Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen KOM (2008) 805 endg.; Ratsdok. 16774/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 9. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 1. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 2. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 041394, AE-Nr. 080943 und AE-Nr. 080944

Auf Verlangen des Beauftragten (Rheinland-Pfalz) in der Ratsarbeitsgruppe Steuerfragen - Indirekte Besteuerung (Mehrwertsteuer) vom 4. März 2009 erscheint die Vorlage als Drucksache des Bundesrates.

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag gehört zu einer Reihe konventioneller Maßnahmen, die in Kürze im Rahmen eines koordinierten Vorgehens auf EU-Ebene für die Bekämpfung des MwSt-Betrugs vorgestellt werden.

Damit werden Änderungen der MwSt-Richtlinie vorgeschlagen, die für die Durchführung von zweien der angekündigten Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Mehrwertsteuer bei bestimmten Einfuhren und der gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich sind.

Mit dem Vorschlag sollen zum einen die Voraussetzungen für eine bereits bestehende spezifische Steuerbefreiung bei der Einfuhr, die gegenwärtig mit Betrugssystemen missbräuchlich ausgenutzt wird, eindeutig festgelegt werden, und zum anderen soll den Steuerverwaltungen ein Instrument geboten werden, um die Mehrwertsteuer von nicht ansässigen Wirtschaftsbeteiligten beizutreiben, deren Nichterfüllung ihrer Meldepflichten den Betrug erleichtert hat.

- Allgemeiner Kontext

Auf der ECOFIN-Ratstagung vom 4. Dezember 2007 hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Arbeiten an den konventionellen Maßnahmen zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs insbesondere im Rahmen der Expertengruppe für die Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (ATFS) fortzusetzen und ihre Ergebnisse in der ersten Jahreshälfte 2008 vorzulegen; dabei sollten gegebenenfalls Legislativvorschläge für die konventionellen Maßnahmen erarbeitet werden.

Aus den anschließenden Erörterungen ging hervor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission drängen, ihre Arbeiten über konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs zu beschleunigen und dem Rat Legislativvorschläge vorzulegen, die die Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften beheben sollen.

Als Reaktion auf die Aufforderung des Rates wird die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der Europäischen Union nun mit einer Reihe von Maßnahmen vorlegen, zu denen in Kürze Legislativvorschläge folgen sollen. Diese Mitteilung wird heute ebenfalls der Kommission zur Annahme vorgelegt.

Der vorliegende Vorschlag betrifft das erste Bündel der in der Mitteilung angekündigten Vorschläge.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Gemäß Artikel 143 Buchstabe d der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) befreien die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen von der Mehrwertsteuer, wenn im Anschluss an diese Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Versendung der eingeführten Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt wird. Die Tatsache, dass die praktische Durchführung dieser Vorschrift einschließlich der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung den Mitgliedstaaten überlassen ist, hat zu divergierenden Praktiken geführt.

Gemäß Artikel 145 Absatz 1 unterbreitet die Kommission dem Rat falls erforderlich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen gemäß Artikel 143 sowie für die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Bisher hat die Kommission noch keine derartigen Vorschläge unterbreitet.

Betrugsermittler in den Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass diese spezielle Steuerbefreiung bei der Einfuhr zunehmend im Rahmen des innergemeinschaftlichen Karussellbetrugs missbraucht wird.

Weitere Untersuchungen haben ergeben, dass der Missbrauch dieser Vorschrift weitgehend durch die unzureichende Umsetzung dieser Befreiung in nationales Recht erleichtert wird, die zur Folge hat, dass die Weiterverfolgung der materiellen Beförderung der eingeführten Gegenstände durch die Zoll- und Steuerbehörden innerhalb der Gemeinschaft nicht gewährleistet ist.

Aufgrund des weitreichenden Missbrauchs dieser speziellen Befreiung sollte die Kommission eine Rechtsvorschrift mit gemeinschaftsweit geltenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Nach Artikel 205 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmung in Fällen, in denen der Wirtschaftsbeteiligte, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen bewirkt, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, ist die obligatorische Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung einzuführen, und die Voraussetzungen für ihre Anwendung sind im Einzelnen zu regeln.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Bekämpfung des Steuerbetrugs ist ein Bestandteil der Strategie von Lissabon. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 über den Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie hat die Kommission unterstrichen, dass der Steuerbetrug zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, fairen Wettbewerb verhindert und Steuereinnahmen mindert, die für die Finanzierung öffentlicher Leistungen auf nationaler Ebene bestimmt sind. Mit zunehmenden Betrugsfällen erhöht sich die Steuerbelastung steuerehrlicher Unternehmen, da die Staaten gezwungen sind, ihre Einnahmeausfälle auszugleichen.

Mit dem Vorschlag erhalten die Mitgliedstaaten zuverlässigere Angaben darüber, in welchem Umfang sie Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung des Steuerbetrugs und zur Gewährleistung der Einziehung der Mehrwertsteuer auf bestimmte Umsätze ergreifen können, wenn der Lieferer wissentlich zu dem Risiko von MwSt-Ausfällen in ihrem Staatsgebiet beigetragen hat.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die technischen Arbeiten auf diesem speziellen Gebiet wurden zusammen mit Experten aus den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Nach Abschluss ihrer Arbeiten haben die Einfuhrexperten eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, wie z.B., dass der Einführer der Gegenstände in dem Mitgliedstaat der Einfuhr eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält oder einen Steuervertreter ernennt, wie bereits in Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie festgelegt. Zusätzlich dazu sollte der Importeur den Steuerbeamten, die für die MwSt-Verpflichtungen bei der Einfuhr zuständig sind, die MwSt-Identifikationsnummer des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen mitteilen, an den die Gegenstände gesandt werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass dieser Importeur in der Lage ist, zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen, dass die Gegenstände den Einfuhrmitgliedstaat verlassen, um in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert zu werden. Auf diesen Empfehlungen basiert die vorgeschlagene Änderung von Artikel 143 Buchstabe d der MwSt-Richtlinie.

Weitere Empfehlungen befassen sich mit anderen Verwaltungsverfahren, die keine Änderung der MwSt-Richtlinie erfordern.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Die grundlegenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Anwendung des Prinzips der gesamtschuldnerischen Haftung wurden ebenfalls mit den Experten der Mitgliedstaaten erörtert und in den Entwurf des Rechtstextes aufgenommen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Beide Maßnahmen betreffen zumeist technische Anpassungen zweier Artikel der MwSt-Richtlinie mit dem Ziel der weiteren Klärung der Anwendung dieser beiden Artikel.

Da es sich nicht um wesentliche Änderungen der bestehenden gemeinschaftlichen MwSt-Rechtsvorschriften handelt, wurde eine Folgenabschätzung nicht als erforderlich angesehen. Es kommt weder zu einer zusätzlichen Belastung der Unternehmen noch zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder die Steuerverwaltungen.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag sollen zwei Artikel der MwSt-Richtlinie geändert werden.

a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Mit der ersten Maßnahme sollen die Voraussetzungen dafür genauer festgelegt werden, dass die unter bestimmten Umständen gewährte Steuerbefreiung bei der Einfuhr korrekt angewendet wird.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Mit der zweiten Maßnahme soll dem Steuerpflichtigen, der eine innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, für den Fall auferlegt werden, dass er die Zusammenfassende Meldung nicht oder verspätet vorgelegt hat oder dass die Zusammenfassende Meldung nicht die erforderlichen Angaben enthielt.

- Rechtsgrundlage

Artikel 93 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

In diesem Bereich legt die Richtlinie 2006/112/EG des Rates die Vorschriften für das Funktionieren des gemeinschaftlichen MwSt-Systems fest. Da zwei dieser harmonisierten Vorschriften eindeutiger formuliert werden sollen, müssen sie durch einen von der Gemeinschaft verabschiedeten Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können keine nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Mit Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, kann Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden.

Damit wird ebenfalls gewährleistet, dass die Vorschriften einheitlich angewendet werden.

a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Um zu vermeiden, dass Einfuhren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, in Mitgliedstaaten verlegt werden, in denen weniger strikte Bedingungen gelten, müssen diese zusätzlichen Bedingungen auf europäischer Ebene durchgesetzt werden.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen alle in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat haften und unter welchen Voraussetzungen diese gesamtschuldnerische Haftung angewendet wird. Diese Voraussetzungen müssen eindeutig formuliert und in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewendet werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Es handelt sich um sehr geringfügige Änderungen der Richtlinie.

a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der MwSt-Befreiung bei der Einfuhr sollten eigentlich bereits angewendet werden; sie werden nur eingefügt, um die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung eines einheitlichen Vorgehens bei der Kontrolle der praktischen Anwendung der Befreiung zu unterstützen. Die Angaben, die der Einführer vorzulegen hat, sind die gleichen, die bereits in der Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr enthalten sind. Der Importeur muss lediglich nachweisen, dass im Anschluss an die Einfuhr eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung oder Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt wird, und er muss dies in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben.

Es kommt nicht zu einer weiteren finanziellen Belastung, und es entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand; die Belastung ist geringfügig und beschränkt sich auf Einführer, die das Zollverfahren 4200 anwenden und die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr vermeiden wollen, wenn auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. Eigentlich sollten die Importeure bereits in der jetzigen Situation über diese Angaben verfügen.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Es wird eine Vorschrift für eine von bestimmten Voraussetzungen abhängige, obligatorische gesamtschuldnerische Haftung in allen EU-Mitgliedstaaten für die Fälle eingeführt, in denen ein säumiger Lieferer zu einem Verlust an Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat beigetragen hat, indem er seine Zusammenfassende Meldung nicht oder verspätet vorgelegt bzw. eine Zusammenfassende Meldung eingereicht hat, die nicht alle Angaben zu der jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferung enthielt. Der Lieferer muss auch die Möglichkeit haben, gegenüber der Steuerverwaltung des Mitgliedstaates, in dem die Mehrwertsteuer auf die innergemeinschaftliche Lieferung geschuldet wird, nachzuweisen, dass sein Versäumnis hinreichend begründet ist und dass es sich bei der Nichterfüllung seiner Meldepflichten um nicht beabsichtigte sachliche Irrtümer handelte.

Im Übrigen ist die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiterhin auf diese Vorschrift anzuwenden. Diese Vorschrift enthält eine klare und präzise Verpflichtung des Steuerpflichtigen, der die innergemeinschaftlichen Lieferung bewirkt, so dass er daraus unmissverständlich seine Rechte und Pflichten erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Damit erfüllt die vorgeschlagene Maßnahme die Bedingung der Rechtssicherheit für den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.

Die Verpflichtung des Lieferers, eine genaue Zusammenfassende Meldung zu machen, stellt keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen dar, weil sie aufgrund der gemeinschaftlichen MwSt-Rechtsvorschriften bereits besteht. Die Angaben, die den Mitgliedstaaten mit den Zusammenfassenden Meldungen der Lieferanten der Gegenstände vorgelegt werden, stellen ihre wichtigste, wenn nicht sogar die einzige Informationsquelle über innergemeinschaftliche Erwerbe auf ihrem Staatsgebiet dar. Daher müssen diese Informationen vorgelegt und weitergeleitet werden und zutreffende Angaben enthalten, um zur Überwachung verwendet werden zu können.

Der Steuerpflichtige, der die innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt, kann nur insoweit gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet werden, als der Käufer versäumt hat, seine MwSt-Erklärung mit den Angaben zum innergemeinschaftlichen Erwerb einzureichen.

Dabei handelt es sich um gezielte Maßnahmen mit begrenztem Anwendungsbereich, die sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch das Erfordernis der Rechtssicherheit beachten.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Da mit dem Vorschlag zwei Artikel der MwSt-Richtlinie geändert werden sollen, sollte auch der Änderungsrechtsakt eine Richtlinie sein.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

a) Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Mit der Änderung von Artikel 143 Buchstabe d der MwSt-Richtlinie sollen die folgenden drei Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung eingeführt werden:

Folglich muss der Steuerpflichtige, der die Gegenstände einführt und die Möglichkeit der MwSt-Befreiung nutzen will, weil die Gegenstände für die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, nachweisen, dass er in dem Einfuhrmitgliedstaat über eine MwSt-Identifikationsnummer verfügt, und er muss zum Zeitpunkt der Einfuhr angeben, dass die Gegenstände in Rahmen einer mehrwertsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Einfuhrmitgliedstaat oder im Rahmen einer Versendung aus dem Einfuhrmitgliedstaat befördert werden. Damit diese zweite Bedingung als erfüllt gilt, muss er nachweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits setzt die korrekte Anwendung dieser Befreiung einen reibungslosen Informationsfluss zwischen den nationalen Steuer- und Zollbehörden und den Steuerverwaltungen der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Diese letztere Verpflichtung zur Sammlung und Übermittlung dieser Angaben ist Aufgabe der Zoll- und Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten. Nur mit einem gemeinsamen Vorgehen der Kommission mit dem Ziel, straffere rechtliche Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung vorzusehen, und der Mitgliedstaaten, die diese Angaben zusammenstellen und sie den verschiedenen betroffenen Parteien übermitteln, kann ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Steuerbetrugs entwickelt wird.

b) Gesamtschuldnerische Haftung

Die Änderung des Artikels 205 betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ein nicht auf ihrem Staatsgebiet ansässiger Lieferer der Gegenstände gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände durch seinen Kunden zu entrichten hat, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind und er damit implizit zu einem MwSt-Ausfall in dem Mitgliedstaat beiträgt, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Vorlage der Zusammenfassenden Meldung für die Lieferung nicht nachgekommen ist und die Mehrwertsteuer in der Erklärung des Steuerpflichtigen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände bewirkt hat, nicht gemeldet wurde. Dadurch wird der Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird, nicht darüber informiert, dass die Gegenstände auf seinem Staatsgebiet eingetroffen sind. Um die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit einzuhalten, kann der Lieferer die in diesem Artikel enthaltene Vermutung zurückweisen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden sein Versäumnis hinreichend begründet.

Auf diesem Wege erhalten die Mitgliedstaaten eine weitere Rechtsgrundlage, die es ihnen ermöglicht, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von einem Steuerpflichtigen einzuziehen, der in einen betrügerischen Umsatz oder eine Kette betrügerischer Umsätze verwickelt ist, da damit die Risiken und Kosten der Betrüger erhöht werden und die Verwirklichung solcher Betrugssysteme erschwert wird. Gleichzeitig wird damit ein Anreiz für den Lieferer geschaffen, rechtzeitig eine genaue und vollständige Zusammenfassende Meldung vorzulegen, was die Qualität der über das MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) übermittelten Daten verbessert. (Explanatory memorandum validated - 10 456 characters - complying with DGT norm.) 2008/0228 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Artikel 4


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident