Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 9. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 1. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 2. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 041394, AE-Nr. 080943 und AE-Nr. 080944
Auf Verlangen des Beauftragten (Rheinland-Pfalz) in der Ratsarbeitsgruppe Steuerfragen - Indirekte Besteuerung (Mehrwertsteuer) vom 4. März 2009 erscheint die Vorlage als Drucksache des Bundesrates.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag gehört zu einer Reihe konventioneller Maßnahmen, die in Kürze im Rahmen eines koordinierten Vorgehens auf EU-Ebene für die Bekämpfung des MwSt-Betrugs vorgestellt werden.
Damit werden Änderungen der MwSt-Richtlinie vorgeschlagen, die für die Durchführung von zweien der angekündigten Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Mehrwertsteuer bei bestimmten Einfuhren und der gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich sind.
Mit dem Vorschlag sollen zum einen die Voraussetzungen für eine bereits bestehende spezifische Steuerbefreiung bei der Einfuhr, die gegenwärtig mit Betrugssystemen missbräuchlich ausgenutzt wird, eindeutig festgelegt werden, und zum anderen soll den Steuerverwaltungen ein Instrument geboten werden, um die Mehrwertsteuer von nicht ansässigen Wirtschaftsbeteiligten beizutreiben, deren Nichterfüllung ihrer Meldepflichten den Betrug erleichtert hat.
- Allgemeiner Kontext
Auf der ECOFIN-Ratstagung vom 4. Dezember 2007 hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Arbeiten an den konventionellen Maßnahmen zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs insbesondere im Rahmen der Expertengruppe für die Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (ATFS) fortzusetzen und ihre Ergebnisse in der ersten Jahreshälfte 2008 vorzulegen; dabei sollten gegebenenfalls Legislativvorschläge für die konventionellen Maßnahmen erarbeitet werden.
Aus den anschließenden Erörterungen ging hervor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission drängen, ihre Arbeiten über konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs zu beschleunigen und dem Rat Legislativvorschläge vorzulegen, die die Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften beheben sollen.
Als Reaktion auf die Aufforderung des Rates wird die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der Europäischen Union nun mit einer Reihe von Maßnahmen vorlegen, zu denen in Kürze Legislativvorschläge folgen sollen. Diese Mitteilung wird heute ebenfalls der Kommission zur Annahme vorgelegt.
Der vorliegende Vorschlag betrifft das erste Bündel der in der Mitteilung angekündigten Vorschläge.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Gemäß Artikel 143 Buchstabe d der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) befreien die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen von der Mehrwertsteuer, wenn im Anschluss an diese Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Versendung der eingeführten Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt wird. Die Tatsache, dass die praktische Durchführung dieser Vorschrift einschließlich der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung den Mitgliedstaaten überlassen ist, hat zu divergierenden Praktiken geführt.
Gemäß Artikel 145 Absatz 1 unterbreitet die Kommission dem Rat falls erforderlich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen gemäß Artikel 143 sowie für die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Bisher hat die Kommission noch keine derartigen Vorschläge unterbreitet.
Betrugsermittler in den Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass diese spezielle Steuerbefreiung bei der Einfuhr zunehmend im Rahmen des innergemeinschaftlichen Karussellbetrugs missbraucht wird.
Weitere Untersuchungen haben ergeben, dass der Missbrauch dieser Vorschrift weitgehend durch die unzureichende Umsetzung dieser Befreiung in nationales Recht erleichtert wird, die zur Folge hat, dass die Weiterverfolgung der materiellen Beförderung der eingeführten Gegenstände durch die Zoll- und Steuerbehörden innerhalb der Gemeinschaft nicht gewährleistet ist.
Aufgrund des weitreichenden Missbrauchs dieser speziellen Befreiung sollte die Kommission eine Rechtsvorschrift mit gemeinschaftsweit geltenden Durchführungsbestimmungen erlassen.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Nach Artikel 205 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmung in Fällen, in denen der Wirtschaftsbeteiligte, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen bewirkt, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, ist die obligatorische Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung einzuführen, und die Voraussetzungen für ihre Anwendung sind im Einzelnen zu regeln.
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die Bekämpfung des Steuerbetrugs ist ein Bestandteil der Strategie von Lissabon. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 über den Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie hat die Kommission unterstrichen, dass der Steuerbetrug zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, fairen Wettbewerb verhindert und Steuereinnahmen mindert, die für die Finanzierung öffentlicher Leistungen auf nationaler Ebene bestimmt sind. Mit zunehmenden Betrugsfällen erhöht sich die Steuerbelastung steuerehrlicher Unternehmen, da die Staaten gezwungen sind, ihre Einnahmeausfälle auszugleichen.
Mit dem Vorschlag erhalten die Mitgliedstaaten zuverlässigere Angaben darüber, in welchem Umfang sie Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung des Steuerbetrugs und zur Gewährleistung der Einziehung der Mehrwertsteuer auf bestimmte Umsätze ergreifen können, wenn der Lieferer wissentlich zu dem Risiko von MwSt-Ausfällen in ihrem Staatsgebiet beigetragen hat.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die technischen Arbeiten auf diesem speziellen Gebiet wurden zusammen mit Experten aus den Mitgliedstaaten durchgeführt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Nach Abschluss ihrer Arbeiten haben die Einfuhrexperten eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, wie z.B., dass der Einführer der Gegenstände in dem Mitgliedstaat der Einfuhr eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält oder einen Steuervertreter ernennt, wie bereits in Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie festgelegt. Zusätzlich dazu sollte der Importeur den Steuerbeamten, die für die MwSt-Verpflichtungen bei der Einfuhr zuständig sind, die MwSt-Identifikationsnummer des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen mitteilen, an den die Gegenstände gesandt werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass dieser Importeur in der Lage ist, zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen, dass die Gegenstände den Einfuhrmitgliedstaat verlassen, um in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert zu werden. Auf diesen Empfehlungen basiert die vorgeschlagene Änderung von Artikel 143 Buchstabe d der MwSt-Richtlinie.
Weitere Empfehlungen befassen sich mit anderen Verwaltungsverfahren, die keine Änderung der MwSt-Richtlinie erfordern.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Die grundlegenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Anwendung des Prinzips der gesamtschuldnerischen Haftung wurden ebenfalls mit den Experten der Mitgliedstaaten erörtert und in den Entwurf des Rechtstextes aufgenommen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Beide Maßnahmen betreffen zumeist technische Anpassungen zweier Artikel der MwSt-Richtlinie mit dem Ziel der weiteren Klärung der Anwendung dieser beiden Artikel.
Da es sich nicht um wesentliche Änderungen der bestehenden gemeinschaftlichen MwSt-Rechtsvorschriften handelt, wurde eine Folgenabschätzung nicht als erforderlich angesehen. Es kommt weder zu einer zusätzlichen Belastung der Unternehmen noch zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder die Steuerverwaltungen.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dem Vorschlag sollen zwei Artikel der MwSt-Richtlinie geändert werden.
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Mit der ersten Maßnahme sollen die Voraussetzungen dafür genauer festgelegt werden, dass die unter bestimmten Umständen gewährte Steuerbefreiung bei der Einfuhr korrekt angewendet wird.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Mit der zweiten Maßnahme soll dem Steuerpflichtigen, der eine innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, für den Fall auferlegt werden, dass er die Zusammenfassende Meldung nicht oder verspätet vorgelegt hat oder dass die Zusammenfassende Meldung nicht die erforderlichen Angaben enthielt.
- Rechtsgrundlage
Artikel 93 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
In diesem Bereich legt die Richtlinie 2006/112/EG des Rates die Vorschriften für das Funktionieren des gemeinschaftlichen MwSt-Systems fest. Da zwei dieser harmonisierten Vorschriften eindeutiger formuliert werden sollen, müssen sie durch einen von der Gemeinschaft verabschiedeten Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können keine nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Mit Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, kann Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden.
Damit wird ebenfalls gewährleistet, dass die Vorschriften einheitlich angewendet werden.
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Um zu vermeiden, dass Einfuhren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, in Mitgliedstaaten verlegt werden, in denen weniger strikte Bedingungen gelten, müssen diese zusätzlichen Bedingungen auf europäischer Ebene durchgesetzt werden.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen alle in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat haften und unter welchen Voraussetzungen diese gesamtschuldnerische Haftung angewendet wird. Diese Voraussetzungen müssen eindeutig formuliert und in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewendet werden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Es handelt sich um sehr geringfügige Änderungen der Richtlinie.
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der MwSt-Befreiung bei der Einfuhr sollten eigentlich bereits angewendet werden; sie werden nur eingefügt, um die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung eines einheitlichen Vorgehens bei der Kontrolle der praktischen Anwendung der Befreiung zu unterstützen. Die Angaben, die der Einführer vorzulegen hat, sind die gleichen, die bereits in der Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr enthalten sind. Der Importeur muss lediglich nachweisen, dass im Anschluss an die Einfuhr eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung oder Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt wird, und er muss dies in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben.
Es kommt nicht zu einer weiteren finanziellen Belastung, und es entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand; die Belastung ist geringfügig und beschränkt sich auf Einführer, die das Zollverfahren 4200 anwenden und die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr vermeiden wollen, wenn auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. Eigentlich sollten die Importeure bereits in der jetzigen Situation über diese Angaben verfügen.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Es wird eine Vorschrift für eine von bestimmten Voraussetzungen abhängige, obligatorische gesamtschuldnerische Haftung in allen EU-Mitgliedstaaten für die Fälle eingeführt, in denen ein säumiger Lieferer zu einem Verlust an Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat beigetragen hat, indem er seine Zusammenfassende Meldung nicht oder verspätet vorgelegt bzw. eine Zusammenfassende Meldung eingereicht hat, die nicht alle Angaben zu der jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferung enthielt. Der Lieferer muss auch die Möglichkeit haben, gegenüber der Steuerverwaltung des Mitgliedstaates, in dem die Mehrwertsteuer auf die innergemeinschaftliche Lieferung geschuldet wird, nachzuweisen, dass sein Versäumnis hinreichend begründet ist und dass es sich bei der Nichterfüllung seiner Meldepflichten um nicht beabsichtigte sachliche Irrtümer handelte.
Im Übrigen ist die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiterhin auf diese Vorschrift anzuwenden. Diese Vorschrift enthält eine klare und präzise Verpflichtung des Steuerpflichtigen, der die innergemeinschaftlichen Lieferung bewirkt, so dass er daraus unmissverständlich seine Rechte und Pflichten erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Damit erfüllt die vorgeschlagene Maßnahme die Bedingung der Rechtssicherheit für den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.
Die Verpflichtung des Lieferers, eine genaue Zusammenfassende Meldung zu machen, stellt keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen dar, weil sie aufgrund der gemeinschaftlichen MwSt-Rechtsvorschriften bereits besteht. Die Angaben, die den Mitgliedstaaten mit den Zusammenfassenden Meldungen der Lieferanten der Gegenstände vorgelegt werden, stellen ihre wichtigste, wenn nicht sogar die einzige Informationsquelle über innergemeinschaftliche Erwerbe auf ihrem Staatsgebiet dar. Daher müssen diese Informationen vorgelegt und weitergeleitet werden und zutreffende Angaben enthalten, um zur Überwachung verwendet werden zu können.
Der Steuerpflichtige, der die innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, kann nur insoweit gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet werden, als der Käufer versäumt hat, seine MwSt-Erklärung mit den Angaben zum innergemeinschaftlichen Erwerb einzureichen.
Dabei handelt es sich um gezielte Maßnahmen mit begrenztem Anwendungsbereich, die sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch das Erfordernis der Rechtssicherheit beachten.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Da mit dem Vorschlag zwei Artikel der MwSt-Richtlinie geändert werden sollen, sollte auch der Änderungsrechtsakt eine Richtlinie sein.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Mit der Änderung von Artikel 143 Buchstabe d der MwSt-Richtlinie sollen die folgenden drei Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung eingeführt werden:
- - Verpflichtung des Importeurs, eine MwSt-Identifikationsnummer zu beantragen oder einen Steuervertreter in dem Mitgliedstaat der Einfuhr zu benennen;
- - Verpflichtung des Steuerpflichtigen, der die Befreiung beantragt, zu melden, dass die Gegenstände aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt werden;
- - Verpflichtung des Einführers, zum Zeitpunkt der Einfuhr die MwSt-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, an den die Gegenstände in dem anderen Mitgliedstaat versandt werden, zu melden.
Folglich muss der Steuerpflichtige, der die Gegenstände einführt und die Möglichkeit der MwSt-Befreiung nutzen will, weil die Gegenstände für die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, nachweisen, dass er in dem Einfuhrmitgliedstaat über eine MwSt-Identifikationsnummer verfügt, und er muss zum Zeitpunkt der Einfuhr angeben, dass die Gegenstände in Rahmen einer mehrwertsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Einfuhrmitgliedstaat oder im Rahmen einer Versendung aus dem Einfuhrmitgliedstaat befördert werden. Damit diese zweite Bedingung als erfüllt gilt, muss er nachweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits setzt die korrekte Anwendung dieser Befreiung einen reibungslosen Informationsfluss zwischen den nationalen Steuer- und Zollbehörden und den Steuerverwaltungen der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Diese letztere Verpflichtung zur Sammlung und Übermittlung dieser Angaben ist Aufgabe der Zoll- und Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten. Nur mit einem gemeinsamen Vorgehen der Kommission mit dem Ziel, straffere rechtliche Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung vorzusehen, und der Mitgliedstaaten, die diese Angaben zusammenstellen und sie den verschiedenen betroffenen Parteien übermitteln, kann ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Steuerbetrugs entwickelt wird.
b) Gesamtschuldnerische Haftung
Die Änderung des Artikels 205 betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ein nicht auf ihrem Staatsgebiet ansässiger Lieferer der Gegenstände gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände durch seinen Kunden zu entrichten hat, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind und er damit implizit zu einem MwSt-Ausfall in dem Mitgliedstaat beiträgt, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Vorlage der Zusammenfassenden Meldung für die Lieferung nicht nachgekommen ist und die Mehrwertsteuer in der Erklärung des Steuerpflichtigen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände bewirkt hat, nicht gemeldet wurde. Dadurch wird der Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird, nicht darüber informiert, dass die Gegenstände auf seinem Staatsgebiet eingetroffen sind. Um die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit einzuhalten, kann der Lieferer die in diesem Artikel enthaltene Vermutung zurückweisen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden sein Versäumnis hinreichend begründet.
Auf diesem Wege erhalten die Mitgliedstaaten eine weitere Rechtsgrundlage, die es ihnen ermöglicht, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von einem Steuerpflichtigen einzuziehen, der in einen betrügerischen Umsatz oder eine Kette betrügerischer Umsätze verwickelt ist, da damit die Risiken und Kosten der Betrüger erhöht werden und die Verwirklichung solcher Betrugssysteme erschwert wird. Gleichzeitig wird damit ein Anreiz für den Lieferer geschaffen, rechtzeitig eine genaue und vollständige Zusammenfassende Meldung vorzulegen, was die Qualität der über das MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) übermittelten Daten verbessert. (Explanatory memorandum validated - 10 456 characters - complying with DGT norm.) 2008/0228 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In seinen Schlussfolgerungen zur Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 28. November 2006 hat der Rat betont, wie wichtig es ist, auf Gemeinschaftsebene eine Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, ganz besonders im Bereich der indirekten Besteuerung, festzulegen, die die nationalen Bemühungen ergänzt.
- (2) Dabei erfordern zwei Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang diskutiert wurden, eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem4.
- (3) Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Versendung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat folgt. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass unterschiedliche Anwendungsbedingungen von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände zu umgehen.
- (4) Um einen derartigen Missbrauch zu vermeiden, sind entsprechend der Verpflichtung der Kommission, dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungen bei der Einfuhr vorzulegen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften auszuarbeiten, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung festzulegen.
- (5) Die Mehrwertsteuer ist von dem Steuerpflichtigen zu entrichten, der den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer schuldet. Um die Zahlung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben, dass unter bestimmten Umständen eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
- (6) Es muss sichergestellt werden, dass ein Lieferer von Gegenständen, der zu einem MwSt-Ausfall beiträgt, wenn die mit Befreiung von der Mehrwertsteuer gelieferten Gegenstände von einer anderen Person erworben werden, auch gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände in einem Mitgliedstaat, in dem der Lieferer nicht ansässig ist (nichtansässiger Lieferer), schuldet.
- (7) Zur Wahrung der Rechtssicherheit für den nichtansässigen Lieferer müssen alle Mitgliedstaaten die gleiche Vorschrift anwenden, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung transparent sein müssen.
- (8) Da die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (9) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 143 wird wie folgt geändert:
- (a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:"
- (b) Folgender Absatz wird angefügt:
(2) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist nur anzuwenden, wenn der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats alle folgenden Angaben vorgelegt hat:
- (a) seine MwSt-Identifikationsnummer oder die MwSt-Identifikationsnummer seines Steuervertreters in dem Mitgliedstaat der Einfuhr;
- (b) die MwSt-Identifikationsnummer des Käufers, an den die Gegenstände in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden, oder seine eigene MwSt-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände, wenn die Gegenstände von dem Einfuhrmitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c versandt werden;
- (c) der Nachweis, dass die eingeführten Gegenstände aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt werden."
- (a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
- (2) Artikel 205 erhält folgende Fassung:"
Artikel 205
- (1) In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
- (2) In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß den Bedingungen des Artikels 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen von dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in den folgenden Fällen:
- (a) Der Käufer hat für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch auf den jeweiligen Umsatz entstanden ist, eine MwSt-Erklärung gemäß Artikel 250 mit allen Angaben zu diesem Umsatz vorgelegt;
- (b) die Person, die die Gegenstände in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 138 geliefert hat, kann gegenüber den zuständigen Behörden das in Unterabsatz 1 genannte Versäumnis hinreichend begründen."
Artikel 2
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident