Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung Europäischer Richtlinien. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 31. Dezember 2010 die Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz und am 8. Juni 2011 die Richtlinie 2011/62/EU hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette erlassen.

Im Arzneimittelgesetz werden die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung der neuen europäischen Regelungen in den Bereichen Pharmakovigilanz und Fälschungen vorgenommen. Die hieraus resultierenden Änderungen betreffen zahlreiche Vorschriften des Arzneimittelgesetzes. Die wesentlichen Änderungen betreffen im Kern das Risikomanagement-System des Zulassungsinhabers, den Nebenwirkungsbegriff, die Meldung von vermuteten Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfungen auch nach Zulassung eines Arzneimittels, die Bereitstellung von Informationen durch die Behörden und die entsprechenden Informationsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit durch vernetzte nationale Internetportale, die europäische Datenbank "EudraVigilance" sowie die weitere Harmonisierung von Verfahrensabläufen, z.B. in Bezug auf die Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte.

Des Weiteren werden im Arzneimittelgesetz die notwendigen Klarstellungen und Änderungen auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis und aus dem Vollzug des Gesetzes vorgenommen, die der Verfahrensvereinfachung dienen.

Zum Schutz der legalen Lieferkette vor gefälschten Arzneimitteln und Wirkstoffen werden die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter gestaltet. Weiterhin werden auch solche Akteure erfasst, die mit Arzneimitteln Handel treiben, ohne Großhändler zu sein (sog. Arzneimittelvermittler). Für besonders fälschungsgefährdete Arzneimittel sehen die neuen Regelungen Sicherheitsmerkmale vor, mit denen einzelne Arzneimittelpackungen identifiziert und authentifiziert werden können. Die Anforderungen werden durch die Anpassung des Arzneimittelgesetzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe umgesetzt.

Mit den Änderungen des Arzneimittelgesetzes sind Änderungen anderer Rechtsvorschriften verbunden. Dies betrifft die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler, die GCP-Verordnung, die AMG-Anzeigeverordnung, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, die DIMDI-Arzneimittelverordnung und die Aufhebung der Bezeichnungsverordnung.

Darüber hinaus werden Änderungen in anderen Gesetzen vorgenommen, die nicht mit den Änderungen im Arzneimittelgesetz zusammenhängen. Dies betrifft das Heilmittelwerbegesetz, das Apothekengesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Medizinproduktegesetz. Im Heilmittelwerbegesetz werden insbesondere zur Anpassung an die europäische Rechtsprechung Änderungen vorgenommen, die der weiteren Liberalisierung des Heilmittelwerberechts dienen. Bei den Änderungen im Apothekengesetz handelt es sich im Wesentlichen um die Aufhebung von Regelungen, die auf Grund der Wiedervereinigung übergangsweise notwendig waren.

B. Lösung

Die Änderungen im Arzneimittelgesetz dienen der Umsetzung der oben genannten Ziele.

Insgesamt betreffen die Änderungen dieses Gesetzes folgende Gesetze und Verordnungen:

Artikel 1 und 2 Arzneimittelgesetz
Artikel 3 Apothekengesetz
Artikel 4 Betäubungsmittelgesetz
Artikel 5 Heilmittelwerbegesetz
Artikel 6 Bezeichnungsverordnung
Artikel 7 Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Artikel 8 GCP-Verordnung
Artikel 9 AMG-Anzeigeverordnung
Artikel 10 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 11 Medizinproduktegesetz
Artikel 12 DIMDI-Arzneimittelverordnung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind nicht mit finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden verbunden.

E. Erfüllungsaufwand

Durch das Gesetz wird ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 3.028.000 Euro begründet. Zugleich wird der jährliche Erfüllungsaufwand um 18.275.417 Euro reduziert.

E.1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder reduziert.

E.2. Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich einmaliger Umstellungsaufwand von 2.000 Euro, der Erfüllungsaufwand wird um 20.700.792 Euro pro Jahr reduziert, im Erfüllungsaufwand sind 11 neue bzw. geänderte Informationspflichten mit Bürokratiekosten von 3.354.008 Euro pro Jahr enthalten.

Für die Wirtschaft wird sich mit der vollständigen Funktionsfähigkeit der Europäischen Datenbank (EudraVigilance-Datenbank) weiterer Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich 58,5 Millionen Euro aus den erweiterten Meldepflichten für nicht schwerwiegende Nebenwirkungen ergeben, andererseits ist für die Wirtschaft durch Zentralisierung der Meldungen bei EudraVigilance mit spürbaren Entlastungen zu rechnen, die derzeit nicht genau bezifferbar sind. Da zurzeit nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Datenbank voll funktionsfähig sein wird, handelt es sich jedoch nicht um aktuelle Be- oder Entlastungen.

E.3. Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich einmaliger Umstellungsaufwand auf Bundesebene von 3.026.000 Euro. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand wird jährlich 2.425.375 Euro betragen. Dem Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 2.615.375 Euro steht auf Länderebene inklusive Kommunen eine Entlastung von 190.000 Euro gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln auf Bundesebene soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden. Für die Sozialversicherungen (insbesondere die Gesetzliche Krankenversicherung) entstehen keine Mehrkosten durch dieses Gesetz.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung Europäischer Richtlinien. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 31.12.2010 die Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz, und am 8. Juni 2011 die Richtlinie 2011/62/EU hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette erlassen. Damit verbunden werden Änderungen anderer Rechtsvorschriften, die teils mit Änderungen des Arzneimittelgesetzes zusammenhängen. Dies betrifft das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler, die GCP-Verordnung, die AMG-Anzeigeverordnung, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie die DIMDI-Arzneimittelverordnung und die Aufhebung der Bezeichnungsverordnung.

Im Heilmittelwerbegesetz werden insbesondere zur Anpassung an europäische Rechtsprechung Änderungen vorgenommen, die der weiteren Liberalisierung des Heilmittelwerberechts dienen.

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs

Die hieraus resultierenden Änderungen betreffen fast alle Bereiche des Arzneimittelgesetzes. Sie betreffen im Wesentlichen das Risikomanagement-System des Zulassungsinhabers, den Nebenwirkungsbegriff und die Meldewege für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung eines Arzneimittels, die Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit durch entsprechende Internetportale, die Meldungen an die "EudraVigilance-Datenbank", sowie die Vorlageintervalle für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte. Weiterhin werden die notwendigen Erleichterungen im Bereich der klinischen Prüfungen geschaffen. Zur Stärkung der Transparenz wird den Bundesoberbehörden insbesondere die Befugnis gegeben, über den Eingang von Zulassungsanträgen, die Versagung eines Zulassungsantrages sowie über die Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln zu informieren.

Zum Schutz der legalen Vertriebskette vor gefälschten Arzneimitteln und Wirkstoffen werden die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter gestaltet. Weiterhin werden auch solche Akteure erfasst, die mit Arzneimitteln Handel treiben, ohne Großhändler zu sein (sog. Arzneimittelvermittler). Für besonders fälschungsgefährdete Arzneimittel sehen die neuen Regelungen Sicherheitsmerkmale zur Authentifizierung und Identifizierung einzelner Arzneimittelpackungen vor. Die Anforderungen werden durch die Anpassung des Arzneimittelgesetzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe umgesetzt.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen in Artikel 1 und 2 (Arzneimittelgesetz), Artikel 3 (Apothekengesetz), Artikel 4 (Betäubungsmittelgesetz), Artikel 5 (Heilmittelwerbegesetz), Artikel 6 (Bezeichnungsverordnung), Artikel 7 (Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe), Artikel 8 (GCP-Verordnung), Artikel 9 (AMG-Anzeigeverordnung), Artikel 10 (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, Artikel 11 (Medizinproduktegesetz) und Artikel 12 (DIM-DI-Arzneimittelverordnung) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine finanziellen Belastungen im Bereich Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

V. Erfüllungsaufwand

Es entsteht Erfüllungsaufwand, der im Folgenden jeweils für die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs dargestellt wird. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln auf Bundesebene soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 ausgeglichen werden.)

Artikel 1
Arzneimittelgesetz

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Es ergibt sich eine Gesamtbelastung in Höhe von 1 757 000 Euro.

Es ergibt sich eine Gesamtbelastung in Höhe von 582 000 Euro.

Etwa 20% der vorzulegenden Zulassungsunterlagen entfallen zurzeit auf die Angaben zur Pharmakovigilanz. Durch die Neuregelungen entfällt etwa die Hälfte der dazu bisher vorzulegenden Unterlagen, da nicht mehr für jedes Arzneimittel eine detaillierte Beschreibung des gesamten Pharmakovigilanz-Systems mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden muss (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 fordert eine zusammenfassende Beschreibung). Andererseits wird künftig mit jedem Zulassungsantrag ein arzneimittelbezogener Risikomanagement-Plan vorzulegen sein (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a). Dies ist inhaltlich sehr arbeitsintensiv und umfassend, so dass hier im Ergebnis lediglich eine Einsparung von in Höhe von 5% angenommen wird. Bei einer angenommenen Ausgangsbelastung in Höhe von 20 bis 30 Millionen Euro auf Grundlage erster Voruntersuchungen - ein endgültiges Messergebnis steht noch aus - bedeutet dies eine Einsparung zwischen 1 bis 1,5 Millionen Euro. Demgegenüber steht die Pflicht zur Vorlage einer Kopie der Zusammenfassung der Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der Daten aus den regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten und der Berichte über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen bei Zulassungen im Ausland (§ 22 Absatz 6 Satz 1). Hier ergibt sich eine geschätzte Mehrbelastung in Höhe von 4%, was zu einer Mehrbelastung in Höhe von 800 000 bis 1,2 Millionen Euro führt. Neben dem Nachweis eines Stufenplanbeauftragten müssen zusätzlich künftig auch seine Kontaktdaten bei der Zulassung mit angegeben werden (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a). Hierbei handelt es sich um eine marginale Mehrbelastung. Insgesamt ist also durch die Änderungen bei den Zulassungsunterlagen auf Grund der jetzt vorliegenden Daten ein Ergebnis zwischen einer Mehrbelastung in Höhe von 200 000 Euro und einer Entlastung in Höhe von 1,42 Millionen rechnerisch möglich, so dass eher eine Entlastung, möglicherweise nur in Höhe von 200 000 bis 300 000 Euro, wahrscheinlich ist.

Die Verpflichtung Verdachtsfälle von schwerwiegenden Nebenwirkungen aus Drittstaaten nicht nur der zuständigen Bundesoberbehörde, sondern auch der Europäische Arzneimittel-Agentur anzuzeigen (Absatz 2 Nummer 2) fällt nicht ins Gewicht.

Absatz 3 verpflichtet den Zulassungsinhaber, alle Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen bei Humanarzneimitteln an einer zentralen Stelle in der EU verfügbar zu halten. Diese Informationspflicht bedingt einmalige Umstellungskosten, die nicht beziffert werden können. Es wird davon ausgegangen, dass jedenfalls kein relevanter, im Vergleich zum Gesamtaufwand der Erfassung und Meldung ins Gewicht fallender Mehraufwand entsteht.

Hinzukommen könnte weiterhin eine Entlastung durch die Aufhebung der Pflicht zur regelmäßigen Vorlage von Unbedenklichkeitsberichten auch für Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 zugelassen sind. Die für diese Arzneimittelgruppe zu erwartende Entlastung kann derzeit noch nicht beziffert werden, da im Datenbestand des Statistischen Bundesamtes keine Zahlen für den bisherigen Aufwand durch für diese Arzneimittelgruppe vorgeschriebene Berichtspflichten erfasst sind.

3. Verwaltung

Artikel 2

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Durch die zukünftige Änderung des § 63c Absatz 2 wird Erfüllungsaufwand begründet. Dieser entsteht der Wirtschaft jedoch erst nach Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit der EudraVigilance-Datenbank (Artikel 2 Nummer 2). Wann die volle Funktionsfähigkeit der europäischen Datenbank zu erwarten ist, kann derzeit nicht abgesehen werden. Es handelt sich aber bis zur Herstellung der Funktionsfähigkeit jedenfalls um einen Zeitraum von mehreren Jahren. Danach werden auch alle Verdachtsfälle nicht schwerwiegender Nebenwirkungen zu erfassen und anzuzeigen sein. Es kann daher zu einer Verzehnfachung der bisherigen Meldungen kommen. Orientiert man sich am Aufwand der aktuellen Meldungen über Arzneimittelrisiken in Höhe von rund 13 Millionen Euro und nimmt an, dass die Meldung von nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen jedenfalls die Hälfte des bisherigen Aufwands verursachen werden, so ist von einer künftigen Mehrbelastung in Höhe von 58,5 Millionen Euro auszugehen. Andererseits ist mit spürbaren Entlastungen für die Wirtschaft durch Zentralisierung und Vereinheitlichung der Meldungen an die EudraVigilance-Datenbank zu rechnen. Diese sind derzeit nicht genau bezifferbar.

3. Verwaltung

Für die Verwaltung wird aktuell kein Vollzugsaufwand begründet.

Nach Bestätigung der Funktionsfähigkeit der EudraVigilance-Datenbank wird sich zwar die Anzahl der Berichte über nicht schwerwiegende Nebenwirkungen in Deutschland erhöhen, andererseits ist eine Entlastung der Bundesoberbehörden anzunehmen, da von der europäischen Datenbank Berichte von Nebenwirkungen, die im Ausland aufgetreten sind unmittelbar an die europäische Datenbank übermittelt werden, nicht an die nationalen Behörden nicht zur Qualitätssicherung weitergeleitet werden (Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010).)

Artikel 7
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Zukünftig müssen Arzneimittelvermittler überprüfen, ob die von ihnen vermittelten Arzneimittel über eine gültige Zulassung verfügen. Dies geschieht durch Recherche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und wird zu geschätzten Kosten von ca. 1 Euro pro Einzelvorgang führen. Über die Zahl der Vermittlungsvorgänge liegen derzeit keine Informationen vor.

Weiterhin hat der Arzneimittelvermittler die Pflicht, den Zulassungsinhaber und die zuständige Behörde im Verdachtsfalle von Arzneimittelfälschungen zu informieren. Da die Fallzahl ausgesprochen gering ist, entsteht hierdurch jedoch kein nennenswerter Aufwand.

3. Verwaltung

Für die Verwaltung wird kein Vollzugsaufwand begründet.)

Artikel 8
GCP-Verordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Durch die Verpflichtung in § 13 Absatz 9a, im Falle klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln aus der Gruppe gentechnisch veränderter Organismen einen Ergebnisbericht an die zuständige Bundesoberbehörde zu übermitteln, entsteht bei pro Jahr lediglich 2 Fällen mit einem Aufwand von ca. 4 Euro pro Fall ein zu vernachlässigender Erfüllungsaufwand.

3. Verwaltung

Für die Verwaltung wird kein Vollzugsaufwand begründet.)

Artikel 10
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

3. Verwaltung

Ausgehend von einer sehr geringen Fallzahl wird ein marginaler zusätzlicher Arbeitsaufwand angenommen.

Artikel 11
Medizinproduktegesetz

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Für Handel und Unternehmen, die Medizinprodukte für andere wiederaufbereiten oder sterilisieren, sowie Gesundheitsrichtungen kann es durch den Wegfall der Entschädigungspflicht für Proben nach § 26 Absatz 3 zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 30 000 bis 45 000 Euro kommen.

3. Verwaltung

Analog dem möglichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach § 26 Absatz 3 kann es auf Länderebene zu einer Reduktion des Vollzugsaufwandes in Höhe von 30 000 bis 45 000 Euro (s o) kommen.)

Artikel 12
DIMDI-Arzneimittelverordnung

1. Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

2. Wirtschaft (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten)

Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand begründet.

3. Verwaltung

In § 1 Absatz 3 wird der Umfang der in dem gemeinsamen Arzneimittelinformationssystem öffentlich bereitzustellenden Informationen erweitert. Absatz 4 enthält zudem die Verpflichtung für das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), eine Internetseite mit Informationen zum Versandhandel von Arzneimitteln zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird in § 3 Absatz 2 der Umfang der vom DIMDI an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu übermittelnden Daten erweitert. Bei diesen Pflichten handelt es sich um Konkretisierungen der in § 34 Absatz 1a, 1b und 1e AMG und in § 67a Absatz 2 AMG vorgesehenen Informationspflichten.

VI. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Regelungen haben keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung. Frauen und Männer sind von der Gesetzesänderung weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich betroffen.

VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

IX. Nachhaltigkeitsprüfung

Die Regelungen im Arzneimittelgesetz dienen dazu, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden. Mit den Änderungen werden für Humanarzneimittel Vorgaben aus der Richtlinie hinsichtlich der Pharmakovigilanz und der Richtlinie zur Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette umgesetzt. Die Richtlinien verfolgen das Ziel, Verbraucher besser vor gefälschten Arzneimitteln zu schützen sowie Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu vermeiden, zu entdecken und zu beurteilen und entsprechen daher einer nachhaltigen Regelung. Die neuen Regelungen im Arzneimittelgesetz dienen damit auch dazu, Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden (Managementregel 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 2 Arzneimittelbegriff)

Mit der Änderung der Abgrenzungsformulierung in § 2 Absatz 3 Nummer 7 erfolgt die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Änderung dient der klaren Abgrenzung von Medizinprodukten zu Arzneimitteln und entspricht der vor der letzten Änderung des Arzneimittelgesetzes dazu verwendeten Formulierung.

Zu Nummer 3 (§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe a

Die Regelung in Absatz 13 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 2001/83/EG. Danach umfassen Nebenwirkungen bei Humanarzneimitteln nicht mehr nur solche, die beim bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten, sondern auch Reaktionen infolge von Überdosierung, Fehlgebrauch, Missbrauch und Medikationsfehlern sowie Nebenwirkungen, die mit beruflicher Exposition verbunden sind. Umfasst sind wie bisher schon auch die Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln. Bei der Definition einer unerwarteten Nebenwirkung (Satz 5) wird in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben auf die Fachinformation als Bezugsdokument abgestellt. Die Änderungen tragen der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe b

Mit der neuen Definition in Absatz 22a wird entsprechend Artikel 1 Nummer 17a der Richtlinie 2001/83/EG neben den Großhändlern eine weitere Personengruppe den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterworfen. Erfasst hiervon sind alle Personen, die selbständig im fremden Namen mit Arzneimitteln Handel treiben, jedoch ohne die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gehandelten Arzneimittel zu erlangen. Bei vorliegender Verfügungsgewalt, z.B. bei einer Zwischenlagerung der Arzneimittel oder sonstigen Tätigkeiten, die der Definition für den Großhandel nach § 4 Absatz 22 unterfällt, gelten die Anforderungen für Großhändler. Nicht erfasst sind Handelsmakler im Sinne von § 93 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie nicht selber mit Arzneimitteln handeln, sondern nur die Gelegenheit eines entsprechenden Vertragsabschlusses zwischen dem Käufer und Verkäufer herbeiführen.

Zu Buchstabe c

Mit den Änderungen zur Prüferdefinition in Absatz 25 Satz 2 wird das Konzept eines verantwortlichen Prüfers je Prüfstelle umgesetzt. In der Praxis führte die bisher geltende Definition bei Fluktuation von Ärztinnen und Ärzten, die Prüftätigkeiten im Team wahrnehmen, vor allem bei in Krankenhäusern durchgeführten klinischen Prüfungen und bei Prüfungen mit einer Vielzahl von Prüfzentren zu einem hohen Melde- und Prüfaufwand. Der Aufwand betraf Sponsoren und prüfende Stellen, wie Landesbehörden und Ethik-Kommissionen, gleichermaßen. Die Konzentration der Verantwortlichkeiten bei einem Prüfer vereinfacht und beschleunigt vor allem das Verfahren bei der nachträglichen Einbeziehung eines neuen Mitglieds in die Prüfgruppe. Damit werden Forderungen der Forschung nach Verfahrenserleichterungen und Kostenreduktionen für nichtkommerzielle klinische Prüfungen aufgegriffen.

Der Prüfer ist verantwortlicher Leiter der Prüfgruppe einer Prüfstelle, er hat für die Auswahl angemessen qualifizierter Mitglieder der Prüfgruppe (in der Regel Ärztinnen und Ärzte) zu sorgen, diese anzuleiten, zu informieren und zu überwachen und das Verfahren zu dokumentieren. Die Qualifikationsanforderungen für die an der klinischen Prüfung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und weiterer Personen der Prüfgruppe werden nicht herabgesetzt. Allein die formale Kontrolle durch Ethik-Kommissionen und Landesbehörden über die angemessene Qualifikation der weiteren Mitglieder der Prüfgruppe entfällt. Diese bestimmt sich über die ärztliche und ethische Verantwortung für im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der GCP-Verordnung festgelegte Aufgaben sowie über im AMG geregelte Grundanforderungen für die klinische Prüfung, insbesondere die Verpflichtung, dass alle an der klinischen Prüfung beteiligten Personen die Anforderungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten haben. Die Änderungen bei der Prüferdefinition sind konform mit Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/20/EG und Punkt 1.3.4 der Note of Guidance on Clinical Practice (CMP/ICH/135/95, ICH-GCP).

Zu Buchstabe d

Der Begriff "Keimzellen" wird hier wissenschaftlich korrekt als Oberbegriff für menschliche Samen- und Eizellen eingesetzt. Embryonen im Sinne der Vorschrift sind solche im Sinne des § 8 Absatz 1 Embryonenschutzgesetz.

Zu Buchstabe e

Auf Grund der Tatsache, dass das grenzüberschreitende Verbringen von Produkten innerhalb der Europäischen Union keine "Einfuhr" oder "Ausfuhr" darstellen, wird auch der Begriff der Ausfuhr präzisiert. Eine "Ausfuhr" ist demnach jedes Verbringen von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten in Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Zu Buchstabe f

Die Regelungen in den Absätzen 34 bis 39 dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 und Nummer 28b bis 28e der Richtlinie 2001/83/EG. Die hier für die geänderten Pharmakovigilanz-Vorschriften neu eingeführten Definitionen werden in nationales Recht übernommen.

Unter die Begriffsbestimmung für eine Unbedenklichkeitsprüfung fallen sowohl nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach den §§ 63f und g als auch klinische Prüfungen nach § 4 Absatz 23 Satz 1, die den Anforderungen der §§ 40 ff. genügen müssen. Die dazu in den Absätzen 34 und 35 vorgesehenen Definitionen tragen der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

In Absatz 40 wird die bisher in § 8 Absatz 1 Nummer 1a enthaltene Legaldefinition für gefälschte Arzneimittel überführt und dabei an Artikel 1 Nummer 33 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG angepasst. Nicht unter die Definition fallen Qualitätsmängel, die bei der Arzneimittelherstellung in einem dafür berechtigten Betrieb unbeabsichtigt auftreten. Regelungen zum geistigen Eigentum bleiben unberührt.

In Absatz 41 wird die bisher in § 8 Absatz 1 Nummer 1a enthaltene Legaldefinition für gefälschte Wirkstoffe überführt und dabei konkretisiert.

Zu Nummer 4 (§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien)

Die Genehmigung nach § 4b kann befristet erteilt werden. Eine Befristung der Genehmigung wird dem Umstand gerecht, dass für die Arzneimittel für neuartige Therapien, die unter § 4b fallen, keine oder nur wenige Erkenntnisse vorliegen, wenn diese genehmigt werden. Je nach Sachlage kann es daher erforderlich sein die Genehmigung mit einer Befristung zu versehen.

Zu Nummer 5 (§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung der Überschrift erfolgt eine Anpassung an die Regelungsinhalte des § 6a.

Zu Buchstabe b

In Absatz 1 wird die Bezugsnorm für die Strafbarkeit des Verstoßes gegen generelle Dopingverbote (§ 95 Absatz 1 Nummer 2a) konkretisiert.

Zu Buchstabe c

In Absatz 2 wird konkretisiert, dass sich die generellen Verbote und Warnhinweispflichten auf die jeweils gültige Fassung des Anhangs des Europarat-Übereinkommens stützen. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird die dort aufgeführte Bezugsliste mit verbotenen Stoffen und verbotenen Methoden ("Verbotsliste nach dem Welt-Anti-Doping-Code) von einer Expertengruppe ("Beobachtende Begleitgruppe") in der Regel zum 1. Januar eines Jahres an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Maßgeblich für die Durchführung der Regelungen ist die Bekanntmachung der jeweiligen Bezugsliste durch das Bundesministerium des Innern im Bundesgesetzblatt II.

Zu Nummer 6 (§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung)

Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen der Überführung der Definition für gefälschte Arzneimittel und Wirkstoffe von § 8 nach § 4 Absatz 40 und 41 neu. Das Verbot, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, wird um das Merkmal des Handeltreibens erweitert und in einem neuen Absatz 2 zusammengefasst. Mit dem Verbot des Handeltreibens wird zugleich Artikel 52b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 10 Kennzeichnung)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach EU-Recht bereits geltende Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 54 Buchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG) für Humanarzneimittel ergänzt. Die Forderung, dass die zusätzlichen Angaben der Bezeichnung "folgen" müssen, bedeutet, dass sie sich im gleichen Blickfeld befinden und von gleicher Erkennbarkeit und adäquater Schriftgröße sein müssen. Die Regelung dient der Sicherheit der Arzneimittelanwendung. Sie wird in der Praxis bereits umgesetzt. Entsprechend der bisherigen Formulierung des § 10 Absatz 1a wird klargestellt, dass die Bezeichnung des Wirkstoffs nur dann gefordert wird, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels ein Phantasiename ist. Für Tierarzneimittel existiert eine entsprechende Regelung im geltenden Gesetz (Absatz 5).

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung in Absatz 1 Satz 5 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Regelungen des Absatzes 1a sind in Absatz 1 eingefügt worden; daher erfolgt Streichung.

Zu Buchstabe c

Die Kennzeichnungsvorschriften für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen werden in Absatz 1c um die mit Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG neu eingeführten Sicherheitsmerkmale ergänzt. Mit ihnen soll die Echtheit des Arzneimittels überprüft werden können sowie die Identifizierung einzelner Packungen ermöglicht werden (z.B. durch eine Seriennummer auf einem Barcode). Die Arzneimittelpackungen sollen auch ein Erkennungsmerkmal tragen, das die Unversehrtheit bzw. eine eventuelle Manipulation der äußeren Umhüllung aufzeigt. Betroffen sind grundsätzlich alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel; nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur im Fall eines besonderen Fälschungsrisikos. Welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel von dieser Forderung ausgenommen werden bzw. welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Sicherheitsmerkmale tragen müssen, wird von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Dieser orientiert sich an den in der Richtlinie enthaltenen Kriterien hinsichtlich eines möglichen Sicherheitsrisikos. Die Kommission legt in dem delegierten Rechtsakt darüber hinaus die Eigenschaften und Spezifikationen des jeweils zu verwendenden individuellen Sicherheitsmerkmals fest. Nähere Festlegungen hinsichtlich des Manipulationsschutzes sind nicht Gegenstand des delegierten Rechtsaktes.

Die Ergänzung der Kennzeichnungsvorschriften um die verpflichtenden Sicherheitsmerkmale lässt das freiwillige Aufbringen solcher Merkmale unberührt. Dies ist sowohl vor als auch nach Erlass des delegierten Rechtsaktes weiterhin möglich.

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf autologe oder gerichtete Stammzellzubereitungen. Insofern verbleibt es bei den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 8a und 8b, die auf die Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG zurückgehen.

Zu Buchstabe d

Bei der Änderung in Absatz 8 Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Es handelt sich um eine Anpassung der Verweisungen wegen der Änderung des Absatzes 1 und Streichung des Absatzes 1a.

Zu Nummer 8 (§ 11 Packungsbeilage)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Anpassung bei den Verweisungen gründet sich auf die Streichung des § 10 Absatz 1 a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e sowie von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Auf Grund der erweiterten Definition für Nebenwirkungen für Humanarzneimittel muss für den Inhalt der Packungsbeilage hier eine Einschränkung auf solche Nebenwirkungen erfolgen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung auftreten können. Die bisher schon vorgesehene Aufforderung an Patienten, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu melden, wird präzisiert und ergänzt um den Hinweis auf unterschiedliche Meldewege. Die Meldung kann danach auf dem Postweg, auf elektronischem Weg über das Internetportal für Arzneimittel oder auf andere Weise erfolgen. Dies stellt sicher, dass jede

Art der Meldung über einen Verdachtsfall einer Nebenwirkung in das Pharmakovigilanz-System eingeht und verwertet werden kann. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe cc

In Nummer 7 wird aus rechtsförmlichen Gründen ein Kurzzitat statt des Vollzitats der Richtlinie verwendet.

Zu Buchstabe b

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erstellt, aktualisiert und veröffentlicht die Europäische Arzneimittel-Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste der Arzneimittel, die zusätzlich überwacht werden. Diese Liste enthält die Bezeichnungen der Arzneimittel und Wirkstoffe

Auf Veranlassung der Kommission können auch gemäß dieser Verordnung unter den Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c, ca, cb und cc oder nach Artikel 10a, Artikel 14 Absätze 7 und 8 und Artikel 21 Absatz 2 zugelassene Arzneimittel nach Konsultation des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz in die Liste aufgenommen werden. Nach der Richtlinie 2001/83/EG kann auch die zuständige Bundesoberbehörde veranlassen, dass ein zugelassenes Arzneimittel unter den in den Artikeln 21a, 22, 22a und 104a genannten Bedingungen, nach Konsultation des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz in die Liste aufgenommen wird. Alle diese Arzneimittel, die sich aus unterschiedlichen Gründen auf der Liste nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, werden in der Packungsbeilage durch ein schwarzes Symbol und einen geeigneten erläuternden Satz gekennzeichnet.

Zu Buchstabe c

Die Änderung im neuen Satz 7 (Absatz 1) dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe d

Mit der Änderung im neuen Satz 9 wird klargestellt, dass der Inhaber der Zulassung verpflichtet ist, auch die Packungsbeilage als Teil der Produktinformation auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten. Hierbei sind gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und Empfehlungen zu berücksichtigen, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

Zu Buchstabe e

Die Bundesoberbehörden geben die für die Packungsbeilage geforderten Standardsätze im Bundesanzeiger bekannt.

Zu Nummer 9 (§ 1 1a Fachinformation)

Zu Buchstabe a

Auf Grund der erweiterten Definition für Nebenwirkungen für Humanarzneimittel muss für den Inhalt der Fachinformation hier eine Einschränkung auf solche Nebenwirkungen erfolgen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung auftreten können.

Zu Buchstabe b

Die Regelung in Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 11 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie 2001/83/EG. Künftig ist bei allen Humanarzneimitteln ein Standardtext in die Fachinformation aufzunehmen, der die Angehörigen der Gesundheitsberufe ausdrücklich auf die Meldung von vermuteten Nebenwirkungen hinweist und sie auffordert, solche Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu melden. Dazu steht zum einen die Meldung auf elektronischem Weg über das Internetportal für Arzneimittel zur Verfügung. Es stehen darüber hinaus aber auch andere Meldemöglichkeiten für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zur Verfügung, so dass Meldungen auf unterschiedliche Art und Weise (siehe auch Begründung zu § 11) und auf unterschiedlichen Wegen erfolgen können. Letzteres schließt auch die weitere Nutzung der bereits bestehenden, funktionierenden Meldewege, z.B. der Weg von Angehörigen der Heilberufe über die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe an die Bundesoberbehörden, ein. In jedem Fall ist sicher gestellt, dass alle Meldungen in das Pharmakovigilanz-System der Bundesoberbehörden eingehen und dort verwertet werden können. Die zuständigen Bundesoberbehörden können Vorgaben zu den Eingabeformaten machen. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe c

Die Änderung im neuen Satz 6 (Absatz 1) dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe d

Es wird klargestellt, dass der Inhaber der Zulassung verpflichtet ist, die Fachinformation auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten. Hierbei sind gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und Empfehlungen zu berücksichtigen, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

Zu Nummer 10 (§ 13 Herstellungserlaubnis)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 2 werden Ausnahmen für bestimmte Arzneimittel, die ohne Herstellungserlaubnis von den betroffenen Kreisen hergestellt werden dürfen, beschränkt. Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene Arzneimittel können zukünftig nicht ohne Herstellungserlaubnis hergestellt werden.

Zu Buchstabe b

Die Ausnahmevorschrift für Ärztinnen und Ärzte, wonach diese keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden, findet keine Anwendung auf xenogene Arzneimittel. Dies gilt auch für Arzneimittel für neuartige Therapien, für die eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Die Begrenzung ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit geboten. Gegen die Herstellung und Anwendung von Frischzellen in einer Arztpraxis ohne Erlaubnis bestehen erhebliche Sicherheitsbedenken. Die Bedenken wegen mangelnder Qualitätssicherung bei der Herstellung werden durch Inspektionsbefunde der zuständigen Behörden gestützt. Bei diesen Arzneimitteln besteht ein erhöhtes Risikopotential, neben immunologischen Reaktionen auch das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern. Nach der geltenden Rechtslage darf mit Anzeige nach § 67 unmittelbar mit der Herstellung begonnen werden, so dass lediglich eine retrospektive, zeitlich verzögerte Überwachung erfolgen kann. Durch die Rechtsänderung soll zukünftig sichergestellt werden, dass vor Aufnahme der Herstellungstätigkeit eine Prüfung der personellen, räumlichen und qualitätsbezogenen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde unter Beteiligung des Paul-Ehrlich-Instituts erfolgt. Auf Grund der klar beschriebenen GMP-Anforderungen kann ein höheres Maß an Qualität und Sicherheit für diese Arzneimittelgruppe und damit ein besserer Schutz der Patientinnen und Patienten erreicht werden.

Zu Nummer 11 (§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis)

Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 12 (§ 15 Sachkenntnis)

Zu Buchstabe a

Aus den Erfahrungen der Vollzugsbehörden nach Erweiterung des Serumbegriffs in § 4 Absatz 3 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften aus dem Jahr 2009 bedarf es einer Präzisierung der Qualifikationsanforderungen für die sachkundige Person für die Herstellungserlaubnis von Sera. Für Sera, die nicht menschlichen oder tierischen Ursprungs sind, ist eine Sachkunde nach § 15 Absatz 1 und 2 ausreichend, da sie mit anderen biotechnologisch oder chemisch hergestellten Arzneimitteln vergleichbar sind. Mit der Regelung werden speziell biotechnologisch oder chemisch hergestellte monoklonale Antikörper, auch wenn sie unter Verwendung von Säugetierzellkulturen hergestellt werden, von den besonderen Anforderungen des Absatz 3 ausgenommen. Für Sera menschlichen und tierischen Ursprungs ist hingegen die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3 notwendig.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 13 (§ 20b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen)

Zu Buchstabe a und b

In den Stellungnahmen der Fachkreise zum Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Gewebegesetz wurde eine Fristenregelung für § 20b Absatz 1 in Anlehnung an § 20b Absatz 2 (Ein-Monats-Frist mit Verlängerungsmöglichkeit) bzw. § 20c Absatz 5 (Drei-Monats-Frist) gefordert. Eine zu § 20c Absatz 5 entsprechende Fristenregelung ist daher sachgerecht.

Nachträgliche Änderungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes anzeigepflichtig, vgl. §§ 20 und 20c Absatz 6. Eine entsprechende Regelung soll wie im Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Gewebegesetz (BT-Drucksache 688/09 (PDF) ) angekündigt, in § 20b ergänzt werden.

Zu Nummer 14 (§ 21 Zulassungspflicht)

Zu Buchstabe a

Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um technische Änderungen. Zum einen erfolgt eine Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union. Zum anderen wird aus rechtsförmlichen Gründen ein Kurzzitat statt des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verwendet.

Zu Buchstabe b

Mit der Neufassung von Absatz 4 wird die Kompetenz der zuständigen Bundesoberbehörde, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde eine bundesweit verbindliche arzneimittelrechtliche Einstufung treffen zu können, um die Einstufung der Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung im Sinne des § 21a und die Einstufung einer klinischen Prüfung als genehmigungspflichtig im Sinne des § 40 erweitert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einstufung einer Gewebezubereitung Schwierigkeiten bereiten kann. In der Praxis hat sich des Weiteren gezeigt, dass auch die Einstufung von bei Menschen durchgeführten Untersuchungen, die dem Ziel einer medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung dienen, als genehmigungspflichtige klinische Prüfung Schwierigkeiten aufwerfen kann. Angesichts des hohen Schutzzwecks der menschlichen Gesundheit, den das Arzneimittelgesetz mit den Anforderungen an eine klinische Prüfung verfolgt, muss eine Möglichkeit für die zuständige Bundesoberbehörde bestehen, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde eine bundesweit verbindliche Entscheidung über die Genehmigungspflichtigkeit einer klinischen Prüfung herbeizuführen.

Die Pflicht zur Begründung des Antrags durch die zuständige Landesbehörde dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Bundesoberbehörde. Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelrechts einschließlich der dabei zu treffenden Beurteilung, ob ein Produkt ein zulassungspflichtiges Arzneimittel darstellt oder nicht bzw. ob eine Untersuchung bei Menschen den Tatbestand einer klinischen Prüfung erfüllt oder nicht, sind nach § 64 die Landesbehörden zuständig. Um einen Antrag nach Absatz 4 zügig bearbeiten zu können, ist die Bundesoberbehörde deshalb darauf angewiesen, dass die antragstellende Landesbehörde mit dem Antrag zugleich hinreichende Angaben, Unterlagen und/oder Stellungnahmen vorlegt, anhand derer die Bundesoberbehörde eine Entscheidung treffen kann.

Zu Nummer 15 (§ 21a Genehmigung von Gewebezubereitungen) Buchtstabe a

Die Einbeziehung der Genehmigungen nach § 21a Absatz 5 und damit auch derjenigen nach § 4b Absatz 3 in die Informationspflichten der Bundesoberbehörde gegenüber der Öffentlichkeit schafft auch für diese Arzneimittelgruppen die notwendige Transparenz. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Gesundheitsschutzes werden die erweiterten Auflagenbefugnisse nach § 28 und die Transparenzvorschriften nach § 34 auf Gewebezubereitungen sowie autologe und gerichtete Blutstammzellzubereitungen im Sinne des § 21a Absatz 1 AMG erstreckt. Mit der Formulierung "entsprechend" wird sichergestellt, dass den Besonderheiten dieser Arzneimittel im Hinblick auf die Richtlinie 2002/98/EG und die Richtlinie 2004/23/EG ausreichend Rechnung getragen wird. Soweit Blut- und Gewebezubereitungen nach § 21 zulassungspflichtig sind, finden die vorgenannten Vorschriften bereits unmittelbar Anwendung.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung "zum Zwecke ihrer Anwendung", soll eine Behinderung des bloßen Transits dieser Produkte durch den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes verhindert werden.

Zu Nummer 16 (§ 22 Zulassungsunterlagen)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in Absatz 1 Nummer 11 erfolgt im Sinne einer Klarstellung eine Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG bzw. 2001/82/EG. Diese verweisen in Artikel 8 bzw. 12 bezüglich der dem Antrag auf Zulassung beizufügenden Angaben und Unterlagen auf ihren jeweiligen Anhang I. Danach werden die Angaben über die Herstellungsweise unter Absatz 3 Buchstabe d durch die Auflistung in Anhang I konkretisiert. Zur Angabe der Herstellungsweise gehören somit insbesondere auch die Beschreibung des Herstellungsprozesses und der Inprozesskontrollen, die Kontrollen kritischer Herstellungsschritte und Zwischenprodukte sowie die Prozessvalidierung bzw. Prozessbewertung.

Zu Buchstabe b

Bei der Änderung in Absatz 1a handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ia der Richtlinie 2001/83/EG. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass die qualifizierte Person für Pharmakovigilanz nach Artikel 104 Absatz 3 der Stufenplanbeauftragte nach § 63a ist und welche Angaben nach Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ia der genannten Richtlinie zu diesem vorliegen müssen. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass eine ständige und kontinuierliche Erreichbarkeit gewährleistet ist. Des Weiteren wird geregelt, dass mit dem Zulassungsantrag auch der Ort angegeben wird, an dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geführt wird und dass nachgehalten wird, dass der Antragsteller auch über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner Pharmakovigilanz- Aufgaben und -Pflichten verfügt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a neu dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe iaa der Richtlinie 2001/83/EG und legt fest, dass mit dem Zulassungsantrag für ein Arzneimittel ein Risikomanagement-Plan vorgelegt werden muss.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 trägt der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe dd und ee

Mit der neuen Nummer 8 in Absatz 2 wird Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ha der Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt. Danach sind Arzneimittelhersteller verpflichtet, vor der Zulassung und Herstellung der Arzneimittel den jeweiligen Wirkstoffhersteller zu auditieren. Die Überprüfung der Wirkstoffherstellung vor Ort kann der Arzneimittelhersteller entweder selbst vornehmen oder - unbeschadet seiner Verantwortung - durch eine von ihm vertraglich beauftragte, geeignete Person durchführen lassen. Dies steht in Einklang mit Artikel 46 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG.

Zu Buchstabe d

Die Änderung von Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2001/83/EG. Die erweiterten Vorlagepflichten für Arzneimittel, für die bereits eine Zulassung im Ausland erteilt wurde, werden um die Vorlage von Kopien zu Unbedenklichkeitsdaten erweitert. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Nummer 17 (§ 25 Entscheidung über die Zulassung)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und cc

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 7 dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung erlaubt der Bundesoberbehörde auch dann einen Widerruf oder ein Ruhen der Zulassung anzuordnen, wenn der Herstellungsprozess nicht den anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft entspricht.

Zu Buchstabe b

Die Vorgaben für die Erstellung des Beurteilungsberichts werden in Absatz 5a Satz 1 erweitert in Bezug auf die Beurteilung des Risikomanagement- und Pharmakovigilanz-Systems (Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG). Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Nummer 18 (§ 25a Vorprüfung)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 stellt die Einbeziehung von unabhängigen Sachverständigen bei der Vorprüfung des Zulassungsantrags in das Ermessen der zuständigen Behörde. Die Änderung trägt den strikten Fristen im Rahmen des Zulassungsverfahrens Rechnung, die eine obligatorische Vorprüfung durch externe Sachverständige in der Regel nicht erlauben.

Zu Nummer 19 (§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren)

Die Änderung in Absatz 5 Satz 2 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 20 (§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union)

Die Änderungen in der Überschrift und der Vorschrift dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 21 (§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien)

Die derzeit in § 26 AMG enthaltene Regelung, wonach Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis anzuhören sind, bevor das übliche Verfahren für neue Rechtsverordnungen oder deren Überarbeitung eingeleitet wird, ist obsolet und eine Dopplung des Verfahrens. Die Anhörung von Sachverständigen sollte zu einem Zeitpunkt den Stand der Wissenschaft absichern, als die Prüfrichtlinie (erstmals im Jahre 1971) noch ohne gesetzliche Verankerung durch das Gesundheitsministerium erlassen wurde. Die Arzneimittelprüfrichtlinien werden nunmehr als Rechtsverordnung erlassen, womit der Entwurf -wie für jede Rechtsverordnung vorgesehen- ohnehin den betroffenen Fachkreisen und damit deren Sachverständigen zur Stellungnahme zugeleitetet wird, bevor eine Zuleitung an den Bundesrat erfolgt.

Mit der Regelung wird das Verordnungsgebungsverfahren vereinfacht. Damit entfallen Aufwand und Kosten im Sinne des Bürokratieabbaus.

Die Arzneimittelprüfrichtlinien beziehen sich auch auf die Registrierungsunterlagen für traditionell pflanzliche Arzneimittel, dies wird durch den Verweis auf § 39b klargestellt. Die Klarstellung entspricht den europäischen Vorgaben in Artikel 16c Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG und Anhang.

Zu Nummer 22 (§ 28 Auflagenbefugnis)

Zu Buchstabe a

Die Auflagenbefugnis der Bundesoberbehörden wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt. Die Bundesoberbehörden können zum Zwecke der einheitlich verständlichen Packungsbeilage gegenüber dem Antragsteller oder dem Zulassungsinhaber anordnen, auch auf EU-Ebene harmonisierte Texte zur Fach- und Gebrauchsinformation zu verwenden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt klar, dass die Beurteilung der erzielten Ergebnisse jährlich neu vorzunehmen ist, um die Aktualität entsprechender Auflagen sicherzustellen. Sie basiert auf Artikel 22 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG und gilt auch für Tierarzneimittel (Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG).

Zu Buchstabe c

Die Regelung in den Absätzen 3a und 3b dient insbesondere der Umsetzung von Artikel 21a und 22a der Richtlinie 2001/83/EG. In Absatz 3a werden Auflagenbefugnisse zum Zeitpunkt der Zulassung bestimmt. In Absatz 3b werden Auflagenbefugnisse bei bestehender Zulassung erweitert hinsichtlich der Einführung eines Risikomanagement-Systems und -Plans (Umsetzung von Artikel 104a Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG) sowie der Durchführung von Unbedenklichkeitsprüfungen und Wirksamkeitsprüfungen nach der Zulassung. Die Änderungen in Absatz 3e trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe d

Die Regelung in Absatz 3f entspricht dem bisherigen Absatz 3b.

Der neue Absatz 3g, der der Umsetzung des neuen Artikels 22c der Richtlinie 2001/83/EG dient, regelt, dass die in Absatz 3, 3a und 3b genannten Bedingungen vom Zulassungsinhaber auch in dessen Risikomanagement-System aufzunehmen sind. In diesen Fällen ist auch die Europäische Arzneimittel-Agentur von der zuständigen Bundesoberbehörde zu unterrichten.

In Absatz 3h wird eine Auflagenbefugnis der Bundesoberbehörde zur Identifizierbarkeit bei bestimmten Arzneimitteln geregelt. Nach der europäischen Vorgabe in der Pharmakovigilanzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für sämtliche biologische Arzneimittel die Identifizierbarkeit von Nebenwirkungsmeldungen hinsichtlich der Arzneimittel- und Chargenbezeichnung zu gewährleisten. Entsprechend dem Vorgehen auf europäischer Ebene im zentralen Zulassungsverfahren wird den zuständigen Bundesoberbehörden die Befugnis eingeräumt, im Einzelfall geeignete Maßnahmen zur verbesserten Identifizierbarkeit von biologischen Arzneimittel bei Nebenwirkungsmeldungen per Auflage anzuordnen. Für die Produktgruppen bestimmter Sera, Impfstoffe und Blutprodukte bestehen Regelungen zur Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit in geltenden Rechtsnormen, z.B. im TFG oder in der AMWHV. Diese Regelungen bleiben von der Auflagenbefugnis unberührt. Mit dem Instrument einer Auflagenbefugnis kann aber für weitere biologische Arzneimittel eine sachgerechte und risikoadäquate, produktbezogene Lösung getroffen werden.

Zu Nummer 23 (§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung)

Zu Buchstabe a

Die Regelung in Absatz 1a dient der Umsetzung von Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Anzeigepflicht für den Zulassungsinhaber wird klargestellt. Es müssen positive wie negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder anderen Prüfungen mitgeteilt werden. Diese beschränken sich auch nicht mehr nur auf die in der Zulassung genannten Indikationen und Bevölkerungsgruppen. Die Vorschriften regeln darüber hinaus die Vorlage der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Eine Kopie dieser Dokumentation muss künftig innerhalb einer Woche vorgelegt werden können. Die Änderungen tragen außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe b

Die Neuregelungen in den Absätzen 1e und 1f dienen der Umsetzung von Artikel 107c Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 107c Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Um sich auf die geänderten Stichtage einstellen zu können, treten Änderungen in diesen Fällen erst sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Erkennt der Zulassungsinhaber neue Risiken oder ändert sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels, muss er die zuständige Bundesoberbehörde und die Europäische Arzneimittel-Agentur darüber informieren. Zwischen diesen Beteiligten besteht eine gegenseitige Informationspflicht, damit Kenntnisse, die eine Stelle bzw. die der Zulassungsinhaber erhält, an andere mit dem Pharmakovigilanz-System befasste Stellen und Personen weitergegeben werden und somit eine lückenlose Informationskette sichergestellt werden kann.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Absatz 2a orientiert sich an dem Mitteilungsverfahren für größere Änderungen des Typs II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7). Die Anzeigepflicht ist erforderlich, da solche Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel haben können. Die Zustimmung der Behörde gilt, wie bei den bisher bereits anzuzeigenden Änderungen nach Absatz 2a als erteilt, wenn der Änderung nicht innerhalb von drei Monaten widersprochen wurde.

Zu Buchstabe d

Die Regelungen in Absatz 2b orientieren sich an dem Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs I A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) und stellen eine Erleichterung für solche national zugelassene Arzneimittel dar, die nicht unter die genannte Verordnung fallen. Dabei wird dem Zulassungsinhaber freigestellt, ob er die Änderungen nach Absatz 1 unverzüglich oder diese erst innerhalb von 12 Monaten anzeigt.

Zu Buchstabe e

Folgeänderung zur Änderung in Absatz 2a Satz 1 Nummer 6.

Zu Buchstabe f

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 24 (§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1a Satz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Änderung erlaubt der Bundesoberbehörde auch dann einen Widerruf oder ein Ruhen der Zulassung anzuordnen, wenn der Herstellungsprozess nicht den anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft entspricht.

Zu Buchstabe c

Es wird klargestellt, dass es sich bei zulassungseinschränkenden Entscheidungen der Bundesoberbehörden immer um (Teil-)Versagungen und nicht um Auflagen handelt.

Zu Buchstabe d

Die Ergänzung in Absatz 3 regelt, dass bei Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörden, die sich auf einheitlich ergangene Empfehlungen der Koordinierungsgruppe stützen, eine Anhörung des Zulassungsinhabers grundsätzlich erforderlich ist, es sei denn Gefahr im Vorzug liegt vor. Allerdings bedarf es keines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens.

Zu Nummer 25 (§ 31 Erlöschen, Verlängerung)

Zu Buchstabe a

Die Vorlagepflicht für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln ist durch Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel von sechs auf neun Monate verkürzt worden. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 trägt insoweit der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe b

Eine Zulassung kann erneut befristet verlängert werden, wenn die Anzahl der Patienten, bei denen das betreffende Arzneimittel angewendet worden ist, zu gering war, um verlässliche Aussagen über die Nutzen-Risiko-Relation zu gewinnen (Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG). Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe c Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 26 (§ 33 Kosten)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen erweitert: In den Kostenverordnungen können nun auch Auslagen ausgewiesen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Hinweis auf vorangegangene Prüfungen bei der Bemessung der Gebührenhöhe für Chargenprüfungen ist in der Praxis missverständlich und wird daher gestrichen.

Zu Buchstabe b

Durch die Anfügung des neuen Absatzes 6 wird die spezialgesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die durch die Inspektionen verursachten Reise- und Personalkosten von den Ländern verlangt werden können. Eine spezialgesetzliche Grundlage ist notwendig, da im Verwaltungskostengesetz eine behördeninterne Erstattung nicht geregelt ist. Um eine gleichmäßige Verteilung des Risikos des Zahlungsausfalls zu erreichen, wird geregelt, dass in den Fällen, in denen der Verursacher zahlungsunfähig ist, die Bundesoberbehörden die erstatteten Kosten den Ländern zurückzahlen müssen.

Zu Nummer 27 (§ 34 Information der Öffentlichkeit)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung von Absatz 1a dient der Umsetzung der Absätze 3 und 4 des Artikels 21 sowie der Artikel 106 und 106a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/83/EG, durch die die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit durch die zuständigen nationalen Behörden erweitert wurden. Die erweiterte Veröffentlichungspflicht ergibt sich auch aus Artikel 102 Buchstabe d der Richtlinie 2001/83/EG. Informationen zur Zulassung von Humanarzneimitteln sollen über ein Internetportal auch der Öffentlichkeit zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung trägt auch der erweiterten Veröffentlichungspflicht der zuständigen Bundesoberbehörden und der Änderung der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Buchstabe c

In Absatz 1b werden weitere Regelungen für mehr Transparenz im Versorgungskontext geschaffen, die es den Bundesoberbehörden insbesondere erlauben, über den Eingang von Anträgen auf Zulassungs- oder Genehmigungserteilung und über die Genehmigung oder Versagung von Anträgen auf die Durchführung klinischer Prüfungen (grundsätzlich ab Phase III) und über die Rücknahme oder Versagungen von Zulassungsanträgen zu informieren. Dabei ist entsprechend der Rechtslage für zentral zugelassene Arzneimittel auch über die Gründe zu informieren, die Anlass für die Versagung der Zulassung waren.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 b. Buchstabe e

In Absatz 1d wird klargestellt, dass die Bundesoberbehörden die in Absatz 1 und 1b genannten Entscheidungen unmittelbar mit Erlass der Entscheidung veröffentlichen bzw. Auskunft erteilen dürfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung wegen der dem Antragsteller zustehenden Rechtsmittel noch reversibel ist. Eine Veröffentlichungspflicht bzw. ein Auskunftsrecht zu diesem Zeitpunkt ist gerechtfertigt, da Entscheidungen über die Versagung einer Zulassung oder einer Genehmigung einer klinischen Prüfung insbesondere für Patienten und Ärzte aber auch für die in der Sozialversicherung tätigen Institutionen von großer Bedeutung sind. Zudem würde das Informationsrecht erheblich entwertet werden, wenn erst mit Bestandskraft der Entscheidung informiert werden dürfte, da bis zu dieser ein erheblicher Zeitraum vergehen kann. Schließlich entspricht die Veröffentlichung vor Bestandskraft auch der Praxis auf europäischer Ebene.

Zu Buchstabe f

Absatz 1e enthält in Umsetzung von Artikel 106 Buchstabe d und e der Richtlinie 2001/83/EG weitere Anforderungen zum nationalen Internetportal für Arzneimittel und zu den Inhalten der hier zu veröffentlichenden Daten (siehe auch Begründung zu Absatz 1a). Weitere Regelungen sind mit Ergänzungen in § 67a Absatz 2 und in der DIMDI-Arzneimittelverordnung bestimmt.

Zu Nummer 28 (§ 35 Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung)

Die Änderung dient der Klarstellung der geltenden Rechtslage. Mit der Änderung wird nunmehr klargestellt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage des § 35 Absatz 1 Nummer 2 auch auf Therapieallergene nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g bezieht.

Zu Nummer 29 (§ 36 Ermächtigung für Standardzulassungen)

Die Ergänzungen in Absatz 4 sind erforderlich, um schnell notwendige Maßnahmen ergreifen zu können, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die bisher in einer Standardzulassungsmonographie festgelegte Dosierung oder andere für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlichen Angaben anzupassen sind.

Zu Nummer 30 (§ 37 Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 31 (§ 38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel)

Die Vorlagepflicht für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln wird entsprechend der in Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel vorgesehenen Regelungen von sechs auf neun Monate verkürzt.

Zu Nummer 32 (§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 29.

Zu Buchstabe b Die Vorlagepflicht für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln wird entsprechend der in Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel von sechs auf neun Monate verkürzt.
Zu Buchstabe c

Die Verpflichtungen zur Veröffentlichung werden an Änderungen in § 34 für zugelassene Arzneimittel angepasst.

Zu Nummer 33 (§ 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel)

Die Änderung dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 34 (§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel)

Die Versagungsgründe des § 39c werden erweitert. Entsprechend den Regelungen in § 25 Absatz 2 Nummer 7 stellt auch der Verstoß gegen sonstige gesetzliche Vorschriften, beispielsweise gegen § 8, einen Versagungsgrund bei der Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel dar.

Zu Nummer 35 (§ 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel)

Zu Buchstabe a und b

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe c

Die Verpflichtungen zur Veröffentlichung werden an Änderungen in § 34 für zugelassene Arzneimittel angepasst.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 29.

Zu Nummer 36 (§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung)

Zu Buchstabe a

Absatz 1a regelt Pflichten des Prüfers bei der Auswahl der Mitglieder einer Prüfgruppe an einer Prüfstelle. Nach § 40 Absatz 1 haben der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen die Regeln der Guten klinischen Praxis zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse einzuhalten. In Umsetzung der Regelung in § 4 Absatz 25 wird bestimmt, dass der Prüfer für die notwendige Qualifikation, die Anleitung und Überwachung der Mitglieder der Prüfgruppe verantwortlich ist und auch Sorge dafür tragen muss, dass diese Personen die notwendigen Kenntnisse haben, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben sachkundig und regelgerecht durchführen können. Die Aufklärung der teilnehmenden Patientinnen und Patienten setzt zwingend umfassende Kenntnisse über die klinische Prüfung voraus. Daher muss den die Aufklärung durchführenden Mitgliedern der Prüfgruppe insbesondere der Prüfplan und die Prüferinformation zur Verfügung stehen. Der Prüfer hat ferner im Fall seiner Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen. Für die Stellvertretung wird eine angemessene Qualifikation vorausgesetzt. Dies kann bei klinischen Prüfungen im ambulanten Bereich auch eine niedergelassene Ärztin / niedergelassener Arzt aus einer Nachbarpraxis sein. Es genügt eine interne Benennung; eine Anzeigepflicht der Vertretung gegenüber den Ethik-Kommissionen und der zuständigen Landesbehörde ist nicht vorgesehen. Das Auswahlkonzept ist mit den Anforderungen an die notwendige Qualifikation und den Erwerb der Qualifikation dem Antrag auf zustimmende Bewertung der Ethik-Kommissionen beizufügen. In der GCP-V werden ergänzende Regelungen getroffen.

Bei multizentrischen klinischen Prüfungen bleibt es bei dem zusätzlichen Erfordernis eines Leiters der klinischen Prüfung (LKP). Dieser ist ein Prüfer in einer der beteiligten

Prüfstellen. Mit der Benennung eines LKP wird eindeutig und rechtssicher bestimmt, welche Ethik-Kommission bei multizentrischen klinischen Prüfungen zuständig ist.

In Absatz 1b neu wird eine Befreiung von der Probandenversicherung für risikoarme, therapiebegleitende oder therapievergleichende, klinische Prüfungen vorgesehen. Das sind klinische Prüfungen, in denen als Prüfarzneimittel nur in Deutschland zugelassene Arzneimittel entsprechend den Angaben der Zulassung eingesetzt werden und prüfungsbedingte Maßnahmen für Teilnehmer nur mit geringen Belastungen und Risiken einhergehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zur Generierung neuer Erkenntnisse in der Standardversorgung ergänzende diagnostische Maßnahmen eingesetzt werden, wie eine oder mehrere Blutabnahmen, EEG- oder EKG-Messungen oder die Gewinnung von Abstrichen. Solche therapiebegleitenden Interventionen, die nicht über praxisübliche Maßnahmen hinausgehen, sind erforderlich, um eine differenziertere Therapiesteuerung bei allen Patienten gewährleisten zu können, für die das Arzneimittel zugelassen ist; denn die in Zulassungsstudien erhobenen Daten sind an teilweise hochselektionierten Patientengruppen gewonnen worden. Eine gesonderte Probandenversicherung zum Schutz der teilnehmenden Personen erscheint bei solchen klinischen Prüfungen verzichtbar, soweit für Schäden, die auf Sorgfaltsverpflichtungen bei den Zusatzmaßnahmen zurückzuführen sind, die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Einrichtung, bei Schäden durch das zugelassene Arzneimittel die Pharma-Produkthaftpflicht-Versicherung und im übrigen die Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers besteht. In der GCP-V werden ergänzende Regelungen getroffen.

Die Einbeziehung der Ethik-Kommission als Prüfinstanz erfolgt grundsätzlich, da diese die medizinische Vertretbarkeit, Risikobelastung und erforderlichenfalls das Bestehen einer ausreichenden Versicherung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 zu prüfen hat. Die Regelung zur Befreiung von dieser Versicherung gilt für alle klinischen Prüfungen mit entsprechend niedrigem Risiko, unabhängig davon welchen Sponsor sie haben. Die Regelung fügt sich ein in spezifische Regelungen für risikoarme klinische Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln in der GCP-V, die insbesondere auch zur Unterstützung und Entlastung der nichtkommerziellen Forschung beitragen. Die Regelung ist mit europäischem Recht vereinbar, da im EU-Recht lediglich das Bestehen einer Versicherung oder Schadensersatz zur Deckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors vorgeschrieben ist (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/20/EG).

Zu Buchstabe b

In Absatz 2 wird als Folgeregelung zu § 4 Absatz 25 bestimmt, dass die Aufklärung auch durch ein ärztliches oder zahnärztliches Mitglied der Prüfgruppe einer Prüfstelle erfolgen kann. Das Beratungsgespräch ist von dem Prüfer oder einem Mitglied der Prüfgruppe das Arzt oder Zahnarzt ist, zu führen. Die Einwilligung in die Teilnahme an der Prüfung kann der Proband gegenüber dem Prüfer oder jedem Mitglied der Prüfgruppe widerrufen.

Zu Buchstabe c

Die Regelung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zu der Regelung in Absatz 2.

Zu Nummer 37 (§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu § 4 Absatz 25.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Versagungsgründe für die Genehmigung einer klinischen Prüfung werden erweitert. Sofern die besonderen Voraussetzungen für die Prüfung an Minderjährigen oder an volljährigen Personen, die an einer Krankheit leiden, nicht vorliegen, ist die Genehmigung für die klinische Prüfung zu versagen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Streichung der Bezugnahme auf Nummer 1a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Absatz 2 Satz 7 Nummer 1 wird klargestellt, dass Arzneimittel für neuartige Therapien unter die Fristenregelung der unter Nummer 2 und 4 genannten Arzneimittel fallen, die im Regelfall 60 Tage beträgt.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 bezüglich der Ergebnisse klinischer Prüfungen schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass auch eine Übermittlung von Prüfungsergebnissen an eine europäische Datenbank vorgesehen werden kann, sobald die Voraussetzungen auf europäischer Ebene hierfür geschaffen worden sind. Eine entsprechende europäische Datenbank nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 existiert bereits und wird schrittweise erweitert.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Die Nummer 6 enthält die bisherigen Regelungen, soweit nicht Arzneimittel betroffen sind, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten. Für letztere werden die entsprechenden Regelungen in der Nummer 7 zusammen gefasst. Dabei wird gleichzeitig die Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Regelungen des Artikels 11 der Richtlinie 2001/18/EG konkretisiert, wonach Daten über eine klinische Prüfung mit diesen Arzneimitteln auch in eine für sie spezielle öffentlich zugängliche europäische Datenbank einzugeben sind. Dabei handelt es sich um das GMO-Register, das die Europäische Kommission beim Joint Research Center eingerichtet hat. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit des sonstigen Informationsaustauschs mit der Europäischen Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/18/EG ausdrücklich aufgenommen.

Die Einreichung von optischen Speichermedien hat keine tatsächliche Bedeutung mehr. Die Regelung hierzu kann daher entfallen.

Zu Nummer 38 (§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung)

Zu Buchstabe a

Es wird geregelt, dass Verstöße gegen die Regelungen des Schutzes von Minderjährigen oder kranken Erwachsenen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 auch ein Rücknahme- und Widerrufgrund für die Genehmigung der klinischen Prüfung darstellen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe c

Die Widerrufsgründe für eine zustimmende Bewertung durch die Ethik-Kommission werden um den Fall erweitert, dass die Vorraussetzungen zur Befreiung von der Probandenversicherung nicht mehr vorliegen.

Zu Nummer 39 (§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen)

Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Übermittlung der Ergebnisberichte über die klinische Prüfung für die Veröffentlichung nicht nur nach der Erteilung einer Zulassung, sondern auch nach einer Änderung der Zulassung, die auf einer konfirmatorischen klinischen Prüfung basiert, vorzulegen ist.

Zu Buchstabe b

Mit der Ergänzung wird im Hinblick auf die Bestimmung in Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass die Ergebnisse der klinischen Prüfung nach Absatz 2 nur dann zu veröffentlichen sind, wenn das zugelassene Arzneimittel selbst Gegenstand der klinischen Prüfung ist und nicht etwa nur als Vergleichspräparat in der klinischen Prüfung mitgeführt wird. Die Klarstellung ist erforderlich, weil auch Vergleichspräparate nach der Definition des § 3 Absatz 3 der GCP-V formal zu den Prüfpräparaten zählen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung zur Neustrukturierung des § 63b.

Zu Nummer 40 (§ 48 Verschreibungspflicht)

Eine Befassung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht entfällt für solche Arzneimittel, für die Zulassungen durch die Europäische Kommission vorliegen. Dies gilt für Arzneimittel mit neuen Stoffen und für Arzneimittel, die den von der Kommission zugelassenen Arzneimitteln im Hinblick auf die Wirkstoffe, die Indikation, die Wirkstärke und die Darreichungsform entsprechen. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der jeweiligen Zulassung durch die Kommission bereits das gesamte in der Gemeinschaft vorhandene Erkenntnismaterial berücksichtigt wurde.

Zu Nummer 41 (§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln)

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Großhandel mit bestimmten für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebener Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 sowie Gasen für medizinische Zwecke wird aufgehoben. Im Rahmen der Harmonisierung durch EU-Recht ist eine Ausnahmevorschrift nicht mehr möglich. Im Rahmen der 12. AMG-Novelle wurde zunächst darauf verzichtet, das in Artikel 77 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene Erfordernis der Erlaubnispflicht für alle Arten von Arzneimitteln vorzuschreiben. Nunmehr werden jedoch mit der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74) neue Anforderungen an den Handel mit Arzneimitteln (und damit auch von freiverkäuflichen Fertigarzneimitteln sowie Gasen für medizinische Zwecke) festgelegt. Eine Ausklammerung dieser Arzneimittel von der Erlaubnispflicht ist deshalb nicht weiter möglich. Unberührt hiervon können die in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten Heilwässer bleiben, da diese europarechtlich nicht einheitlich als Arzneimittel reguliert sind.

Zu Nummer 42 (§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient einer wirksamen Durchsetzung des öffentlichrechtlichen Bereitstellungsauftrags von Arzneimitteln, der pharmazeutischen Unternehmen und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen obliegt. Kommt es auf Grund von Störungen bei der Bereitstellung von Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung schwerwiegender Erkrankungen dienen, zu einer unmittelbaren Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung, kann die zuständige Behörde gegenüber pharmazeutischen Unternehmen und Arzneimittelgroßhändlern Anordnungen treffen, die notwendig sind, um die Störung zu beseitigen. Der Versorgungsmangel muss erheblich sein und betrifft nur Arzneimittel, die zur Vorbeugung oder Behandlung schwerwiegender Erkrankungen dienen. Ein erheblicher Versorgungsmangel verlangt, dass eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung drohen muss. Erfasst ist deshalb nicht jede kurzfristige oder geringfügige Unterbrechung in der Vertriebskette für das betreffende Arzneimittel. Die Erheblichkeit ist entsprechend dem Schutzzweck des § 52b AMG anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind Art und Umfang des Versorgungsmangels sowie dessen möglichen Auswirkungen auf die hiervon betroffenen Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen.

Die Inpflichtnahme der Beteiligten knüpft an den Gemeinwohlauftrag nach Absatz 1 an, den diese im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit zu erfüllen haben. Erfasst sind deshalb nur Arzneimittel, die nach den Absätzen 1 und 2 bereitzustellen sind. Versorgungsmängel, die außerhalb des Verantwortungsbereichs und damit einer - auch theoretischen - Einwirkungsmöglichkeit der Beteiligten liegen, können nicht Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 5 sein. Dies gilt beispielsweise bei einer unvorhergesehen Verknappung des für die Arzneimittelherstellung benötigten Rohstoffs oder Wirkstoffs auf dem Weltmarkt oder bei einer Zerstörung der einzig vorhandenen Produktionsstätte.

Unerheblich ist hingegen, ob die Beteiligten schuldhaft gegen ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen haben oder nicht. Ein solcher Nachweis wird für die zuständige Behörde in aller Regel nicht bzw. nicht zeitgerecht zu führen sein, um einem drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungsmangel rechtzeitig begegnen zu können. Ob ein Verstoß gegen § 52b vorliegt, ist von der zuständigen Behörde daher allenfalls im Rahmen der Auswahl der verpflichteten Personen zu berücksichtigen. Als Maßnahmen der zuständigen Behörde kommen beispielsweise Anordnungen in Betracht, Nachweise über die Herstellung, den Bezug oder die Abgabe des Arzneimittels vorzulegen, kurzzeitig die Lagerbestände für das betreffende Arzneimittel zu erhöhen, Produktionskapazitäten auszuweiten oder bestimmte vollversorgende Großhandlungen und Apotheken nach den Vorgaben der zuständigen Behörde vorrangig zu beliefern. Bei diesen Maßnahmen müssen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Abweichend von § 28 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes muss in jedem Falle eine Anhörung der Beteiligten erfolgen. Bei länderübergreifenden Sachverhalten informieren sich die Landesbehörden gegenseitig nach § 12 AMGVwV.

Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach den §§ 64 ff. AMG bleiben unberührt.

Ein Verstoß der Beteiligten gegen eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 5 ist bußgeldbewehrt nach § 97 Absatz 2 AMG.

Zu Nummer 43 (§ 52c Arzneimittelvermittlung)

Mit dem neu eingefügten § 52c werden entsprechend Artikel 85b der Richtlinie 2011/62/EU Regelungen für andere Akteure getroffen, die nicht unter die Definition für Großhändler (§ 4 Absatz 22) fallen, aber an die Anforderungen im Sinne einer Guten Vertriebspraxis für Arzneimittel zu stellen sind. Die Forderung, dass der Arzneimittelvermittler seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben muss, ergibt sich aus Artikel 85b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Diese Regelung dient der zuständigen Behörde zur Kontaktaufnahme und Überwachung. Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich bereits aus § 67 Absatz 1 Satz 1. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit ist, dass der Arzneimittelvermittler bei der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, registriert ist. Weitere Anforderungen des Artikels 85b der o.g. Richtlinie an den Arzneimittelvermittler werden in der Arzneimittelhandelsverordnung (Artikel 7 dieses Gesetzes) festgelegt. Bestimmte Daten aller Akteure der Vertriebskette von Arzneimitteln sind aus Sicherheitsgründen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, damit sich die Handelspartner von deren Legitimation überzeugen können. Dies sichert einen umfassenden Schutz der Vertriebskette vor dem möglichen Eindringen von Arzneimittelfälschungen. Die in Absatz 3 geregelte Versagung und Löschung der Registrierung ergibt sich aus Artikel 85b Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG. Personen, die im Besitz einer Großhandelserlaubnis sind und auch als Arzneimittelvermittler tätig werden, unterfallen nicht den Verpflichtungen des § 52c, da sie bereits im Besitz einer weitergehenden Erlaubnis sind.

Zu Nummer 44 (§ 53 Anhörung von Sachverständigen)

Fragen der Arzneimittelsicherheit müssen auf Basis rein wissenschaftlich fundierter Voten entschieden werden. Daher sollen zukünftig nur die Vertreter der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft stimmberechtigt in dem Ausschuss sein. Die Einbeziehung der stimmberechtigten Sachverständigen aus den Arzneimittelkommissionen der Ärzte, Tierärzte und Apotheker ist geboten, um den besonderen Sachverstand aus diesen Einrichtungen zur Beurteilung von Pharmakovigilanzrisiken bei Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln gebührend zu berücksichtigen. Die Vertreter der pharmazeutischen Industrie und der Praxis nehmen an den Beratungen teil, haben aber zukünftig kein Stimmrecht. Zum Zeitpunkt der Etablierung des Sachverständigenausschusses stand die Frage der Verschreibungspflicht nicht in unmittelbaren Zusammenhang auch mit ökonomischen Folgen. Durch geänderte sozialrechtliche Rahmenbedingungen hat sich dies geändert. Zur Stärkung des rein wissenschaftlich ausgerichteten Sachverständigenausschusses bedarf es daher einer Neujustierung der Stimmverhältnisse.

Über diese Änderung hinaus ist zu prüfen, ob auch die Regelungen zu den weiteren Ausschüssen und Kommissionen nach § 25, § 53 Absatz 1 (Ausschüsse für Standardzulassungen und Apothekenpflicht) und § 55 (Arzneibuchkommission) einer Novellierung bedürfen.

Zu Nummer 45 (§ 54 Betriebsverordnungen)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Festlegung von Anforderungen an den Handel mit Arzneimitteln, der nicht bereits unter die Definition des Großhandels nach § 4 Absatz 22 fällt. Die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage dient dazu, erforderlichenfalls nähere Festlegungen in den entsprechenden Betriebsverordnungen hierzu treffen zu können. Dies gilt entsprechend für Betriebe, die mit Wirkstoffen ausschließlich Handel treiben.

Zu Buchstabe b

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit wird erweitert. Dem Verordnungsgeber sollte im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen und Implementierungsmaßnahmen zur Umsetzung der Pharmakovigilanzrichtlinie 2010/84/EU die Möglichkeit gegeben werden auch eine Umsetzung in nationales Recht durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

Zu Nummer 46 (§ 55 Arzneibuch)

Für die Verfahren der Kommissionen wird die besondere Verpflichtung zur Vertraulichkeit geregelt.

Zu Nummer 47 (Zehnter Abschnitt )

Die Änderung der Überschrift erfolgt in Anpassung an die in den zugehörigen Regelungen verwendete Terminologie.

Zu Nummer 48 (§ 62 Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zuständigen Bundesoberbehörde)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wird an den durch Umsetzung der Richtlinie 2001/83/EG erweiterten Inhalt im Bereich Pharmakovigilanz angepasst.

Zu Buchstabe b und c

Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 4 werden die zuständigen Bundesoberbehörden in Umsetzung von Artikel 101 Absatz 1 und 2 verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System zu betreiben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Human- oder Tierarzneimittel handelt. Darüber hinaus werden sie für den Bereich der Humanarzneimittel zu regelmäßigen Auditierungen ihres Pharmakovigilanz-Systems verpflichtet und müssen darüber alle zwei Jahre Bericht erstatten.

Zu Buchstabe d

Die Regelungen dienen der Umsetzung des Artikels 101 Absatz 2, des Artikels 105 Absatz 1 sowie des Artikels 107a Absatz 1 bis 4 und des Artikel 107h Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2010/84/EU, soweit die Pflichten der nationalen Behörden nach Absatz 4, 5 und 6 beschrieben sind.

Absatz 2 bezieht sich auch auf Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen durch Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe (Umsetzung von Artikel 107a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG). Diese Meldungen können von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Patienten in jeder Form insbesondere auch elektronisch erfolgen. Meldepflichten und -wege des pharmazeutischen Unternehmers sind für Humanarzneimittel in § 63c geregelt. Durch die Erweiterung der Definition für Nebenwirkungen ist hier auch die Erfassung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die infolge eines Fehlers bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten, einbezogen. Auch diese Nebenwirkungsmeldungen werden - wie in § 62 Absatz 1 gemäß Artikel 107a Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehen - von der zuständigen Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen bewertet.

Absatz 3 legt die Fristen für Meldungen über Verdachtsfälle von schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen an die EudraVigilance-Datenbank gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fest. Diese Verpflichtung zur Weiterleitung von Nebenwirkungsmeldungen an die EudraVigilance-Datenbank umfasst bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 dieses Gesetzes auch die Meldungen der Zulassungsinhaber; danach, das heißt nach Feststellung, dass die EudraVigilance-Datenbank über entsprechende Funktionen verfügt, erhalten die Bundesoberbehörden unmittelbar nur noch die Meldungen von Patienten und von Angehörigen der Gesundheitsberufe. Die Sätze 3 und 4 sichern die erforderliche Zusammenarbeit und Kommunikation zur Verbesserung der Datenqualität, insbesondere zur Identifizierung und Vermeidung von Doppelerfassungen, aber auch zur notwendigen Nachverfolgung von Meldungen aus anderen Gründen, z.B. im Falle von zweifelhafter Korrektheit, Unvollständigkeit (auch im Sinne von Artikel 102 Buchstabe e der Richtlinie 2001/83/EG) oder für den Fall, dass weitergehende Informationen für eine Bewertung der Meldung erforderlich sind. Die Änderungen tragen der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Absatz 4 setzt Artikel 105 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG um. Er bestimmt näheres zur Kontrolle der Mittelverwaltung für die Pharmakovigilanz und die Überwachung von Kommunikationsnetzen und des Marktes, um die Unabhängigkeit der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der zuständigen Bundesoberbehörde sicher zu stellen.

Absatz 5 bestimmt gemäß Artikel 107h Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG Maßnahmen, die die zuständige Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu treffen hat.

Absatz 6 greift die bisherige Vorschrift von § 63b Absatz 5a auf und berücksichtigt die Bestimmungen in Artikel 111 Absätze 1 und 8 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vorschrift dient auch einer weitergehenden Harmonisierung bei der Überwachung. Inspektionen in Drittstaaten sind mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu koordinieren. Ergibt die Überwachung, dass im Hinblick auf das Pharmakovigilanz-System, insbesondere bei der Stammdokumentation, Mängel bestehen, so hat die zuständige Bundesoberbehörde den Zulassungsinhaber auf diese Mängel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat in solchen Fällen bei Humanarzneimitteln auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission zu informieren und muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Mängel behoben werden.

Mit der Änderung in Absatz 6 wird die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes enthaltenen Festlegung übernommen, dass die zuständige Bundesoberbehörde die Inspektion regelmäßig und erforderlichenfalls unangemeldet durchführt und entsprechende Maßnahmen vornimmt. Damit werden Artikel 111 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2011/62/EU hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette umgesetzt.

Zu Nummer 49 (63b und § 63c Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung, Dokumentations- und Meldepflichten des Zulassungsinhabers)

Die Regelungen in Absatz 1 entsprechen geltendem Recht.

Die Regelung in Absatz 2 dient der Umsetzung von Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG, insbesondere des Artikels 104 und des Artikels 102 Buchstabe e. Sie fasst die allgemeinen Pharmakovigilanz-Pflichten des Zulassungsinhabers für ein Humanarzneimittel zusammen unter Berücksichtung der Übergangsvorschriften in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2010/84/EU. Dabei hat der Zulassungsinhaber ein Pharmakovigilanz-System zu betreiben, in dem er das betreffende Arzneimittel laufend überwacht und das Nutzen-Risiko-Verhältnis überprüft. Wenn dies geboten erscheint, hat er die entsprechend erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Er muss alle ihm zugänglichen Informationen wissenschaftlich auswerten. Sein Pharmakovigilanz-System muss er in angemessenen risikobezogenen Intervallen einem Audit unterziehen und muss die wichtigsten Ergebnisse daraus in seine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation aufnehmen. Sind Maßnahmen für eine Mängelbeseitigung erforderlich, so muss der Zulassungsinhaber einen Aktionsplan dazu ausarbeiten und diesen abarbeiten. Für Arzneimittel, die nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/84/EU zugelassen werden, muss er für jedes einzelne Arzneimittel ein Risikomanagement-System betreiben und die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Risikominimierungsmaßnahmen müssen von ihm überwacht werden und er muss das Risikomanagement-System gegebenenfalls aktualisieren.

Bestehen Bedenken, dass die Risiken das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines zugelassenen Arzneimittels verändern können, so muss ein Risikomanagement-System auch für Arzneimittel betrieben werden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen worden sind. Ferner wird geregelt, dass der Zulassungsinhaber eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen und diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zur Verpflichtung eine Stammdokumentation zu führen ist in § 146 eine Übergangsregelung geregelt.

Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung aus § 63b Absatz 5b und gilt sowohl für Human- als auch Tierarzneimittel.

Die Regelung in § 63c dient der Umsetzung von Artikel 107 der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Umsetzung der Übergangsbestimmung von Artikel 2 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2010/84/EU.

Die Überschrift übernimmt teilweise die Überschrift des bisherigen § 63b für die jetzige Vorschrift, begrenzt sie aber auf Verdachtsfälle von Nebenwirkungen für Humanarzneimittel.

Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 verdeutlichen, dass alle Meldungen über den Verdacht von Nebenwirkungen für den Zulassungsinhaber relevant sind, unabhängig davon von wem er diese Meldungen erhält. Geregelt werden die Meldewege von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die im Inland oder in einem Drittland auftreten. Diese Meldungen können dem Zulassungsinhaber auf elektronische oder auf jedwede andere geeignete Art und Weise gemeldet werden. Insbesondere bei Meldungen durch Patienten muss sichergestellt sein, dass diese neben den elektronischen Meldewegen auch herkömmliche Meldewege nutzen können. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Die Regelungen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 legen in differenzierter Weise fest, wie Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen aus dem Inland bzw. aus Drittländern zu melden sind. Durch die Regelung in Satz 2 wird festgelegt, dass die zuständige Bundesoberbehörde die Meldung von Verdachtsfällen nicht schwerwiegender Nebenwirkungen im begründeten (Einzel-)Fall verlangen kann. Damit wird die Richtlinie 2010/84/EU umgesetzt, die in Artikel 2 Absatz 5 regelt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates verlangen kann, ihr Inlandsfälle nicht schwerwiegender Nebenwirkungen zu melden. Bisher waren nicht schwerwiegende Nebenwirkungen in Deutschland grundsätzlich nicht zu melden. Bis zur Funktionsfähigkeit der europäischen Datenbank soll an dieser nationalen Ausgestaltung der Meldepflicht prinzipiell festgehalten werden. Gibt es aber einen konkreten Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen, können die zuständigen Bundesoberbehörden künftig auch Berichte über nicht schwerwiegende Nebenwirkungen anfordern. Die Zahl der erforderlichen Meldungen könnte dadurch auf unter 5 % des bei Meldung aller nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen zu erwartenden Volumens reduziert werden, so dass eine zielgerechte Auswertung des anlassbezogen angeforderten Materials wesentlich erleichtert würde. Da nicht absehbar ist, bis wann die Europäische Arzneimittel-Agentur sicherstellen kann, dass die EudraVigilance-Datenbank über die entsprechende Funktionen verfügt, die für die Meldung der Verdachtsfälle von Nebenwirkungen erforderlich ist, wird das neue Meldesystem der Artikel 107 ff der Richtlinie 2001/83/EG erst durch eine weitere Änderung dieses Gesetzes eingeführt (siehe Artikel 2) und zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (siehe Artikel 14 und 15).

Die bisherige Regelung, die zwischen erwarteten und unerwarteten Nebenwirkungen unterschieden hat, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Titel IX der geänderten Richtlinie 2001/83/EG unterscheidet insoweit nicht mehr. Die Meldungen über die Verdachtsfälle von Nebenwirkungen an die zuständige Bundesoberbehörde haben bei Inlandsfällen von nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen innerhalb von 90 Tagen und bei Inlands- und Drittstaatenfällen von schwerwiegenden Nebenwirkungen innerhalb von 15 Tagen zu erfolgen. Die Regelung in Absatz 3 stellt (in Umsetzung von Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG) sicher, dass an einer zentralen Stelle innerhalb der Europäischen Union alle Verdachtsfälle verfügbar sind. So können die zuständigen Bundesoberbehörden ohne erheblichen Aufwand im Bedarfsfall auf diese zugreifen. Die Regelung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung der neuen Regelungssystematik der Pharmakovigilanz und im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund der Verschiebung entsprechender Vorschriften. Die bisher in § 63b Absatz 8 geregelte Ausnahme für Arzneimittel mit einer Zulassung nach einem europäischen Verfahren wird für Humanarzneimittel in Absatz 5, für Tierarzneimittel in § 63h Absatz 7 geregelt. Dabei ist die Verantwortlichkeit der Bundesoberbehörde nach Absatz 5 zur Auswertung der Verdachtsfälle von Nebenwirkungen auf solche Fälle beschränkt, die ihr zugänglich sind, das heißt insbesondere auf solche, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden oder die in der EudraVigilance Datenbank auswertbar sind. Die Pflicht zur Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte wird in § 63d erfasst. Die bisher in § 63b Absatz 9 geregelte Ausnahme für Prüfpräparate wird nach § 63j verschoben.

Zu Nummer 50 (§§ 63d bis 63j neu)

Die Regelung in § 63d Absatz 1 und 2 dient der Umsetzung von Artikel 107b Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vorschriften regeln den Inhalt der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte und die Vorlage an die zuständige Bundesoberbehörde. Dabei geht es um Informationen über die wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, die Zusammenfassung von Daten für dessen Beurteilung und die Auswirkungen für die Zulassung sowie Daten über das Umsatz- und Verschreibungsvolumen einschließlich einer Schätzung der Personenzahl, die das Arzneimittel anwendet. Die elektronische Einreichung nach Absatz 2 wird an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie entsprechend regulatorischer Vorgaben auf europäischer Ebene angepasst. Die Regelung in § 63d Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 107c der Richtlinie 2001/83/EG. Für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, werden durch die Zulassung jeweils entsprechende Intervalle vorgegeben. Berechnungszeitpunkt ist das Datum der Zulassung. Wie bisher sind diese Berichte bei Arzneimitteln, die noch nicht in Verkehr gebracht worden sind, alle sechs Monate nach der Zulassung bis zum Inverkehrbringen und danach in den ersten beiden Jahren alle sechs Monate, in den folgenden zwei Jahren jährlich und danach im Abstand von drei Jahren vorzulegen. Absatz 3 erhält insoweit das bisher geltende Recht aufrecht. Für Arzneimittel, die denselben Wirkstoff oder dieselbe Kombination von Wirkstoffen enthalten oder die verschiedenen Genehmigungen unterliegen, wird ein harmonisiertes Verfahren vorgesehen. Durch die Regelungen soll insgesamt sichergestellt werden, dass es zu einem sinnvollen Vorlageintervall kommt und hier für den Zulassungsinhaber auch Erleichterungen eintreten können. Der Zulassungsinhaber kann deshalb insbesondere wegen der Harmonisierung oder zur Vermeidung von Doppelbeurteilungen auch eine Festlegung oder Änderung für das Vorlageintervall beantragen.

Die Regelung in § 63d Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 107b Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Abweichend von Absatz 1 werden für Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Absatz 2 zugelassen sind regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in Ausnahmefällen übermittelt. Dies gilt sowohl für bereits zugelassene Arzneimittel als auch für die, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen werden. Zugelassene Homöopathika fallen unter die Ausnahmevorschrift soweit sie auf der Basis des Well Established Use zugelassen sind. Nach Nummer 2 können regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte von der zuständigen Bundesoberbehörde auch angefordert werden, wenn Anzahl oder Umfang der vorliegenden Berichte für eine Bewertung nicht ausreichen. Die Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte ist auch erforderlich, wenn eine Vorlage nach dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4 der vorgenannten Richtlinie vorgesehen worden ist.

Die Regelung in § 63d Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 107d bis 107g der Richtlinie 2001/83/EG. Die zuständige Bundesoberbehörde hat die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte im Hinblick auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis, insbesondere aber im Hinblick auf neue oder veränderte Risiken zu beurteilen. In den Fällen der Harmonisierung greift das in der Richtlinie detailliert aufgeführte Verfahren nach Artikel 107e der Richtlinie 2001/83/EG. Gegebenenfalls haben die zuständigen Bundesoberbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, also auch über die Frage des Fortbestandes der Zulassung zu entscheiden. Soweit erforderlich hat der Zulassungsinhaber die erforderlichen Anträge zu stellen, z.B. einen Antrag auf Änderung der Zulassung nach Artikel 107g Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

§ 63d Absatz 6 regelt die Ausnahme für den Parallelimporteur.

Die Regelung in § 63e dient der Umsetzung von Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG. Nach Abschnitt Vier von Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG kann innerhalb der Europäischen Union ein Dringlichkeitsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren ist detailliert in diesem Abschnitt der Richtlinie dargestellt. Die zuständigen Bundesoberbehörden leiten dieses Verfahren ein, wenn auf Grund der Bewertung von Daten aus Pharmakovigilanz-Tätigkeiten dringliches Handeln als notwendig erachtet wird. Die Kriterien für die Dringlichkeit sind in Artikel 107i Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG beschrieben. Sie müssen über dieses Verfahren dann in geeigneter Weise informieren und dieses veröffentlichen. Sie treffen die für das Dringlichkeitsverfahren erforderlichen Maßnahmen.

Die Regelung in § 63f dient der Umsetzung von Artikel 107m der Richtlinie 2001/83/EG. Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen können vom Zulassungsinhaber freiwillig oder in Erfüllung einer behördlichen Auflage durchgeführt werden. Dabei müssen sich die Vergütungen für Angehörige der Gesundheitsberufe auf Entschädigungen beschränken, die für ihre Beteiligung an den Prüfungen geleistet werden und nach ihrer Art und Höhe auf den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beziehen. Es muss sichergestellt sein, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung für ein bestimmtes Arzneimittel entsteht. Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Zulassungsinhaber auffordern, ihr das Protokoll und die Fortschrittsberichte für solche Prüfungen vorzulegen. Unzulässig sind solche Prüfungen, die durch ihre Durchführung die Anwendung des Arzneimittels fördern sollen, somit Werbecharakter haben. Die weiteren Vorgaben für die Anzeige der Prüfungen, wie bisher auch für Anwendungsbeobachtungen in § 67 Absatz 6 geregelt, werden in Absatz 4 entsprechend geregelt; ergänzt um den Verband der privaten Krankenversicherung als anzuzeigende Stelle und um zusätzliche Identifikationsmerkmale für die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte.

Die Regelung in § 63g dient der Umsetzung von Artikel 107n bis 107q der Richtlinie 2001/83/EG. Die Regelung betrifft nur Unbedenklichkeitsprüfungen, die per Auflage angeordnet worden sind. Es wird unterschieden zwischen Prüfungen, die in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und solchen, die nur im Inland durchgeführt werden. Bei ersteren ist der Entwurf eines Prüfungsprotokolls dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, bei letzteren der zuständigen Bundesoberbehörde vorzulegen. Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei Inlandsprüfungen 60 Tage Zeit, um über den Prüfprotokollentwurf zu entscheiden. Eine Genehmigung der Prüfung ist zu versagen, wenn durch diese die Anwendung des Arzneimittels gefördert werden soll, die Ziele mit dem Prüfungsdesign nicht erreicht werden können oder es sich um eine klinische Prüfung handelt. Hat die zuständige Bundesoberbehörde den Protokollentwurf genehmigt, so muss der Zulassungsinhaber danach das Protokoll an diese zu übermitteln. Nach Prüfungsbeginn sind wesentliche Änderungen des Protokolls vor deren Umsetzung entweder der zuständigen Bundesoberbehörde oder an den Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz anzuzeigen. Diese sind dann vor der Umsetzung zu genehmigen.

Die bisher in § 63b des Arzneimittelgesetzes normierten Dokumentations- und Meldepflichten finden weiter Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Die separate Darstellung der bisherigen Vorschriften für Tierarzneimittel in § 63h neu dient der Differenzierung von Dokumentations- und Meldepflichten für Human- und Tierarzneimittel.

Die für Blut- und Gewebezubereitungen geltenden Dokumentations- und Meldepflichten, die bislang in § 63c enthalten waren, werden redaktionell in § 63i übernommen unter Anpassung der Verweise an die neue Reihenfolge der Pharmakovigilanz-Vorschriften. Die Vorschrift legt fest, dass Blutzubereitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG, also Blutzubereitungen aus Vollblut, Plasma und Blutzellen menschlichen Ursprungs, mit Ausnahme des Plasmas, bei dessen Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (z.B. Gerinnungsfaktoren aus Plasma), weiterhin die speziellen Dokumentations- und Meldepflichten nach § 63i Anwendung finden. Darüber hinaus findet § 63i auch weiterhin Anwendung auf Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a. Diese Regelung geht auf die Richtlinie 2002/98/EG und die Richtlinie 2004/23/EG zurück. Für industriell hergestellte Blutzubereitungen, die nach Art. 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG hingegen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fallen, verbleibt es bei den Dokumentations- und Meldepflichten nach §§ 63b ff. Dies gilt auch für industriell hergestellte Gewebezubereitungen, die nach § 21 zuzulassen sind. Es wird ferner der Begriff schwerwiegender Zwischenfall ergänzt. Im Zuge der Novellierung des Transplantationsgesetzes (TPG) soll zukünftig auf die Definitionen "schwerwiegender Zwischenfall" und "schwerwiegende unerwünschte Reaktion" im Arzneimittelgesetz (AMG) verwiesen werden (s. § 1a Nummer 10 und 11 TPG), so dass der Verweis im TPG, dass als schwerwiegender Zwischenfall auch jede fehlerhafte Identifizierung oder Verwechslung von Keimzellen oder Embryonen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung gilt, ersatzlos entfallen würde und somit im AMG ergänzt werden muss. Eine Verwechslung bzw. fehlerhafte Identifizierung kann bereits in der Entnahme- oder auch der Gewebeeinrichtung auftreten.

Die Regelungen in § 63j bestimmen in Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften zur Pharmakovigilanz in den §§ 63b bis 63i für Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden, und in Absatz 2 für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

Zu Nummer 51 (§ 64 Durchführung der Überwachung)

Zu Buchstabe a

Durch die in Artikel 11 Nr. 6 (Änderung des MPG) vorgesehene Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes in Bezug auf Medizinprodukte wird klargestellt, dass die Überwachung der für Medizinprodukte geltenden heilmittelwerberechtlichen Vorschriften durch die für das Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden der Länder erfolgt.

Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 dient zur Klarstellung, da das Arzneimittelgesetz nicht mehr nur den Verkehr mit Arzneimitteln regelt, sondern auch weitere Regelungen, z.B. auch über Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe trifft. Dies entspricht auch Artikel 111 Absatz 1b der Richtlinie 2001/83/EG. Mit Satz 2 werden ergänzend zu den bisherigen Regelungen entsprechend Artikel 111 Absätze 1, 1 a und 1 b der Richtlinie 2001/83/EG nähere Festlegungen getroffen, die im Grundsatz den bisherigen Regelungen (Absatz 3 Satz 2) entsprechen und wie bisher auch auf Tierarzneimittel zutreffen. Die Verpflichtung Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen, entspricht ebenfalls dem bisherigen Recht.

Zu Buchstabe b

In den neuen Absatz 3a werden die bisher in Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz und Satz 3 enthaltenen Regelungen überführt.

Mit Absatz 3b wird festgelegt, dass bei der Inspektion von Betrieben, in denen Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt, in den Verkehr gebracht werden, oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird und die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, die von der Kommission erstellten Leitlinien anzuwenden sind, um einheitliche Standards in der Union sicherzustellen. Diese schon bislang in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Arzneimittelgesetzes geregelte Vorgabe wird in Umsetzung von Artikel 111 Absatz 1 h der Richtlinie 2001/83/EG in das Arzneimittelgesetz übernommen. Der in der genannten Richtlinie (Artikel 111 Absatz 1) vorgegebenen Zusammenarbeit sowie dem Austausch von Informationen mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur wird mit Satz 2 nachgekommen.

Mit Absatz 3c Satz 1 wird Artikel 111 Absatz 1 c, mit Satz 2 Artikel 111 Absatz 4 der Richtlinie umgesetzt. Die Regelungen entsprechen auch Artikel 80 der Richtlinie 2001/82/EG.

Die Regelung im neuen Absatz 3d entspricht Artikel 111 Absatz 3 sowie Artikel 11 1a der Richtlinie 2001/83/EG. Einzelheiten über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Inspektionen sowie zu den Inspektionsberichten, einschließlich ihres Formats, und die auszustellenden Zertifikate sind derzeit in der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren festgelegt, die nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/94/EG zu berücksichtigen sind und die in Deutschland nach § 4 Absatz 4 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AM-GVwV) vom 29. März 2006 (BAnz. Nr. 63 vom 30. März 2006, S. 2287) bereits derzeit zu beachten sind. Die Regelungen entsprechen im Grundsatz auch denen des Artikels 80 der Richtlinie 2001/82/EG.

Mit Absatz 3e wird festgelegt, dass die Behörde negative Inspektionsergebnisse in die Datenbank nach § 67a einzugeben hat. Dies betrifft Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die die Vorschriften nicht einhalten. Die Regelung entspricht Artikel 111 Absatz 7 der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 80 der Richtlinie 2001/82/EG.

Die Regelung im neuen Absatz 3f entspricht inhaltlich der bisherigen Vorschrift (Absatz 3 Satz 4), ergänzt um die weiteren Angaben des Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG.

Die Absätze 3g und 3h entsprechen grundsätzlich den bisherigen Vorschriften. Absatz 3g ist um die Regelungen zur Registrierung und die Löschung der Registrierung von Arzneimittelvermittlern und Betrieben, die Wirkstoffe herstellen, einführen oder sonst mit ihnen Handel treiben sowie in Absatz 3h um die tierärztliche Hausapotheke ergänzt worden.

Zu Nummer 52 (§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Duldungs- und Mitwirkungspflicht auch Anwendung findet auf die durch die Bundesoberbehörde durchgeführten Inspektionen oder sonstigen Überprüfungen.

Zu Nummer 53 (§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderungen in Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Mit der Regelung werden Tätigkeiten der Anzeigepflicht unterstellt, die sich auf Gewebe beziehen und damit nach § 4 Absatz 30 nicht auf Arzneimittel. Aus der Bezugnahme auf die Erlaubnisse nach § 20b und § 20c folgt, dass diese Anzeigepflicht auf menschliche Gewebe und Gewebezubereitungen Anwendung findet.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 6 neu handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Beschränkung auf nur einen verantwortlichen Prüfer je Prüfstelle. Dies hat zur Folge, dass zukünftig nur noch der Prüfer den zuständigen Landesbehörden und Ethik-Kommissionen bei Antragstellung sowie bei späterem Wechsel zu benennen ist. Bei multizentrischen Prüfungen bleibt es bei der zusätzlichen Meldepflicht eines Leiters der klinischen Prüfung (LKP). Dieser muss Prüfer in einem der beteiligten Zentren sein. Sinn und Zweck der Benennung eines LKP ist, dass eindeutig und rechtssicher erkennbar ist, welche Ethik-Kommission bei multizentrischen Prüfungen zuständig ist.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52a Absatz 7 der Richtlinie 2001/83/EG. Danach müssen alle Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe herstellen, einführen oder mit ihnen Handel treiben, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in einer europäischen Datenbank eingetragen sein. Um diese Angaben auf einem aktuellen Stand zu halten, müssen Änderungen mitgeteilt werden. Zur Vereinfachung ist hierbei grundsätzlich eine jährliche Mitteilung vorgesehen. Unabhängig hiervon bleibt die Verpflichtung, Änderungen, die sich auf die Qualität oder Sicherheit der Wirkstoffe auswirken können, unverzüglich mitzuteilen.

Zu Buchstabe c

Bei der Änderung in Absatz 4 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit Absatz 1 und der der Neufassung von Absatz 3a.

Zu Buchstabe d

Anwendungsbeobachtungen können auch von anderen Personen als dem pharmazeutischen Unternehmer durchgeführt werden. Deshalb wird in Absatz 6 Satz 1 für die Anzeigepflicht nicht mehr nach der Person des Durchführenden differenziert. Es wird ferner klargestellt, dass auf Anwendungsbeobachtungen, die eine Überprüfung der Unbedenklichkeit zum Ziel haben, die Sondervorschriften nach § 64h vorrangig anzuwenden sind. Die Vorgaben werden um die Anzeige an den Verband der privaten Krankenversicherung und um weitere Identifikationsmerkmale für die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte entsprechend den Vorgaben zu § 63f ergänzt.

Zu Buchstabe e

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 3 und 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG. Diese Vorschriften betreffen den Parallelhandel mit zugelassenen bzw. mit zum Inverkehrbringen genehmigten Arzneimitteln. Danach hat jeder Händler von zugelassenen oder genehmigten Arzneimitteln, die aus einem anderen Mitgliedstaat erstmals nach Deutschland verbracht werden sollen, um diese hier in den Verkehr zu bringen, diese Absicht gegenüber dem Zulassungs- bzw. Genehmigungsinhaber und gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde bzw., bei zentral zugelassenen Arzneimitteln, der Europäischen Arzneimittel-Agentur anzuzeigen. Die Anzeige ersetzt nicht eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach § 21. Beim Parallelvertrieb von zentral zugelassenen Arzneimitteln ist keine weitere Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde erforderlich. Vielmehr ist in den Fällen ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur durchzuführen. Diese prüft, ob das Arzneimittel den Bedingungen für das Inverkehrbringen entspricht, die für den jeweiligen Mitgliedstaat in der zentralen Genehmigung festgelegt wurden.

Die Pflicht zur Anzeige (Absatz 8) dient der Umsetzung von Artikel 85c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG. Danach wird eine allgemeine Anzeigepflicht für solche Einzelhändler, die Arzneimittel im Wege des Fernabsatzes über das Internet anbieten, eingeführt mit der Verpflichtung, auch Angaben zur Identifizierung der genutzten Internetseiten zu machen. Die Einstellung dieser Angaben in die Datenbank nach § 67a ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher im Hinblick auf den Schutz der legalen Vertriebskette vor gefälschte Arzneimittel geboten und dient der Schaffung von Transparenz. Mit der Verlinkung der entsprechenden Informationen innerhalb der Europäischen Union ist es möglich, in der gesamten Europäischen Union die Seriosität der Bezugsquelle von Arzneimitteln zu überprüfen.

Zu Nummer 54 (§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem)

Die Änderung in Absatz 2 dient zusammen mit der Ergänzung der DIMDI-Arzneimittelverordnung der Umsetzung von Artikel 106 der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Umsetzung von Artikel 85c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG.

Nach Artikel 106 der Richtlinie 2001/83/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein nationales Internetportal für Arzneimittel zu schaffen und zu pflegen, das näher bezeichnete Mindestinformationen über Arzneimittel enthalten muss. Das nationale Internetportal ist zugleich mit dem europäischen Internetportal zu verlinken, das nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission errichtet wird und das Informationen zu Arzneimitteln enthält, die im zentralen Verfahren von der Kommission genehmigt werden.

Nach Artikel 85c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG müssen die Mitgliedstaaten eine Internetseite mit den dort näher genannten Informationen zum Versandhandel mit Arzneimittel zur Verfügung stellen, die ebenfalls mit einer von der Europäischen Arzneimittel-Agentur nach Artikel 85c Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG zu errichtenden Internet-Seite zu verlinken ist.

In Deutschland existiert mit dem vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information betriebenen Portal "PharmNet.Bund" (www.pharmnetbund.de) bereits ein Internetportal für Arzneimittelinformationen, das eine ganze Reihe wichtiger Arzneimittelinformationen für die Öffentlichkeit enthält. So sind über das Portal "PharmNet. Bund" bereits die meisten, allerdings nicht alle der in den Artikeln 85c und 106 der Richtlinie 2001/83/EG geforderten Informationen verfügbar. Darüber hinaus ist in Deutschland bereits seit April 2009 ein Versandapothekenregister auf den DIMDI-Websites etabliert worden. Im Hinblick auf die noch nicht verfügbaren zu veröffentlichenden Informationen wird ebenfalls die DIMDI-Arzneimittelverordnung mit diesem Gesetz entsprechend ergänzt (siehe Artikel 12).

Zu Nummer 55 (§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten)

Zu Buchstabe a, b, c, d

Die Ergänzung der Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten in den Absätzen 1 bis 4 im Hinblick auf die Einhaltung auch der apothekenrechtlichen Vorschriften dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

Danach leisten die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Amtshilfe, zu der unter anderem die Zusammenarbeit im Bereich Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit und der Austausch von Informationen insbesondere zwischen den nationalen Kontaktstellen für die grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach Artikel 6 dieser Richtlinie gehören; dies schließt auch die Bestimmungen über die Überwachung und die Amtshilfe zur Klärung der Angaben in Rechnungen ein. Auch Apotheken sind Erbringer von Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung im Sinne des Artikels 3 Buchstaben a und g der oben genannten Richtlinie, die damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen.

Mit der Erweiterung der Informationspflicht auf die Europäische Arzneimittel-Agentur in Absatz 3 Satz 1 wird unter anderem dem durch die Richtlinie 2010/84/EU geänderten Artikel 111 der Richtlinie 2001/83/EG Rechnung getragen. Als zusätzlicher Empfänger von Informationen, z.B. über das Risiko von Arzneimittelfälschungen, wird die Europäische Kommission aufgeführt (Umsetzung des Artikels 54a Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG).

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe e und f

Die Änderungen in den Absätzen 5 Satz 1 und Absatz 5a dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 56 (§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 117 der Richtlinie 2001/83/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 2001/83/EG. Danach umfasst das Pharmakovigilanz-System für Humanarzneimittel auch die Fälle der Überdosierung, des Fehlgebrauchs, Missbrauchs und der Medikationsfehler. Bei schädlichen Wirkungen können die zuständigen Behörden auch in diesen Fällen Maßnahmen ergreifen. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Die Regelung dient der Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Bundesoberbehörden, um in Fällen einer nicht den anerkannten Regeln entsprechender Herstellung oder unzureichender pharmazeutischer Qualität von Arzneimitteln den Rückruf anordnen zu können. Die Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörden in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Gefährdung für die Gesundheit der Anwender.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in Absatz 1a Satz 3 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe c

Die Regelung im neuen Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 117 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Sie dient dazu, dass auf Grund der Abgabeuntersagung oder des Verkehrsverbots für ein Arzneimittel Personen, die bereits mit diesem Arzneimittel behandelt worden sind, nicht plötzlich und unerwartet auf dieses Arzneimittel nicht mehr zugreifen können. Dadurch wird eine Möglichkeit geschaffen, dass das Arzneimittel für diesen Personenkreis noch für eine Übergangszeit zur Verfügung gestellt werden kann. Die Änderung trägt außerdem der Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln Rechnung.

Zu Nummer 57 (§ 72a Zertifikate)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt den geänderten Voraussetzungen für den Wirkstoffimport Rechnung, die in Artikel 46b Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind. Die ergänzenden Angaben können auch in Begleitdokumenten zum Zertifikat enthalten sein.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Mit den Änderungen in Absatz 1a Nummer 4 wird den Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG Rechnung getragen, wonach für Wirkstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln keine grundsätzliche Ausnahme von den Regelungen der Guten Herstellungs- und Vertriebspraxis vorgesehen ist. Die Grundsätze und Leitlinien der Kommission für Wirkstoffe sind in dem EG-GMP Leitfaden und seinen Anhängen festgelegt, die vom Bundesministerium in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Sie gelten für Wirkstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen und bei Tieren gleichermaßen. Die GMP-Anforderungen sind aber im Verlauf einer Wirkstoffherstellung nicht einheitlich, sondern steigen kontinuierlich an. Wann mit der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis begonnen werden muss, ist je nach Ausgangsmaterial (z.B. chemischer oder pflanzlicher Herkunft) unterschiedlich geregelt.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc

Die Regelung in der neuen Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 111 b der Richtlinie 2001/83/EG. Danach bewertet die Kommission auf Antrag eines Drittstaates die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die GMP-Anforderung bei der Herstellung von Wirkstoffen sowie deren Überwachung. Ergibt die Bewertung der Kommission, dass ein exportierender Drittstaat gleichwertige Anforderungen erfüllt, wird dieser Drittstaat in eine von der Kommission zu veröffentlichende Liste aufgenommen. Damit entfällt für die Behörden der Herstellungsstaaten die Verpflichtung zur Zertifizierung im Einzelfall.

Zu Nummer 58 (§ 72b Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 59 (§ 73 Verbringungsverbot)

Zu Buchstabe a und b
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung ermöglicht ein temporäres Verbringen von Arzneimitteln, die nicht oder nicht in der vorhandenen Form oder Aufmachung in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen, durch Herstellerbetriebe zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf diese Arzneimittel. Danach kann zum Beispiel eine Verblisterung oder Konfektionierung eines nicht in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittels durch einen Betrieb in Deutschland erfolgen, wenn diese Fertigarzneimittel anschließend weiter- oder zurück verbracht werden sollen.

Die zweite Alternative betrifft das Verbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel zum Zweck der Herstellung eines im Geltungsbereich des Gesetzes zugelassenen oder genehmigten Arzneimittels. Dies ist relevant für den von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassenen Parallelimport oder - bei zentral zugelassenen Arzneimitteln - für den nach Artikel Art. 57 Buchstabe o) der Verordnung EG (Nr. ) 726/2004 bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu notifizierenden Parallelvertrieb. Die betreffenden Arzneimittel müssen in der Regel erst umkonfektioniert werden, damit sie den für Deutschland geltenden Zulassungs- bzw. Genehmigungsbedingungen entsprechen. Ein solcher Herstellungsschritt soll auch in einer Betriebsstätte in Deutschland möglich sein und muss daher nicht vor dem Verbringen dieser Arzneimittel nach Deutschland erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung dient der Klarstellung, dass für eine Durchfuhr von Arzneimitteln, die Gemeinschaftswaren sind, nicht zwingend eine Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler stattfinden muss, sondern dass auch eine unmittelbare Durchfuhr, die ein "Verbringen" darstellt (§ 4 Absatz 32 Satz 1), ohne Zwischenlagerung der Arzneimittel von der Vorschrift erfasst ist. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union direkt und ohne Zwischenlagerung mit dem Ziel ihrer Weiterverbringung in einen anderen Mitgliedstaat durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

Bei der Änderung des § 73 Absatz 4 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Absatz 2 Nummer 2b neu.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Absatz 5 dient der Erleichterung der Berufsausübung von ärztlichen Personen bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auf regionaler oder lokaler Ebene im kleinen Grenzverkehr.

Zu dem Zweck werden die bestehenden, für Tierärzte geltenden Erleichterungen auch auf andere Ärzte erstreckt. Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) enthält den Auftrag an die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auf regionaler und lokaler Ebene erleichtern. Der "kleine Grenzverkehr" bestimmt sich grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1). Er bezeichnet das regelmäßige Überschreiten der Landaußengrenze durch Grenzbewohner für einen Aufenthalt in einem Grenzgebiet (= höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze, sofern in bilateralen Abkommen nicht abweichend festgelegt) beispielsweise aus sozialen, kulturellen oder nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen, für einen Zeitraum, der die in dieser Verordnung festgelegte Frist nicht übersteigt.

Zu Nummer 60 (§ 73a Ausfuhr)

Die Änderung dient der Anpassung der Terminologie an den zweiten Satzteil des Satzes 1, der an die Zustimmung der Behörde des Bestimmungslandes für die "Einfuhr oder das Verbringen" anknüpft. Damit wird zugleich klargestellt, dass § 73a nicht nur für die "Ausfuhr" der von den Verboten der §§ 5 und 8 erfassten Arzneimittel in Drittstaaten gilt, sondern auch für das Verbringen dieser Arzneimittel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zu Nummer 61 (§ 74a Informationsbeauftragter)

Die spezifischen Qualifikationsvoraussetzungen für den Informationsbeauftragten werden in Angleichung an Artikel 98 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG gestrichen. Das Erfordernis einer wissenschaftlichen Vorbildung des Informationsbeauftragten ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1.

Zu Nummer 62 ( § 78 Geltung der Arzneimittel preisverordnung)

Es wird klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland gilt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. September 2010 (Az.: I ZR 72/08) handelt es sich um eine Klarstellung, die allerdings durch die abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 2008 (Az.: B 1 KR 4/08 R ) und die anstehende nicht kurzfristig zu erwartende Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes angezeigt ist. Die Regelung ist aus gesundheitspolitischen Gründen erforderlich. Die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung gewährleistet einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die in Deutschland an Verbraucher abgegeben werden. Damit ist insbesondere auch gewährleistet, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist. Ferner schützen feste Preise die Patienten. Das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreis wird flankiert durch die Regelungen zum Waren- und Geldrabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung kann daher nicht ohne Bezug zu den Werbevorschriften betrachtet werden. Nur die gesetzliche Geltung der Arzneimittelpreisverordnung verhindert, dass ausländische Versandapotheken unbegrenzt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Preisnachlasse geben dürfen. Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Ein Rabattverbot bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch dann geboten, wenn der Patient bei einer Versandapotheke einkauft und zwar unabhängig davon, wo die Versandapotheke ihren Sitz hat. Durch das Anpreisen günstigerer Preise oder Mengenrabatte besteht immer die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs. Dabei besteht die Gefahr, dass Ärzte vermehrt unter Druck geraten und Wunschverschreibungen ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hohe Zugaben oder sonstige Vergünstigungen locken. Derartige Rabatte sind mit dem besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkung sie substanziell von anderen Waren unterscheidet nicht zu vereinbaren. Daher gilt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein Rabattverbot. Dieser Schutz muss aber auch für die Patienten gelten, die in Deutschland bei einer ausländischen Versandapotheke einkaufen. Ein Ziel der Arzneimittelpreisverordnung ist auch, den Patienten vor Überforderung zu schützen. Der Patient muss sich für den Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel darauf verlassen können, dass er das jeweilige Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhalten kann. Der Patient soll nicht in die Situation gelangen, dass er in der besonderen Situation der Krankheit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preise vergleichen muss. Einerseits kann der Patient die Berechtigung des Preises nicht abschätzen und ist andererseits auf das Arzneimittel angewiesen. Die Schutzwirkung geht verloren, wenn die Preisbindung für ausländische Versandapotheken nicht gilt. Der besondere Charakter der Arzneimittel und die besondere Situation in der sich Patienten befinden, lässt Ausnahmen von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis nicht zu.

Zu Nummer 63 (§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen)

Die Ermächtigungsgrundlage nach § 80 wird erweitert um mögliche Regelungen zur elektronischen Einreichung von Antragsunterlagen.

Zu Nummer 64 (§ 83 Angleichung an das Recht der Europäischen Union)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 65 (§ 94 Deckungsvorsorge)

Mit der Erweiterung der Vorschrift auf Rückversicherungsunternehmen wird sichergestellt, dass der Erstversicherer das Risiko nur an solche Rückversicherungsunternehmen abgeben darf, die ihren Sitz in der EU, im EWR bzw. in einem Staat haben, dessen Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannt sind. Als Rückversicherung im Sinne der Vorschrift gilt auch jede weitere Retrozession des Risikos durch weitere Rückversicherungsunternehmen. Diese Ergänzung legt fest, dass nur auf transparente Versicherungskonstruktionen, die den in der Richtlinie 2009/138/EG angelegten Voraussetzungen entsprechen, zur Absicherung des Risikos zurück gegriffen werden darf und dient der Sicherung und der Verbesserung der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs von Patientinnen und Patienten im Fall von durch Arzneimittel verursachte Schäden.

Zu Nummer 66 (§ 95 Strafvorschriften)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 8. Die Strafvorschrift erfasst auch den Handel mit gefälschten Arzneimitteln, nicht nur die Herstellung und den Import. Zudem wird auch der Handel mit Arzneimitteln, die in ihrer Qualität gemindert sind, sanktioniert.

Zu Nummer 67 (§ 96 Strafvorschriften)

Zu Buchstabe a

Die Strafvorschrift in Nummer 4a wird an die Änderung von § 20c durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 3578) angepasst.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Nummer 5 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe c

In Nummer 5b wird geregelt, dass auch das Inverkehrbringen ohne Bescheinigung nach § 21a Absatz 9 strafbar ist.

Zu Buchstabe d

Die Änderung in Nummer 6 ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderungen in § 28.

Zu Buchstabe e

Mit der Erweiterung der Strafvorschrift in Nummer 13 soll ein Zuwiderhandeln gegen die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid und Lenalidomid strafbewehrt werden. Im Hinblick auf das erhebliche teratogene Gefahrenpotenzial, das von diesen Wirkstoffen ausgeht, ist eine Strafbewehrung der Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung an dieser Stelle notwendig.

Zu Buchstabe f

Anpassung an die Fälschungsrichtlinie. Die Sanktion wird für den Arzneimittelvermittler an den für den Großhändler vorgesehenen Strafrahmen angepasst.

Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 68 (§ 97 Bußgeldvorschriften)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung an die geänderten Vorschriften in §§ 63b, 63h und 63i. Darüber hinaus werden die bisherigen Vorschriften um Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften aus den Bereichen der Pharmakovigilanz und der Vorschriften zur Verhinderung von Fälschungen erweitert (Nummer 24e bis 24q). Zudem wird durch die Änderung in Absatz 2 Nummer 16a eine Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 52b Absatz 5 geschaffen. Die Bußgeldbewehrung dient der besseren Durchsetzung von vollziehbaren Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 52b Absatz 5 AMG. Anordnungen nach dieser Vorschrift dienen dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung vor vermeidbaren Versorgungsmängeln mit Arzneimitteln und müssen daher, sofern sie vollziehbar sind, auch mit dem nötigen Nachdruck unmittelbar durchgesetzt werden können.

Buchstabe b

Für die bisher in Absatz 2 Nummer 32 bis 36 geregelten Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Europäisches Recht wird zur besseren Lesbarkeit jeweils ein eigener Absatz gebildet.

Buchstabe c

Absatz 4 wird redaktionell angepasst und weist der Bundesoberbehörde die Verfolgung insbesondere der Verstöße gegen die Pharmakovigilanz-Pflichten nach dem Zehnten Abschnitt zu.

Zu Nummer 69 (§ 98a Erweiterter Verfall)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 8. Da die Regelung zu gefälschten Arzneimitteln in dem neuen Absatz 2 ist, muss die Regelung in § 98a entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 70 (§ 109)

Es handelt sich um eine rechtsförmliche Änderung.

Zu Nummer 71 (§ 141)

Die Änderung in Absatz 12 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 72 (§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes)

Zu Buchstabe a und b

Die Übergangsvorschrift in Absatz 2 regelt nachträglich eine Besitzstandwahrung für solche sachkundige Personen, die bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 3578) nach dem bis dahin geltenden Recht die Funktion der sachkundigen Person wahrgenommen haben. Sie ist erforderlich auf Grund der Neufassung der Definition von Sera in § 4 Absatz 3.

Zu Nummer 73 (§ 146)

In den Absätzen 1 bis 3 werden die notwendigen Übergangsvorschriften für die erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation getroffen.

Um unbillige Härten zu vermeiden, regelt Absatz 4, dass die geänderte Frist für den Verlängerungsantrag nicht für die Arzneimittel gilt, deren fünfjährige Geltungsdauer zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes enden. Für diese findet die alte Antragsfrist von sechs Anwendung.

Aus Gründen der Verfahrenskontinuität findet für laufende Verfahren die Verpflichtung dem Zulassungsantrag einen Risikomanagement-Plan beizufügen keine Anwendung (Absatz 5).

In Absatz 6 werden Übergangsvorschriften für die Personen geregelt, die auf Grund des Ausnahmetatbestandes in § 52a keiner Erlaubnis bedurften.

In Absatz 7 werden Übergangsvorschriften für die Verpflichtung, eine Pharmakovigilanz- Stammdokumentation zu führen, geregelt. Danach muss der Zulassungsinhaber für Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen worden sind, ab dem 21. Juli 2015 oder, falls dies früher eintritt, ab dem Datum, an dem die Zulassung verlängert wird, eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation führen. Für Arzneimittel, für die ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden ist, findet die Verpflichtung eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen ebenfalls erst ab dem 21. Juli 2015 Anwendung.

Absatz 8 bestimmt, dass die Vorschriften für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nicht für solche Prüfungen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnen wurden. Die Regelung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2010/84/EU nach Artikel 2 Absatz 1.

Die Übergangsvorschriften in den Absätzen 9 bis 11 ermöglichen den dort genannten Personen ihre Tätigkeit weiter auszuüben und die durch die Gesetzesänderung erforderlich gewordenen Anzeigen nachzuholen.

Mit der Übergangsregelung in Absatz 12 soll dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, bestehende Rückversicherungsverträge auf Rückversicherungsunternehmen nach § 94 umzustellen. Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, erfüllen bereits jetzt die in § 94 genannten Anforderungen. Hinsichtlich der Rückversicherungsunternehmen außerhalb der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führt die Europäische Kommission zurzeit mit den Staaten ein Anerkennungsverfahren durch, in denen schwerpunktmäßig Rückversicherungsunternehmen angesiedelt sind. Nach dem Zeitplan der Europäischen Kommission sind bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 94 ein relevanter Teil der Anerkennungsverfahren abgeschlossen.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes)

Zur Systematik: Artikel 2 der Richtlinie 2010/84/EU enthält Übergangsbestimmungen, die bis zur entsprechenden Funktionsfähigkeit der europäischen Datenbanken gelten. Demgegenüber folgt das Änderungsgesetz einer abweichenden Systematik. Artikel 1 enthält die Vorschriften, die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften gelten. In Artikel 2 werden hingegen die Änderungen vorgenommen, die nach entsprechender Funktionsfähigkeit der europäischen Datenbanken (EudraVigilance und Datenarchiv) in Kraft treten.

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in § 62 Absatz 3 wird die Vorgabe der Richtlinie 2001/83/EG aus Artikel 107 Absatz 3 berücksichtigt, wonach die Zulassungsinhaber Informationen über vermutete Nebenwirkungen elektronisch an die EudraVigilance-Datenbank zu übermitteln haben. Diese Verpflichtung findet nach Ablauf von sechs Monaten Anwendung, nachdem die europäische Datenbank über die betreffenden Funktionen verfügt und die Europäische Arzneimittel-Agentur dies bekanntgegeben hat.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung in § 63c Absatz 2 wird entsprechend der Vorgabe aus Artikel 2 Absatz 4, 5 und 6 der Richtlinie 2010/84/EU geregelt, dass Zulassungsinhaber verpflichtet sind auch die nichtschwerwiegenden Nebenwirkungen an die EudraVigilance-Datenbank zu melden. Diese Verpflichtung existiert erst mit Funktionsfähigkeit der Datenbank.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung wird die Vorgabe aus Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2010/84/EU umgesetzt. Erst wenn das Datenarchiv auf europäischer Ebene über die ausreichenden Funktionen verfügt, übermitteln die Inhaber der Zulassung ihre regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte an die Europäische Arzneimittel-Agentur für solche Arzneimittel, bei denen Vorlageintervall und -termin in der Zulassung festgelegt worden ist. Für Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen worden sind und bei denen Vorlageintervall und -termin nicht in der Zulassung festgelegt sind, werden die Berichte an die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt. Dies gilt auch für solche Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen worden sind, die aber über eine rein nationale Zulassung verfügen und einen Harmonisierungsprozess nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG durchlaufen haben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Regelung kann entfallen.

Zu Buchstabe b

Die Frist von einer Woche für die schriftliche Anzeige bei Änderung des Verantwortlichen für eine Filialapotheke gegenüber der Behörde hat sich für diese als zu kurz erwiesen. Eine Verlängerung der Frist auf zwei Wochen ist vertretbar.

Zu Nummer 2 (§ 11)

Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verweisung.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Es handelt sich um die Korrektur einer fehlerhaften Verweisung.

Zu Nummer 4 (§ 28a)

Diese im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführte Regelung kann entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 )

Die Verweisung auf das Arzneimittelgesetz wird redaktionell berichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 3 (§ 13 Absatz 3 Satz 1 )

Es wird klargestellt, das sich die durch § 13 Absatz 3 auf den Verordnungsgeber übertragene Regelungsbefugnis auch auf den Umgang mit Betäubungsmitteln in den genannten Einrichtungen erstreckt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen in Absatz 2 dienen der redaktionellen Anpassung an das geänderte Lebensmittelrecht.

Zu Buchstabe b

Die Anfügung des Absatzes 7 dient der Klarstellung im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in Artikel 86 Absatz 2, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG.

Die Anfügung des Absatzes 8 stellt klar, dass die Öffentlichkeitswerbung nicht die Weitergabe bereits behördlich autorisierter Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben. Voraussetzung ist, dass diese Angaben dem Interessenten im Internet nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur dem zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht. Im Falle der Packungsbeilage handelt es sich dabei zudem um Informationen, die jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden.

Die Verfügbarkeit von Packungsbeilage, Fachinformation und Beurteilungsbericht trägt dem gestiegenen Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach zuverlässigen arzneimittelbezogenen Informationen Rechnung. Durch die Neuregelung wird die Verbreitung der zuvor benannten Informationen von den Verbotsregelungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Die Neuregelung entspricht der Rechtssprechung des EuGH (Rechtssache C-316/09: Verfahren MSD Sharp & Dohme GmbH gegen Merckle GmbH, Urteil vom 5. Mai 2011). Der EuGH hat hier entschieden, dass Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Artikel 62 der Richtlinie 2001/83/EG sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Diese Informationen müssen als sogenannte "Pull-Dienste" verfügbar sein, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss (Informationssuche im Internet per Mausklick). Die genannten Informationen sind im Übrigen auch über das Internetportal nach § 67a Absatz 2 AMG frei zugänglich.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/83/EG und im Arzneimittelgesetz.

Zu Buchstabe b

Die Änderung erfolgt in Anpassung an den geänderten Nebenwirkungsbegriff durch die Richtlinie 2001/83/EG.

Zu Nummer 3 (§ 8)

Die Änderung ist im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 8. November 2007 in der Rechtssache C-143/06 (Ludwigs-Apotheke München Internationale Apotheke gegen Juers Pharma Import-Export GmbH) notwendig. Danach ist das Werbeverbot in § 8 anhand der Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags (= Artikel 30 und 36 AEUV) und Artikel 11 und 13 des EWR-Abkommens zu beurteilen. Artikel 28 des EG-Vertrags und Artikel 11 des EWR-Abkommens stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Vertragsstaat aus dem EWR nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.

Unter § 73 Absatz 3 AMG fallende Arzneimittel sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG ausgeschlossen (Artikel 5 Absatz 1). Die Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie über die Werbung sind somit nicht anwendbar.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Es erfolgt Anpassung an EU-Recht und BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. 11. 1999, I ZR 212, 97). Die Regelung wird an die Vorgaben von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG angeglichen. Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass das Werbeverbot Arzneimittel erfasst, die psychotrope Wirkstoffe enthalten, potentiell abhängig machen und zur Behandlung von Schlafstörungen, psychischen Störungen und zur Beeinflussung der Stimmungslage bestimmt sind. Damit soll eine Schutzlücke für solche Arzneimittel geschaffen werden, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, aber psychotrope Wirkstoffe enthalten und potentiell abhängig machen. Das Werbeverbot erfasst in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu Johanniskraut nicht die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel.

Zu Nummer 5 (§ 11)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Ein der Nummer 1 entsprechendes Verbot gibt es in der Richtlinie 2001/83/EG nicht. Das abstrakte Verbot kann auch nicht aus Artikel 90 Buchstabe f hergeleitet werden. Verboten wird dort die Beeinflussung des Verbrauchers durch die persönliche Meinung einer Person, die durch Fachkunde oder auf Grund ihrer Bekanntheit beim Verbraucher besonderes Vertrauen erweckt. Die geltende Regelung hat einen über die Vorgaben des EU-Rechts hinausgehenden Anwendungsbereich, da auch der Hinweis auf eine wissenschaftliche oder fachliche Empfehlung erfasst wird, die keine Empfehlung für das Arzneimittel enthält. Die Regelung ist damit mit geltendem EU-Recht unvereinbar.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neufassung der Nummer 2 ist europarechtlich geboten. Die Richtlinie 2001/83/EG verbietet die Empfehlung von Arzneimitteln durch bestimmte Personengruppen. Angaben zur fachlichen Prüfung und Anwendung des Arzneimittels werden von den europäischen Vorgaben nicht erfasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Regelung wird an die Vorgaben von Artikel 90 Buchstaben i und j der Richtlinie 2001/83/EG angeglichen. Danach ist die Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten nur noch verboten, wenn dies in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.

Zu Doppelbuchstabe dd

In Anpassung an EU-Recht und BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 1.3. 2007, I ZR 51/04) wird das Verbot gestrichen. Es gibt keine entsprechende Regelung im EU-Recht.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung in Nummer 5 erfolgt in Anpassung an die wesentlich engere Regelung in Artikel 90 Buchstabe k der Richtlinie 2001/83/EG. Danach sind bildliche Darstellungen der Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder der Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen nur dann unzulässig, wenn dies in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. In der Rechtssprechung wird die Vorschrift bereits richtlinienkonform ausgelegt.

Zu Doppelbuchstabe ff

Die Richtlinie 2001/83/EG enthält kein entsprechendes Verbot der Publikumswerbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Eine Irreführung des Verbrauchers wird zudem bereits über § 3 erfasst.

Zu Doppelbuchstabe gg

Die Änderung in Nummer 7 erfolgt in Anpassung an Artikel 90 Buchstaben c und d der Richtlinie 2001/83/EG.

Zu Doppelbuchstabe hh

Die bisherige Regelung in Nummer 10 wird soweit sie die Verleitung zu einer falschen Selbstdiagnose betrifft von der geänderten Nummer 3 erfasst. Ein darüber hinausgehendes Verbot gibt es im EU-Recht nicht, deshalb wird dieser Teil der Regelung gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe ii

Die Richtlinie 2001/83/EG sieht kein abstraktes Verbot für die Äußerungen Dritter vor. Sie verbietet nur ausführliche Angaben, die zu einer falschen Selbstdiagnose führen können. Das Verbot muss daher eine konkrete Gefährdung vorsehen, wie dies in Artikel 90 Buchstabe j vorgesehen ist. Die Änderung in Nummer 11 berücksichtigt die BGH-Rechtsprechung. Ein Verbot besteht nur, wenn die Bezugnahmen auf Äußerungen Dritter u.a. in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe j

Die bisherige Vorschrift in Nummer 13, die ein abstraktes Verbot von Verlosungen zur Bewerbung von Arzneimitteln vorsieht, entspricht nicht den EU-Vorgaben. Eine korrespondierende Norm fehlt in der Richtlinie 2001/83/EG. Die Verlosung eines Arzneimittels lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme des Arzneimittels erforderlich ist, und leistet daher einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung Vorschub. Zudem sprechen auch die Vorschriften der Richtlinie, die eine direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit durch die pharmazeutische Industrie zum Zweck der Verkaufsförderung untersagen, gegen eine kostenlose Abgabe im Rahmen einer Verlosung (Artikel 88 Absatz 6, Artikel 96 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG).

Zu Doppelbuchstabe kk

In Nummer 14 erfolgt eine Anpassung an Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach die Abgabe von Arzneimittel zum Zwecke der Verkaufsförderung untersagt ist.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Satz 1.

Zu Buchstabe c

Für Schönheitsoperationen wird die geltende Werbebeschränkung aufrecht erhalten.

Zu Nummer 6 (§ 13)

Die Änderung dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 7 (§ 18)

Die Vorschrift entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

Zu Artikel 6 (Aufhebung der Bezeichnungsverordnung)

Die Aufhebung erfolgt aus Gründen der Rechtsbereinigung. Nach § 10 Absatz 6 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, der durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist, erfolgt die Festlegung der zu verwendenden internationalen Kurzbezeichnungen nicht mehr durch Rechtsverordnung, sondern wird in der Datenbank nach § 67a des Arzneimittelgesetzes veröffentlicht. Die bisherige Bezeichnungsverordnung ist deshalb gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 7 (Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe)

Zu Nummer 1

Der Titel der Verordnung wird angepasst. Die Verordnung richtet sich nicht mehr nur an Arzneimittelgroßhandelsbetriebe, sondern auch an Arzneimittelvermittler nach § 4 Absatz 22a des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 1 )

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf Personen ausgedehnt, die am Verkauf oder Erwerb von Arzneimitteln beteiligt sind, ohne diese im eigenen Namen zu verkaufen oder zu erwerben und ohne die Arzneimittel zu besitzen oder physisch Zugriff darauf zu haben. Für diese Personengruppe sieht die Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung spezifische Regelungen vor, um alle Akteure in der Lieferkette zu erfassen.

Zu Nummer 3 (§ 1a )

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Nummer 4 (§ 4a)

§ 4a wird zur besseren Lesbarkeit mit einer angepassten Überschrift versehen und neu strukturiert (Absatz 1 Satz 1 wird redaktionell geändert, Absatz 4 enthält den ursprünglichen Satz 2 des Absatzes 1). Dabei werden die neuen Regelungen des Artikels 80 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung umgesetzt.

Für die Fälle des Bezuges von Arzneimitteln durch einen Arzneimittelvermittler hat sich der Großhändler davon zu überzeugen, dass der Vermittler die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Er muss sich davon überzeugen, dass der Vermittler registriert ist und die für ihn anwendbaren Aspekte einer Guten Vertriebspraxis für Arzneimittel einhält. Hierzu gehören auch ein Qualitätssystem, ein Rückrufplan, die ordnungsgemäße Dokumentation der Geschäftsvorgänge sowie die unverzügliche Information der zuständigen Behörden im Falle des Verdachtes von Arzneimittelfälschungen.

Die Überprüfung der Einhaltung der Guten Vertriebspraxis des liefernden Betriebes durch den empfangenden Großhändler umfasst regelmäßig die Überprüfung der entsprechenden Erlaubnis bzw. die Registrierung. Geeignete Formen für die weitere Überprüfung (Vorlage von Dokumenten, Überprüfung vor Ort) sollten risikobezogen sein und können z.B. abhängig sein von der Art der bezogenen Arzneimittel, der Kenntnisse des Empfängers über den Lieferanten, dem Geschäftsverhältnis des liefernden Großhändlers mit Erlaubnisinhabern nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder anderen Besonderheiten. Bei diesen Überprüfungen kann, ähnlich wie bei den Überprüfungen von Wirkstoffherstellern durch Arzneimittelhersteller, ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf Erkenntnisse geeigneter Dritter zurückgegriffen werden.

Bei Bezug der Arzneimittel mit besonderem Risiko, gefälscht zu werden, sind die Sicherheitsmerkmale gemäß den Anforderungen der in Artikel 54a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte zu prüfen, um ein Eindringen gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette zu erkennen und zu verhindern.

Zu Nummer 5 (§ 5 )

Die in Absatz 3 aufgenommene Regelung resultiert aus der Umsetzung des Artikels 80 Buchstabe i) der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Verdachtsfälle von Arzneimittelfälschungen sollen nicht nur der für den Großhandelsbetrieb zuständigen Behörde, sondern auch dem Zulassungsinhaber der betroffenen Arzneimittel unverzüglich mitgeteilt werden. Dies stellt ein möglichst rasches Einleiten aller notwendigen Schritte sicher, um weitere Fälschungen des Arzneimittels zu erkennen und deren Eindringen in die legale Lieferkette zu verhindern.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in Satz 1 wird klargestellt, dass nicht nur Erlaubnisinhaber im Inland sondern entsprechende Erlaubnisinhaber im EU Ausland beliefert werden können. Mit Satz 2 wird entsprechend Artikel 85a der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt, dass die Regelung nach Satz 1 keine Anwendung findet, wenn sich der Empfänger im Drittland befindet.

Buchstabe b

Eine Verpflichtung zur Dokumentation der Chargenbezeichnung beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln ergibt sich durch die geänderten Artikel 80 Buchstabe e) und 82 der Richtlinie 2001/83/EG auch im Falle von Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale auf Grund der Regelungen im Artikel 54 Buchstabe o der genannten Richtlinie tragen müssen. Die Regelung stellt die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette auf Chargenebene sicher.

Zu Nummer 7 (§ 9)

Die Anforderungen an ein Qualitätssystem, an die Prüfung der Herkunft der gehandelten Arzneimittel, die Dokumentation der Geschäftsvorgänge sowie Maßnahmen im Falle eines Arzneimittelrückrufes gelten entsprechend für Arzneimittelvermittler. Insbesondere hat sich der Arzneimittelvermittler davon zu überzeugen, dass die Arzneimittel über eine gültige Zulassung verfügen und er hat die zuständige Behörde und den Zulassungsinhaber im Verdachtsfall über gefälschte Arzneimittel zu informieren. Damit wird eine maximale Sicherheit und Transparenz bei allen Akteuren der Vertriebskette erreicht, die den Vermittlungsvorgang mit berücksichtigen.

Die Regelungen setzen die Anforderungen des Artikels 85b Absatz 1 der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Richtlinie 2001/83/EG um.

Zu Artikel 8 (Änderung der GCP-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Die Änderung in Absatz 8 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Zu Buchstabe a

In Absatz 2 Nummer 3 und 5 erfolgen redaktionelle Folgeänderungen zur geänderten Prüferdefinition in § 4 Absatz 25 des Arzneimittelgesetzes.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in § 40 Absatz 1a des Arzneimittelgesetzes geregelten Pflichten des Prüfers. Vorzulegen sind die generellen Anforderungen (z.B. Facharztausbildung) an die Auswahl der Mitglieder der Prüfgruppe bezogen auf die Tätigkeit. Nicht gefordert werden Einzelnachweise.

Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung in Nummer 6a.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in § 40 Absatz 1 b des Arzneimittelgesetzes geregelten Ausnahme von der Probandenversicherung.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Anpassung der Begriffsbestimmungen an die Terminologie von § 4 Absatz 9 und Absatz 21 des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 4 Absatz 25 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 5 (§ 13)

Zu Buchstabe a und b

In Absatz 2 und 3 wird eine Folgeänderungen zu der Änderung in § 63j Absatz 21 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen. Damit werden die Meldungen über Nebenwirkungen, die sich aus der betroffenen klinischen Prüfung oder aus anderen klinischen Prüfungen des Sponsors mit demselben Wirkstoff im Prüfpräparat mitergeben, abgegrenzt von solchen, die vom pharmazeutischen Unternehmer nach dem Arzneimittelgesetz (außerhalb von klinischen Prüfungen) abzugeben sind. Die Meldungen sollen ausdrücklich auch Ereignisse umfassen, die sich in klinischen Prüfungen außerhalb der Europäischen Union ereignen, z.B. bei internationalen Entwicklungsprogrammen in der EU und den USA. Die Meldungen sollen sich jedoch nicht auf beliebige Informationsquellen, sondern nur auf aktuelle klinische Prüfungen im Kontext des Sponsor begrenzen, um die Fokussierung auf relevante Ereignisse zu erleichtern.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird den spezifischen Gefahren einer klinischen Prüfung mit der betroffenen Produktgruppe Rechnung getragen. Damit wird die Regelung des Artikels 10 der Richtlinie 2001/18/EG verdeutlicht. Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde die Ergebnisse der Freisetzung in Bezug auf Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mitzuteilen.

Zu Nummer 6 (§ 14)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes. Mit der Regelung wird die Eingabe der Daten über die klinische Prüfung in eine für diese Arzneimittelgruppe spezielle und öffentlich zugängliche europäische Datenbank, dem GMO-Register, das die Europäische Kommission beim Joint Research Center eingerichtet hat, festgelegt. Damit wird den Regelungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2001/18/EG Rechnung getragen, wonach die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Information über die Ergebnisse der Freisetzung und hinsichtlich des Informationsaustausches in geeigneter Weise zu vollziehen sind. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 beinhalten auch die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über die Genehmigung /Ablehnung einer klinischen Prüfung.

Zu Nummer 7 (§ 15)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Artikel 9 (Änderung AMG-Anzeigeverordnung)

Die Änderung in § 1 ist eine redaktionelle Anpassung des bisherigen Verweises auf die Pharmakovigilanz-Meldepflichten in § 63c und h des Arzneimittelgesetzes.

Zu Artikel 10 (Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 und 46 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Danach muss die Herstellung von Hilfsstoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen verwendet werden, den Anforderungen an eine angemessene gute Herstellungspraxis entsprechen. Damit werden nunmehr alle, und nicht mehr, wie dies nach der EU-Richtlinie in der bisherigen Fassung vorgesehen war, nur "bestimmte" Hilfsstoffe einbezogen. Die risikobasierte Bewertung dieser angemessenen Herstellungspraxis erfolgt anhand von der Kommission noch zu erstellenden Leitlinien. Die Regelung gilt nicht für die Herstellung von Tierarzneimitteln.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung in Absatz 2 Nummer 1 handelt es sich um eine Klarstellung. Die Verordnung ist nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf andere Personen, die zur Heilkunde befugt sind, anzuwenden, soweit sie einer Erlaubnis nach dem AMG (§§ 13, 72) bedürfen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der neuen Nummer 3 wird festgelegt, dass die Regelungen der Verordnung auch für die Tätigkeit des reinen Handeltreibens mit Wirkstoffen gelten. Damit wird Artikel 46b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass auch der reine Handel mit Wirkstoffen der Guten Vertriebspraxis entsprechen muss. Der Handel mit Arzneimitteln unterliegt der Arzneimittel-Handelsverordnung.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung in Absatz 3 werden die bisherigen Ausnahmeregelungen für Wirkstoffe chemischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft sowie von Mineralien (Festkörper chemischer Herkunft) ersetzt. Dies gilt auch für die bisher nach Nummer 4 ausgenommenen Wirkstoffe, die nach der amtlichen Begründung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wurden, weil diese Stoffe aus dem täglichen Leben oder der Umwelt stammen, um ihren Zweck bei der Epikutantestung erfüllen zu können. Die Änderungen sind erforderlich, damit die Regelungen, ab welchem Verarbeitungsschritt Wirkstoffe der Guten Herstellungspraxis entsprechen müssen, in Einklang stehen mit den jeweiligen Anforderungen im EG-GMP Leitfaden. Die Gewinnung oder Herstellung von Ausgangstoffen, die zur Wirkstoffherstellung eingesetzt werden sind nicht von den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis nach dem EG-GMP Leitfaden erfasst. Dies gilt auch für die Herstellung und den Vertrieb von Stoffen, die originär nicht zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, zum Beispiel Haarfärbemittel oder Gummichemikalien. Sie fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Die weitere Verarbeitung dieser Stoffe über verschiedene Wirkstoffstufen bis hin zum Arzneimittel unterliegt dagegen dem EU-weit geltenden EG-GMP Leitfaden, jedoch erst ab den dort jeweils festgelegten Verarbeitungsschritten, die sich je nach Ausgangsmaterial unterscheiden. Der EG-GMP Leitfaden berücksichtigt dabei die im Verlauf der Wirkstoffherstellung ansteigenden Anforderungen an die Gute Herstellungspraxis, die somit zu Beginn der Wirkstoffherstellung gering sind. Eine generelle Ausnahme von den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Wirkstoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, ist nach den Richtlinien 2001/83/EG bzw. 2001/82/EG nicht möglich.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Bei der Änderung in der Nummer 2 handelt es sich um eine Anpassung an die Definition Arzneiträgerstoff in Artikel 1 Nummer 3b der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Nummer 3 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Die Änderung in Absatz 2 dient neben einer Klarstellung bezüglich der Wirkstoffe in Satz 1 auch der Umsetzung von Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Danach muss die Herstellung der Hilfsstoffe den Anforderungen an eine angemessene gute Herstellungspraxis entsprechen, sofern sie für die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen eingesetzt werden sollen. Die risikobasierte Bewertung dieser angemessenen Herstellungspraxis erfolgt anhand von der Kommission zu erstellender Leitlinien.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Der bisherige Absatz 2 wird zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und ergänzt, soweit dies nach Artikel 46 Buchstabe f) der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung erforderlich ist. Die Regelungen in Absatz 2 und dem neuen Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen der bisherigen Regelung. Mit Absatz 3 Satz 2 wird nunmehr festgelegt, dass die Durchführung von Audits nicht nur bei Wirkstoffherstellern, sondern - soweit es sich um Wirkstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen handelt - auch bei etwaigen Vertreibern oder Importeuren vorzusehen sind.

Mit Absatz 4 werden die Vorgaben für Hilfsstoffe festgelegt, für sie sieht die EU-Richtlinie spezifische Anforderungen vor, mit denen der Arzneimittelhersteller die Geeignetheit dieser Stoffe sicher zu stellen hat.

Die neuen Absätze 5 und 6 entsprechen der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 5 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 47a der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Danach müssen sich Betriebe und Einrichtungen, die mit Sicherheitsmerkmalen versehene Arzneimittel umverpacken, vorher von der Echtheit der Arzneimittel überzeugen. Weiterhin dürfen die Sicherheitsmerkmale nur durch solche ersetzt werden, die ein gleiches Schutzniveau im Hinblick auf die Prüfung der Authentizität und Identität der Verpackung sicherstellen. Das schließt den Schutz der Verpackung vor Manipulation mit ein. Die Regelung stellt sicher, dass im Falle des Umverpackens die gleichen Anforderungen erfüllt werden wie beim Originalpräparat. Um die Qualität des Arzneimittels unbeeinflusst zu lassen, darf hierbei die Primärverpackung nicht geöffnet werden.

Zu Nummer 6 (§ 16)

Die Änderung in Absatz 5 Satz 2 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 7 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 4 Satz 2 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 80 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Danach ergibt sich eine Verpflichtung zur Dokumentation der Chargenbezeichnung beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale auf Grund der Regelungen im Artikel 54 Buchstabe o der genannten Richtlinie tragen müssen. Da die Herstellungserlaubnis auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den hergestellten Arzneimitteln umfasst, richtet sich diese Verpflichtung auch an den Hersteller, der entsprechende Arzneimittel in den Verkehr bringt.

Zu Nummer 8 (§ 19)

Die Änderung in Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 46 Buchstabe g der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung. Neben der zuständigen Behörde ist auch der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels zur Anwendung bei Menschen zu informieren, wenn ein Verdacht auf Fälschung des betreffenden Arzneimittels vorliegt.

Zu Nummer 9 (§ 31)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um redaktionelle Änderungen als Folge der geänderten §§ 63b und 63c des Arzneimittelgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Buchstabe b

Bei den Änderungen in Absatz 12 handelt es sich um redaktionelle Änderungen als Folge der geänderten §§ 63b und 63c des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 10 (§ 32)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 11 (§ 36)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung.

Zu Nummer 12 (§ 40)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Folge der geänderten §§ 63b und 63c des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 13 (§ 42)

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden im Hinblick auf die Erweiterungen durch die Fälschungsrichtlinie ergänzt.

Zu Artikel 11 (Änderung des Medizinproduktegesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Änderung folgt der Berichtigung in § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes. Gleichzeitig wird die Abgrenzungsvorschrift auch an die Formulierung in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 93/42/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2007/47/EG angepasst. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Abgrenzung von Medizinprodukten zu Arzneimitteln in erster Linie anhand der hauptsächlichen Wirkungsweise erfolgt, sofern es sich nicht um Invivo-Diagnostika handelt. Invivo-Diagnostika, die unter die Definition des Arzneimittels in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Arzneimittelgesetzes fallen, sind ungeachtet ihrer Wirkungsweise als Arzneimittel einzustufen.

Zu Nummer 2 bis 5 (§§ 3, 15, 15a, 16, 18 und 25)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Nummer 6 (§ 26)

Zu Buchstabe a

Der Absatz wird in redaktioneller Hinsicht neu geordnet. Im Übrigen wird klargestellt, dass sich die Überwachung der Länder im Zusammenhang mit Medizinprodukten auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes erstrecken soll.

Zu Buchstabe b

Es erfolgt Klarstellung, dass die allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 37a alle Aspekte der Überwachung behandeln soll.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Durchführung der Marktüberwachung. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 ist es den Marktüberwachungsbehörden gestattet, bei Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) die erforderlichen Produktmuster zu entnehmen. Dabei wird nicht zwischen Verantwortlichen nach § 5 (z.B. Herstellern) oder z.B. Händlern unterschieden. Weiterhin entspricht die Regelung der entsprechenden Vorschrift in § 28 GPSG zur Probennahme. Die Länder haben bei der Probenahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach scheidet eine anlassunabhängige Probenahme z.B. von Defibrillatoren (ca. 3 000 Euro), Ultraschallgeräten (ca. 40 000 Euro) oder Kernspintomografen (ca. 2 500 000 Euro) generell aus.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Änderung in Satz 1 Nummer 2.

Zu Nummer 7 bis 11 (§§ 27, 29, 33, 37, 39)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neu eingeführte Terminologie der Europäischen Union.

Zu Artikel 12 (Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 und Absatz 4 neu)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b (§ 64 Absätze 3a bis 3hneu- AMG).

Zu Buchstabe b

Die Änderung von Absatz 3 steht in engem Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 54 (Änderung des § 67a Absatz 2 AMG) und dient der Umsetzung von Artikel 106 der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) in der durch die Richtlinie 2010/84/EU (Pharmakovigilanzrichtlinie) geänderten Fassung. Die genannte Richtlinienbestimmung sieht einen Katalog von Informationen vor, die mindestens über das Internetportal öffentlich zugänglich zu machen sind. § 1 Absatz 3 ist daher um die bislang noch nicht erfassten Daten-Informationen, die zu veröffentlichen sind, zu ergänzen.

Zu Buchstabe c

Absatz 4 konkretisiert die Anforderungen der in § 67a Absatz 2 Satz 3 AMG vorgesehenen Internetseite zum Versandhandel mit Arzneimitteln, die die Mitgliedstaaten nach 85c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG errichten müssen. Die bereit zu stellenden Informationen entsprechen der Vorgabe der zuvor genannten Richtlinienbestimmung.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 2)

Nach Artikel 52a Absatz 7 und Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung müssen auch die Anzeigen über die Tätigkeit von Importeuren, Herstellern, Großhändlern und sonstigen Händlern von Wirkstoffen sowie die Daten über erteilte Großhandelserlaubnisse an die Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur nach Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG übermittelt werden. Ebenso müssen nach Artikel 111 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2001/83/EG die Angaben über Inspektionen mit negativem Ergebnis sowie über die Ausstellung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf von Zertifikaten über die Gute Herstellungs- und Vertriebspraxis an eine Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur übermittelt werden.

Zu Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnis)

Da das Arzneimittelgesetz seit der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3394) mehrfach und in größeren Umfang geändert worden ist, ist eine Neubekanntmachungserlaubnis vorgesehen.

Zu Artikel 14 (Außerkrafttreten)

Die Außerkrafttretensvorschrift beruht auf Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 20 der Richtlinie 2010/84/EU, also auf der Neufassung der Regelungen zur Pharmakovigilanz nach Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht in den Absätzen 2 bis 9 Ausnahmen für bestimmte Vorschriften vor.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/62/EU. Dieser sieht für die Einführung der Sicherheitsmerkmale auf Arzneimittelpackungen eine 3-jährige Vorlaufzeit vor, die auf die Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission folgt, mit dem der Kreis der erfassten Arzneimittel sowie die nähere Gestaltung der Sicherheitsmerkmale festgelegt werden.

Absatz 3 regelt ein späteres Inkrafttreten der Vorschriften über den Arzneimittelvermittler.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/62/EU. Für die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit des Einzelhändlers, der Humanarzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbietet und der entsprechenden Angaben bei der zuständigen Behörde, sowie für die Implementierung des gemeinsamen Versandhandelslogos auf der Website ist eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes durch die Europäische Kommission vorgesehen. In dem delegierten Rechtsakt sollen die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen, auf Grund deren die Echtheit des gemeinsamen Versandhandelslogos überprüft werden kann und die Gestaltung des gemeinsamen Versandhandelslogos festgelegt werden.

Absatz 5 regelt ein späteres Inkrafttreten der Regelungen über die Einfuhr und das erforderliche Zertifikat.

Die Inkrafttretensvorschrift in Absatz 6 beruht auf Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 20 der Richtlinie 2010/84/EU, die sich auf die Neufassung der Regelungen zur Pharmakovigilanz nach Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG beziehen.

Die Inkrafttretensvorschriften nach Absatz 7 und 8 beruhen auf Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2010/84/EU, die sich auf die Neufassung der Regelungen zur Pharmakovigilanz nach Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG beziehen.

In Absatz 9 regelt ein späteres Inkrafttreten für die Regelungen über den Arzneimittelvermittler und die Streichung der Ausnahmen für bestimmte Wirkstoffe. Das spätere Inkrafttreten entspricht dem Umsetzungszeitpunkt der Richtlinie 2011/62/EU.

Absatz 10 bestimmt, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Tage des gesonderten Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt gibt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1787:
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

Der Gesetzentwurf enthält für die Wirtschaft belastende und entlastende Vorgaben. Laut Ressort kommt es kurzfristig im Saldo zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes um rund 20,7 Mio. Euro. In dieser Gesamtbilanzierung sind im Wesentlichen zwei Kostenbelastungen nicht enthalten, da diese erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt wirksam werden. Diese Regelungen führen dazu, dass mittel- bis langfristig die vorliegende Änderung des Arzneimittelrechts im Saldo zu einem Mehraufwand führen. Das Ressort ist auf diese Bereiche in der Begründung hinreichend eingegangen.

Zum einen wird durch die zukünftige Änderung des § 63c Absatz 2 AMG Erfüllungsaufwand begründet. Die Verpflichtung ist durch die umzusetzende EU-Richtlinie vorgegeben und beginnt nach Herstellung der Funktionsfähigkeit der EudraVigilance-Datenbank in mehreren Jahren. Danach haben die Zulassungsinhaber auch alle Verdachtsfälle nicht schwerwiegender Nebenwirkungen zu erfassen und anzuzeigen. Das Ressort geht davon aus, dass es hierdurch zu einer Verzehnfachung der bisherigen Meldungen kommen könnte. Dies führe zu einer Mehrbelastung von über 58 Mio. Euro pro Jahr. Im Gegenzug rechnet das Ressort mit spürbaren Entlastungen für die Wirtschaft durch Zentralisierung und Vereinheitlichung der Meldungen an die EudraVigilance-Datenbank.

Zum anderen ist vorgesehen, dass die Kennzeichnung von Arzneimittelverpackungen zum Schutz vor Fälschungen für einige Arzneimittel um Sicherheitsmerkmale erweitert wird. Die EU-Kommission geht bei ihrer Folgenabschätzung von einem Investitionsvolumen für die pharmazeutische Industrie innerhalb der Europäischen Union (EU) zwischen rund 1 und 9 Mrd. Euro im Lauf der nächsten 10 Jahre aus. Hinzu kämen für das Gebiet der EU jährliche Betriebskosten zwischen 200 und 500 Mio. Euro. Da die Höhe des Erfüllungsaufwandes ganz entscheidend von der konkreten Ausgestaltung und der Art der gewählten Technik abhängt, ist es wichtig, dass sich die Bundesregierung frühzeitig auf europäischer Ebene für eine praktikable Umsetzung einsetzt. Das Ressort hat dem NKR hierzu mitgeteilt, dass es sich derzeit für eine sachgerechte Begrenzung des Anwendungsbereiches einsetzt.

Die entscheidende Entlastungsmaßnahme ist die Vereinfachung der Pflicht zur Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte für nach § 24b Absatz 2 AMG zugelassene Generika. Hier geht das Ressort in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt von einer Mindestentlastung in Höhe von rund 24 Mio. Euro aus.

Der NKR weist darauf hin, dass in den im Entwurf dargestellten Kosten in Höhe von rund 1,7 Mio. Euro, die durch die Verpflichtung zur Aufnahme eines Standardtextes in die Packungsbeilage entstehen, nur der erhöhte Aufwand enthalten ist, der zusätzlich zu dem Aufwand anfällt, der entsteht, wenn eine Packungsbeilage ohnehin neu gestaltet wird. Diese Kosten belaufen sich laut Bestandsmessung der Bundesregierung insgesamt auf rund 54 Mio. Euro pro Jahr. Der durch den vorliegenden Entwurf verursachte Umstellungsaufwand für die Unternehmen fällt dabei umso höher aus, je kürzer der vom Gesetz vorgeschriebene Zeitraum ist, innerhalb dessen eine Packungsbeilage umgestaltet werden muss. Insofern begrüßt der NKR, dass der Kabinettentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf eine zweijährige Übergangsvorschrift vorsieht.

Der NKR begrüßt zudem, dass die ursprünglich geplante Regelung des § 145 Absatz 1 Satz 2 AMG nicht weiter verfolgt wird. Die Ausweitung dieser Berichtspflicht hätte zu spürbarem Aufwand der Wirtschaft geführt.

Für die Verwaltung führt der Gesetzentwurf laut Ressort zu jährlichem Vollzugsaufwand in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro und einmaligem Umstellungsaufwand in Höhe von rund 3 Mio. Euro. Der Schwerpunkt der Belastung liegt beim Bund.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter