A. Problem und Ziel
Um einen effizienten und sachgerechten Umgang mit der Visa-Warndatei zu gewährleisten, sind detaillierte Regelungen zu einem Teil der Vorschriften des Visa-Warndateigesetzes erforderlich.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung gemäß § 15 des Visa-Warndateigesetzes werden einzelne Regelungen des Gesetzes präzisiert und ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Die Kosten für den Erfüllungsaufwand wurden bereits umfassend im Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes dargelegt. Durch die vorliegende Verordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. März 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV)
Vom ...
Auf Grund des § 15 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1
Inhalt der Datei
§ 1 Inhalt der Datensätze
Die Daten, die nach § 3 des Visa-Warndateigesetzes gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 2 Visa-Warndateinummer
- (1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:
- 1. Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
- 2. Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
- (2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.
- (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes
- (1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt es fest, dass zu einer Person oder Organisation in der Datei mehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt haben. Werden die Daten von Staatsanwaltschaften übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt werden.
- (2) Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in der Datei Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten, speichert es einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisationen entsprechend.
Abschnitt 2
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 4 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
- (1) Die Stellen, die nach § 4 des Visa-Warndateigesetzes verpflichtet sind, an das Bundesverwaltungsamt Daten zu übermitteln, die in der Visa-Warndatei zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Anlage zu dieser Verordnung.
- (2) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung ist das Vorliegen eines Anlasses nach § 2 des Visa-Warndateigesetzes. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu übermitteln.
- (3) Die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.
- (4) Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen sowie über das Verbindungsnetz gemäß IT-NetzG vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706). Zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. Das Bundesverwaltungsamt legt die dabei anzuwendenden Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und den beteiligten Stellen fest. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet ist.
- (5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zur Direkteingabe berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die die Leitung ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.
- (6) Werden die Daten schriftlich übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten in der Datei durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
- (1) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob zur betroffenen Person oder Organisation bereits ein Datensatz besteht.
- (2) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Person, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa-Warndateinummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten in der Visa-Warndatei gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Besteht zur betroffenen Person kein Datensatz, wird zu ihr ein neuer Datensatz angelegt. Hat die betroffene Person für eine Organisation gehandelt, werden auch die Daten dieser Organisation dem Datensatz der Person zugeordnet.
- (3) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Organisation, der im Rahmen der freiwilligen Speicherung gespeichert wurde und soll im Rahmen der freiwilligen Speicherung ein neuer Sachverhalt zur Organisation übermittelt werden, sind dem bestehenden Datensatz die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa-Warndateinummer ebenfalls zuzuordnen. Besteht zur betroffenen Organisation kein Datensatz, wird zu ihr ein neuer Datensatz angelegt.
- (4) Erfolgt die Datenübermittlung nicht im Wege der Direkteingabe, übermitteln die in §§ 4 Nummer 1 bis 4 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen dem Bundesverwaltungsamt zusammen mit den Daten die Visa-Warndateinummer, sofern diese vorhanden ist. Ist die Visa-Warndateinummer nicht vorhanden, übermitteln die in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen
- 1. bei Personen die Grundpersonalien der Personen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes),
- 2. bei Personen, die für eine Organisation handeln, die Grundpersonalien der Person in Verbindung mit den Daten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Visa-Warndateigesetzes),
- 3. bei Organisationen, deren Daten im Rahmen der freiwilligen Speicherung gespeichert wurden, die Daten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Visa-Warndateigesetzes).
- (5) Werden in den Fällen von Absatz 4 Satz 2 nur Grundpersonalien zur Person oder die Daten zur Organisation übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt automatisiert festzustellen, ob die Person oder Organisation bereits in der Datei gespeichert ist. Für den Fall, dass die Grundpersonalien der Person, deren Daten in der Visa-Warndatei gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz in der Visa-Warndatei besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen, hat das Bundesverwaltungsamt programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, dass es sich um verschiedene Personen handelt. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsamt einen Hinweis zu speichern, dass es sich um unterschiedliche Personen handelt.
- (6) Übermittelt die Staatsanwaltschaft Daten und ist keine Visa-Warndateinummer zur Person oder Organisation vorhanden, wird in jedem Fall ein neuer Datensatz mit den übermittelten Daten angelegt.
§ 6 Speicherung mit Einwilligung einer Person
- (1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Einwilligung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes.
- (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes festgestellt.
- (3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Übermittlung der Daten verpflichtet.
- (4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext gespeichert.
- (5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Speicherung von Daten einer Organisation entsprechend.
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
§ 7 Übermittlungsersuchen
- (1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.
- (3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
- 1. Visumverfahren,
- 2. Verlängerung eines Visums,
- 3. Prüfung einer Verpflichtungserklärung,
- 4. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
- 5. Datenpflege.
- (4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu Organisationen gilt Satz 1 entsprechend.
§ 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
- (1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem VisaWarndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.
- (2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
- 1. ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
- 2. ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
- 3. in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.
- (3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9 Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren
- (1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen und zu begründen. In der Antragsbegründung ist darzulegen,
- 1. dass die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
- 2. in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.
Das Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
- (2) Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
- (3) Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Es hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
- (4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Stelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren zugelassen ist.
Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
- (1) Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
- (2) Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
- (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterbleiben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
- (4) Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Auskunft, kann die betroffene Person schriftlich beim Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend. Die dem Vertreter einer Organisation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der zu ihr gespeicherten Personen.
Abschnitt 5
Protokollierung bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten
§ 11 Protokollierung bei Datenübermittlungen
Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warndateigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
§ 12 Sperrung von Daten
- (1) Die für die Richtigkeit und Aktualität der Daten verantwortlichen Stellen unterrichten das Bundesverwaltungsamt, wenn durch eine Löschung im Sinne des § 13 des Visa-Warndateigesetzes schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Organisation nach § 14 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes beeinträchtigt werden.
- (2) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 14 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich zu erfolgen. Die betroffene Person oder die für eine betroffene Organisation bevollmächtigte Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
- (3) Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, zur Überzeugung des Bundesverwaltungsamts feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Personalien gesperrt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen ein, wird außer den Personalien nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Dr. Hans-Peter Friedrich
Anlage
Daten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger
A | B*) | C | D |
1 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgen de Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 3 Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, das Geschäftszeichen der Stelle und das Datum der Datenübermittlung | (3) | - alle übermittelnden Stel len | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
A | B | C | D |
2 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch folgen de Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Grundpersonalien Vornamen Familienname abweichende Namensschreibweisen Familienname Vorname andere Namen Genanntname Künstlername Ordensname Aliasname nicht definierter Name frühere Namen Vorname Familienname Geschlecht Geburtsdatum | (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) | - alle übermittelnden Stel len | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
Geburtsort Geburtsland Staatsangehörigkeit | (3) |
A | B | C | D |
3 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Organisation Bezeichnung der Orga nisation Anschrift der Organisa tion aa) Straße, Hausnum mer bb) Postleitzahl cc) Ort dd) Staat Sitz der Organisation aa) Ort bb) Staat Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation Bezeichnung des Re gisters Ort des Registers Registernummer | (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) (3) | - alle übermittelnden Stellen | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
A | B | C | D |
4 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende Stellen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VWDG) | Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG; § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VWDG-DV) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungs | (3) | - Zuspeicherung durch das Bundesverwal tungsamt | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kon |
amtes | trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden - Staatsanwaltschaften | ||
A | B | C | D |
5 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch fol gende Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Absatz 4 Verurteilung wegen Straf taten
a) Verurteilung nach dem Aufenthaltsge setzaa) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe bb) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe cc) Verurteilung nach § 95 Abs. 1a AufenthG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe dd) Verurteilung nach § 96 AufenthG aaa) Erstes Urteil am | (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) | - Staatsanwaltschaften | - Auswärtiges Amt, nicht zu aaa) und bbb) - deutsche Auslandsvertretungen, nicht zu aaa) und bbb) - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden, nicht zu aaa) und bbb), und nur wenn keine Daten zu bbb) gespeichert sind - Ausländerbehörden, nicht zu aaa) und bbb) |
A | B | C | D |
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe ee) Verurteilung nach § 97 AufenthG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe b) Verurteilung nach SchwarzArbGaa) Verurteilung nach § 10 SchwarzArbG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe bb) Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe c) Verurteilung nach StGBaa) Verurteilung nach § 232 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe bb) Verurteilung nach § 233 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe cc) Verurteilung nach § 233a StGB | (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) |
A | B | C | D | ||
aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe dd) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe
d) Verurteilung nach BtMGaa) Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäu bungsmitteln aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe bb) Verurteilung nach § 30a Abs. 2 BtMG wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäu bungsmitteln aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Ju- gendstrafe | (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) | ||||
A | B | C | D | ||
6 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§ 6 und 7 WDG) | ||
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | - Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenz |
Ge- oder verfälsch te Dokumen te/falsche Angaben | - Ausländerbehörden | überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Ausländerbehörden | |
Als Visuman tragsteller ge- oder verfälschte Dokumente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder hergestellt | (1) | ||
Als Visuman tragsteller authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen | (1) | ||
Als Visuman tragsteller falsche Angaben gemacht | (1) | ||
Als Visuman tragsteller durch Verschweigen erheblicher Tatsachen Visum erschlichen | (1) | ||
A | B | C | D |
7 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einlader, Verpflichtungs geber und sonstige Refe renzpersonen; Organisati on | - deutsche Auslandsvertretungen zu a) und c) - mit der polizeilichen Kontrolle des grenz überschreitenden Ver kehrs betraute Behör den zu a) und c) | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden | |
Einlader aa) Als Einlader falsche Angaben gemacht | (1) | - Ausländerbehörden zu a) bis c) | |
bb) Als Einlader für eine Organisation falsche Angaben gemacht Verpflichtungsgeber | (1) |
aa) Als Verpflichtungsge ber falsche Angaben gemacht | (1) | ||
bb) Als Verpflichtungsge ber für eine Organisation falsche Angaben gemacht | (1) | ||
cc) Als Verpflichtungsge ber die Verpflichtung, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers zu tragen/für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt | (1) | ||
c) Sonstige Referenz- person | |||
aa) Als sonstige Refe renzperson falsche Angaben gemacht | (1) | ||
bb) Als sonstige Refe renzperson für eine Organisation falsche Angaben gemacht | (1) | ||
A | B | C | D |
8 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG) |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Speicherung mit Einwilligung Einwilligung zur Speicherung erteilt am | (2) (2) | - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenz überschreitenden Ver kehrs betraute Behör den, soweit sie als Vi sumbehörden tätig werden - Ausländerbehörden | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
Einwilligung liegt vor bei | |||
Unbefugte Erklärun gen | (2) | ||
Einlader aa) Für gespeicherte Person wurde als Einlader unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben bb) Für gespeicherte Organisation wurde als | (2) (2) |
Einlader unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben | (2) | ||
cc) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | (2) | ||
dd) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | |||
Verpflichtungsgeber ee) Für gespeicherte Person wurde als Verpflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben | (2) (2) | ||
ff) Für gespeicherte Organisation wurde als Verpflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben | (2) | ||
gg) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Verpflichtungsgeber abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | (2) | ||
hh) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Verpflichtungsgeber abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | |||
Referenzperson | (2) | ||
ii) Für gespeicherte Person wurde als Referenzperson unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben | (2) |
jj) Für gespeicherte Organisation wurde als Referenz unbefugt eine Erklärung abgegeben / zusätzliche Angaben | |||
kk) Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Referenzperson abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | (2) | ||
ll) Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Referenz abgegeben werden könnten / zusätzliche Angaben | (2) | ||
d) Widerruf von Erklärungen | |||
aa) Erklärung als Einlader widerru fen / zusätzliche Angaben | (2) | ||
bb) Erklärung als Verpflichtungs geber widerrufen / zusätzliche Angaben | (2) | ||
cc) Erklärung als sonstige Refe renzperson widerrufen / zusätzliche Angaben | (2) | ||
dd) Erklärung für Organisation widerrufen / zusätzli che Angaben | (2) | ||
A | B | C | D |
9 Bezeichnung der Daten (§ 14 Abs. 1 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch fol gende Stellen (§ 14 Abs. 1 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG i. V. m. § 14 Abs. 1 VWDG) |
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Sperre bei Nichtlöschung | (2) | - Zuspeicherung durch das Bundesverwaltungsamt | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
A | B | C | D |
10 Bezeichnung der Daten (§ 14 Abs. 2 VWDG) | Zeitpunkt der Über mittlung | Übermittlung durch fol gende Stellen (§ 14 Abs. 2 VWDG) | Übermittlung an folgende Stel len (§§ 6 und 7 VWDG i. V. m. § 14 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 VWDG-DV) |
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Sperrvermerk bei Be streiten der Richtigkeit | (2) | - Zuspeicherung durch das Bundesverwal tungsamt | - Auswärtiges Amt - deutsche Auslandsvertretungen - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden |
*) Es bedeuten
- (1) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist.
- (2) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
- (3) = wenn ein Anlass nach
- (1) bis
- (2) die Datenübermittlung notwendig macht.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem
Zur Anwendung der Visa-Warndatei, deren Errichtung mit dem am 29. Dezember 2011 verkündeten Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, bedarf es weiterer Regelungen, die einzelne Vorschriften des Gesetzes weiter erläutern und ergänzen, sowie den Nutzern der Datei Hinweise zur Ermessensausübung geben.
II. Lösung
Die Verordnung regelt zu verschiedenen Vorschriften des Visa-Warndateige- setzes nähere Einzelheiten, deren Aufnahme in den Gesetzestext die Lesbarkeit des Gesetzes erschwert hätte. Ihre Zusammenfassung in der Verordnung verdeutlicht das gesetzgeberische Anliegen und präzisiert den gesetzgeberischen Willen. Aufgrund der teilweisen vergleichbaren Regelungen orientieren sich Aufbau und Regelungsinhalt der Verordnung weitgehend an der Systematik der AZRG-Durchführungsverordnung. Auf diese Weise entsteht nicht zuletzt für Anwender und Betroffene eine größtmögliche Transparenz.
Verfahrenstechnische Einzelheiten zur Datenübermittlung an und aus der Visa-Warndatei bleiben den parallel zu dieser Verordnung zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschiften vorbehalten.
III. Verordnungsfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
3. Weitere Kosten
Die mit der Verordnung verbundenen Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen gibt es keine.
5. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht den Absichten der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Im Einzelnen
Zu § 1
Die hier genannte Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Sie bezeichnet in Spalte A die Daten, die Inhalt der Datei sein können.
Zu § 2
Die Speicherung von Daten, die an das Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle übermittelt werden, erfolgt nach Zuordnung zu dem Datenbestand, für den sie bestimmt sind, unter einem eigenen Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes, das in der Datei selbsttätig erzeugt wird (Visa- Warndateinummer). Es werden - soweit möglich - alle zu einer Person übermittelten Daten in einem Datensatz gespeichert; bei Speicherung von Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Visa-Warndateigesetzes wird ein Datensatz für die Organisation angelegt.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten ist nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes in erster Linie die Stelle, die sie an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Unbeschadet dessen muss das Bundesverwaltungsamt Hinweisen nachgehen, die auf eine Unrichtigkeit der gespeicherten Daten hindeuten. Es muss diese Hinweise prüfen und - falls erforderlich - entsprechende Erkundigungen bei der Stelle einziehen, die die Daten übermittelt hat. Unrichtige Daten muss es berichtigen. Vor dem Zusammenführen von Datensätzen hat das Bundesverwaltungsamt das Einvernehmen der Stellen einzuholen, die die Daten übermittelt haben. Da das Bundesverwaltungsamt zu diesem Zweck auch die Vergleichsdaten zur Verfügung stellt, die Staatsanwaltschaften jedoch - mit Ausnahme der Visa-Warndateinummer - keine Daten aus der Visa-Warndatei erhalten, entfällt die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens für den Fall, dass die zu überprüfenden Daten von einer Staatsanwaltschaft zur Speicherung in der Visa-Warndatei übermittelt werden.
Zu Absatz 2
Vor allem bei Namen, die in sehr großer Zahl vorkommen, besteht die Gefahr, dass im allgemeinen Datenbestand verschiedene Datensätze mit übereinstimmenden oder nur geringfügig voneinander abweichenden Grundpersonalien unter verschiedenen Geschäftszeichen in der Datei gespeichert sind. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsamt, ob diese Daten einer einzigen Person oder verschiedenen Personen zuzuordnen sind. Bei Personenidentität führt das Bundesverwaltungsamt die Datensätze zu einem Datensatz zusammen.
Wenn es sich bei gleichen oder nur geringfügig voneinander abweichenden Grundpersonalien tatsächlich um verschiedene Personen handelt, nimmt das Bundesverwaltungsamt den Hinweis "nicht identisch mit (Visa-Warndatei- nummer)" in die Datei auf. Die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit der Datei sind wichtige Grundsätze.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Um eine Übersicht zu geben, welche öffentlichen Stellen verpflichtet oder berechtigt sind, Daten an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Datei zu übermitteln, enthält Spalte C der Anlage zur Verordnung eine entsprechende Aufzählung, die als Bestandteil der Verordnung zugleich abschließend und verbindlich ist.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Datenübermittlung. Maßgebend für die Einzelheiten ist die Spalte B der Anlage zur Verordnung, in der für jedes Datum ein Übermittlungszeitpunkt angegeben ist. Die Datenübermittlung hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass zu erfolgen, um die Aktualität der Datei sicherzustellen.
Zu Absatz 3
Hier sind die Möglichkeiten der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt aufgeführt. In der Praxis kommt dabei der Übermittlung auf elektronischem Wege beim heutigen Stand der Technik eine besondere Bedeutung zu, da diese vor allem eine schnelle Datenübermittlung ermöglicht. Die moderne Informationstechnik lässt zudem heute auch die notwendigen maschinellen Kontrollen zu, die sicherstellen, dass keine Übertragungsfehler auftreten.
Zu Absatz 4
Die Nutzung moderner Kommunikationstechniken erfordert wirksame Sicherheitsvorkehrungen. Ziel ist ein durchgängiges Sicherheitsniveau für den Datenaustausch der zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen und dem Bundesverwaltungsamt. Andere informationstechnische Netze als solche von Bund, Ländern und Kommunen sowie das Verbindungsnetz gemäß IT-NetzG dürfen nicht genutzt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem BSI und den beteiligten Stellen vorgibt, wie z.B. die Übermittlung von Daten im Wege verschlüsselter und signierter E-Mail. Die Übermittlung von Daten durch die Staatsanwaltschaften kann für einen Übergangszeitraum mittels des Produkts OpenFT erfolgen, sofern zur Übermittlung das Verbindungsnetz genutzt wird. Spätestens zwei Jahre nach Aufnahme des Wirkbetriebs der Visa-Warndatei soll geprüft werden, ob eine technische Umrüstung des Verfahrens in Betracht kommt
Das Bundesverwaltungsamt prüft mittels technischer Plausibilitäten, ob eine Stelle zur Meldung der von ihr übermittelten Daten berechtigt ist.
Zu Absatz 5
Bei der Übermittlung von Daten durch Direkteingabe handelt es sich um die schnellste Art der Datenübermittlung. Wegen ihrer unmittelbaren Einwirkung auf den Inhalt der Datei ist sie nur erlaubt, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Die Nutzung dieser Übermittlungsart setzt zunächst die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes voraus. Die Voraussetzung des Zulassungsverfahrens wird in § 9 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes näher geregelt. Die entsprechend § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen dienen der Datensicherung und dem Datenschutz und sollen vor allem verhindern, dass Unbefugte die technischen Einrichtungen zur Eingabe von Daten in die Datei nutzen.
Das Bundesverwaltungsamt muss auch jederzeit nachweisen können, welche öffentlichen Stellen Daten auf diesem Kommunikationsweg übermittelt haben. Der zusätzlichen Sicherung und der Erleichterung datenschutzrechtlicher Prüfungen dient ein vom Bundesverwaltungsamt zu führendes Verzeichnis, das alle Stellen aufführt, die Daten direkt eingeben, und das zugleich die Sicherungsmaßnahmen ausweist.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift bezweckt die Sicherung von Daten, die in herkömmlicher Weise an das Bundesverwaltungsamt übermittelt worden sind.
Zu § 5
Zu Absatz 1
Grundsätzlich sollen alle Daten zu einer betroffenen Person, im Falle der freiwilligen Speicherung einer Organisation auch alle Daten zu dieser Organisation, als einheitlicher Datensatz gespeichert werden. Daher ist die richtige Zuordnung der zu übermittelnden Daten zu bereits vorhandenen Datensätzen äußerst wichtig.
Zu Absatz 2
Geregelt werden Einzelheiten der Prüfung etwaig bestehender Datensätze zur betroffenen Person. Die Feststellung, ob die Person, zu der ein Datensatz in der Datei bereits besteht, und die Person, zu der eine Speicherung in der Datei erfolgen soll, identisch sind, kann im Regelfall die übermittelnde Stelle am besten treffen. Sie verfügt im Unterschied zum Bundesverwaltungsamt über genauere Informationen oder unmittelbaren Kontakt zum Betroffenen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn eine übermittelnde Stelle, die zur Direkteingabe berechtigt ist, vor Übermittlung der Daten zunächst durch einen Abruf im automatisierten Verfahren der Datei feststellen muss, ob bereits ein Datensatz zum Betroffenen besteht. Gegebenenfalls erfährt sie hierdurch die Visa-Warndateinummer des bestehenden Datensatzes und ist auf diese Weise in der Lage, die zu übermittelnden Daten dem bestehenden Datensatz unter Angabe des Geschäftszeichens zuzuordnen. Die Verpflichtung zum Abruf gehört zur Aufgabenerfüllung im Sinne von § 9 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes.
Zu Absatz 3
Bei der Speicherung von Daten einer Organisation ist ebenfalls zunächst zu klären, ob bereits ein eigener Datensatz besteht. Auf diesem Weg kann festgestellt werden, ob zu der Organisation bereits eine freiwillige Speicherung von Warndaten erfolgt ist, d.h. der Name der Organisation möglicherweise missbräuchlich benutzt wurde.
Zu Absatz 4
Geregelt werden Einzelheiten der Zuordnung von Daten zu einem bestehenden Datensatz bei Datenübermittlung ohne Direkteingabe. Erfolgt die Datenübermittlung nicht durch Direkteingabe, kommt es für die Zuordnung zu einem bereits bestehenden Datensatz entscheidend auf die Visa-Warndateinummer an. Ist sie nicht bekannt, sind von den in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen alle verfügbaren Grundpersonalien anzugeben, damit festgestellt werden kann, ob bereits ein Datensatz besteht. Anders als die Staatsanwaltschaften, die nicht zum Abruf von Daten aus der Visa-Warndatei berechtigt sind und daher auch zur Überprüfung der Personenidentität keine Daten erhalten sollen, die von anderen Stellen eingespeichert wurden, verfügen diese Stellen letztlich über die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, zwei Datensätze aufgrund der Grundpersonalien (Daten zur Organisation) dahingehend zu überprüfen, ob sie zu einer Person (oder Organisation) gehören.
Auch bei der Berichtigung oder der Ergänzung eines in der Datei bereits vorhandenen Datensatzes durch das Bundesverwaltungsamt ist die richtige Zuordnung der zu übermittelnden Daten oberstes Gebot, um die Zuverlässigkeit der Datei nicht in Frage zu stellen. Deshalb hat die übermittelnde Stelle auch hier, wenn irgend möglich, mit den neuen Daten zugleich die Visa-Warndateinummer an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Bestehen Zweifel an der Identität, so sind diese nach dem in § 9 des Visa-Warndateigesetzes vorgesehenen Verfahren zur Identitätsfeststellung aus den bereits genannten Gründen unbedingt auszuräumen.
Zu Absatz 5
Um Mehrfacherfassungen so weit wie möglich auszuschließen, muss das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch die in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen programmtechnische Vorkehrungen treffen. Diese sollen sicherstellen, dass die Speicherung eines neuen Datensatzes, bei dem die Grundpersonalien nicht oder nur geringfügig von den Grundpersonalien abweichen, die in einem bereits gespeicherten Datensatz vorhanden sind, nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle zuvor entschieden hat, dass keine Personenidentität vorliegt, und einen entsprechenden Hinweis speichert.
Zu Absatz 6
Entsprechend den Ausführungen zu Absatz 4 gehören die Staatsanwaltschaften, anders als die Stellen nach § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateigesetzes, die nach § 6 und 7 des Visa-Warndateigesetzes Daten aus der Visa-Warndatei auch abrufen dürfen und daher auch berechtigt sind, Daten aus der Visa-Warndatei zur Vermeidung von Mehrfachspeicherung zu erhalten, nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen. Sie haben daher auch keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Daten zu Verurteilungen, die an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, zu einer Person gehören, die bereits in der Visa-Warndatei - u.U. mit einem anderen Warnsachverhalt als einer Verurteilung - gespeichert ist. Die programmtechnischen Vorkehrungen des Bundesverwaltungsamtes müssen daher berücksichtigen, dass eine Speicherung der Daten, die durch die Staatsanwaltschaften übermittelt werden, ohne weitergehende Prüfung der Personenidentität seitens der Staatsanwaltschaften erfolgt.
Zu § 6
Zu Absatz 1
In der Praxis gibt es Fälle, in denen der Einlader nach Abgabe der Einladung erklärt, dass er aufgrund von bestimmten Umständen befürchtet, dass die Einladung missbraucht wird. In anderen Fällen hat der Einlader schon Kenntnis von einem erfolgten Missbrauch erhalten. In diesen Fällen sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, die für sie möglicherweise negativen Folgen des befürchteten oder weiteren Missbrauchs zu verhindern. Es dürfen daher Daten gespeichert werden, die bereits rechtsmissbräuchlich ohne Kenntnis der rechtmäßigen Dateninhaber durch Dritte genutzt werden oder nach Auffassung des Betroffenen künftig genutzt werden könnten. Dabei wird der Betroffene überwiegend dadurch Kenntnis von einem etwaigen Missbrauch erhalten, dass er von der Auslandsvertretung im Rahmen der Prüfung des Visumantrags kontaktiert wird. Weist er dann die Auslandsvertretung darauf hin, dass die Einladung nicht von ihm stammt oder zwischenzeitlich widerrufen wurde, wird diese einen Antrag des Betroffenen auf Speicherung entsprechender Warndaten sowie dessen Einwilligung einholen, um auf diese Weise die künftige oder weitere missbräuchliche Verwendung der Einladung zu verhindern. Hinsichtlich des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Zu den Wirksamkeitsanforderungen zählen vorherige Information, Schriftform und Hinweis auf das Widerrufsrecht.
Gleiches gilt, wenn der Betroffene sich an eine Ausländerbehörde wendet, z.B. wenn ihm die jeweils zuständige Auslandsvertretung nicht bekannt ist oder weil er gegenüber der Ausländerbehörde ursprünglich die Verpflichtungserklärung abgegeben hat.
Zu den Absätzen 2 bis 4
Die in § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen sind zuständig zur Überprüfung der Voraussetzungen und Übermittlung der Daten, einschließlich eines Erläuterungstextes, an das Bundesverwaltungsamt.
Zu Absatz 5
Wird die gegenüber einer der in § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen erfolgte Einwilligung widerrufen, sind die betreffenden Daten aus der Visa-Warndatei zu löschen. Dasselbe gilt, wenn der Antrag zurückgenommen wird.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Speicherung von Warndaten auf freiwilliger Basis für die Organisation. Dabei geht es um eine Organisation, die befürchtet, dass eine - ihr vermutlich unbekannte Person - unter ihrem Namen im Visumverfahren aufgetreten ist oder auftreten wird. In diesem Fall wird für die Organisation ein Datensatz mit eigener Visa-Warndateinummer angelegt. Antrag und Einwilligung sind von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person einzuholen, zu der selbst kein Warndatensatz gespeichert werden muss.
Zu § 7
Zu Absatz 1
Die Pflicht jeder öffentlichen Stelle, vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist, knüpft an die Regelung des § 8 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes an. Da das Bundesverwaltungsamt in der Regel nicht beurteilen kann, ob die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, obliegt es der ersuchenden Stelle, sich vor dem Übermittlungsersuchen darüber Gewissheit zu verschaffen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt, in welcher Art Übermittlungsersuchen erfolgen können. Die Nutzung technischer Einrichtungen der Datenverarbeitung (automatisierte Verfahren) erfordert bestimmte technische Voraussetzungen und Sicherheitsvorkehrungen. Aus diesem Grunde sind die Anmeldung und die Zulassung solcher Einrichtungen durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält nähere Regelungen zur Angabe des Verwendungszwecks. Dieser besteht grundsätzlich aus der Aufgabenbezeichnung und dem Geschäftszeichen des Verfahrens. Die Aufgabenbezeichnung steuert den Umfang der Datenübermittlung für die einzelnen öffentlichen Stellen. Die in Nummer 5 verwendete Aufgabenbezeichnung "Datenpflege" umschreibt dabei lediglich die in § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelte Befugnis der in § 4 Nummer 1 bis 4 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen, Daten auch zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit und Aktualität von Daten aus der Visa-Warndatei abzurufen. Dabei erhalten die Staatsanwaltschaften, die im Übrigen selbst nicht abrufberechtigt sind, nur solche Daten, die sie selbst in die Visa-Warndatei eingestellt haben. Die Angabe des Geschäftszeichens legt die Verwendung für ein konkretes Verfahren fest und ermöglicht zugleich eine bessere datenschutzrechtliche Kontrolle.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift bestimmt den Begriff der "ähnlichen Personen", deren Daten das Bundesverwaltungsamt zur Identitätsprüfung übermittelt.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Durch den Verweis auf die Spalten A und D der Anlage zur Verordnung wird der Umfang der personenbezogenen Daten erläutert, die an die ersuchenden Stellen übermittelt und innerhalb des Bundesverwaltungsamtes weitergegeben werden dürfen.
Zu Absatz 2
Unabhängig von den Verpflichtungen der ersuchenden Stelle muss das Bundesverwaltungsamt das Mögliche dazu beitragen, dass Datenübermittlungen rechtmäßig erfolgen.
Zu Absatz 3
Durch den Verweis auf § 4 Absatz 3 und 4 der Verordnung wird geregelt, dass die Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt denselben technischen Anforderungen unterliegt wie die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren eröffnet weitreichende informationstechnische Möglichkeiten. Sie berührt damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht in besonderem Maße.
§ 9 des Visa-Warndateigesetzes enthält deshalb eine abschließende Aufzählung derjenigen öffentlichen Stellen, die für eine Zulassung zu diesem Verfahren überhaupt infrage kommen und setzt dieser Art der Datenübermittlung enge Grenzen. Vor einer Zulassung hat das Bundesverwaltungsamt sorgsam zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen vorliegen. Dem dient die hier vorgesehene Antragstellung und Begründung in schriftlicher Form und die Berechtigung des Bundesverwaltungsamtes, vom Antragsteller Nachweise zu verlangen. Das Bundesverwaltungsamt muss bei seiner Entscheidung stets auch schutzwürdige Belange der Betroffenen berücksichtigen, wobei allerdings besonders gelagerte Einzelfälle nicht allein maßgebend sein können.
Zu Absatz 2
Um Datensicherung und Datenschutz zu gewährleisten, muss die öffentliche Stelle, die die Zulassung beantragt, zunächst die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Erst wenn dem Bundesverwaltungsamt die schriftliche Mitteilung vorliegt, dass diese Maßnahmen getroffen worden sind, erfolgt die Zulassung. Das Bundesverwaltungsamt ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich getroffen worden sind.
Zu Absatz 3
Das Bundesverwaltungsamt, aber auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit müssen stets einen Überblick haben, welche öffentlichen Stellen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen sind, wie viele Benutzerarbeitsplätze an welchem Ort dafür zur Verfügung stehen und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind. Dem dient die Aufnahme der entsprechenden Angaben in das Verzeichnis, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Zu Absatz 4
Um den Wirkbetrieb der Visa-Warndatei ab dem 1. Juni 2013 sicherzustellen, ist es erforderlich, das zeitaufwändige Zulassungsverfahren mit Hilfe einer Fiktion zu beschleunigen. Daher gilt die Zulassung vorläufig bis zum Abschluss des regulären Prüfverfahrens für diejenigen Stellen als erteilt, die bereits für das automatisierte Verfahren nach § 22 des AZR-Gesetzes zugelassen worden sind und die Zulassung für das automatisierte Verfahren in der Visa-Warndatei vor dem 1. Juni 2013 beantragt haben.
Zu § 10
Zu den Absätzen 1 und 2
Jeder, dessen Daten in der Datei gespeichert sind, hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person in die Datei aufgenommenen Daten zu erhalten. Anders als nach dem Bundeszentralregistergesetz ist auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Antragstellung zulässig. Dem Betroffenen muss auf Verlangen auch mitgeteilt werden, woher die Daten stammen und an wen das Bundesverwaltungsamt Daten übermittelt hat. Diese Auskunft ist jedoch nur so lange möglich, wie Aufzeichnungen bezüglich der Datenübermittlungen vorhanden sind.
Der Antrag auf Auskunft bedarf der Schriftform. Diese Vorgabe, die insbesondere eine Klarstellungs- und Beweisfunktion erfüllt, hat sich beim Ausländerzentralregister (AZR), das ähnlich sensible Daten enthält, bewährt. Die Zulassung einfacherer Formen wie z.B. E-Mail oder Telefax würde eine Identitätsprüfung wesentlich erschweren. Sie würde zudem eine Häufung von Anträgen erwarten lassen, die weder beim Bundesverwaltungsamt noch bei den übrigen Stellen, die in die anschließende Prüfung der Identität des Antragstellers einzubeziehen wären, mit zumutbarem Aufwand bewältigt werden könnte. Der Antrag bedarf jedoch keiner Begründung, da ein begründetes Interesse an der Auskunft unterstellt wird. Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Auskunft an den Betroffenen nur erteilt wird, wenn dieser seine Identität nachweist. Der Vertreter muss daneben noch seine Vertretungsmacht nachweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass die Daten in falsche Hände gelangen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift stellt sicher, dass das Bundesverwaltungsamt die Entscheidung, ob die Auskunft unterbleiben muss, im Einvernehmen mit der Stelle trifft, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat.
Zu Absatz 4
Der Antrag des Betroffenen auf Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat aus Gründen der Klarheit in Form eines Antrags an das Bundesverwaltungsamt - entsprechend der Regelung zum AZR - schriftlich zu erfolgen. Der Betroffene erhält nach § 12 Absatz 4 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes eine Mitteilung vom BfDI, die ggf. Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulässt. Da diese Daten ebenfalls sensibel sein könnten, besteht ein mit dem Erstantrag vergleichbares Missbrauchspotential.
Zu Absatz 5
Es wird klargestellt, dass die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung für betroffene Organisationen entsprechend gelten.
Zu § 11
Das Bundesverwaltungsamt hat aus Gründen des Datenschutzes bei jeder Datenübermittlung Aufzeichnungen zu fertigen, soweit es sich um Daten der Visa-Warndatei handelt. Die bei der automatisierten Datenverarbeitung mögliche Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsverfahrens stellt eine lückenlose Aufzeichnung der Eingaben und Abrufe sowie entsprechender Versuche sicher.
Zu § 12
Zu Absatz 1
Die Löschung von Warndaten unterbleibt, wenn die für die Richtigkeit und Aktivität der Daten verantwortliche Stelle das Bundesverwaltungsamt davon unterrichtet, dass durch eine Löschung der Daten schutzwürdige Interessen eines Betroffenen oder einer Organisation beeinträchtigt würden.
Zu Absatz 2
Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit von Daten, die in der Datei gespeichert sind, obliegt es ihm, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer Klärung beizutragen. Auch hier dient das - entsprechend der Regelung zum AZR - aufgestellte Schriftformerfordernis der Prüfung der Identität des Betroffenen.
Zu Absatz 3
Nur wenn das Bundesverwaltungsamt weder von der Richtigkeit noch von der Unrichtigkeit der in der Datei gespeicherten Daten überzeugt ist, sind die Daten zu sperren. Allerdings gelten die vom Betroffenen behaupteten Personalien als richtig, soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Es wird in Kauf genommen, dass die aufgrund von Behauptungen des Betroffenen gespeicherten Personalien möglicherweise unrichtig sind, um nicht die Funktionsfähigkeit der Visa-Warndatei durch Sperrung des gesamten Datensatzes infrage zu stellen. Die Sperrung erstreckt sich somit nicht auf die Personalien. Diese Daten dürfen an die ersuchende Stelle übermittelt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung vorliegen.
Geht das Übermittlungsersuchen darüber hinaus, weist das Bundesverwaltungsamt auf den Sperrvermerk hin. Das Schutzinteresse des Betroffenen ist hier nur darauf gerichtet, dass keine nach seiner Auffassung unrichtigen Daten übermittelt werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2326:
Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Verwaltung | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit der Verordnung werden nähere Einzelheiten zu den Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei geregelt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt bindende Maßstäbe für ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe fest, um einen einheitlichen Vollzug durch die Auslandsvertretungen und die Bundesländer, die das VisaWarndateigesetz vollziehen, zu gewährleisten. Zudem wird hier der Umgang mit der Visa-Warndatei und den dort gespeicherten Daten erläutert.
Die Wirtschaft ist von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Nach Angaben des Ressorts verursacht das Regelungsvorhaben über die im Entwurf des "Gesetzes zur Einrichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes" ermittelten Kosten hinaus keine Änderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin