A. Problem und Ziel
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen worden sind.
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 17. Oktober 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) nimmt Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 173 vom 6.7.1990, S.1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1538/1991 vom 05. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Beide EU-Verordnungen wurden aufgehoben.
Nunmehr sind Vermarktungsnormen über Geflügelfleisch in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) geregelt.
Durch die Aufhebung der Verordnungen ist eine umfängliche Anpassung des nationalen Rechts an das derzeit geltende Europarecht erforderlich. Die umfassenden Neugestaltungen bedingen die Fassung einer Ablösungsverordnung aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Verständlichkeit.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung und Aufhebung der bisher geltenden Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand, insbesondere werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Kleinerzeugerregelung werden die Kosten für kleinere Wirtschaftseinheiten gesenkt, da diese von dem Anwendungsbereich des Anhangs XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. Vielmehr wird die Kleinerzeugerregelung zur Entbürokratisierung beitragen und den Überwachungsaufwand für die zuständigen Behörden verringern.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Ablöseverordnung werden die bisher bestehenden Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und erweitert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. Januar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom ...
Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
§ 2 Ausnahmen
- (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen.
- (2) Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Absatz 1 ist die Abgabe von Fleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben wird. Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satz 1 sind in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABL. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben.
§ 3 Verbot des Inverkehrbringens
- (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in Verbindung mit
- 1. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht richtig in eine vorgeschriebene Güteklasse eingestuft ist,
- 2. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet.
- (2) Es ist verboten,
- 1. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrichtungsform nicht entsprechen,
- 2. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben,
- 3. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren zu machen,
- 4. ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollständig zu machen,
- 5. frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
- 6. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Angaben richtig und vollständig zu machen,
- 7. Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforderung an Angaben nicht entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung von Geflügelfleisch
- (1) Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekennzeichnet ist. Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Gesamtpreises.
- (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
§ 5 Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugrunde zu legen.
§ 6 Vorschriften für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe
- (1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstellungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden. Dieses Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Protokolls folgt.
- (2) Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Register bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt.
- (3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem Schlachthof bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachthof unverzüglich von dem Kontrollergebnis.
§ 7 Analyseverfahren zur Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse
- (1) Für die Kontrollen des Wassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (Drip-Verfahren) bestimmt.
- (2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Artikel 15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
- (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
- (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen anbietet,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt,
- 3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 ein dort genanntes Los vermarktet oder aus einem Drittland einführt,
- 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform einen anderen Begriff verwendet,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 auf einem Etikett die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" nicht aufführt,
- 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Begriff verwendet,
- 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen oder frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,
- 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,
- 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet oder
- 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen worden sind, und zwar der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46).
Die Mitgliedsstaaten können nach Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen an die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch absehen. Zugunsten der Kleinerzeuger soll von dieser Ausnahmemöglichkeit in bestimmten Fällen Gebrauch gemacht werden. Zugleich wird durch die Ausnahmevorschrift der Überwachungsaufwand für die zuständigen Behörden gemindert.
Die europarechtlichen Vorgaben führen dazu, dass das Inverkehrbringen von Geflügelfleisch oder Geflügelschlachtkörpern in bestimmten Fällen zu verbieten ist und etwaige Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind.
Der zuständigen Behörde soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße bzw. die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Kleinerzeugerregelung werden die Kosten für kleinere Wirtschaftseinheiten gesenkt, da diese von dem Anwendungsbereich des Anhangs XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen sind.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr wird die Kleinerzeugerregelung zur Entbürokratisierung beitragen und den Überwachungsaufwand für die zuständigen Behörden verringern.
Weitere Kosten
Durch die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Ablöseverordnung werden die bisher bestehenden Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert und erweitert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union wurde umfassend geprüft und ist gegeben. Es besteht keine Pflicht zur Notifizierung nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG, da weder Eigenschaften von Agrarerzeugnissen noch Dienstleistungen berührt werden. In der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch wurden keine zwingenden Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29) aufgenommen, so dass ein besonderes Notifizierungsverfahren nach Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG entfällt.
III. Nachhaltigkeitsprüfung
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Im Wesentlichen werden die bislang geltenden und bewährten Vorschriften fortgeführt. Die Generationengerechtigkeit sowie die internationale Verantwortung sind gewährleistet. Die Lebensqualität sowie der soziale Zusammenhalt sind nicht berührt.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Verordnung dient der Umsetzung europäischen Rechts.
Zu § 2
Absatz 1 enthält einen Ausnahmetatbestand. Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den in Teil B genannten Anforderungen abzusehen. Das führt insbesondere dazu, dass die Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entfällt. Von dieser Ausnahmemöglichkeit wird zugunsten der Kleinerzeuger in bestimmten Fällen Gebrauch gemacht. Die Beschränkung auf be- und verarbeitende Einzelhandelsunternehmen ist notwendig, damit durch Wiederverkäufe die behördliche Überwachung nicht erschwert wird.
In Absatz 2 sind die Begriffe "direkte Abgabe" sowie "Einzelhandelsunternehmen" definiert. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" ist mangels Klarstellung im Unionsrecht weit auszulegen, um Wertungswidersprüche beispielsweise zwischen gewerblicher Tierhaltung und privater Tierhaltung mit gelegentlichem Fleischverkauf zu vermeiden.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt das Verbot des Inverkehrbringens von Geflügelfleisch, das nicht den Vorgaben von Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Absatz 1) sowie den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (Absatz 2) entspricht. Die als Handlungsverbote im nationalen Recht formulierten Vorschriften sind notwendig, um die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 zu ermöglichen.
Die Güteklasse ist nach Artikel 121 Buchstabe e Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur anzugeben bei Geflügelschlachtkörpern, Teilen der Geflügelschlachtkörper und Schlachtnebenprodukten, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gelistet sind.
Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 setzt eine Änderung der Eigentumsverhältnisse voraus. Durch das Verbot nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Geflügelfleisch in einem anderen als den vorgeschriebenen Angebotszuständen in Verkehr zu bringen, soll nicht das in der Praxis übliche Frosten durch externe Kühlunternehmen verboten werden.
Zu § 4
Absatz 1 legt fest, dass nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder auf Wunsch des Verbrauchers verpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch, das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Ausnahme des Gesamtpreises gekennzeichnet ist. Für die Art und Weise der Kennzeichnung wird auf Absatz 2 verwiesen.
Absatz 2 regelt die Art und Weise der Kennzeichnung. Die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar auf einem Schild, der Verpackung oder einem Etikett anzugeben. Die Vorschrift dient der Umsetzung europäischen Rechts. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verweist auf Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EG. Danach regeln die Mitgliedstaaten die Art und Weise der Kennzeichnung. Die in Absatz 2 näher beschriebene Art und Weise der Kennzeichnung orientiert sich an der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln sowie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Zu § 5
Die Vorschrift über die Marktnotierungen entspricht § 2 der bisher geltenden Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989). Die Regelung stammt ursprünglich aus der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 und wurde übernommen, da in den europarechtlichen Verordnungen eine entsprechende Regelung fehlt.
Zu § 6
Mit § 6 wird § 3a der bisher geltenden Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch im Wesentlichen übernommen.
Absatz 1 legt Vorschriften für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe hinsichtlich Loskennzeichnung und deren Aufführung in einem Herstellungsprotokoll fest. Die Vorschrift ist erforderlich, um bei Beanstandungen eine Zurückverfolgung der Ware zu gewährleisten. Anhand des Herstellungsprotokolls sind alle an diesem Tag hergestellten Losnummern schnell zu identifizieren. Dabei kann insbesondere auch aus Gründen der Marktüberwachung nachvollzogen werden,
- - ob eventuell aufgetaute Ware in die Zerlegung gelangt ist,
- - aus welchen Tageschargen erhöhte Wassergehalte in den untersuchten Proben herrühren und - ob die Kennzeichnung aus besonderen Haltungsformen durchgängig gewährleistet ist.
Absatz 2 legt zu dem in der Begründung zu Absatz 1 genanntem Zweck eine Registerführungs- und einheitliche Aufbewahrungspflicht für die Ergebnisse fest.
Absatz 3 verbietet dem Schlachthof, das Los oder Bestandteile von Losen, denen eine Stichprobe zur Analyse des Wassergehaltes entnommen worden ist, bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens zu vermarkten. Der Wassergehalt der Schlachtkörper wird maßgeblich vom Schlachtprozess bestimmt. Die Zurückhaltung der Freigabe der Vermarktung bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens trägt dazu bei, dass nur verordnungskonforme Lose vermarktet werden. Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderliche Untersuchung zu veranlassen, was eine zügige Vermarktung ermöglichen soll.
Zu § 7
Absatz 1 normiert das Analyseverfahren zur Kontrolle des Wassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen nach Anhang V (Drip-Verfahren) bundeseinheitlich.
Absatz 2 räumt dem Besitzer des Loses bei Überschreitung der Grenzwerte die Möglichkeit einer Gegenanalyse im Referenzlaboratorium ein, deren Kosten er zu tragen hat.
Zu § 8
Absatz 1 ermächtigt die zuständige Behörde, zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendige Anordnungen zu treffen.
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten anzuordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen. Dadurch wird zugleich klar gestellt, dass eine rein vorsorgliche Anordnung ohne konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten nicht zulässig ist.
Zu § 9
Absatz 1 normiert die Ordnungswidrigkeitstatbestände, die sich aus Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ergeben.
Absatz 2 setzt den Bußgeldrahmen auf bis zu 10.000 Euro fest. Die Höhe ist durch § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes vorgegeben.
Absatz 3 legt diejenigen Ordnungswidrigkeitstatbestände fest, die sich aus Verstößen gegen die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ergeben.
Zu § 10
Satz 1 regelt das Inkrafttreten. Satz 2 setzt zugleich die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) außer Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2297:
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung:
Jährlicher Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Entlastung kleinerer Wirtschaftseinheiten durch Anwendung einer Ausnahmemöglichkeit für Kleinerzeuger |
Verwaltung | Verringerung des Überwachungsaufwands für die zuständigen Behörden |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Ressort von der Ausnahmemöglichkeit für Kleinerzeuger Gebrauch macht. Er hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung von EG-Verordnungen zu den Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
Gemäß der zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten bei Kleinerzeugern von den Anforderungen an die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch absehen.
Die Entlastung von Kleinunternehmen ist dem Nationalen Normenkontrollrat ein wichtiges Anliegen. Er begrüßt daher, dass das Ressort von der Ausnahmemöglichkeit für Kleinerzeuger von Geflügelfleisch Gebrauch macht. Die Anwendung der Kleinerzeugerregelung wird zu Entlastungen sowohl bei der Wirtschaft als auch - angesichts des verringerten Überwachungsaufwands - bei den zuständigen Behörden führen.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin