Empfehlungen der Ausschüsse
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

Aus Sicht der Länder, die für die Durchführung des Gesetzes sowie der im Bundesrat noch zur Beratung anstehenden neuen Versuchstierverordnung zuständig sind, besteht nach wie vor grundsätzlicher Beratungsbedarf zum Tierschutzgesetz insbesondere hinsichtlich:

Begründung:

Bereits jetzt ist zu erkennen, dass durch die Länder zahlreiche Änderungsvorschläge zur geplanten Versuchstierverordnung vorgebracht werden, die in unterschiedlicher Weise mit den derzeit vorgesehenen gesetzlichen Regelungen kollidieren. Die derzeitige Konstellation, nach der lediglich die Versuchstierverordnung zustimmungsbedürftig ist, bedeutet, dass die Länder ihrer originären Aufgabe, nämlich die Bedingungen für die Vollziehung eines Gesetzes mitzugestalten, ggf. nicht nachkommen können. Es ist grundsätzlich zu klären, wie die inhaltliche Beteiligung des Bundesrates an der Gestaltung der (zustimmungsbedürftigen) neuen Versuchstierverordnung ohne Einschränkung sichergestellt werden kann.

Zu Buchstabe a:

Wesentliche Regelungen der Richtlinie sind durch die Gesetzesvorlage und die vorliegende Versuchstierverordnung nicht in vollem Umfang bzw. im Sinne der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt.

Dies gilt insbesondere für folgende Artikel der Richtlinie:

Artikel 15 (Schweregrade), Artikel 25 (benannter Tierarzt),
Artikel 3 6, 3 7, 3 8, 40 und 44 (Genehmigungsverfahren / Antrag / Projektbeurteilung / Sammelgenehmigung / Änderung),
Artikel 39 (Rückblickende Bewertung),
Artikel 42 (vereinfachtes Verwaltungsverfahren),
Artikel 43 (Projektzusammenfassung) und
Artikel 55 (Schutzklauselverfahren).

Zu Buchstabe b:
a) Regelungen zu Organ-/Gewebeentnahmen zu nichtwissenschaftlichen Zwecken

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) der Vorlage wurden die entsprechenden Eingriffe zu wissenschaftlichen Zwecken herausgenommen. Es ist deshalb Folgendes zu klären:

Regelungen zu den Voraussetzungen für diese Eingriffe haben - soweit erforderlich - zwingend in § 6 (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b), also unabhängig von den Vorschriften für Eingriffe zu wissenschaftlichen Zwecken zu erfolgen. Die in den Vorlagen zu Tierschutzgesetz und Versuchstierverordnung vorgesehene Einbindung in die Verfahren für Tierversuche (Erlaubnisverfahren nach § 11 TierSchG, Tierschutzbeauftragter, Anzeigeverfahren analog zu Tierversuchen) ist nicht sachgerecht.

b) Kontrollen von Versuchstierhaltungen

In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Vorlage werden Kontrollen von Versuchstierhaltungen geregelt. Der Bundesrat hat hierzu folgende Änderung beschlossen (BR-Drucksache 300/12 (PDF) - Beschluss -, Ziffer 47):

"Die zuständige Behörde führt in Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 regelmäßig Inspektionen durch.

Die zuständige Behörde passt die Häufigkeit der Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrichtung an, unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

Auf der Grundlage der Risikoanalyse werden jährlich bei mindestens einem Drittel der Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 Inspektionen durchgeführt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, werden jedoch mindestens einmal jährlich Inspektionen durchgeführt.

Ein angemessener Teil der Inspektionen erfolgt ohne Vorankündigung.

Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen und deren Ergebnisse werden ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt."

Auf die Begründung des Beschlusses wird hingewiesen.

Aus Sicht des Bundesrates ist diese Konkretisierung aus Gründen der Rechtssicherheit gerade auch im Hinblick auf die von EU-Kommission vorgesehen Kontrollen (vgl. Artikel 34 und 35 der Richtlinie) zwingend geboten.

Zu Buchstabe c:

Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der Einschränkung des Grundrechts des Artikels 5 Absatz 3 GG ist aus Sicht der für den Vollzug zuständigen Länder eine gesetzliche Regelung aller wesentlichen belastenden Regelungen unverzichtbar. Dies betrifft beispielhaft folgende Vorschriften, die derzeit in der Versuchstierverordnung enthalten sind:

§ 16 - Anforderungen an die Sachkunde,
§ 18 - Erneute Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern,
§ 23 - Grundsätzliches Verbot und wesentliche Einschränkungen der Verwendung von Primaten,
§ 25 - Verbot der Verwendung von Menschenaffen,
§ 26 - Durchführung besonders belastender Tierversuche; Umsetzung des grundsätzlichen Verbotes des Artikels 15 der Richtlinie (schwere, länger andauernde Belastung) und der Regelungen der Schutzklausel des Artikels 55 der Richtlinie (§ 27 der Verordnung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (BVerwG 6 CN 8.01 vom 3.7.2002).

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -)

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

'c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

Begründung:

Tierbezogene Indikatoren erlauben eine objektive und messbare Erfassung des tatsächlichen Zustands von Tieren sowie des Managements, d.h. der Betreuung durch den Tierhalter. Tierschutzindikatoren können beispielsweise die Mortalitätsrate und Befunde der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sein. Ebenso sind die näheren Einzelheiten auch für das weitere Verfahren bzw. die zu treffenden Maßnahmen jeweils in einer Rechtsverordnung festzulegen; dazu bedarf es entsprechender Verordnungsermächtigungen im Tierschutzgesetz.

Soweit die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung darlegt, dass zunächst ein fachliches Konzept entwickelt werden müsse, damit die Ermächtigung die erforderlichen Aspekte berücksichtigen können, wird auf die Regelungen zur Mastgeflügelhaltung verwiesen. So ist etwa in § 20 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein Verfahren bei Beanstandungen am Schlachthof vorgegeben, das u.a. Kontaktdermatitiden (Brustblasen-Entzündungen oder Fußballenentzündungen) oder Parasitosen als Tierschutzindikatoren beinhaltet. Beim Schwein wären etwa Schlagstriemen als Indikator für einen unsachgemäßen Umgang mit den Schlachttieren anzuführen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 3 Nummer 6)

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung:

Bei Rodeo-Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen mit Tieren zur Volksbelustigung kann es zu tierschutzwidrigen Handlungen kommen. Dies gilt insbesondere für Praktiken wie "Wild Horse Race" und "Bullenreiten". Auch der Einsatz von Hilfsmitteln wie Flankengurt und Sporen etwa beim "Bare Back Riding" und "Saddle Bronc Riding" und vergleichbaren Übungen ist für die Tiere mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden und daher gesetzlich zu verbieten.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die genannten tierschutzwidrigen Praktiken bereits nach geltendem Recht gemäß § 3 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes verboten seien und hält daher die vorgeschlagene Ergänzung nicht für erforderlich. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es in der Vergangenheit in der Vollzugspraxis sowohl der Behörden als auch der Gerichte hinsichtlich der Einstufung tierschutzwidriger Praktiken beim Rodeo mitunter zu Abgrenzungsproblemen zwischen § 3 Nummer 6 und § 3 Nummer 5 gekommen ist. Nach Nummer 5 sind Ausbildung und Training von Tieren verboten, sofern es dabei zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Das Erfordernis der Erheblichkeit findet sich in Nummer 6 nicht. Um entsprechende Abgrenzungsprobleme künftig sicher auszuschließen, ist eine ausdrückliche Nennung des Begriffs "Rodeo" in Nummer 6 erforderlich. Da in dieser Nummer ohnehin bereits drei Beispielsfälle aufgeführt sind, ist es nicht einzusehen, was dagegen spricht, ein weiteres, besonders prägnantes Beispiel aufzuführen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a2 - neu - (§ 3 Nummer 10)

In Artikel 1 Nummer 2 ist nach Buchstabe a1 - neu - folgender Buchstabe a2 einzufügen:

Begründung:

Untersuchungen bei Masttieren haben gezeigt, dass fütterungsbedingt entzündliche Veränderungen im Magen-/Darmtrakt auftreten können. Exemplarisch muss aktuellen Untersuchungen zufolge bei etwa drei von vier Mastschweinen mit entsprechenden, schmerzhaften Veränderungen gerechnet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fütterungsregime stehen. Die bisherige Fassung der Nummer 10 reicht insofern nicht aus, diesen Sachverhalt im Sinne des Tierschutzes zu regeln, weil diese Fassung nur auf die Beschaffenheit des Futters selbst und nicht auf das gesamte Fütterungsregime abstellt.

In ihrer Gegenäußerung hält die Bundesregierung eine Änderung für nicht erforderlich und verweist darauf, dass der Tierhalter ohnehin verpflichtet sei, seine Tiere ausreichend zu füttern und zu tränken. Der besondere gesetzliche Regelungsbedarf besteht jedoch nicht im Hinblick auf eine quantitativ unzureichende Versorgung, sondern darin, dass die Tiere durch das Fütterungsregime leistungsmäßig überfordert werden können. So haben etwa Untersuchungen zur Schwanznekrose beim Schwein ergeben, dass die Ursachen für das Absterben von Schwanzspitzen- und Ohrrandgewebe in einer alimentär bedingten Endotoxinbildung liegen können. Die sich hierbei ergebende rechtliche Lücke soll mit diesem Änderungsvorschlag geschlossen werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 3 Nummer 14 - neu -)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Für bestehende Haltungen ist in § 21 eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorzusehen.

Begründung:

Es besteht kein vernünftiger Grund, Pelztiere zur Pelzgewinnung zu halten und zu töten. Es gibt hinreichend preiswertere Alternativen, um sich wirksam gegen Kälte zu schützen. Dafür auf Pelze von aus diesem Grund getöteten Tieren zurückzugreifen, ist nicht mit Artikel 20a GG zu vereinbaren. Die Tötung der Tiere erfolgt nicht aus Gründen der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Menschen; vielmehr werden aus den Tierpelzen Luxusgüter hergestellt, die keinen weiteren Zweck erfüllen als Kleidungsstücke aus künstlich hergestelltem Pelz.

Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 darauf zurückzieht, es gäbe mildere Mittel zur Erreichung des Zieles, so verkennt sie, dass der Änderungsvorschlag des Bundesrates nicht darauf abstellte, dass Pelztiere schlecht gehalten werden - dann wäre der Hinweis der Bundesregierung auf zu ändernde Haltungsbedingungen zumindest erklärbar - sondern darauf, dass kein vernünftiger Grund besteht, überhaupt Pelztiere für die Pelzgewinnung zu halten und zu töten. Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 darauf zurückzieht, dass die Änderung die Pflicht zur erneuten Notifizierung des Gesetzentwurfes auslösen und damit die Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU erheblich über die Umsetzungsfrist hinaus verzögern würde, so hat dieses Argument angesichts der ohnehin nicht mehr möglichen fristgerechten Umsetzung kaum Gewicht.

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 3 Nummer 14 - neu -)*

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist ethisch nicht vertretbar, Tiere zu klonen. Dieses gilt auch für die Verwendung und Einfuhr von deren Nachkommen. Zum Klonen von Tieren liegt eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren vor (2009/C 295 E/12). Demnach weisen Klonverfahren niedrige Überlebensraten für übertragene Embryonen und geklonte Tiere aus und viele geklonte Tiere sterben in frühen Lebensphasen auf Grund von Herzversagen, Immunschwäche, Leberversagen, Atemproblemen oder Nieren- bzw. Muskel-Skelett-Anomalien. Abgänge und Störungen in einem späten Trächtigkeitsstadium können das Wohlergehen der Leihmütter beeinträchtigen.

Überzeugende Argumente für diese Techniken fehlen. Angesichts der bekannten nachteiligen gesundheitlichen Folgen der Hochleistungszucht stellt sich die Frage nach dem vernünftigen Grund für das Klonen verstärkt. Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sieht im Anhang in Nummer 20 vor, dass "natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden dürfen."

Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 darauf zurückzieht, dass die Europäische Kommission angesichts eines angekündigten eigenständigen Rechtsaktes mit Regelungen zum Einsatz des Klonens in der Lebensmittelproduktion eine einzelstaatliche Regelung, die bei der Kommission zu notifizieren wäre, blockieren würde, so bliebe nach Auffassung des Bundesrates eine solche Reaktion der Kommission abzuwarten.

Die Bundesregierung stellt in ihrer Gegenäußerung weiterhin Überlegungen zur Durchsetzbarkeit und zur Überwachung an und stellt zutreffend fest, dass die Länder für die Überwachung der Regelung zuständig wären. Ebenso führt die Bundesregierung aus, es gäbe derzeit keine Möglichkeit, die Abstammung von einem geklonten Tier auf analytischem Wege nachzuweisen. Noch unzureichende analytische Möglichkeiten sprechen indes nicht gegen ein Verbot.

Die Bundesregierung sieht weiterhin die Gefahr, dass ein Importverbot für Nachkommen geklonter Tiere oder von Produkten hieraus in Widerspruch zu internationalen Handelsabkommen stehen könnte und dass diese Aspekte von Seiten der Kommission im Rahmen des von ihr angekündigten Regelungsvorhabens ebenfalls zu thematisieren seien. Sollte die Kommission Bedenken gegen ein nationales Vorgehen haben, so kann sie diese kundtun.

Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 ausführt, besteht für Lebensmittel von geklonten Tieren eine Prüf- und Zulassungspflicht, falls ein Inverkehrbringen in der Europäischen Union beabsichtigt wäre. Ein entsprechender Antrag sei bisher nicht eingereicht worden, somit auch keine Zulassung erteilt und folglich das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse derzeit nicht zulässig. Hieraus folgt, dass ein Inverkehrbringen von Lebensmitteln von geklonten Tieren jedoch grundsätzlich bei Vorliegen einer entsprechenden Zulassung möglich ist. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates zielt auch nicht darauf ab, ein Prüf- und Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln geklonter Tiere einzuführen, sondern ein Verbot zu etablieren, Tiere für landwirtschaftliche Zwecke zu klonen sowie ihre Nachkommen zu verwenden und einzuführen. Die Argumentation der Bundesregierung geht deshalb fehl.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 7 (§§ 5 und 6)

Die §§ 5 und 6 sind dahingehend zu überarbeiten, dass die (noch) erlaubten zootechnischen Eingriffe an Tieren (z.B. Schwänzekürzen bei Ferkeln, Schnabelkürzen bei Geflügel) auf Einzelfälle reduziert werden. Die bisherigen rechtlichen Reglungen im Tierschutzgesetz reichen nicht aus, um die vorgesehenen Beschränkungen auf belegbar unerlässliche Eingriffe sicherzustellen bzw. sie völlig überflüssig zu machen. Eingriffe, für die bereits der Zweck durch tierschonendere Methoden ebenfalls erreicht werden kann, sind zu verbieten. Den Vollzugsbehörden müssen wirkungsvollere Durchsetzungsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden, Ziel und Zweck der Reglungen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchzusetzen.

Die Änderungsvorschläge der Bundesregierung und der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sind nicht geeignet, dieses Ziel einer Tierschutznovelle zu erreichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2012 (BR-Drucksache 300/12(B) HTML PDF -) ist diesbezüglich nicht gefolgt worden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gemäß § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Ziel des Schenkelbrandes ist das Herbeiführen auf der Haut erkennbarer Kennzeichen, die der Identifizierung eines Pferdes dienen sollen.

Nachdem inzwischen zum Zwecke der Bekämpfung von Tierseuchen gemäß den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts die Identifizierung von Einhufern durch eine elektronische Kennzeichnung mittels Transponder in Verbindung mit dem Equidenpass verbindlich vorgeschrieben ist und somit kein vernünftiger Grund mehr besteht, einem Pferd mit dem Schenkelbrand einhergehende Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen, hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BR-Drucksache 300/12 (PDF) ) zurecht und auch nachvollziehbar die nach derzeit gültigem Recht bestehende Ausnahmeregelung zur Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand aufgehoben.

Umso unverständlicher ist es für den Bundesrat, dass mit dem Gesetzesbeschluss der Schenkelbrand "als traditionelle Kennzeichnungsmethode" erhalten bleiben soll, ohne dass eine weitergehende ausreichende Begründung erfolgt. Dies liegt nach Auffassung des Bundesrates daran, dass es keinen vernünftigen Grund für den Schenkelbrand gibt.

Der Bundesrat lehnt deshalb auch den Schenkelbrand unter wirksamer Schmerzausschaltung ab, zumal der Gesetzesbeschluss verkennt, dass es nicht nur um die Zufügung von Schmerzen oder Leiden im Zusammenhang mit dem Brennvorgang geht, sondern auch um die Zufügung von Schäden, konkret von Gewebeschädigungen. Selbst wenn eine wirksame lokale Betäubung durch die äußerliche Anwendung von Mitteln so durchgeführt werden kann, dass zum Zeitpunkt des Brennens und danach keine Schmerzen oder Leiden entstehen, bleibt der Schenkelbrand angesichts der damit verbundenen Gewebeschädigung dennoch unvereinbar mit § 1 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes. Im Übrigen weist die Bundestierärztekammer in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember 2012 auf Folgendes hin:

"Ein Mittel, das den Schmerz bei einer Verbrennung dritten Grades ausschaltet, kann nicht in Form von Pflastern, Salben oder Sprays, die äußerlich wirken, angewendet werden."

Der § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b TierSchG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses ist in sich widersprüchlich und verstößt gegen Artikel 20a GG. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich daraus, dass Pferde, die nach dem 1. Juli 2009 geboren worden sind, auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zwingend mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen, so dass die mit dem Schenkelbrand verbundenen Schmerzen und Leiden keiner vorgeschriebenen Kennzeichnung, sondern nur Vermarktungszwecken dienen.

Der Verstoß gegen Artikel 20a GG ergibt sich daraus, dass zu den Teilzielen des Staatsziels Tierschutz gehört, Tiere vor vermeidbaren Leiden zu bewahren (vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 014/8860 S. 1, 3: " ... ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen"), der Schenkelbrand zu Leiden führt (vgl. Bundesverband praktizierender Tierärzte, Tierärztl. Umschau 2011, 235: "Eine bis in die Unterhaut gehende Verbrennung mit bleibenden Narben ist nach allgemeiner biologischer und medizinischer Definition eine Schmerzen und Schäden verursachende Gewebezerstörung"), und dies bei Pferden, die mit Transponder gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden müssen, zur Kennzeichnung nicht notwendig und somit vermeidbar ist. Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage stattfindet: Während auf Grund von § 5 Absatz 3 Nummer 7 TierSchG in der bisherigen Fassung eine Behörde sagen könnte, dass der Schenkelbrand "für die Kennzeichnung" nicht erforderlich und damit gesetzwidrig sei, wenn das Pferd mittels Transponder gekennzeichnet sei oder werden müsse, besteht diese Möglichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b TierSchG nicht mehr (denn wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der nach dem EU-Recht obligatorischen Transponderkennzeichnung jetzt den Schenkelbrand ausdrücklich zulässt, werden die Gerichte darin eine ausdrücklich getroffene Leitentscheidung sehen, die nicht von den Behörden durch eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und an Artikel 20a GG ausgerichtete Auslegung korrigiert werden darf). Zudem besteht auch hier der Wertungswiderspruch zu § 3 Nummer 6 TierSchG: Während dort seit jeher Werbung verboten wird, wenn sie für Tiere mit (nicht notwendig erheblichen) Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist, wird jetzt in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b TierSchG neue Fassung eine schmerzverursachende Maßnahme, die hauptsächlich Werbezwecken dient, ausdrücklich erlaubt.

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 7a Absatz 3)

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Klarstellung, dass eine Verschlechterung des Schutzniveaus nicht gewollt sein kann. Der faktische Wegfall des Satzes 2 in § 7 Absatz 3 des geltenden Tierschutzgesetzes stellt eine Verschlechterung gegenüber dem geltenden Recht dar. § 7 Absatz 3 Satz 1 des geltenden Tierschutzgesetzes lässt Tierversuche nur zu, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind und konkretisiert dies in Satz 2 der Regelung. Dort wird ausgeführt, unter welchen strengen Anforderungen Tierversuche trotz länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden durchgeführt werden dürfen.

Während die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 des geltenden Tierschutzgesetzes in § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes getroffen wurde, ist die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 des geltenden Tierschutzgesetzes entfallen. So fordert § 7a Absatz 2 des Gesetzes die ethische Vertretbarkeit als zu beachtenden Grundsatz bei der Prüfung auf Unerlässlichkeit, stellt aber nicht - wie das geltende Tierschutzgesetz - darauf ab, dass für das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Diese Formulierung zu streichen kann dem Tierschutz jedoch nicht dienlich sein.

Soweit die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das Gesetz mit der Begründung ablehnt, es sei vorgesehen, eine entsprechende Regelung, gestützt auf die in § 9 Absatz 3 Nummer 3 vorgesehene Ermächtigung, in die noch zu erlassende Tierschutz-Versuchstierverordnung aufzunehmen, so verkennt die Bundesregierung die Intention des Änderungsvorschlages des Bundesrates, wesentliche Forderungen im Gesetz zu verankern.

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 7a Absatz 7 - neu -)

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Entwicklung, Validierung und der Einsatz von Alternativen zum Tierversuch sind unverzichtbar, um Zahl und Belastung von Versuchstieren einzuschränken. Es bedarf nicht nur einer Willensbekundung, sondern auch konkret nachweisbaren Handelns, um der Forderung und dem Anspruch genüge zu leisten. In einer Verordnung können beispielsweise Pflichten der Tierschutzbeauftragten, Beiräte und sonstiger Personen präzisiert werden.

Die Bundesregierung zieht sich in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 darauf zurück, dass zum einen nicht klar ersichtlich sei, welche Ziele mit der Ermächtigung verfolgt werden, zum anderen würde eine Einbeziehung von Personen, die Tierversuche durchführen, eine neue national strengere Regelung sein, die die Richtlinie 2010/63/EU nicht gestattet.

Die Ermächtigung verfolgt das Ziel, Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, zur Förderung der Entwicklung, Validierung und des Einsatzes von Alternativen zum Tierversuch zu verpflichten und beispielsweise Pflichten der Tierschutzbeauftragten, Beiräte oder sonstiger Personen zu präzisieren.

Für die Förderung der Entwicklung, Validierung und des Einsatzes von Alternativmethoden zum Tierversuch durch die Bundesregierung hält diese weiterhin eine Ermächtigung im Tierschutzgesetz für nicht erforderlich und verweist unter anderem auf die Forschungsförderung und die Unterhaltung einer Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) im Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).

Die Bundesregierung verkennt hierbei, dass eine gesetzliche Verankerung hinsichtlich der Erforschung von Alternativen nicht vergleichbar mit einer Förderung von Projekten ist und dass ZEBET nicht über die Personal- und Sachausstattung verfügt, intensiv in den verschiedenen Forschungsbereichen an Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch zu arbeiten. Die vielfältige und unterschiedliche Forschung würde eine einzige Stelle zudem erheblich überfordern. Nach alledem sollten also auch die Forschungseinrichtungen in die Pflicht genommen werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 8a Absatz 1 Nummer 4)

Die vorgelegte Fassung des Tierschutzgesetzes sieht kein Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung für Tierversuche vor, die zur Aus-, Fortoder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden. Diese Regelung verstößt gegen Artikel 36 der Richtlinie 2010/63/EU, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass ein Tierversuch "nicht ohne vorherige Genehmigung seitens der zuständigen Behörde durchgeführt wird". Die Ausnahmen nach Artikel 42 der Richtlinie treffen für diese Tierversuche nicht zu. § 8a ist entsprechend zu überarbeiten.

Begründung:

§ 8a Absatz 1 Nummer 4 verstößt gegen Artikel 36 der Richtlinie 2010/63/EU, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass ein Tierversuch "nicht ohne vorherige Genehmigung seitens der zuständigen Behörde durchgeführt wird". Eine Ausnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU liegt nicht vor. Ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU ist nur zulässig, wenn die Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen erforderlich sind oder wenn bei diesen Projekten Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden. Tierversuche im Sinne des neuen § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zu Bildungszwecken werden davon eindeutig nicht erfasst.

Die Nichtumsetzung des nach der EU-Richtlinie obligatorischen Genehmigungserfordernisses bedeutet zudem eine Verletzung von Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Nichteinhaltung der in EU-Richtlinien festgelegten Tierschutzanforderungen verletzt zudem das in Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltene Rücksichtnahmegebot auf das Wohlergehen von Tieren. Dieses wird durch die EU-Richtlinien, die auf dem Gebiet des Tierschutzes ergehen, näher konkretisiert.

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 13 ist dem § 9 Absatz 3 folgender Satz 2 anzufügen:

"Versuche an Menschenaffen sind verboten, soweit diese nicht der Erhaltung dieser Arten oder den Menschenaffen selbst dienen."

Begründung:

Mit ihrer genetischen Nähe sind Menschenaffen die dem Menschen am ähnlichsten Tiere. Sie haben hochentwickelte kognitive Fähigkeiten, zeigen ein ausgeprägtes, komplexes Sozialverhalten und besitzen ein eigenständiges Bewusstsein.

Auf Grund ihrer hochentwickelten sozialen Fähigkeiten bestehen bei der Verwendung von Menschenaffen in Versuchen nicht nur ethische Fragen, sondern auch Probleme, den verhaltens- und umweltbedingten sowie den sozialen Bedürfnissen unter Laborbedingungen gerecht zu werden, so dass deren besonderer Schutz und das grundsätzliche Verbot ihrer Verwendung für Experimente gerechtfertigt sind.

In der EU wurden Menschenaffen zum letzten Mal im Jahr 1999 eingesetzt, in Deutschland wurden seit 1992 keine Tierversuche mit Menschenaffen mehr durchgeführt, ohne dass sich Auswirkungen auf die wissenschaftliche Forschung ergeben haben.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 ab und verweist darauf, Regelungen zur Verwendung von Menschenaffen in einer Verordnung erlassen zu wollen. Weitere Gründe für die Ablehnung des Vorschlages des Bundesrates nennt die Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung verkennt hierbei, dass der Bundesrat ein entsprechendes Verbot im Tierschutzgesetz verankert wissen will und ihm die Regelung der Modalitäten einer Verwendung von Menschenaffen im Tierversuch in einer Verordnung nicht ausreichend erscheint.

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 11 Absatz 4)

Die vorgelegte Fassung des Tierschutzgesetzes sieht ein Verbot bestimmter Wildtierarten in Zirkussen nur vor, wenn sich Tiere der jeweiligen Art "nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden" an wechselnden Orten halten bzw. dorthin oder von dort transportieren lassen. Das stellt einen Rückschritt gegenüber der ursprünglichen Regelung dar. Außerdem besteht ein Wertungswiderspruch zu § 3 Nummer 6 TierSchG. Die vorgelegte Regelung des § 11 Absatz 4 TierSchG ist zumindest entsprechend der ursprünglichen Formulierung zu fassen.

Begründung:

Der § 11 Absatz 4 TierSchG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses stellt einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Formulierung des § 13 Absatz 3 Satz 1 TierSchG dar, denn danach war ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens wildlebender Tierarten bereits möglich, "soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich" war, d.h. es genügte, dass Tiere der jeweiligen Art unter wechselnden Standortbedingungen nicht im Einklang mit § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 TierSchG gehalten werden konnten. Eine Erheblichkeit von Schmerzen, Leiden oder Schäden war als Voraussetzung für Maßnahmen nicht notwendig. Auf die bisherige Rechtsgrundlage sind auch die mehrfachen Beschlüsse des Bundesrates zum Verbot bestimmter Wildtierarten in Zirkussen (z.B. Beschluss vom 25. November 2011: keine Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner, Flusspferde und Primaten im Zirkus) gestützt worden. Durch das neue Gesetz entfällt diese Rechtsgrundlage (ohne dass sie durch das Gesetz ausdrücklich aufgehoben wird, tritt sie jedenfalls als das allgemeinere und ältere Gesetz gegenüber dem spezielleren und neueren § 11 Absatz 4 zurück), d.h. das Verbot von Wildtierhaltungen in Zirkussen wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage drastisch erschwert. Im Ergebnis werden die Entschließungen des Bundesrates zu dieser die Öffentlichkeit stark berührenden Frage nicht nur nicht befolgt - ihnen wird zugleich ihre bisherige Rechtsgrundlage entzogen, so dass solche Entschließungen in Zukunft nicht mehr möglich sein werden.

Außerdem besteht ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu § 3 Nummer 6 TierSchG: Dort ist die Schaustellung von Tieren schon dann verboten, wenn sie für die Tiere mit (nicht notwendig erheblichen) Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist; dagegen sollen jetzt Schaustellungen in Zirkussen nur noch verboten werden können, wenn sie für die Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

14. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 11 Absatz 8 Satz 3 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 19 ist dem § 11 Absatz 8 folgender Satz 3 anzufügen:

"Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Inhalt, Umfang und Häufigkeit der betrieblichen Eigenkontrollen und die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde zu regeln."

Begründung:

Während die Bundesregierung vorgesehen hatte, die neue Verpflichtung zu Eigenkontrollen durch denjenigen, der Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, mit einer Verordnungsermächtigung zur Ausführung dieser Vorgabe näher zu unterlegen, hat der Bundestag diese Ermächtigungsgrundlage gestrichen und dabei auf vielfältige private Zertifizierungssysteme verwiesen, die ausreichende Anhaltspunkte für die Durchführung der betrieblichen Eigenkontrollen geben. Demgegenüber zeigen gerade die Erfahrungen aus dem Lebensmittelbereich, dass nähere und verbindliche Erläuterungen zur Eigenkontrolle erforderlich sind, um diese wirksam auszugestalten. Es kann nicht den Vollzugsbehörden überlassen bleiben, hier verwaltungsaufwendige Einzelfallentscheidungen zu treffen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 1 1b TierSchG)

Artikel 1 Nummer 20 ist wie folgt zu fassen:

'20. § 1 1b wird wie folgt gefasst:

" § 11b

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe nn wie folgt zu fassen:

"nn) Nummer 22 wird aufgehoben."

Begründung:

Der Vorschlag der Bundesregierung ist nicht geeignet, die in der Begründung genannte intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich zu entfalten. Mit der im Gesetz vorgesehenen Formulierung, wonach es für die Beurteilung, ob die näher beschriebenen Folgen der Zucht oder Veränderung eintreten, auf züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, ankommt, wird ein einer subjektiven Einschätzung maßgebendes Gewicht beimessender Maßstab gewählt. In der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 300/12 (PDF) , S. 56) wird unter anderem auch klargestellt, dass zum einen auf wissenschaftliche fundierte Erkenntnisse - Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter oder einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können -, abzustellen ist und dass die Veränderungen oder Störungen wissenschaftlich reproduzierbar sein müssen.

Zur Verhinderung von Qualzucht ist es wichtig, an ein Verbot angemessene Anforderungen zu stellen. Die bisherige Formulierung forderte für ein Verbot eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer der in § 1 1b genannten Folgen. Eine realistische und aus objektiver Exante-Sichtweise nicht fernliegende Möglichkeit des Eintritts einer solchen Folge muss genügen. Ein Abstellen auf die subjektive Ansicht des jeweiligen Züchters kann nicht im Sinne des Tierschutzes sein.

Das Herbeiführen krankhafter Veränderungen wie Immundefizite, Haarlosigkeit oder Fehlbildungen des Gebisses muss ebenfalls verboten sein.

In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a wurde der Zusammenhang der Verhaltensstörungen mit einem Leiden gestrichen. Dies erfolgt aus dem Grund, dass eine Verhaltensstörung an sich schon ein ausreichend starkes Indiz für ein Leiden ist. Dies wird auch durch den BGH belegt (BGH NJW 1987, S. 1833 ff.).

Das Erfordernis der Vermeidbarkeit in Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wurde ebenfalls gestrichen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum bei der konkretisierenden Norm des Absatzes 2 etwas anderes als bei der Grundvorschrift in Absatz 1 gelten soll. Ob die Leiden oder Schäden vermeidbar sind, kann für das Verbot keine Bedeutung haben.

Das Erfordernis der "Unerlässlichkeit" in Absatz 4 erfolgt auf Grund der konsequenten Anpassung des Wortlauts an den der §§ 7, 7a TierSchG.

Die Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e soll es ermöglichen, auch weiterhin z.B. Maultiere zu züchten.

Zur Folgeänderung:

§ 1 1b genügt auch in der neuen Fassung nicht den an einen Bußgeldtatbestand zu stellenden verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Artikels 103 Absatz 2 GG (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2009 - 7 C 4.09), weshalb § 18 Absatz 1 Nummer 22 des geltenden Tierschutzgesetzes zu streichen ist.

16. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)

Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Sogenannte qualgezüchtete Wirbeltiere sind nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verboten. § 12 enthält hierzu eine Verordnungsermächtigung, die für diese Tiere auch ein umfassendes Ausstellungsverbot vorsieht.

Mit der in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen und vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2012 angenommenen Formulierung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird ein Ausstellungsverbot für qualgezüchtete Tiere erheblich eingeschränkt und erfasst insbesondere nicht diejenigen Wirbeltiere, bei denen die Haltung nur unter Schmerzen und vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt sowie auch alle auf eine übersteigerte Aggressivität ausgerichtete, fehlgeleitete Züchtung.

Ausstellungen sind jedoch häufig mit öffentlichen Auslobungen verbunden und stellen somit einen Anreiz dar, mit diesen Tieren weiter zu züchten; insbesondere betrifft dies auch im Ausland gezüchtete Wirbeltiere, die zu Ausstellungszwecken in das Inland verbracht werden. Aus Gründen des Tierschutzes soll daher die Möglichkeit eines Ausstellungsverbotes für alle Qualzuchten gleichermaßen gelten können.

Es ist daher auf die Formulierung zurückzugreifen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2012 (BR-Drucksache 300/12(B) HTML PDF -) unter Ziffer 42 beschlossen hat.

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - (§ 13 Absatz 1a - neu -)

In Artikel 1 ist nach Nummer 23 folgende Nummer 23a einzufügen:

'23a. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

Begründung:

Auf Tierbörsen und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen werden oftmals Tiere bestimmter wild lebender Arten zum Verkauf angeboten, die bei fehlender Domestikation einem erheblichen Stress ausgesetzt sind, weil sie nicht vertraut sind mit der damit verbundenen unmittelbare Nähe zum Publikumsverkehr, des Handlings zum Verkauf, der Geräuschkulisse sowie der sonstigen Unruhe. Mit dem Prozess der Domestikation ist auch eine größere Toleranz gegenüber den oft spezifischen Klima- und Temperaturansprüchen verbunden, was insbesondere bei Tierbörsen von Belang ist, weil hier unter einheitlichen, spezifischen Anforderungen nicht Rechnung tragenden Rahmenbedingungen Tiere mit unterschiedlichem Artenspektrum und mit jeweils unterschiedlichen Bedürfnissen gehandelt werden. Deshalb ist zum Schutz dieser nicht domestizierten Tiere ein grundsätzliches Verbot entsprechender Veranstaltungen erforderlich.

Nur wenn im Einzelfall vom Veranstalter glaubhaft dargelegt werden kann, dass bei den für die Börse oder sonstige Verkaufsveranstaltung vorgesehenen Tieren auf Grund des hinreichenden Domestikationsgrades (z.B. bei bestimmten Ziervogelarten) kein übermäßiger Stress zu erwarten ist, kann eine derartige Veranstaltung im Einklang mit dem Tierschutz durchgeführt werden. In diesem Fall sind die besonderen Bestimmungen für Tierbörsen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2c Tierschutzgesetz (bzw. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzesbeschlusses) anwendbar.

Die Bundesregierung behauptet in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012, der Domestikationsgrad sei kein geeignetes Kriterium für ein Verbot, begründet dieses jedoch nicht weiter und lässt darüber hinaus offen, welche Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung geeignet wären. Nach Auffassung des Bundesrates ist der Domestikationsgrad - wie oben bereits ausgeführt - ein geeignetes Kriterium. Sollte es daneben weitere geeignete Kriterien geben, die ebenfalls ein Verbot rechtfertigen, so spricht dieses gleichwohl nicht gegen die Anknüpfung an das ebenfalls geeignete Kriterium Domestikationsgrad.

18. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - (§ 17 Nummer 2 Buchstabe a und b)

In Artikel 1 ist nach Nummer 34 folgende Nummer 34a einzufügen:

Begründung:

Die Aufnahme von erheblichen Schäden in die Strafvorschriften des § 17 ist aus Vollzugsgründen zielführend, da viele Strafverfahren trotz offensichtlicher Schwere der tierschutzfachlichen Verstöße eingestellt werden müssen, da zweifelsohne vorhandene erhebliche bzw. länger anhaltende Schmerzen oder Leiden nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten. Der häufig damit einhergehende erhebliche Schaden ist jedoch über entsprechende pathologischanatomische Untersuchungen einfacher und eindeutiger nachzuweisen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 40 ist § 21 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verlängerung der Frist bis zum endgültigen Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration um zwei Jahre ist nicht erforderlich, weil es alternative Verfahren gibt, die bereits eingesetzt werden können. Die Frist, auch für die Berichterstattung, kann deshalb um zwei Jahre vorgezogen werden.