregelung weiterhin diese Aufgabe wahrnehmen können. Voraussetzung für die Eignung des Dritten im Sinne des Satzes 3 ist insbesondere, dass die Sachkompetenz und Unabhängigkeit der prüfenden Personen gewährleistet ist. Personen, bei denen Interessenkonflikte vorliegen können eine entsprechende Prüfungstätigkeit nicht für eine Entschädigungseinrichtung wahrnehmen. Ferner wird entsprechend der ständigen Aufsichtspraxis der BaFin in Satz 6 bestimmt, dass der Prüfer nicht identisch mit dem Abschlussprüfer der Gesellschaft, z.B. nach § 319 HGB sein darf. Mit den Sätzen 7 und 8 wird klar gestellt dass die Institute die der Deutschen Bundesbank bzw. den Entschädigungseinrichtungen entstehenden Kosten für die Prüfungen entsprechend der bisherigen Praxis der Entschädigungseinrichtungen zu tragen haben. Sie sind daher der Bundesbank bzw. im Fall des Satzes 3 den Entschädigungseinrichtungen zur Erstattung der Kosten für die Prüfungen verpflichtet.
Zu Nummer 9 (§ 10)
Die Änderung stellt klar, dass die Verschwiegenheitsverpflichtungen für alle dort genannten Beschäftigten auch für die Fälle gelten, die nach den Vorgaben des EAEG bearbeitet werden. Es muss der gleiche Maßstab gelten wie für Tätigkeiten zur Durchführung des KWG.
Zu Nummer 10 (§ 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EAEG resultiert. Für die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung kommt es zukünftig - wie bei den anderen Instituten - nur noch auf das Innehaben einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes an ("Erlaubnisprinzip"). Deshalb genügt insoweit ein Verweis auf den nunmehr erweiterten Katalog des § 1 Abs. 3 EAEG.
Zu Nummer 11 (§ 13)
Der angefügte neue Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie und normiert eine Pflicht zur internationalen Zusammenarbeit der Entschädigungseinrichtungen in den Fällen der Absätze 1 bis 4.
Zu Nummern 12 und 13 (§§ 17 und 17a)
Es handelt sich um Folgeänderungen von Verweisen aufgrund der Änderungen in § 9.
Zu Nummer 14 (§ 19)
Die bisherigen Vorschriften des § 19 a. F. waren infolge Zeitablaufs nunmehr ohne Regelungsgehalt und dem entsprechend zu streichen.
Absatz 1 n. F. setzt Art. 2 Abs. 1, 1. Unterabsatz der Richtlinie um, welcher den Mitgliedstaaten die Anwendung der neuen Bearbeitungs- und Auszahlungsfristen nach § 5 n. F. bis zum 31. Dezember 2010 freistellt.
Absatz 2 regelt, dass Institute, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden können, die nach deren Ausscheiden aus der Einrichtung festgestellt wurden. Diese Ausnahme dient dem Vertrauensschutz der Institute im Hinblick auf die bisherige Regelung.
Absatz 3 dient als Übergangsvorschrift für diejenigen Kapitalanlagegesellschaften, die zwar über eine Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Investmentgesetz verfügen, jedoch bislang keinen Gebrauch von dieser gemacht haben und deshalb bislang nicht der Entschädigungseinrichtung zugeordnet waren. Diese Kapitalanlagegesellschaften sollen die Gelegenheit erhalten, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu entscheiden, ob sie an dieser Erlaubnis festhalten wollen und damit der Entschädigungseinrichtung zugeordnet werden oder nicht. Macht die Kapitalanlagegesellschaft allerdings innerhalb der Dreimonatsfrist erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch, gibt sie damit zu erkennen, dass sie an der Erlaubnis festhalten will und wird ab diesem Zeitpunkt der Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
Zu Artikel 2 (Änderung des EAEG zum 31. Dezember 2010)
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie ab dem 31. Dezember 2010 eine Mindestdeckung von 100 000 Euro eingeführt.
Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG)
Zu Nummer 1 (§ 15)
Bei der Änderung in Nummer 6 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Die Einfügung des neuen Buchstaben c in Nummer 7 schließt eine Regelungslücke.
Nach § 17c InvG findet § 37 KWG (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte) entsprechend Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften, die ohne die nach § 7 InvG erforderliche Erlaubnis tätig werden. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Bestellung eines Abwicklers für eine Kapitalanlagegesellschaft entstehen können, gibt es bisher nicht. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Kosten der BaFin für eine Abwicklerbestellung wie in anderen Fällen auch von der ungesetzlich tätigen Kapitalanlagegesellschaft zu tragen sind.
Durch die Einfügung der Regelungen unter der neuen Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Entschädigungseinrichtungen zu tragen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG stehen der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 KWG zu. § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Einfügung eines Satz 3 in § 6 Abs. 4 EAEG für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für institutssichernde Einrichtungen entsprechend. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Einrichtungen entstehen können ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu prüfenden Entschädigungseinrichtungen wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen die Kosten für die Prüfungen zu tragen haben.
Nach 12 Abs. 2 Satz 2 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes ist die BaFin ermächtigt, örtliche Prüfungen bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften vorzunehmen. Auch hier fehlt bislang eine entsprechende Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Gesellschaften entstehen können. Durch Einfügung der Regelung unter der neuen Nummer 9 wird sichergestellt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung wie bei anderen beaufsichtigten Unternehmen auch von den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften zu tragen sind.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 4 (Änderung der FinDAGKostV)
Änderung von Verweisen infolge der Änderungen in § 8 EAEG.
Zu Artikel 5 (Änderung des WpHG)
Die fortschreitende Konzentration des Börsenhandels auf bestimmte Handelsplätze führt, insbesondere durch Zusammenschlüsse und Kooperationen, zur Bildung von Börsen mit europa- oder weltweiter Bedeutung. Dies betrifft auch die Warenbörsen, wie die jüngsten Entwicklungen an den Energiebörsen zeigen. Damit einher geht die wachsende Bedeutung zwischenstaatlicher Kooperationen und verbessertem Informationsaustausch funktionierender Aufsichtsstellen, deren Arbeit zunehmend auch in einer Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen anderer Staaten besteht.
Die Zusammenarbeit der BaFin mit zuständigen Stellen im Ausland ist in § 7 WpHG geregelt, der in Abs. 1 die BaFin zu einer weit reichenden Zusammenarbeit mit Stellen, "die für die Überwachung von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden" berechtigt und verpflichtet. Nicht von Abs. 1 erfasst wird die Zusammenarbeit mit Stellen, die für eine Überwachung von Waren und Warenmärkten zuständig sind, wie etwa Regulierungsbehörden für den Energiemarkt.
Dies wird der Situation der zunehmend international ausgerichteten Warenbörsen nicht mehr gerecht. Eine umfassende Aufsicht über Warenbörsen erfordert, insbesondere im Hinblick auf Waren wie Strom oder Gas, einen umfassenden Austausch unter den Aufsichts- und Regulierungsstellen, der grenzüberschreitend möglich sein muss. Mit der Trennung von Spot- und Terminmärkten und zeitgleicher Verlagerung in unterschiedliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfordert die Aufsicht über die Preisbildung am Terminmarkt und die Verhinderung von Marktmissbrauch ungehinderten Einblick in den Spotmarkt. Entsprechendes gilt für die Aufsicht über den Spotmarkt, bei der auch Informationen über den Terminmarkt hilfreich sein können.
Zu Artikel 6 (Änderungen des InvG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung des neuen § 147 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 2 Nr. 4)
Die Änderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der neu gestalteten Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur EdW und passt zu diesem Zweck die Vorschriften an den geänderten § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG an. Gleichzeitig dient diese Folgeänderung der Umsetzung des Artikels 5 Satz 2 der Richtlinie 085/611/EWG. Nach dem bisher geltenden Recht durfte eine Kapitalanlagegesellschaft, die die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen hatte als Nebendienstleistung auch Anteile an Investmentvermögen verwahren und verwalten (Anteilscheinverwahrung). Dagegen dürfen nach Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie 85/611/EWG nur solche Verwaltungsgesellschaften die Anteilscheinverwahrung ausüben die auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung haben. Mit der hier vorgenommenen Änderung wird dieser europäischen Vorgabe Rechnung getragen.
Zu Nummer 3 (§ 19b)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung des § 1 Abs.1 Nr. 4 EAEG resultiert.
Zu Nummer 4 (§ 147)
Durch die Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass diejenigen Kapitalanlagegesellschaften, die bislang die Anteilsscheinverwahrung ausgeübt haben, diese auch zukünftig weiterhin ausüben dürfen, sofern sie der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre entsprechende Absicht anzeigen. In diesem Fall wird die Erlaubnis für die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, die nach dem neuen Recht Voraussetzung für die Ausübung der Anteilscheinverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ist, fingiert.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes und regelt, dass das Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Absatz 2 berücksichtigt, dass die zweite Stufe der Änderungen des EAEG von 50 000 Euro auf 100 000 Euro nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie zum 31. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden soll und tritt daher zum 31. Dezember 2010 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 844:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht für Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten zu liefern. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Pflicht zu zusätzlichen Bürokratiekosten in Höhe von 933.000,00 Euro führt.
Die Frist zur Datenlieferung innerhalb von innerhalb einer Woche resultiert aus den europarechtlichen Vorgaben, wonach die Entschädigungseinrichtung innerhalb von 20 Werktagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls die Ansprüche auf Entschädigung zu erfüllen hat.
Da das Ressort dargelegt hat, des es die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben kostengünstigste Alternative gewählt hat, hat der Rat im Rahmen seines Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |