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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
Investmentänderungsgesetz

Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.2007 S. 3089)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen".

bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Besondere Aufgaben

§ 5b Verschwiegenheitspflicht".

cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung

§ 7b Versagung der Erlaubnis".

dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum " § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

ee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Organisationspflichten" gestrichen.

ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Organisationspflichten".

gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.

hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis " § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis".

ii) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte".

jj) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat " § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank".

kk) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 19a Werbung

§ 19b Sicherungseinrichtung

§ 19c Anzeigen

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen

§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers

§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber

§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

§ 19j Maßnahmen bei Gefahr

§ 19k Insolvenzantrag

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren".

ll) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl".

b) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Vorausgenehmigung".

bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot".

cc) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 80a Kreditaufnahme

§ 80b Risikomanagement

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen".

dd) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Abschnitte eingefügt:

"Abschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90c Anlaufzeit

§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

Abschnitt 7
Sonstige Sondervermögen

§ 90g Sonstige Sondervermögen

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90k Risikomanagement".

ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.

c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

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