A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) ist zum 1. Juli 2011 umzusetzen. Mit ihr wird die bisherige OGAW-Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 abgelöst.
Ziel der umzusetzenden Richtlinie ist es, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen. Gleichzeitig sollen jedoch auch wichtige Belange des Anlegerschutzes verbessert werden. Unter Anpassung an die geänderten europäischen Vorgaben soll der Investmentfondsstandort Deutschland daher erneut durch die Modernisierung des Aufsichts- und Regulierungsrahmens gestärkt werden.
B. Lösung
Die neue OGAW-Richtlinie (sog. OGAW-IV-Richtlinie) wird durch entsprechende Änderungen des Investmentgesetzes und Investmentsteuergesetzes umgesetzt. Zugleich werden weitere Vorschriften des Investmentgesetzes überarbeitet und angepasst mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu stärken und die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu steigern. Die wesentlichen Neuerungen aus der Umsetzung der OGAW-IV-Richtlinie sind:
- - Einführung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung durch Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften,
- - Erleichterung von grenzüberschreitenden Fondsverschmelzungen,
- - Einführung von "Master-Feeder-Strukturen",
- - Einführung der "Wesentlichen Anlegerinformationen",
- - Vereinfachung des Anzeigeverfahrens, das OGAW-konforme Investmentvermögen vor dem grenzüberschreitenden Vertrieb zu durchlaufen haben,
- - Verbesserung der Zusammenarbeit der für die Zulassung und Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Fonds zuständigen Behörden.
Ferner dient das Gesetz der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds; bestehende Hemmschwellen für die Auflage dieses Fondstyps in Deutschland werden abgebaut. Zusätzlich wird - unabhängig von den Änderungen aufgrund der OGAW IV-Richtlinie - das Kapitalertragsteuerverfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen geändert, um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen auf das Steueraufkommen sind mit den Regelungen nicht verbunden.
2. Vollzugsaufwand
Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht weder beim Bund noch bei Ländern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird sich voraussichtlich ein Personalmehrbedarf ergeben, da gerade zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung und der dabei erforderlichen Abstimmungen der beteiligten Aufsichtsbehörden sowie bei Fondsverschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen sowie bei der Einrichtung von Schlichtungsstellen für den reibungslosen Ablauf ein Mehr an Verwaltungsaufwand notwendig sein dürfte. Andererseits sollte gerade die Vereinfachung des Anzeigeverfahrens zu einer Reduzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands bei der BaFin führen.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz über die Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind insbesondere vor dem Hintergrund der durch dieses Gesetz zu erwartenden Steigerung der Effizienz des Investmentfondsgeschäfts nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG werden 54 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende geändert. Damit entstehen Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 3.290.651 Euro. Die Kostenermittlung erfolgte anhand der Zeitwerttabelle des Statistischen Bundesamtes und gibt daher nur eine grobe Schätzung wieder. Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten Informationspflichten. Die Änderung bzw. Einführung der Informationspflichten beruht dabei grundsätzlich auf einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie). Andere Grundlagen finden sich in den jeweiligen Begründungen.
Für die Verwaltung führt die Gesetzesänderung zwölf neue Informationspflichten ein, sieben werden geändert. Für Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Durch die Verlagerung des Kapitalertragsteuereinbehalts für Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien inländischer Unternehmen von der Hausbank dieser Unternehmen auf die depotverwahrenden Banken (bei Investmenterträgen erfolgt eine Verlagerung von der Investmentgesellschaft auf die depotverwahrenden Banken) werden grundsätzlich keine Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt, aufgehoben oder betragsmäßig verändert. Die zwischen den Instituten zu übermittelnden Informationen unterscheiden sich nicht von den auch bisher zu übermittelten Informationen, zudem bleibt auch die Anzahl der Fälle, bei denen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, unverändert.
Durch die gesonderte nach Ländern unterteilte Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung gemäß § 45a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Kapitalertragsteueranmeldung der auszahlenden Stelle wird eine bestehende Informationspflicht verändert. Investmentfonds sind von der Veränderung nicht betroffen. Die mit der Veränderung verbundenen einmaligen Kosten der Programmierung bei den Rechenzentren dürften einen Betrag von 3 Mio. Euro nicht übersteigen. Die laufenden Übermittlungskosten verändern sich dadurch nicht.
Durch die Änderung von § 10 Absatz 2 Satz 2 REIT-Gesetz können Vor-REITS die Frist für die Aufnahme der Börsennotierung künftig zweimal auf Antrag bei der BaFin um jeweils 1 Jahr verlängern lassen. Eine Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Kosten aus Informationspflichten ist wegen der nur einstelligen Zahl an Vor-REITS und der Ungewissheit, ob und wieviele Anträge gestellt werden, entbehrlich.
Durch die Änderung der Regelung zur Grunderwerbsteuerbefreiung in § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) müssen künftig auch die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmenden Personengesellschaften Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerbsvorgang eintreten, nach § 19 Absatz 2 Nummer 4a GrEStG anzeigen. Eine Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Kosten aus Informationspflichten ist wegen der auf Basis vergleichbarer Meldepflichten nach der Grunderwerbsteuerstatistik 2007 eingeschätzten marginalen Erhöhung der jährlichen Fallzahl und des äußerst geringen Aufwands je Fall entbehrlich.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis April 2011 abschließen zu können und damit die Richtlinienkonformität dieser Fonds zu gewährleisten.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- - der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32),
- - der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) und - der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16).
Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".
- b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften". - c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Meldungen an die Europäische Kommission".
- d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung".
- e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen § 40b Verschmelzungsplan
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
§ 40d Verschmelzungsinformationen
§ 40e Rechte der Anleger
§ 40f Kosten der Verschmelzung
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung". - f) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". - g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts".
- h) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank § 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45eAbwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds". - i) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
" § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen".
- j) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe angefügt:
" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds".
- k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort "Verkaufsprospekte" durch das Wort "Verkaufsprospekt" ersetzt.
- l) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
" § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen".
- m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften".
- n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
" § 103 Ausgabe der Aktien".
- o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
" § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten".
- p) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
" § 123 Maßgebliche Sprachfassung".
- q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
" § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen".
- r) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:
" § 129 Veröffentlichungspflichten".
- s) Nach § 129 werden die Angaben zum Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
§ 134 (weggefallen)". - t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren".
- u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe angefügt:
" § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5".
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1" durch die Wörter "Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2" ersetzt.
- b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- "2. die Aufsicht über inländische Investmentgesellschaften, die Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Investmentvermögen ausgeben,
- 3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie
- 4. die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen."
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörter "inländische Investmentvermögen" die Wörter "in Vertragsform" eingefügt.
- c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,".
- d) In Absatz 5 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "inländische Unternehmen" ersetzt.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung besteht."
- f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen."
- g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen."
- h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an einem EU-Investmentvermögen, die von einer EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden."
- i) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. ein ausländischer Masterfonds ausschließlich Anteile an einen oder mehrere inländische Feederfonds ausgibt."
- j) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
- (17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermögen zugelassen wurde.
- (18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft
- 1. eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
- 2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen oder Aktien einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft zu vertreiben."
- k) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
- (21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
- (22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind."
- l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden angefügt:
- (25) Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens
- 1. durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
- 2. durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Neugründung) jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen. Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
- (26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken besonderer Art, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
- (27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
- (28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben."
- (25) Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens
4. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
- (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Richtlinie 2009/65/EG zu genügen, oder
- 2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder
- 3. einer der in § 2c Absatz 1 b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt. § 2c Absatz 1 b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- (4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- (5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben."
- d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "hat dies der Bundesanstalt" die Wörter "unverzüglich schriftlich" eingefügt.
- e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft"," das Wort ""Investmentvermögen"" und ein Komma eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "EU-Investmentgesellschaften" ersetzt.
6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Investmentfonds" durch das Wort "Sondervermögens" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" ein Komma und die Wörter "die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten von ausländischen Investmentgesellschaften, die keine EU-Investmentgesellschaften sind," eingefügt.
- bb) Die folgende Sätze werden angefügt:
"Dabei kann die Bundesanstalt insbesondere
- 1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie
- 2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen9treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1 wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntmachen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen."
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes unterliegt" die Wörter "oder ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 vorliegt" eingefügt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen" ersetzt.
9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Verwaltung von Investmentvermögen" die Wörter "(kollektive Vermögensverwaltung)" eingefügt.
- b) Nummer 5 wird aufgehoben.
- c) In Nummer 6a wird nach den Wörtern "Beendigung der Verwaltung von" das Wort "Anteilen" durch das Wort "Vermögen" ersetzt und werden jeweils nach dem Wort "Anleger" die Wörter "und Kunden" eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "inländischen" gestrichen und nach dem Wort "Anleger" die Wörter "oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Depotbank" die Wörter "und ausschließlich im Interesse der Anleger beziehungsweise der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anleger" ein Komma und die Wörter "der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anleger" die Wörter "und der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen
- 1. der Gesellschaft und den Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,
- 2. verschiedenen Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,
- 3. einem Anleger, Aktionär einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden und einem Investmentvermögen oder
- 4. zwei Investmentvermögen möglichst gering ist."
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Sondervermögens" durch das Wort "Investmentvermögens" und das Wort "Transaktionskosten" durch die Wörter "unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
- (3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können.
- (3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen."
- e) In Absatz 4 wird das Wort "Anlegers" durch das Wort "Kunden" und das Wort "Anleger" durch das Wort "Kunde" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
- 1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechen,
- 2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erforderlich sind,
- 3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlagegesellschaft zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten, und
- 4. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
11. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "nach" das Wort "Herkunft," eingefügt und werden die Wörter "und Abschlusszeitpunkt" durch die Wörter ", Abschlusszeitpunkt und -ort" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:
- "7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung,
- 8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten Investmentvermögen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, insbesondere falls die Kapitalanlagegesellschaft EU-Investmentvermögen verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von ihr verwalteten Investmentvermögens müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens einzureichen, und
- 9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten Investmentvermögen und Kunden, ihren
Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nachkommt."
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
- (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,
- 3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
- 4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden.
Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind.
- (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.
- (4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und
- 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten.
Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
- (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist."
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
- (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszuüben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlagegesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Unterlagen zu übermitteln:
- 1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG, und
- 2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.
Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-Investmentvermögen der gleichen Art in diesem Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
- (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapitalanlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unmittelbar mitzuteilen.
- (3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmestaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
- (4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 nicht anzuwenden."
15. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften".
- b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
- 1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
- 2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht übermittelt haben,
eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.
Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Investmentvermögens im Inland öffentlich zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.
- (1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
- (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
- (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
- (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a, § 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31 a, 31 b, 31 d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" durch das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter "und § 13a Absatz 4" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt.
- d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" durch die Wörter "EU-Verwaltungsgesellschaft" und die Wörter "die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprüfen" durch die Wörter "die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt wurden," ersetzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
- (1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von EU-Investmentvermögen diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
- 1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne der Artikel 23 oder 33 der Richtlinie 2009/65/EG und
- 2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.
Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. § 43 bleibt unberührt.
- (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.
- (3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Informationen zu aktualisieren und die Bundesanstalt über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrichten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmittelbar mitzuteilen.
- (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen, wenn
- 1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht,
- 2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von richtlinienkonformen Sondervermögen erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder
- 3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
- (5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesellschaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" tritt."
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Meldungen an die Europäische Kommission
- (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich
- 1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;
- 2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;
- 3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;
- 4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutenden Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;
- 5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.
Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.
- (2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt."
18. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "ihrer Anleger" die Wörter "und Kunden" eingefügt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "den Verkaufsprospekten nach § 42" durch die Wörter "dem Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1" ersetzt.
- c) In Absatz 5 wird das Wort "erfolgten" durch das Wort "bestehenden" ersetzt.
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "zwingend" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4" durch die Wörter "Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist."
- b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen getroffene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinienkonformes Sondervermögen, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft abzugeben."
- c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden angefügt:
- (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese den zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
- (6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Mit Einverständnis der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahmestaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.
- (7) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort oder Ermittlung ersucht,
- 1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermittlung selbst durch,
- 2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen oder
- 3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen.
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.
- (8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Absatz 1, um Überprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2 nur verweigern, wenn
- 1. hierdurch die die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
- 2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
- (9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzt worden ist, hiervon unterrichten.
- (10) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16)."
22. In § 19b wird jeweils das Wort "Anleger" durch das Wort "Kunden" ersetzt.
22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist."
24. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung"
- b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein."
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Depotbank" die Wörter "für inländische Investmentvermögen" eingefügt.
- d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
- (2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
- (2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.
- (2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. Die Vereinbarung muss die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des Investmentvermögens. Die Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden."
- e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 6" durch die Angabe " § 20 Absatz 2b" ersetzt.
- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.
- (4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes*) oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann."
26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "vorbehaltlich § 40 Satz 1" durch die Wörter "vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4" eingefügt.
27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
*) redaktioneller Hinweis: Diese Regelung berücksichtigt bereits die Änderung der §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes durch Artikel 2 Nummer 10 und 11 des Regierungsentwurfs für ein Restrukturierungsgesetz.
- (1) Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:
- 1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,
- 2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,
- 3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder
- 4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.
- (2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, übertragen werden."
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Abschlussprüfer vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
- 1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
- 2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,
- 3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,
- 4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,
- 5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie
- 6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch den Abschlussprüfer.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
29. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Richtlinie 085/611/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Angabe "EU-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Rechte" durch das Wort "Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "gewähren gleiche Rechte" durch die Wörter "haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "müssen" durch die Wörter "dürfen nur" ersetzt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- 1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen dargelegt sind,
- 2. Merkmale des Auftrags,
- 3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
- 4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind."
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "in den Verkaufsprospekten" durch die Wörter "im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen."
33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten."
34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:
" § 40 Genehmigung der Verschmelzung
- (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt. Der Genehmigung der Bundesanstalt bedarf ferner die Verschmelzung eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung). Die Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen, InfrastrukturSondervermögen und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen ist nur zulässig, soweit die Anlagegrundsätze nach den Vertragsbedingungen der zu verschmelzenden Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen.
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,
- 2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 für die Anleger des übernehmenden EU-Investmentvermögens,
- 3. eine Erklärung der Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und
- 4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden oder EU-Investmentvermögens zu der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.
- (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.
- (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.
- (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn
- 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht,
- 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in denen für das übertragende richtlinienkonforme Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,
- 3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens erhalten hat, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist, und
- 4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ein Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu gegründeten EU-Investmentvermögens durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-Investmentgesellschaft des neu gegründeten EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt eingereicht wurde.
- (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.
- (7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
- (1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen.
- (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.
§ 40b Verschmelzungsplan
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,
- 2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
- 3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens,
- 4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
- 7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
- 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens.
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
- (1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen.
- (2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
- 1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden sind, beachtet wurden,
- 2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und
- 3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde.
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 40d Verschmelzungsinformationen
- (1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.
- (2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.
- (3) Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:
- 1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
- 2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,
- 3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
- 4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
- 5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Bekanntmachung nach Satz 4 als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Verschmelzungsinformationen mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind; im Zweifel hat die Kapitalanlagegesellschaft den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
- (4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-Investmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Übersetzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben.
§ 40e Rechte der Anleger
- (1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
- 1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder
- 2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens mit ähnlicher Anlagepolitik, die von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet werden.
Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Bei Verschmelzung eines Immobilien- Sondervermögens, Gemischten Sondervermögens oder Infrastruktur-Sondervermögens bestehen diese Rechte erst nach Ablauf der Haltefristen gemäß § 80c Absatz 3 und 4.
- (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
§ 40f Kosten der Verschmelzung
- Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
- (1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern
- 1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,
- 2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
- 3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und
- 4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
- (2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögen liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.
- (3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.
- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.
- (5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
- (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
- 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
- 2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwertes des übertragenden Sondervermögens, und
- 3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
- (2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
- 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
- 2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Anteilwerts an dem übertragenden Sondervermögen, und
- 3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
- (3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben."
35. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "im vereinfachten Verkaufsprospekt" durch die Wörter "in den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des Kalender-Vorjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung "laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen."
- c) In Absatz 2a wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Vertragsbedingungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "ausführlichen und im vereinfachten" gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "ausführlichen und vereinfachten" gestrichen.
- e) In Absatz 5 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "ausführliche" gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen" durch das Wort "Im" ersetzt.
- g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten."
36. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt" durch die Wörter "Verkaufsprospekt als auch die wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen und in Nummer 8 das Wort "Rechte" durch das Wort "Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
- dd) In Satz 4 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
- 1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt,
- 2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds identisch sind oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, und eine Beschreibung der gemäß § 63a getätigten Anlagen,
- 3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist,
- 4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Absatz 1 Satz 3,
- 5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,
- 6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die auf Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds durch den Feederfonds zu zahlen sind, sowie der gesamten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds, und
- 7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds."
- (1a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
- d) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2c ersetzt:
- (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen Angaben zu den folgenden wesentlichen Elementen des Sondervermögens enthalten:
- 1. Identität des Sondervermögens,
- 2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik,
- 3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
- 4. Kosten und Gebühren,
- 5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien, und
- 6. Praktische Informationen und Querverweise.
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. Die wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für den Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Für die richtlinienkonformen Sondervermögen bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
- (2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine graphischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
- 1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können, und
- 2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 81.
- (2b) Für die Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und die Dach Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben; im Fall von Dach Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
- 1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116;
- 2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt "Risiko- und Ertragsprofil" zusätzlich der Warnhinweis nach § 117 Absatz 2 Satz 1;
- 3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt "Praktische Informationen" zusätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch der Name des Prime Brokers;
- 4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;
- 5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Nummer 4.
- (2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern."
- (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen Angaben zu den folgenden wesentlichen Elementen des Sondervermögens enthalten:
- e) In Absatz 3 werden die Wörter "müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt" durch die Wörter "muss der Verkaufsprospekt" ersetzt.
- f) In Absatz 4 werden die Wörter "müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt" durch die Wörter "muss der Verkaufsprospekt" ersetzt.
- g) In Absatz 5 werden die Wörter "ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt" durch die Wörter "Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie deren Änderungen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Investmentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."
37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
- (1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
- (2) Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt als angemessen im Sinne des Absatzes 1, wenn der Anleger für die Übermittlung von Informationen oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen eine EMail-Adresse angegeben und sich mit der elektronischen Übermittlung von Informationen einverstanden erklärt hat.
- (3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln. Die depotführende Stelle kann von der Kapitalanlagegesellschaft Ersatz für ihre Aufwendungen sowie die übliche Vergütung verlangen."
38. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
- bb) In Satz 9 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
- 1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder
- 2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens mit ähnlicher Anlagepolitik, die von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet werden.
Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden. Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern die Rechte nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden sind. Die Änderung der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen und Mitarbeiterbeteilungs-Sondervermögen ist nur zulässig, soweit die Anlagegrundsätze nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nach Änderung der Vertragsbedingungen nicht wesentlich voneinander abweichen oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten werden kann."
- (3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "neben der Bezeichnung des Sondervermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- bb) In Nummer 10 werden die Wörter ", sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenlegung." durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. wenn es sich bei dem Sondervermögen um einen Feederfonds handelt, die Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds angelegt werden."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen" gestrichen.
- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Anleger sind zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 über die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. Die Unterrichtung gilt drei Tage nach der Bekanntmachung nach Satz 1 als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Unterrichtung mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Kapitalanlagegesellschaft den Zugang der Unterrichtung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
- cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ", falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird" gestrichen.
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt."
39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
40. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Jahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich ist."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen" die Wörter "oder ein inländisches Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen verschmolzen" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder der Investmentgesellschaft des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens" eingefügt.
- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht."
- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Investmentgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen."
- f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Auflösungsberichte" durch die Wörter "Auflösungs- und Abwicklungsberichte" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "und 4a" eingefügt.
41. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts".
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Auflösungsbericht" durch die Wörter "Auflösungs- und der Abwicklungsbericht" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."
- d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Verkaufsprospekt" die Wörter "und in den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
- (1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt.
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von Feederfonds und Masterfonds,
- 2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feederfonds und Masterfonds,
- 3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,
- 4. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Depotbanken beauftragt wurden, die Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b Absatz 2,
- 5. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die Abschlussprüfervereinbarung, und
- 6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anleger nach § 45g Absatz 1.
Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
- (3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,
- 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und
- 3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.
- (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
- (5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
- (1) Die Investmentgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Investmentgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
- (2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depotbankenvereinbarung).
- (3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44 Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Investmentgesellschaft des Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.
- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind,
- 1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,
- 2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds,
- 3. der Depotbank des Feederfonds und
- 4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
- (5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anbieten.
- (6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feederfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erforderlich sind. Die Depotbank eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Investmentgesellschaft des Feederfonds und die Depotbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. Weder die Depotbank des Masterfonds noch die Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
- (1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede
- 1. Entscheidung,
- 2. Maßnahme,
- 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
- 4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
- (2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
- 1. Entscheidung,
- 2. Maßnahme,
- 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
- 4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
- (3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
- (1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds und die Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
- (2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
- 1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:
- a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens,
- b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden sollen,
- c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
- d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2,
- 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist:
- a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen,
- b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
- 1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:
- (3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu erfüllen.
- (5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
- 1. als Barzahlung, oder
- 2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen.
Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
- (1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.
- (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
- 1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, soweit der Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus einer Spaltung hervorgeht,
- 2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird, soweit der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unterscheidet,
- 3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird, oder
- 4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.
- (3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
- 1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1:
- a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen, und
- b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen;
- 2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3:
- a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,
- b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und
- c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
- 3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4:
- a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen und
- b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
- 1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1:
- (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn die alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
- (5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g zu ergreifen.
- (6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können.
- (8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
- 1. als Barzahlung, oder
- 2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.
Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
- (1) Werden die Vertragsbedingungen eines Sondervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
- 1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,
- 2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
- 3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und
- 4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstandenen sind.
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
- (2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen ausländischen Feederfonds umgewandelt oder ändert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die den ausländischen Feederfonds verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.
- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.
- (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Sondervermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig."
43. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "EG-Investmentanteile" durch die Wörter "EU-Investmentanteile" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten."
44. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotential eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotentials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
- 1. dem tatsächlichen Marktrisikopotential des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds, oder
- 2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotential des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds."
- (2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotential eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotentials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotentials einzubeziehen sind,".
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "einschließlich deren Anlagegrenzen," gestrichen.
- cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,".
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem Wort "zugelassen" das Wort "sind" eingefügt, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 60) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden nach dem Wort "erfüllt," die Wörter "zum Handel zugelassen" eingefügt.
46. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes" durch die Wörter "konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "oder Verpfändung von Wertpapieren" die Wörter "oder Geldmarktinstrumenten" eingefügt.
- bb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt:
"die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 erfolgen."
- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden."
- dd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Erträge aus" die Wörter "der Anlage der" eingefügt.
47. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
48. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird."
- b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind" und das Komma gestrichen.
- c) In Absatz 7 werden die Wörter "Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes" durch die Wörter "Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören," ersetzt.
49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:
" § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen".
50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
- 1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und
- 2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.
§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern "seit Errichtung eines Sondervermögens" die Wörter "sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen" eingefügt.
52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
53. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
54. § 90e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
55. § 90h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "des § 2 Abs. 4 Nr. 7" durch die Wörter "der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter "unverbrieften Darlehensforderungen" die Wörter "einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind," eingefügt.
- c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
- (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte MikrofinanzInstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
- 1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
- 2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt und
- 3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 7 500 Euro nicht überschreitet.
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von einem örtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kontrolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten desselben Landes nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben."
- (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte MikrofinanzInstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
56. In § 90j wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
57. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 des Aktiengesetzes" durch die Angabe " § 290 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
58. § 90p wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
59. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "30 bis 86" durch die Angabe "30 bis 45, 46 bis 86" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort "und" gestrichen.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 51 Absatz 2 und 3, die §§ 59, 69 und 82 Absatz 3 unberührt bleiben, und"
- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben."
60. § 93 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Verkaufsprospekte" durch das Wort "Verkaufsprospekt" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden."
61. § 94 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen".
- b) In Satz 1 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe " § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a" ersetzt.
- c) In Satz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 2" durch die Angabe " § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
62. § 95 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen."
- b) Absatz 5a wird aufgehoben.
- c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 80 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
- (7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial- Sondervermögen verschmolzen werden." Die §§ 40 bis 40c, 40g und § 40h sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1. eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen;
- 2. eine Prüfung durch die Depotbanken gemäß § 40c Absatz 1 kann mit Zustimmung der Anleger unterbleiben;
- 3. hinsichtlich § 40g Absatz 2 ist anstelle der Zustimmung der Bundesanstalt die Zustimmung der Anleger erforderlich; § 40g Absatz 3 ist nicht anzuwenden."
- (7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial- Sondervermögen verschmolzen werden." Die §§ 40 bis 40c, 40g und § 40h sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind."
- f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden."
63. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft" eingefügt.
- c) Folgende Sätze werden angefügt:
" § 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort "richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft" tritt."
64. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate."
65. § 99 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 5 wie folgt gefasst:
"5. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";".
- bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen."
- aa) Satz 1 Nummer 5 wie folgt gefasst:
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen."
66. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
- (1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.
- (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden."
67. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung:
- 1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
- 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,
- 3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,
- 4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder
- 5. ein EU-Investmentvermögen auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.
Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden."
68. In § 101 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "oder eines Teilgesellschaftsvermögens" und nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder Anlagebedingungen" eingefügt und folgender Satz angefügt:
" § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
69. § 103 wird wie folgt geändert
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 103 Ausgabe der Aktien".
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
70. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50 000 Euro nicht unterschritten werden."
71. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden" die Angabe "(Investmentanlagevermögen)" eingefügt.
72. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestimmungen der Satzung" die Wörter "und der Anlagebedingungen" eingefügt.
73. § 111 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "ist § 1 10" durch die Wörter "sind §§ 110 und 110a" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
74. § 111a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter " § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "im Verkaufsprospekt" die Wörter "und den in den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
75. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11" durch die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt.
76. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen und nach dem Wort "Vertragsbedingungen" die Wörter "und die wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
77. § 121 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in Papierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine jeweils geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder der EU-Investmentgesellschaft zugänglich zu machen. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen."
- c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Absatz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen."
- d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
78. § 122 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
- 1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
- 2. den Halbjahresbericht,
- 3. den Verkaufsprospekt,
- 4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung,
- 5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie
- 6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
- 1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,
- 2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,
- 3. die wesentlichen Inhalte von vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie über ihre Rechte in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,
- 4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
- 5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "EG-Investmentanteile" jeweils durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Wörter "oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien" eingefügt.
- cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "elektronischen Informationsmedium" ein Semikolon und die Wörter "die Anleger sind hierüber entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten" eingefügt.
- d) In Absatz 3 wird das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
- (1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
79. § 123 wird wie folgt gefasst:
" § 123 Maßgebliche Sprachfassung
- (1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen oder auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121 Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.
- (2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung zu Grunde zu legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maßgeblich."
80. § 124 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
(1) Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. Bei schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen."
- b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und in seinem Satz 5 wird das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt."
- d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "EG-Investmentanteilen" durch das Wort "EU-Investmentanteilen" ersetzt.
81. § 127 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "ausführlichen oder vereinfachten" gestrichen
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospektes vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt."
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird aufgehoben.
82. § 128 wird wie folgt gefasst:
" § 128 Anzeigepflicht
- (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
- 1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht,
- 2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2.
Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen
- 1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,
- 2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
- 3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder
- 4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
- (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.
- (3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bundesanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
- (4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.
- (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
83. § 129 wird wie folgt gefasst:
" § 129 Veröffentlichungspflichten
- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren.
- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.
- (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklassen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen."
84. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
- (1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden.
- (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachtenden sind.
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
- (1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland erfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über welche die Zahlungen, die für die Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.
- (2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Inland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens liefern muss.
- (3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
- (1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:
- 1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
- 2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-Investmentvermögen handelt,
- 3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,
- 4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.
Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.
- (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
- (4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.
- (5) Im Fall einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
- (1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn
- 1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,
- 2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
- (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
- (3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,
- 1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;
- 2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzten Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden mitzuteilen. Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission ist unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.
- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.
- (6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt unberührt.
- (7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird."
85. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort "EG-Investmentanteile" jeweils durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt
86. § 136 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "85/611/EWG" durch die Angabe "2009/65/EG" ersetzt.
87. § 137 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort "ausführliche" gestrichen.
- bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die ausländischen Investmentanteile sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerinformationen über ausländische Investmentanteile, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu beachten. Für die wesentlichen Anlegerinformationen von ausländischen Investmentanteilen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2b und 2c zu beachten."
- c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "ausführliche" gestrichen.
88. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "gültige ausführliche Verkaufsprospekt" durch die Wörter "gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
89. In § 142 Absatz 1 wird das Wort "EG-Investmentanteilen" durch das Wort "EU-Investmentanteilen" ersetzt.
90. § 143 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1" durch die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:
"2. entgegen
- a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5,
- b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder
- c) § 12 Absatz 4 Satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt,
2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht,".
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
- ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 44 Abs. 7 Satz 1," die Wörter "oder entgegen § 44 Absatz 4a" eingefügt, nach dem Wort "Halbjahresbericht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Auflösungsbericht" die Wörter "oder einen Abwicklungsbericht" eingefügt.
- ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Halbjahresbericht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Auflösungsbericht" die Wörter "oder den Abwicklungsbericht" eingefügt.
- gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a bis 6c eingefügt:
"6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,
6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 93 Abs. 2 Satz 1" die Wörter "oder § 95 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 14 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
- bb) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 16a und 16b eingefügt:
"16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt,
16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Masterfonds anlegt,".
- cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 20a eingefügt:
"20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt,".
- dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe " § 101" die Angabe "Satz 1" und nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "oder eines Teilgesellschaftsvermögens" eingefügt.
- ee) In Nummer 27 wird die Angabe " § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a" durch die Angabe " § 133 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- ff) Nummer 28 wird neue Nummer 29 und die bisherige Nummer 29 wird neue Nummer 28.
- gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem Wort "vertreibt" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- hh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter " § 133 Abs. 1 Satz 1 oder" und die Wörter "EG-Investmentanteilen oder" gestrichen und nach dem Wort "aufnimmt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
91. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:
" § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
- (1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
- (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.
- (3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
- (4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 5b und 19 gelten entsprechend.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass
- 1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch handelt,
- 2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
- 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und
- 4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
92. § 144 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die wesentlichen Anlegerinformationen über EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen sind, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2012."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
- (4) Wird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die den Anlegern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.
- (5) Legt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländischen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.
- (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt."
93. § 145 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen spätestens zum 1. Januar 2012 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 31. Dezember 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2012 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
94. § 146 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Satzung und Anlagebedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar 2012 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und Anlagebedingungen spätestens am 31. Dezember 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2012 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Satzung und der Anlagebedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
95. Folgender § 148 wird angefügt:
" § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
- Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 18 wird die Angabe "73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG" durch die Angabe "73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG" ersetzt.
- 2. In § 2c Absatz 1a Satz 8 Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)" ersetzt.
- 3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)" durch die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)" ersetzt.
- 4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c wird das Wort "Investmentrichtlinie" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
- 5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "ein Institut," die Wörter "eine Kapitalanlagegesellschaft," und nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz" eingefügt.
6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie" durch die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie" durch die Angabe "Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch [Artikel 1 des Regierungsentwurfs für ein Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, BR-Drs. 584/10] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 79 S. 9) geändert worden ist," durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG", die Wörter "Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 085/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG" und die Wörter "Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 085/611/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.
4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Wörter "mit veränderlichem Kapital" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland" durch die Wörter "Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt.
2. § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
- a) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
- b) Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute,
- c) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,
- d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
- e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und
- f) im Inland gelegenen Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes,".
Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom [....] wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" und das Wort "nicht" gestrichen.
- b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
- 2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht."
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,".
2. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2."
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt;".
- cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;".
- aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1a bis 4" ersetzt.
3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen."
- b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
- a) das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,
- b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt."
- c) In Satz 5 werden die Wörter ", soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt," gestrichen.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu erstatten ist" die Wörter "oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist" eingefügt.
- b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 9" durch die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
- (10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
- 1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
- 2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt wird,
- 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt wird oder
- 4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."
- (10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
5. § 45a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter " ; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben." ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4" und die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter ", sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind." ersetzt.
6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen."
- b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren."
- c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "Satz 7" durch die Wörter "Satz 9" ersetzt.
7. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b eingefügt:
(16b) § 43 Absatz 1 und 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."
Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 1a" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Dach-Sondervermögen" durch das Wort "Dach-Investmentvermögen" ersetzt.
- b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
- c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort "Spezial-Sondervermögen" die Wörter "und Spezial-Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.
- d) In der Angabe zu § 17a wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebildet werden,
- a) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes verwaltet wird,
- b) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltet wird,
- c) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, und
- d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
- 2. inländische Investmentanteile in Form der Anteile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form von Aktien an der inländischen Investmentaktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d, und
- 3. ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.
- 1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebildet werden,
- (1a) Als ausländisches Investmentvermögen gilt für die Anwendung dieses Gesetzes auch ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen der Vertragsform. Behandelt der Herkunftsstaat des Investmentvermögens dieses Investmentvermögen seinerseits steuerlich als ausländisches Investmentvermögen, gilt es abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen. Die Qualifikation der Anteile an diesem Investmentvermögen als ausländische oder inländische Anteile richtet sich nach der Qualifikation des Investmentvermögens.
- (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des 1. Absatzes 1 Nummer 1
- a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft
- b) Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und
- c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und
- 2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Anteilscheininhaber" durch das Wort "Anleger" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom Investmentvermögen erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter und "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter dem Wort "Investmentgesellschaft" die Wörter "oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Nummer 1 und 1a" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, soweit
- 1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder
- 2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten sind.
Den Steuerabzug nimmt bei ausgeschütteten Erträgen in entsprechender Anwendung von § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes die auszahlende Stelle vor; auszahlende Stelle ist
- 1. das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche
- a) die Anteile oder Aktien an dem Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet und aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, oder
- b) ohne die Anteile oder Aktien an dem Investmentvermögen zu verwahren oder zu verwalten aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, oder
- 2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile oder Aktien an dem Investmentvermögen zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt.
Werden die Erträge im Sinne des Satzes 1 nur zum Teil ausgeschüttet, gelten für den ausschüttungsgleichen Teil der Erträge die Sätze 1 und 2 entsprechend; der darauf zu erhebende Teil der Kapitalertragsteuer ist von der Ausschüttung einzubehalten. Den Kapitalertragsteuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Satzes 1 nimmt ebenfalls die auszahlende Stelle gemäß Satz 2 vor; zu diesem Zweck hat das inländische Investmentvermögen den auszahlenden Stellen die zu erhebende Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer über die inländische Depotbank zur Verfügung zu stellen. Die Investmentgesellschaft, die Depotbank und die anderen auszahlenden Stellen haben den Betrag nach Satz 4 Halbsatz 2 wie ausgeschüttete Erträge abzuwickeln. Von den für den Steuerabzug von Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind auf Erträge nach Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 45a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 anzuwenden. Auf Erträge nach Satz 1 Nummer 2 sind die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."
- (3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, soweit
- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist," durch die Angabe "Absatzes 4" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Dach-Sondervermögen" durch das Wort "Dach Investmentvermögen" ersetzt.
- b) In Satz 1 wird das Wort "Dach-Sondervermögens" durch das Wort "Dach Investmentvermögens" ersetzt.
- c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen."
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das inländische Sondervermögen gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder eine inländische Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform, das der Herkunftsstaat nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; behandelt der Herkunftsstaat das EU-Investmentvermögen der Vertragsform als unbeschränkt steuerpflichtig, ist dieses unabhängig von einer Steuerbefreiung im Herkunftsstaat ein beschränkt steuerpflichtiges Zweckvermögen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "bei den übrigen Kapitalerträgen" die Wörter "außer Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Übertragung aller Gegenstände eines Sondervermögens" durch das Wort "Verschmelzung" und die Wörter " § 40 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen" ersetzt.
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens."
- d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zum Übertragungsstichtag" durch die Wörter "zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages" ersetzt.
- e) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln."
- f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "andere Investmentgesellschaft" die Wörter "oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und Spezial-Investmentaktiengesellschaften" angefügt.
- b) In Absatz 1 In Satz 2 wird das Wort "Sondervermögens" durch das Wort "Investmentvermögens" ersetzt.
11. § 17a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
- b) In Satz 1 werden die Wörter "Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates" durch die Wörter "Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen," und in Nummer 1 die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 40g" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern "erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden" die Wörter "vorbehaltlich der Sätze 8 und 9" eingefügt.
- bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser inländische Immobilienerträge aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt."
- b) Folgende Absätze 20 und 21 werden angefügt:
- (20) Die Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 1a und 2, § 5, § 10, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, § 14, § 15 Absatz 1 und § 17a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen. § 2, § 7 und § 11 Absatz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.
- (21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem wirtschaftlichen Eigentum auch
- 1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder
- 2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger stehen."
Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes einem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat das Land den Steuerbetrag an das Land zu überweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet."
Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen."
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."
2. § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden."
Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe " § 124 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 124 Absatz 1 bis 2a" ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 beschränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34 beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buchstabe b, Nummer 82 beschränkt auf § 128 Absatz 6, Nummer 89 beschränkt auf § 143 Absatz 5 und 6, Nummer 92 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 93 und 94, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Mit der Umsetzung der Harmonisierungsvorgaben aus der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW-IV-Richtlinie") soll der nationale Rechtsrahmen einheitlich an die in der EU geltenden Vorgaben angepasst werden. Ziel ist es, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen und der Praxis attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bieten, gleichzeitig jedoch für den Schutz der Anleger einen einheitlichen hohen Standard zu schaffen. Das Gesetz entwickelt hierzu den Aufsichts- und Regulierungsrahmen unter Anpassung an die geänderten europäischen Vorgaben fort und leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich.
Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen habe folgende Zielsetzung:
- - Verbesserung der Anlegerinformationen durch Einführung eines Dokuments, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält,
- - Stärkung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
- - Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung,
- - Verbesserung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Anteilen an OGAW,
- - Steigerung der Fondseffizienz durch Ermöglichung von grenzüberschreitenden Master-Feeder-Strukturen, sowie
- - die Verbesserung der Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Fondsverschmelzung.
Die neuen Vorschriften hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen werden auch auf inländische Sondervermögen angewandt, die nicht der Richtlinie 2009/65/EG unterfallen. Die Regelungen zur Fondsverschmelzung und Master-Feeder-Strukturen gelten nur für bestimmte inländische Sondervermögen, z.B. Sonstige Sondervermögen.
Das Gesetz dient darüber hinaus der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds, bislang bestehende Hemmschwellen sollen abgebaut werden.
Daneben erfolgen Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz.
Überdies wird das Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts auf Investmenterträge und Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien neu geregelt, um Steuerausfälle zu verhindern.
Weiterhin ist eine Regelung im Zusammenhang mit dem REIT-Gesetz enthalten, die den Vor-REITs eine längere Frist zur Erlangung des REIT-Status einräumt und hierdurch einen verlängerten steuerlichen Bestandsschutz in Bezug auf die Exit Tax nach § 3 Nr. 70 des Einkommensteuergesetzes gewährt.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
Das Ziel der Richtlinie 2009/65/EG ist es, im Wege der Ablösung der bisherigen Richtlinie 85/611/EWG die Integration des europäischen Marktes für Investmentfonds zu verbessern und mehr Markteffizienz bei fairen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Zur Umsetzung sieht der Gesetzentwurf insbesondere die nachstehenden Maßnahmen vor:
a) Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
- Im Rahmen der bisher geltenden Bestimmungen ist der Sitzstaat der Verwaltungsgesellschaft/Kapitalanlagegesellschaft an den Sitzstaat des Investmentvermögens und der Depotbank gebunden. Durch die Richtlinie 2009/65/EG besteht nunmehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Weiterhin wird durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaften in den Bereichen Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und bezüglich der zu veröffentlichenden Informationen in den Mitgliedstaaten harmonisiert. Mit der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen der Verwaltungsgesellschaften und der Aufsichtssysteme werden die Voraussetzungen für die Ausweitung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten geschaffen. Der Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften ist eine einmalige, in allen Mitgliedstaaten gültige Zulassung, die es den zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ermöglicht, in anderen EU-Mitgliedstaaten Investmentfonds durch eine Zweigniederlassung oder mittels grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu verwalten.
b) Grenzüberschreitende Verschmelzung
Der europäische Markt für OGAW-Fonds ist durch eine Vielzahl kleiner und mittlerer Fonds geprägt, deren begrenzte Volumina Größenvorteile ungenutzt lassen. Durch die Konzentration und Vergrößerung der Fondsvermögen können die Verwaltungs- und
Vertriebskosten der einzelnen Fonds gesenkt werden. Dies wirkt sich vorteilhaft für die Anleger aus, da die damit verbundene verbesserte Kostenstruktur bei verstärktem Wettbewerb der Fondsanbieter an die Anleger weitergegeben werden kann. Grenzüberschreitende Verschmelzungen von OGAW-Fonds und deren Teilfonds stoßen jedoch auf Grund der uneinheitlichen nationalen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bislang auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Die Richtlinie 2009/65/EG konkretisiert Verfahren, welche die (ggf. grenzüberschreitenden) Verschmelzungen zwischen OGAW-Fonds und deren Teilfonds erleichtern. Hierzu gehört das Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des übertragenden und des übernehmenden OGAW-Fonds. Ferner stellt das Gesetz eine angemessene Information der Anleger über die geplante Verschmelzung sicher, um ihre Rechte hinreichend zu schützen.
c) Master-Feeder-Konstruktionen
Die Effizienzsteigerung durch Verbesserung der Fondvolumina mittels Master-Feeder- Konstruktionen, bei denen Fonds in einen gemeinsamen Zielfonds investieren, wird durch die bestehenden Anlagegrenzen für richtlinienkonforme Investmentvermögen gehemmt. Im Interesse eines funktionierenden Finanzmarktes werden daher zukünftig Master-Feeder-Strukturen erlaubt, bei denen Master- und Feederfonds im gleichen oder in verschiedenen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Hierbei ist vor allem den Interessen eines wirksamen Anlegerschutzes Rechnung zu tragen. Das Gesetz sieht vor, die Anfangsanlage in den Masterfonds, mit der der Feederfonds die für Anlagen in einen anderen Investmentfonds geltende Obergrenze überschreitet, von der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Feederfonds abhängig zu machen. Des Weiteren wird der Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen den Investmentgesellschaften von Masterfonds und Feederfonds sowie zwischen den Depotbanken bei getrennter Verwahrung und zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern von Master- und Feederfonds konkretisiert. Das Gesetz regelt das Verfahren bei Liquidation, Verschmelzung des Masterfonds oder Spaltung eines ausländischen Masterfonds und bestimmt meldepflichtige Unregelmäßigkeiten.
d) Wesentliche Anlegerinformationen
Die Umsetzung der Vorgaben zum vereinfachten Verkaufsprospekt haben in der Praxis erhebliche Probleme aufgeworfen. Vielfach sind die Angaben im vereinfachten Verkaufsprospekt zu umfangreich und für den Anleger nur schwer verständlich. Zudem fehlt es auf Grund der Verschiedenheit der nationalen Umsetzungen der OGAW-Richtlinie an einer internationalen Vergleichbarkeit. Dies erschwert den grenzüberschreitenden
Vertrieb von Investmentanteilen an OGAW-Fonds und wird den Interessen der Anleger nicht gerecht. Die Richtlinie 2009/65/EG schafft mit den "wesentlichen Anlegerinformationen" ein in der gesamten Gemeinschaft einheitliches Informationsdokument, das die vereinfachten Verkaufsprospekte ersetzt. Durch dieses Kurzdokument soll der Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, ohne weitere Dokumente konsultieren zu müssen. Um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Anlegerinformationen vollständig harmonisiert. Die geplante Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen leistet einen wichtigen Beitrag, eine einheitliche und effektive Unterrichtung der Anleger im gesamten Binnenmarkt und damit ein einheitliches Anlegerschutzniveau sicherzustellen.
e) Grenzüberschreitende Notifizierung
- Bereits auf Grund der geltenden Gesetzeslage können Anteile an einem Sondervermögen, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft und EU-Investmentanteile in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Die hierzu erforderliche Erteilung des europäischen Passes für Investmentfonds und das Prüfungsverfahren durch den Aufnahmestaat stellen teilweise indes erhebliche bürokratische Hürden dar. Durch Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG wird ein vereinfachtes Anzeigeverfahren geschaffen, das auf einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten beruht. Die Notifizierung bzw. Vertriebsanzeige erfolgt zukünftig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des OGAW. Die Überprüfung durch den Aufnahmemitgliedsstaat erfolgt ausschließlich auf Grundlage der von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates übermittelten Informationen. Nachdem die Behörden des Herkunftsstaates des Investmentvermögens die notwendigen Informationen an die zuständige Behörde übermittelt hat, ist es dem Aufnahmestaat verwehrt, dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Investmentvermögen den Zugang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten. Die umzusetzende Richtlinie schafft vereinheitlichte Anforderungen an den Inhalt der zu übermittelnden Informationen sowie Standards für die Vertriebsanzeige und die Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
f) Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
- Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften sowie für die Aufsicht über die Organisation der Verwaltungsgesellschaft bestimmt sich nach dem Sitz der Verwaltungsgesellschaft. Für Kapitalanlagegesellschaften ist damit ausschließlich die Bundesanstalt, für EU-Verwaltungsgesellschaften die zuständigen Aufsichtsbehörden des jeweiligen Herkunftsstaates zuständig. Für die Genehmigung der Vertragsbedingungen und die Aufsicht über das Produkt Investmentfonds sind nach den Bestimmungen der OGAW-IV-Richtlinie hingegen die jeweiligen Aufsichtsbehörden im Herkunftsstaat des Fonds zuständig. Es können daher für die Aufsicht über den Investmentfonds und über die Verwaltungsgesellschaft Behörden verschiedener Mitgliedsstaaten zuständig sein. Auch bei grenzüberschreitenden Verwaltungstätigkeiten oder Verschmelzungen sind verschiedene Mitgliedstaaten betroffen. Der effektiver Schutz der Anleger und die gegenseitige Anerkennung der erteilten Zulassungen für die Verwaltungsgesellschaft und den Investmentfonds machen eine verbesserte Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden erforderlich. Durch die Umsetzung der Richtlinie werden bestehende Verfahren gestärkt. Die Bundesanstalt wird hierzu mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Insbesondere wird das Verfahren des Informationsaustausches zwischen der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft und des EU-Investmentvermögens verbessert. Zudem wird das Verfahren für Vorortprüfungen und -ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates konkretisiert. Hierdurch werden Standards anderer Richtlinien im Finanzdienstleistungsbereich übernommen.
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds
Durch das Investmentänderungsgesetz 2007 wurden als Unterkategorie des neu eingeführten Sonstigen Sondervermögens die sog. "Mikrofinanzfonds" eingeführt. Die restriktiven Anforderungen des Investmentgesetzes an Mikrofinanz-Institute haben allerdings dazu geführt, dass bislang keine Mikrofinanz-Sondervermögen in Deutschland aufgelegt worden. Der internationale Vergleich zeigt allerdings, dass auch Kleinanleger erfolgreich in dieses Segment investieren können, wenn die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht derart restriktiv gefasst sind, dass sie sich als Hemmschwellen erweisen. Die bestehende gesetzliche Regelung ist bislang zu kompliziert und schafft keine Anreize zur Auflegung von Mikrofinanzfonds auf dem deutschen Kapitalmarkt.
Die Anforderungen an die Mikrofinanz-Institute sind daher so zu definieren, dass sie einerseits dem investmentrechtlichen Gesetzeszweck des Anlegerschutzes gerecht werden, andererseits genügend Freiraum lassen, dass sich auch in Deutschland ein Markt für Mikrofinanzfonds entwickeln kann. Die bislang strengen Anforderungen verhindern die Entwicklung eines solchen Marktes. Um Anlegern die Anlage in Mikrofinanzfonds deutscher Kapitalanlagegesellschaften zu eröffnen, sind die Anforderungen an die Mikrofinanz-Institute daher auf ein angemessenes Maß zurückzuführen. Zur Förderung der Investitionsmöglichkeiten sollen zukünftig in einem geringeren Umfang sollen zukünftig auch Anlagen von Mikrofinanz-Fonds in nicht regulierte Kreditinstitute ermöglicht werden, wenn diese bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen.
3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz
Die Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften und die hierdurch mögliche grenzüberschreitende kollektive Portfolioverwaltung macht Anpassungen erforderlich, um auch zukünftig eine eindeutige steuerliche Kategorisierung von Investmentvermögen als inländisches oder ausländisches Steuersubjekt zu gewährleisten. So wird ein nach den Vorschriften des Investmentgesetzes aufgelegtes Investmentvermögen auch steuerlich immer als inländisches Investmentvermögen qualifiziert, unabhängig vom Ort der Verwaltungsgesellschaft. Dies entspricht auch den Erwartungen der Anleger bei der Entscheidung für die Anlage in einem Investmentvermögen nach deutschem Aufsichtsrecht. Die Bestimmung als inländisches oder ausländisches Investmentvermögen hat z.B. Bedeutung für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, für den Kapitalertragsteuerabzug und für die Verwaltungszuständigkeit der Finanzämter und des Bundeszentralamts für Steuern.
Die Ermöglichung einer steuerneutralen Verschmelzung von Investmentvermögen über die Grenze wird nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil die steuerlichen Regelungen für Investmentvermögen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU nicht harmonisiert sind.
So sind in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Investmentvermögen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern werden mit einem sehr niedrigen Satz besteuert. Eine steuerneutrale Verschmelzung inländischer Investmentvermögen würde den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie eröffnen. Auch sind unter anderem die Folgen bei dem in das Ausland verschmelzenden Investmentvermögen im Hinblick auf die Quellenbesteuerung der aufgelaufenen Erträge und der stillen Reserven nicht hinreichend geklärt. Eine grenzüberschreitende steuerneutrale Verschmelzung birgt mithin weitreichende finanzielle Risiken.
Die OGAW-IV-Richtlinie sieht auch (grenzüberschreitende) Master-Feeder-Konstruktionen vor. Steuerlich werden sie wie Dachfonds-Konstruktionen behandelt. Weitere steuerliche Folgeänderungen sind hierfür nicht erforderlich. Insbesondere ist keine Quellensteuervergünstigung für den Master-Fonds vorgesehen.
4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen
Zusätzlich ist es wegen drohender Steuerausfälle aufgrund von missbräuchlichen Steuergestaltungen bei Leerverkäufen erforderlich, den Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Aktien und Investmentanteilen kurzfristig neu zu regeln. Die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuer- und Investmentsteuergesetzes sehen vor, den Kapitalertragsteuerabzug von den ausschüttenden Aktiengesellschaften bzw. Investmentvermögen auf die auszahlenden Stellen zu verlagern.
5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs
Außerdem ist noch eine Regelung im Zusammenhang mit dem REIT-Gesetz aufgenommen worden, wonach für Vor-REITs die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengang auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden kann und hierdurch auch ein steuerlicher Bestandsschutz (§ 3 Nummer 70 EStG - Exit Tax) eintritt.
6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer
Um die besonderen Unternehmensstrukturen insbesondere den Einbezug von Personengesellschaften Rechnung zu tragen, wird die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern erweitert.
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
Keine.
2. Folgen und Auswirkungen
Das Gesetz wird die Wettbewerbsbedingungen am Fondsstandort Deutschland wesentlich verbessern und für zusätzlichen Wettbewerb zu Gunsten der Anleger sorgen.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz über die Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen direkten Kosten. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht zu erwarten, dass die sehr geringfügige Erhöhung der Bürokratiekosten aus Gründen der Verbesserung der Anlegerinformation zu Einzelpreiserhöhungen aus Sicht der Nachfrage nach Investmentanteilen führen. Vielmehr sind gegenläufige Effekte zu erwarten, da die OGAW IV-Richtlinie zahlreiche Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des Investmentfondsgeschäfts mit sich bringt und dies zu erheblichen Kostenreduzierungen führen sollte. Insgesamt sind daher Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO).
3. Nachhaltigkeit
Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige und langfristige Stärkung der Effizienz des Investmentgeschäfts sowie des Anlegerschutzes. Es entfaltet im Übrigen keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht. IV. Bürokratiekosten
Die Kosten sind weitestgehend durch die folgenden drei Informationspflichten verursacht: - Anlegerunterrichtung bei Vertragsänderungen gem. § 43 Abs. 5 Satz 2
- - Anzeige von Änderungen gegenüber der BaFin nach § 132 Abs. 4 sowie
- - Übermittlung von Verschmelzungsinformationen an die Anleger nach § 40d Abs. 1 und 3.
Die Verpflichtung zur Unterrichtung des einzelnen Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers gem. § 43 Abs. 5 Satz 2 dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der gegenüber den Anlegern zu erbringenden Informationen durch die Kapitalanlagegesellschaft. Sie ist erforderlich, um bei Änderungen der Vertragsbedingungen eine frühzeitige Unterrichtung, die den jeweiligen Anleger auch tatsächlich erreicht, sicherzustellen. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichen einen Teil der Anleger nicht, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder einer Bekanntmachung in einer überregionalen Tageszeitung insbesondere durch Kleinanleger nicht ausgegangen werden kann.
Die Regelung des § 132 Abs. 4 ist zur Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Art. 32 der Richtlinie 2010/44/EU erforderlich.
Die in § 40d enthaltenen Informationspflichten ergeben sich ebenfalls aus der Umsetzung Europäischer Vorgaben. Mit Absatz 1 wird Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2010/44/EU sowie von Art. 4 Abs. 8 und Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 1 bis 6 und 13 (Änderung des Investmentgesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes, des Geldwäschegesetzes und des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie der Makler- und Bauträgerverordnung) aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und erforderlich.
Das vorliegende Gesetz dient vor allem der "Einszueins"-Umsetzung der Harmonisierungsvorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Hierdurch soll der nationale Rechtsrahmen im Sinne einer möglichst weit reichenden Harmonisierung an die EU-weit einheitlichen Regelungen angeglichen und Nachteile zu Lasten der deutschen Investmentfondsbranche und der Anleger verhindert werden. Das Ziel einer Angleichung an europäische Standards wäre bei einer Umsetzung auf Länderebene innerhalb Deutschlands gefährdet. Eine derartige Umsetzung, bei der die fakultativen Ausnahmemöglichkeiten oder bestehende Auslegungsspielräume der Richtlinien unterschiedlich genutzt werden könnten, würde zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der deutschen Investmentfondsbranche führen. Diese sollen durch die Angleichung an europarechtliche Vorgaben gerade beseitigt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 7, 8 und 9 (Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ). Im Fall der Änderung des Zerlegungsgesetzes (Artikel 10) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 107 Absatz 1 GG. Im Fall der Änderung des REIT-Gesetzes (Artikel 11) sind zum einen einkommen- und körperschaftsteuerliche Regelungen enthalten; die Gesetzgebungskompetenz folgt insoweit aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. Zum Anderen sind im REIT-Gesetz aufsichtsrechtliche Regelungen enthalten; die Gesetzgebungskompetenz folgt dabei aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG; eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, weil für dieses Anlageprodukt ein bundesweiter Markt besteht, der nur mit einheitlichen Regeln funktionsfähig ist.
Für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 GG). Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerbsteuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen, weil gleiche Lebenssachverhalte in Abhängigkeit der Grundstückslage unterschiedlich behandelt würden. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Lebensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Investmentgesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
- Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur. Der Begriff des "Investmentfonds" wird in § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes bisheriger Fassung synonym für ein Investmentvermögen in Rechtsform eines Sondervermögens verwandt. An anderer Stelle im Gesetz wird der Begriff "Investmentfonds" hingegen lediglich bei den Vorschriften zum Bezeichnungsschutz, der Namensgebung und den Warnhinweisen im Verkaufsprospekt nach § 117 InvG verwandt. Aus Gründen der Klarheit der gesetzlichen Systematik des InvG ist der als Rechtsformbezeichnung bislang verwendete Begriff des "Investmentfonds" neben dem bedeutungsgleich verwendeten Begriff des "Sondervermögens" nicht erforderlich. Im Bereich des Bezeichnungsschutzes und der Warnhinweise nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 InvG ist der Begriff hingegen weiterhin sinnvoll, da der Begriff des "Investmentfonds" eine allgemein verwendete Bezeichnung, die - soweit es sich um einen offenen und nach InvG regulierten Investmentfonds handelt - dem gesetzlich verwandten Oberbegriff des Investmentvermögens entspricht und ein Rechtsformbezug in den Vorschriften zum Bezeichnungsschutz und den Warnhinweisen nicht besteht.
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 2:
- Die Änderung von Nummer 2 dient der Anpassung des Wortlautes an die durch die Richtlinie 2009/65/EG eingeführte Möglichkeit der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften bzw. EU-Verwaltungsgesellschaften sowie der Anpassung an die in § 2 Abs. 1 InvG eingefügte Legaldefinition des Begriffs der "Investmentgesellschaft".
Zu Nummer 3:
- Es handelt sich lediglich um die redaktionelle Einfügung des Wortes "sowie" aus Gründen der Anfügung der Nummer 4.
Zu Nummer 4:
- Einer der wesentlichen Neuerungen durch die Richtlinie 2009/65/EG ist, dass Kapitalanlagegesellschaften und ausländische mit den Vorgaben der OGAW-Richtlinie konforme Verwaltungsgesellschaften (EU-Verwaltungsgesellschaften) nunmehr auch grenzüberschreitend - durch Gründung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs - OGAW-Fonds verwalten können. Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die grenzüberschreitend die kollektive Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG den Bestimmungen des Herkunftsstaates des OGAW-Fonds in Bezug auf die Gründung und Geschäftstätigkeit des OGAW-Fonds. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des OGAW-Fonds, Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Verwaltet daher eine EU-Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitend ein richtlinienkonformes Sondervermögen im Inland, ist die Bundesanstalt für die Überwachung der in Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Regelungen zuständig. Nummer 4 erweitert vor diesem Hintergrund den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes auf die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland.
Zu Nummer 3 (§ 2):
Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:
Zur Streichung des Begriffs des "Investmentfonds" in Absatz 1 als synonym verwandte Rechtsformbezeichnung neben dem Begriff des "Sondervermögens" wird auf die Begründung zu § 1 Satz 1 Nummer 1 InvG verwiesen. Die Einfügung einer Legaldefinition des Begriffs "Investmentgesellschaften" bewirkt eine Klarstellung eines bereits im Investmentgesetz im Bereich der ausländischen Investmentanteile nach § 2 Abs. 9 InvG sowie der
Vertriebsanzeigevorschriften nach §§ 132 und 139 InvG verwandten Begriffes. An bestimmten Vorschriften des Gesetzes ist die Angabe der Investmentgesellschaft angezeigt, wenn Normadressat entweder die Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentvermögen in Satzungsform selbst ist (bspw. bei der Investmentaktiengesellschaft).
Zu Buchstabe b:
Die Einfügung dient der redaktionellen Klarstellung auf Grund der Tatsache, da die Begriffe Vertragsform und Satzungsform nun auch an anderer Stelle im Investmentgesetz verwandt werden.
Zu Buchstabe c:
Die Neufassung des Absatz 4 Nummer 7 bewirkt eine redaktionelle Klarstellung und Anpassung an die übrige Systematik des Absatzes 4. Nach dieser Systematik werden in Absatz 4 grundsätzlich alle Vermögensgegenstände aufgeführt, die von den jeweiligen Investmentmögen erworben werden können. Inwieweit die jeweiligen Arten von Investmentvermögen bei ihrer Anlage in die einzelnen Vermögensgegenstände beschränkt sind, ergibt sich dagegen aus den Anlagevorschriften für das jeweilige Investmentvermögen. Während die Kapitalanlagegesellschaft z.B. für Rechnung eines richtlinienkonformen Sondervermögens nur in Investmentanteile nach § 50 InvG anlegen darf, kann sie für ein Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 InvG Anteile von allen im Investmentgesetz vorgesehenen Investmentvermögen erwerben.
Zu Buchstabe d:
Die Änderung des Absatzes 5 dient der redaktionellen Klarstellung, da Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz lediglich inländische Unternehmen sein können.
Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 6:
Die Änderung in Absatz 6 dient der redaktionellen Korrektur. Mit Einführung des Gesellschaftspasses für die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung kann der Hauptzweck einer Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen beschränkt sein, sondern kann auch die Verwaltung ausländischer EU-Investmentvermögen umfassen. Daher ist der Begriff "EU-Investmentvermögen" zu ergänzen.
Zu Buchstabe f:
Zu Absatz 6a:
Die Richtlinie 2009/65/EG gestattet nunmehr auch ausländischen Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz im EU- oder EWR-Raum haben, inländische richtlinienkonforme Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz aufzulegen und zu verwalten und damit im Wege des Europäischen Passes das Investmentgeschäft im Inland zu betreiben. Die Legaldefinition in Absatz 6a dient der Umsetzung dieser Vorgaben und wird aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung zur Formulierung der neuen Vorschriften eingeführt. Der Begriff "EU-Verwaltungsgesellschaft" bezeichnet die ausländischen Verwaltungsgesellschaften, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Zu Buchstabe g:
Zu Absatz 8a:
Die Einführung der Legaldefinition von "EU-Investmentvermögens" in Absatz 8a dient der redaktionellen Vereinfachung. Der Begriff "EU-Investmentvermögen" bezeichnet die ausländischen Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung in Vertragsform (z.B. Fonds commun de placement) oder Satzungsform (z.B. Société d'Investissement à Capital Variable).
Zu Buchstabe h:
Zu Absatz 10:
Die Änderung bewirkt insbesondere eine begriffliche Anpassung an die geänderten europarechtlichen Regelungen durch den Vertrag von Lissabon. Auf Grund der nun möglichen grenzüberschreitenden Verwaltung von Investmentvermögen ist von EU-Investmentanteilen auch dann zu sprechen, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft ein EU-Investmentvermögen im Ausland auflegt und verwaltet und in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb nach § 132 InvG anzeigt.
Zu Buchstabe i:
Zu Nummer 8:
Nummer 8 setzt Art. 58 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV-Richtlinie) um. Danach finden auf einen Master-OGAW, der zwar in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, aber darüber hinaus kein beim Publikum beschafftes Kapital in diesem Aufnahmestaat aufnimmt, die Vorschriften zum grenzüberschreitenden
Vertrieb gemäß Kapitel XI der OGAW IV-Richtlinie keine Anwendung. Gibt ein ausländischer Masterfonds damit ausschließlich Anteile an inländische Feederfonds aus, ist dies nicht als öffentlicher
Vertrieb im Sinne des Investmentgesetzes anzusehen.
Zu Buchstabe j:
Zu Absatz 17:
Die Änderung erweitert den bislang lediglich für mit der OGAW-Richtlinie konformen Verwaltungsgesellschaften verwandten Begriff des Herkunftsstaates auf den Staat, in dem das Investmentvermögen seine Zulassung erhalten hat und wird damit an die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e der Richtlinie 2009/65/EG verwandte Systematik angeglichen.
Zu Absatz 18:
Die Änderung erweitert den bislang lediglich für die grenzüberschreitenden Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft verwandten Begriff des Aufnahmestaates auf den Staat, in dem die Anteile an einem Investmentvermögen vertrieben werden und wird damit an die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2009/65/EG verwandte Systematik angeglichen.
Zu Buchstabe k:
Zu Absatz 21 und Absatz 22:
Sowohl § 60 Abs. 7 als auch § 54 Abs. 1 Satz 2 InvG verweisen nun in Bezug auf die Frage, welche Unternehmen zum gleichen Konzern gehören (Konzernunternehmen) auf § 290 HGB. Aus redaktionellen Gründen ist diese Definition daher auch bei den Begriffsbestimmungen im Rahmen des § 2 InvG zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe l:
Zu Absatz 25:
§ 2 Abs. 25 InvG definiert die im Inland möglichen Verschmelzungen von Investmentvermögen in Anlehnung an die Arten der Verschmelzung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Die nach der Richtlinie 2009/65/EG nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziffer iii mögliche - und im angelsächsischen Rechtskreis gebräuchliche - Art der Verschmelzung im Wege des sog. "Scheme of Arrangement" bzw. "Scheme of Amalgamation", bei dem lediglich die Vermögensgegenstände ohne die Verbindlichkeiten übertragen werden und der übertragende Rechtsträger bis zur Tilgung der (oftmals Steuer-)Verbindlichkeiten weiterexistiert, wurde bewusst nicht in das Investmentgesetz aufgenommen. Die Richtlinie 2009/65/EG ermöglicht die in den Mitgliedstaaten gebräuchlichsten Verschmelzungsverfahren, verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings nicht, alle in der Richtlinie aufgeführten Arten der Verschmelzung in das innerstaatliche Recht zu übertragen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf einen innerstaatlichen OGAW die Art der Verschmelzung anzuerkennen, auch wenn diese Verschmelzungsart nicht nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl. Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/65/EG). Vorliegend würde also eine Verschmelzung eines ausländischen OGAW auf ein deutsches richtlinienkonformes Sondervermögen im Wege des sog. "Scheme of Arrangement" bzw. "Scheme of Amalgamation" entsprechend Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG gemäß der Verfahrensvorschriften zu Verschmelzungen vollzogen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben zur Information des Anlegers durch die sog. Verschmelzungsinformationen. Die Vermögenswerte des ausländischen OGAW würden im Wege der Sacheinlage in das deutsche richtlinienkonforme Sondervermögen eingelegt gegen Gewährung von Anteilen daran. Eine Verschmelzung im Wege des "Scheme of Amalgamation" eines deutschen Investmentvermögens (als übertragendes Investmentvermögen) auf ein anderes deutsches oder ausländisches Investmentvermögen wäre hingegen nicht möglich.
Zu Absatz 26:
Feederfonds haben eigene Anlagevorschriften und sind daher Investmentvermögen besonderer Art. Sog. "Feeder-OGAW" im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG können auch durch eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verwaltet sowie durch Erteilung des OGAW-Produktpasses im durch das vereinfachte Notifizierungsverfahren nach § 128 InvG oder Art. 93 der OGAW-Richtlinie grenzüberschreitend vertrieben werden. Voraussetzung hierfür ist daher, dass diese in einen Master-OGAW investieren, der ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen ist. Die Vorschriften werden auch auf Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken angewandt, hier sind allerdings keine grenzüberschreitenden Master-Feeder-Strukturen möglich. Eine Einbeziehung von Spezialfonds in die Regelungen für Master-Feeder-Konstruktionen ist nicht geboten, da für Spezialfonds aufgrund ihrer Anlegerstruktur kein Schutzregime entsprechend der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich ist. Auch sollen insbesondere auf Grund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände und Anlagevorschriften im Bereich der Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen keine Master-Feeder-Strukturen gebildet werden können.
Zu Absatz 27:
Absatz 27 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2009/65/EG. Die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds im Wege einer Master-Feeder-Konstruktion soll grundsätzlich im Bereich der inländischen Investmentvermögen sowie grenzüberschreitend im Bereich der harmonisierten Anforderungen nach der Richtlinie 2009/65/EG möglich sein. Die Vorschriften werden auch auf Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken angewandt, hier sind allerdings keine grenzüberschreitenden Master-Feeder-Strukturen möglich. Eine Einbeziehung von Spezialfonds in die Regelungen für Master-Feeder-Konstruktionen ist nicht geboten, da für Spezialfonds aufgrund ihrer Anlegerstruktur kein Schutzregime entsprechend der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich ist. Auch sollen insbesondere auf Grund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände und Anlagevorschriften im Bereich der Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen keine Master-Feeder-Strukturen gebildet werden können.
Zu Absatz 28:
Absatz 28 dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe m) der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 4 (§ 2a):
Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:
§ 2a InvG wird an die durch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/44/EG (Beteiligungsrichtlinie) geänderten und neu eingefügten Art. 10, 10a und 10b der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID-Richtlinie) angepasst und setzt insoweit Art. 11 der Richtlinie 2009/65/EG um. § 2a InvG entspricht nun weitestgehend der Regelung des § 2c des Kreditwesengesetzes (KWG). In Anlehnung an § 2c KWG wird in Absatz 1 die Definition des "interessierten Erwerbers" für diejenigen natürlichen Personen oder Unternehmen eingeführt, die beabsichtigen, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben. Dabei umfasst der Unternehmensbegriff neben juristischen Personen auch Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften. Entsprechend § 2c KWG weicht die Definition des "interessierten Erwerbers" in § 2a InvG von derjenigen in der Beteiligungsrichtlinie ab. Nach der Beteiligungsrichtlinie wird auch derjenige als "interessierter Erwerber" definiert, der seine Beteiligung erhöht. In § 2a InvG wird dieser Personenkreis dagegen - im Einklang mit § 2c KWG - von dem Begriff "Inhaber einer bedeutenden Beteiligung" umfasst. Weiterhin wird in § 2a InvG noch der Begriff des "Anzeigepflichtigen" verwendet, der entsprechend § 2c KWG sowohl den interessierten Erwerber als auch den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, der beabsichtigt, seine bedeutenden Beteiligung zu erhöhen, einschließt. Schließlich wird klargestellt, dass Anzeigen nach § 2a InvG schriftlich gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
Zu Absatz 2:
Die Änderung in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 10a Abs. 1 bis 3 der MiFID-Richtlinie, der durch die Beteiligungsrichtlinie neu gefasst wurde. Satz 1 sieht vor, dass die Bundesanstalt eine Frist von 60 Arbeitstagen (Beurteilungszeitraum) hat, um den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung zu beurteilen. Der Begriff "Arbeitstag" ist als die Tage "Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage" zu verstehen. Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 2c Abs. 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend verwiesen, in denen weitere Einzelheiten des Beurteilungszeitraums geregelt sind.
Die Neufassung von Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 10b Abs. 1 der MiFID-Richtlinie, der durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügt wurde. In Satz 2 sowie in § 2c Abs. 1 b Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes, auf den entsprechend verwiesen wird, werden die Kriterien genannt, die die Bundesanstalt bei ihrer Beurteilung zu prüfen hat und auf deren Grundlage sie den Erwerb untersagen kann.
Zu Buchstabe b:
Absatz 3 ist aufzuheben, da über den Verweis in Absatz 2 auf § 2c Abs. 1a KWG die Auskunftsrechte abschließend geregelt sind.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Umgestaltung des Absatzes 2 bedingt ist und zudem der Angleichung an die Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes dient.
Zu Absatz 5:
Die Neufassung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der MiFID-Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen arbeiten, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der in Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a bis c der MiFID-Richtlinie genannten natürlichen oder juristischen Personen handelt.
Zu Buchstabe d:
Die Änderung in Absatz 6 dient der Klarstellung, dass Anzeigen nach § 2a InvG schriftlich gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 7:
Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 10b Abs. 4 der MiFID-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten eine Liste zu veröffentlichen haben, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den zuständigen Behörde mit der Anzeige zu übermitteln sind. Absatz 7 sieht daher unter anderem vor, dass nähere Bestimmungen über die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung erlassen werden.
Zu Nummer 5 (§ 3):
Zu Buchstabe a:
Die Einfügung erweitert den Bezeichnungsschutz auch auf den Begriff der "Investmentvermögen".
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Begrifflichkeit in § 2 Abs. 1 Satz 2 InvG.
Zu Nummer 6 (§ 4):
- Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Ersetzung des Begriffs des "Investmentfonds" als synonyme Bezeichnung des Sondervermögens durch den Begriff des "Sondervermögens" in § 1 Nummer 1 InvG, insoweit wird auf die Begründung zu § 1 Satz 1 Nummer 1 InvG verwiesen.
Zu Nummer 7 (§ 5):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur, da mit Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG auch die EU-Verwaltungsgesellschaften, die grenzüberschreitend inländische Sondervermögen verwalten, der Aufsicht der Bundesanstalt unterfallen. Nach Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG überwacht die Bundesanstalt die Einhaltung der entsprechenden Regulierung des richtlinienkonformen Sondervermögens.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Absatz 2 Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 98 Abs. 2 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/65/EG.
Durch die neuen Sätze 4 und 5 wird in Anlehnung an § 4 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 6 Abs. 2 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie § 81 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich zu der Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 eine Missstandsaufsicht der Bundesanstalt eingefügt. Die neuen Regelungen sind erforderlich, da die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 die Bundesanstalt nur zu einem Einschreiten gegen die dort genannten Gesellschaften ermächtigt. Durch die Missstandsaufsicht hat die Bundesanstalt nun auch die Befugnis, gegenüber Dritten, nicht beaufsichtigten Unternehmen vorzugehen, sofern dies erforderlich ist, um Missstände für den Finanzmarkt abzuwenden. Satz 4 legt die Missstände fest, gegen die die Bundesanstalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben einzuschreiten hat. Es handelt sich um Missstände, die die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG oder die Tätigkeit einer Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Dabei kann in Ausnahmefällen als Missstand auch bereits der Verstoß einer einzelnen Person oder Gesellschaft anzusehen sein. Satz 5 enthält eine Ermächtigungsgrundlage um Missständen nach Satz 4 entgegenzuwirken.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1a:
Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 99 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe c:
Die Änderungen in Absatz 2 haben lediglich klarstellenden Charakter. Die Bundesanstalt ist ermächtigt, in Zweifelsfällen zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des Investmentgesetzes eröffnet ist; ein Anspruch der Markteilnehmer oder anderer Verwaltungsbehörden auf eine solche Entscheidung besteht jedoch nicht.
Zu Nummer 8 (§ 6):
- Die Änderung in Absatz 1 dient der redaktionellen Korrektur. Mit Einführung des Gesellschaftspasses zur grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung kann der Geschäftsbetrieb Hauptzweck einer Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr ausschließlich auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen beschränkt sein, sondern kann auch die Verwaltung ausländischer EU-Investmentvermögen umfassen. Daher ist der Begriff "EU-Investmentvermögen" zu ergänzen.
Zu Nummer 9 (§ 7):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe b:
Der Vertrieb gehört gemäß Erwägungsgrund 12 und Annex II, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2009/65/EG zu den Aufgaben, die von der kollektiven Portfolioverwaltung umfasst sind und ist daher nicht als selbständige Nebendienstleistung zu qualifizieren. Die Streichung dient insofern der Klarstellung und Anpassung an die europarechtliche Vorgabe, beinhaltet jedoch keine materiellrechtliche Änderung zur bisherigen Rechtslage. Die Kapitalanlagegesellschaft kann daher wie bisher auch weiterhin beispielsweise Investmentanteile an nichtrichtlinienkonformen Investmentvermögen vertreiben.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierung in § 9 Abs. 3 InvG.
Zu Nummer 10 (§ 9):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der nunmehr möglichen grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung sowie der Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG hat die Verwaltungsgesellschaft "bei der "Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber" zu handeln. Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft auch im besten Interesse der Aktionäre einer Investmentaktiengesellschaft zu handeln hat.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Kapitalanlagegesellschaft bei der Vermeidung von Interessenkonflikten auch solche Interessenkonflikte zu berücksichtigen hat, die sich aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft, Anlegern und Kunden ergeben. Dabei umfasst der Begriff "Kunde" im Sinne des Investmentgesetzes im Gleichlauf zur Begrifflichkeit des Wertpapierhandelsgesetzes sämtliche Kunden der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG, auf die das WpHG nach § 5 Abs. 3 InvG Anwendung findet. Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2010/43/EU. Ebenso wird dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2010/43/EU Rechnung getragen, wonach die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Anlageziele und -politik des OGAW angemessene Verfahren zum Schutz gegen unangemessene Gebühren und Praktiken, wie beispielsweise die übermäßige Verursachung von Transaktionskosten ("excessive trading"), zu schaffen hat. Beispielsweise können bestimmte Ausgestaltungsformen sog. Performance fees gegen dieses Gebot verstoßen. Durch die Änderung wird daher klargestellt, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht nur unangemessene Transaktionskosten sondern darüber hinaus auch sonstige unangemessene Gebühren und Praktiken zu vermeiden hat.
Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 3a:
Absatz 3a Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 15 und 16 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 3b:
Absatz 3b Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und enthält darüber hinaus eine allgemeine Anforderung an Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen. Satz 3 legt fest, dass missbräuchliche Marktpraktiken zu verhindern sind. Beispiel für eine missbräuchliche Marktpraktik ist das sog. "Market Timing". Der Begriff bezeichnet das kurzfristige und systematische Spekulieren mit Investmentfondsanteilen unter Ausnutzung kleiner Kursdifferenzen zwischen den Schlusskursen der Fonds an verschiedenen Börsenplätzen (auch "Zeitzonen-Arbitrage" genannt).
Zu Buchstabe e:
Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur, da der Begriff "Kunde" im Sinne des Investmentgesetzes im Gleichlauf zur Begrifflichkeit des Wertpapierhandelsgesetzes sämtliche Kunden der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG umfasst, auf die das WpHG nach § 5 Abs. 3 InvG Anwendung findet.
Zu Buchstabe f:
Die bisherige Regelung wird durch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der durch der Richtlinie 2009/65/EG bewirkten Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln. Durch den Erlass der nationalen Verordnung soll die Richtlinie 2010/43/EU umgesetzt werden.
Zu Nummer 11 (§ 9a):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Einfügung von Absatz 2, der zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung in Nummer 5 dient der Anpassung an Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Zu Nummer 7:
- Nummer 7 dient der Anpassung an Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 8:
- Nummer 8 dient der Umsetzung von Art. 15 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 9:
- Nummer 9 dient der Umsetzung von Art. 15 Unterabs. 2 und Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Der Begriff der "Vertriebsgesellschaft" entspricht der rechtsformunabhängig in § 137 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 InvG definierten Bezeichnung des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:
Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2009/65/EG bewirkten Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften hinsichtlich der Organisationspflichten. Durch den Erlass der Rechtsverordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EU umgesetzt werden.
Zu Nummer 12 (§ 11):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da sich die Kapitalanforderungen unabhängig von der Rechtsform des verwalteten Investmentvermögens bestehen, zum anderen da auf Grund der nunmehr möglichen grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung auch EU-Investmentvermögen zu berücksichtigen sind, soweit die Kapitalanlagegesellschaft solche verwaltet.
Zu Nummer 13:
Zu § 12:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift. Nummer 2 ist neugefasst, dies dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG.
Satz 3 bis 5 entsprechen dem bisherigen Absatz 2. Neu eingefügt ist die Anforderung an die Bundesanstalt, die Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Auch sollen der Kapitalanlagegesellschaft nach Satz 5 die Gründe für die Nichtweiterleitung unverzüglich mitgeteilt werden, um die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit nicht unnötig zu verzögern.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2009/65/EG. Eingang kann bei elektronischer Übermittlung sofort angenommen werden, von der Übermittlung wird die KAG sofort durch die Bundesanstalt informiert. Die Vorschrift klärt nunmehr auch den Fall, dass sich die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht äußert
Zu Absatz 3:
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Die Änderung in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b, c und d der Richtlinie 2009/65/EG. Die Einfügung von Satz 2 entspricht der Regelung in Art. 17 Abs. 8 Satz 1 Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Kapitalanlagegesellschaft die Änderung der Angaben in Absatz 1 Satz 2 Ziffern 2, 3 und 4 der Bundesanstalt mitzuteilen und die Bundesanstalt über eine Änderung der Angaben in Absatz 1 Satz 2 Ziffern 2, 3 und 4 nach Maßgabe der in Absatz 2 festgelegten Grundsätze der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Gesellschaft über die Änderung zu entscheiden hat. Die Frist von einem Monat ergibt sich daraus, dass Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden anzuzeigen sind und dies der Anwendung der längeren Zweimonatsfrist aus Absatz 2 (entsprechend Art. 17 Abs. 3 Richtlinie 2009/65/EG) für die Entscheidung durch die Bundesanstalt widerspricht. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 9 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG und entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 InvG.
Satz 3 und 4 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigem § 12 Abs. 3 Satz 3 InvG und dienen von Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Streichung der Prüfungspflicht durch die Bundesanstalt in Satz 3 ist erforderlich, weil Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG lediglich die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vorsieht, nicht aber eine Prüfung; die Überwachung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt über § 5 InvG. Die weiteren Änderungen dienen der Angleichung an Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 6 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG, anders als bei der Zweigniederlassung ist hier keine Monatsfrist vorgesehen.
Zu Absatz 5:
Der bisherige Absatz 5 ist dahingehend zu modifizieren, dass nun auch die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung eines EU-Investmentvermögens zur Erteilung des EU-Gesellschaftspasses für die in § 7 Abs. 2 Nummer 1, 3 und 4 InvG genannten Nebentätigkeiten ausreicht.
Zu Absatz 6:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird beibehalten, lediglich der Bezug auf die Absätze 2 und 5 wird redaktionell angepasst, da der Regelungsgehalt zur Errichtung einer Zweigniederlassung nun in Absatz 1 bis 3 enthalten ist.
Zu Nummer 14:
Zu § 12a:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Besonderheiten des Verfahrens bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung. Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 sowie Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von 17 Abs. 9 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (sog. outbound Fall).
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach auf die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung eines EU-Investmentvermögens gemäß der neuen Regelungen zum Gesellschaftspass durch die Richtlinie 2009/65/EG lediglich die Allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zu den Kapitalanlagegesellschaften Anwendung finden. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG, da nach dieser Norm bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung über eine ausländische Zweigniederlassung hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln die Vorgaben des Aufnahmestaates gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG einzuhalten sind.
Zu Nummer 15 (§ 13):
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung der Überschrift dient der Anpassung an die neuen Formulierungen in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Vorgaben des bisherigen Absatz 1. Die Anpassungen sind redaktioneller Art und dienen der Umsetzung der nun möglichen grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung und der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach der grenzüberschreitende Vertrieb von EU-Investmentanteilen kein Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Wege der Errichtung einer Zweigniederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist, sondern lediglich den Vertriebsvorschriften und den Vorgaben an das Vertriebsanzeigeverfahrens nach §§ 130 ff. InvG unterliegt. Die Streichung des Hinweises auf § 14 der Gewerbeordnung dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach keine zusätzlichen Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit gestellt werden dürfen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der EU-Verwaltungsgesellschaft, die über eine im Inland errichtete Zweigniederlassung Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG ausübt. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der EU-Verwaltungsgesellschaft, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 InvG ausübt. Die Änderungen in Absatz 3 sind lediglich redaktioneller Art. Die Einfügung des Satzes 2 dient der Klarstellung und Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Die Änderungen der Verweise auf § 9 InvG dienen der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach ist die Bundesanstalt für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG zuständig, wenn die EU-Verwaltungsgesellschaft Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung im Inland ausübt. Übt die EU-Verwaltungsgesellschaft dagegen Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs im Inland aus, ist der Herkunftsmitgliedstaat der EU-Verwaltungsgesellschaft für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln (Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG) zuständig. Die Inhalte des Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG sind in § 9 Abs. 2 und 5 InvG umgesetzt.
Zu Buchstabe c:
Die Änderungen in Absatz 5 dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu Buchstabe d:
Die Änderungen in Absatz 7 dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 16 (§ 13a):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der grenzüberschreitenden Verwaltung von inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen bzw. richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Satz 1 dient der Umsetzung von 17 Abs. 9 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift stellt ebenfalls klar, dass bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens gemäß der neuen Regelungen zum Gesellschaftspass durch die Richtlinie 2009/65/EG in sämtlichen Vorschriften zu der Depotbank, den richtlinienkonformen Sondervermögen, der Prospekthaftung sowie dem grenzüberschreitenden Vertrieb der Begriff der "Kapitalanlagegesellschaft" durch den Begriff der "EU-Verwaltungsgesellschaft" zu ersetzen ist.
Zu Nummer 17 (§ 15):
Zu Absatz 1:
Die Änderungen sollen eine bessere Übersicht der insgesamt nach dem Investmentgesetz bestehenden Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission ermöglichen.
Zu Nummer 1:
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beruht auf Art. 21 Abs. 9 i.V.m. Art. 17 oder Art. 20 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 2:
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beruht auf Art. 21 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 7 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 3:
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG.
Zu Nummer 4:
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/39/EG.
Zu Nummer 5:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/39/EG.
Absatz 1 Satz 2 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/EG.
Absatz 1 Satz 3 beruht auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und entspricht dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 15 Halbsatz 2 InvG.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift stellt klar, dass neben den ausdrücklich in § 15 InvG genannten Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission weitere Meldepflichten nach anderen Vorschriften bestehen.
Zu Nummer 18 (§ 16):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierung in § 9 Abs. 3 InvG.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung von § 16 Abs. 4 InvG dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Durch die Norm wird sichergestellt, dass der Bundesanstalt sämtliche bestehenden Auslagerungsverhältnisse gesammelt anzuzeigen sind (Bestandsaufnahme).
Zu Nummer 19 (§ 18):
Zu Buchstabe a:
Durch die Streichung soll eine übermäßige Erschwerung für den Informationsaustausch und die notwendige Verzahnung der makroprudenziellen Analyse durch die Bundesbank und der mikroprudenziellen Aufsicht durch die BaFin vermieden werden.
Zu Buchstabe b:
Bei der Änderung in § 18 Abs. 1 Satz 2 InvG handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Streichung von § 2a Abs. 1 Satz 4 InvG und der Neufassung von § 2a Abs. 1 Satz 2 InvG resultiert.
Zu Nummer 20 (§ 19):
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 InvG beruht auf Art. 101 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die neue Regelung ermöglicht gegenüber der bisherigen eine weitergehende Zusammenarbeit, als sie nunmehr auch auf die "durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse" abstellt.
Zu Buchstabe b:
Die Änderungen in Satz 2 sind redaktioneller Natur und stellen klar, dass die dort genannten Mitteilungspflichten im Bereich der richtlinienkonformen Sondervermögen auf Grund der Vorgaben von Art. 108 Abs. 2 Richtlinie 2009/65/EG erfolgen. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft.
Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 5:
Die Anfügung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 6:
Die Anfügung von Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b und c sowie Art. 101 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Da es sich bei einer Zweigniederlassung um eine unselbständige Einheit der inländischen Kapitalanlagegesellschaft handelt, stellt Satz 4 in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Satz 3 des Wertpapierhandelgesetzes klar, dass bei Untersuchung einer Zweigniederlassung die bloße Unterrichtung der ausländischen Stellen genügt.
Zu Absatz 7:
Die Anfügung von Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2009/65/EG und regelt den Fall, dass die Bundesanstalt um eine Ermittlung oder Überprüfung vor Ort ersucht wird.
Zu Nummer 1:
- Die Anfügung von Absatz 7 Nummer 1 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 2:
- Die Anfügung von Absatz 7 Nummer 2 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 3:
Die Anfügung von Absatz 7 Nummer 3 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG.
Die Anfügung von Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 8:
Die Anfügung von Absatz 8 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 1:
- Die Anfügung von Absatz 8 Nummer 1 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 2:
- Die Anfügung von Absatz 8 Nummer 1 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 6 Buchst. b und c der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 9:
Die Anfügung von Absatz 9 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 10:
Die Anfügung von Absatz 10 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 9 sowie Art. 105 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 21 (§ 19b):
- Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierung in § 9 Abs. 3 InvG.
Zu Nummer 22 (§ 19c):
- Die Änderung in § 19c Abs. 1 Nummer 9 InvG dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 10 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG (MiFID), der auf die Schwellenwerte in Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 der MiFID Bezug nimmt. Da Art. 10 Abs. 3 der MiFID durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG geändert wurde, ist diese Änderung in Nummer 9 nachzuvollziehen.
Zu Nummer 23 (§ 19f):
- Durch den neu eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass der Abschlussprüfer im Fall der Prüfung der individuellen Portfolioverwaltung, der Anlageberatung und der Anteilscheinverwahrung auch die Einhaltung der in § 5 Abs. 3 InvG genannten WpHG Vorschriften zu prüfen hat. Diese Pflicht ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 der Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV) normiert. Satz 4 sieht in Anlehnung an § 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Prüfungspflicht vor.
Zu Nummer 24 (§ 20):
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung dient der redaktionellen Anpassung an den Regelungsinhalt der Norm.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verwahrstelle bzw. Depotbank entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW hat oder dort niedergelassen ist. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, hat die Depotbank daher zwingend ihren satzungsgemäßen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben oder muss dort niedergelassen sein. Bei der Verwaltung von EU-Investmentvermögen muss sich der Sitz der Depotbank oder deren Niederlassung dagegen im jeweiligen Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens befinden.
Zu Buchstabe c:
Die Änderungen in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Depotbank entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW hat oder dort eine Zweigniederlassung errichtet hat.
Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 2a:
Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 2a entspricht dem bisherigen Absatz 5. Der bisherige Wortlaut des Absatz 5 war hingegen zu weitgehend, da die Wahrnehmung der Depotbankfunktion nach den §§ 20 ff. InvG in der Regel nur ein Teilbereich der Aufgaben des Kreditinstituts ausmacht.
Zu Absatz 2b:
Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 2b entspricht dem bisherigen Absatz 6.
Zu Absatz 2c:
Durch die neue Vorgabe in Satz 1 und 2 wird die Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch zu unterzeichnen haben, wenn sie sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, auch bei reinen Inlandssachverhalten gefordert. Mit dieser Vorgabe wird der Empfehlung in "CESR"s technical advice to the European Commission on the level 2 measures related to the UCITS management company passport", Ref. CESR/09-963, S. 88 Rechnung getragen. Die Einzelheiten, die in der Vereinbarung über den Informationsaustausch nach Art. 23 Abs. 5 der der Richtlinie 2009/65/EG enthalten sein müssen, sind in den Art. 30 ff. der Richtlinie 2010/43/EU geregelt. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 34 der Richtlinie 2010/43/EU, wonach die Vereinbarung über den Informationsaustausch dem Recht des Herkunftsstaates des OGAW unterliegt. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2010/43/EU, wonach auch weiterhin sog. "Service Level Agreements" zulässig sind.
Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 5 und 6:
Der Regelungsgehalt von Absätzen 5 und 6 ist in den neuen Absätzen 2a und 2b aufgegangen.
Zu Nummer 25 (§ 21):
Zu Buchstabe a:
Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die Neufassung von § 20 Abs. 2a InvG.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 3:
Die Anfügung des Absatzes 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach hat die Verwahrstelle zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des OGAW auf Antrag alle Informationen erhält, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständige Behörde benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG durch den OGAW zu überwachen. Die Regelung gilt sowohl für den grenzüberschreitenden als auch für den rein innerdeutschen Sachverhalt.
Zu Absatz 4:
Mit Erlass der Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder Erlass eines Moratoriums nach § 47 des Kreditwesengesetzes und dem damit einhergehenden Zahlungs- und Geldannahmeverbot kann die Depotbank ihre Zahlungs- und Abwicklungsfunktion nicht bzw. nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund bestimmt die Regelung, dass die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Moratoriums einen Depotbankwechsel einzuleiten hat. Da ein solcher Wechsel eine gewisse Zeit beansprucht, gestattet die Vorschrift ferner, dass bis zur Bestellung einer neuen Depotbank das Abwicklungskonto für das Sondervermögen, das gemäß § 25 Satz 1 InvG grundsätzlich bei der Depotbank zu führen ist, ausnahmsweise bei einem anderen Kreditinstitut geführt werden kann, bis eine neue Depotbank bestellt ist. Zwar kann das Guthaben, das auf dem Sperrkonto bei der alten Depotbank verbucht ist, wegen des Zahlungsverbots des Moratoriums nicht auf dieses neue Konto überwiesen werden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch den Verkauf von zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenständen - die anders als Bankguthaben aussonderungsfähig und damit nicht vom Veräußerungsverbot des Moratoriums erfasst sind - veranlassen und die Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf das neue Konto bei dem anderen Kreditinstitut anweisen. Die dadurch beschaffte Liquidität kann die Kapitalanlagegesellschaft dazu verwenden, laufende Verpflichtungen des Sondervermögens - z.B. die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises für erworbene Vermögensgegenstände - zu erfüllen.
Zu Nummer 26 (§ 23):
- In Absatz 1 Satz 3 ist zusätzlich der Verweis auf § 45g Absatz 4 InvG aufzunehmen, da bei Umwandlung in einen Feederfonds Sacheinlagen des Feederfonds in den Masterfonds möglich sein sollen.
Zu Nummer 27 (§ 24):
Zu Absatz 1:
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut mussten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4
Satz 1 des Depotgesetzes (DepotG) nur bei der Beauftragung eines anderen ausländischen Verwahrers erfüllt sein, wohingegen bei einem ausländischen Kreditinstitut nicht auf § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes (DepotG) verwiesen wurde. Um ein gleiches Schutzniveau für alle im EU-Ausland verwahrten Wertpapiere zu gewährleisten, stellt die Regelung klar, dass die Wertpapiere sowohl inländischen Kreditinstituten als auch ausländischen Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID (Richtlinie 2004/39/EG) zur Verwahrung anvertraut werden dürfen, sofern diese über eine Berechtigung zum Verwahrgeschäft verfügen. Sonstige ausländische Verwahrer dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG mit der Verwahrung beauftragt werden. Weiterhin wird in Nummer 4 klargestellt, dass die Depotbank auch einen sonstigen ausländischen Verwahrer mit der Verwahrung der Wertpapiere beauftragen darf, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 DepotG "entsprechend" erfüllt. Als Voraussetzung wird in § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DepotG z.B. gefordert, dass der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Diese Voraussetzung ist bei einem sonstigen ausländischen Verwahrer im Sinne des Satzes 2 "entsprechend" erfüllt, wenn dieser in seinem Sitzstaat die Aufgaben eines Verwahrers wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt.
Zu Absatz 2:
Durch die Änderung wird - in Anlehnung an § 49 Satz 2 InvG - klargestellt, dass Guthaben auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten übertragen werden können, wenn deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
Zu Nummer 28 (§ 28):
Zu Absatz 3:
Eine Pflicht zur Entschädigung der Anleger bei fehlerhafter Anteilspreisberechnung sowie Verstößen gegen die Anlagegrenzen ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht. Internationale Standards verlangen, aufsichtsrechtlich sämtliche Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige Anteilspreisberechnung zu treffen. Sowohl bei einer fehlerhaften Anteilspreisberechnung als auch bei der Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen Anlagegrenzen können dem Anleger Schäden entstehen. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Anleger selbst ist in beiden Fällen im Grunde nicht möglich, da er von derartigen Vorfällen bei der Portfolioverwaltung im Regelfall nichts erfährt. Daher sind aufsichtsrechtliche Regelungen vorzusehen, die eine einheitliche Entschädigung der Anleger im Falle einer fehlerhaften Anteilspreisberechnung sowie bei Anlagegrenzverletzungen sicherstellen. Es bedarf der Festlegung, nach welchem Verfahren die Anleger einheitlich zu entschädigen sind, dies der Bundesanstalt und den Anlegern mitzuteilen ist und wie der Abschlussprüfer einzubeziehen ist. Vergleichbare Regelungen gibt es seit einigen Jahren bereits im Standort Luxemburg und werden dort erfolgreich angewandt. Eine entsprechende Pflicht für Entschädigungen der Anleger bei fehlerhafter Berechnung des Nettobestandswertes sieht bei der grenzüberschreitenden Verwaltung zudem Art. 19 Abs. 3 Buchst. f der Richtlinie 2009/65/EG voraus. Die auf dieser Grundlage zu erlassende Verordnung soll zum einen die Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Anlegern bei einer festgestellten fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten festschreiben. Zum anderen soll sie auch Regelungen zum Entschädigungsverfahren enthalten und die Einbeziehung des Wirtschaftsprüfers in das Entschädigungsverfahren regeln. Auch die Folgen und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu treffenden Maßnahmen bei einer Verletzung von Anlagegrenzen sollen in der zu erlassenden Verordnung geregelt werden.
Zu Nummer 29 (§ 32):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 30 (§ 34):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung bewirkt eine Anpassung an den auch in anderen europäischen Fondsstandorten üblichen Standard, dass Anteilklassen verschiedene Ausgestaltungsmerkmale haben können und nicht lediglich verschiedene Rechte.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 31 (§ 36):
Buchstabe a:
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 4 fasst den Wortlaut des bisherigen Marktgerechtigkeitsgebots neu.
Buchstabe b:
Bei der Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG. Sowohl in dem Verkaufsprospekt als auch in den wesentlichen Anlegerinformationen hat der Hinweis zu erfolgen, wo die Preisangaben zu finden sind.
Zu Nummer 32 (§ 37):
Zu Buchstabe a:
Die Einfügung dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger. Der Anleger ist zukünftig über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unmittelbar zu informieren. Dies hat analog der durch Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Verschmelzungsinformation der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu unterrichten.
Zu Buchstabe b:
Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 33 (§ 38):
- Die Anfügung des neuen Satzes dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger. Der Anleger ist zukünftig über die Kündigung des Verwaltungsrechts unmittelbar zu informieren. Dies hat analog der durch Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Verschmelzungsinformation der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zur Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht. Die Unterrichtung der Anleger durch einen dauerhaften Datenträger stellt - im Gegensatz zu der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahres- oder Halbjahresbericht - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der Kündigung dar.
Zu Nummer 34:
Zu § 40:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Genehmigungsfähig sind in Umsetzung dieser Vorschriften lediglich rein inländische Verschmelzungen sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen, soweit es sich sowohl bei dem übertragenden als auch dem übernehmenden Investmentvermögen um ein gemäß der Richtlinie 2009/65/EG harmonisierte Investmentvermögen handelt. Hinsichtlich Verschmelzungen von Immobilien-Sondervermögens, Gemischten Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögens und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bleibt es bei der schon nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 40 Satz 1 Ziffer 2 InvG alte Fassung erforderlichen Vergleichbarkeit der Anlagegrundsätze und -grenzen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Prüfung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Investmentvermögens durch die Bundesanstalt kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um ein inländisches Investmentvermögen handelt. Durch die Verwendung des Begriffes "Sondervermögen" wird daher klargestellt, dass hier ein reiner Inlandssachverhalt betroffen ist. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Hemmung des Fristlaufs ist erforderlich, um bei Nachbesserungsverlangen der ausländischen Aufsichtsbehörde dennoch eine Genehmigung zu ermöglichen, sobald die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufrieden stellend ist. Ohne eine Hemmung der 20-Tagefrist müsste bei einem nicht innerhalb von 20 Tage erledigtem Nachbesserungsverlangen durch die ausländische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verschmelzungsinformationen eine Genehmigung nach Ablauf der 20-Tagesfrist versagt werden. Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG ist daher im Sinne einer zügigen und positiven Bescheidung des Genehmigungsantrags umzusetzen. Ist der Fristlauf bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung aufgrund eines Hinweises auf Unzufriedenheit der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gehemmt, so teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft den Grund für die bislang nicht erteilte Genehmigung mit.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 regelt die Besonderheiten des Verfahrens der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 InvG in Zusammenhang mit der Bearbeitungsfrist von 20 Arbeitstagen bei der Genehmigung der Verschmelzung.
Zu § 40a:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall einer Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein inländisches übernehmendes richtlinienkonformes Investmentvermögen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall einer Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein inländisches übernehmendes richtlinienkonformes Investmentvermögen.
Zu § 40b:
- § 40b InvG dient der Umsetzung von Art. 40 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 40c:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 41 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 42 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Verlangt wird ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Für Zwecke des Investmentgesetzes wird diese Aufgabe den Abschlussprüfern zugewiesen. Nach Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2009/65/EG soll es, um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbunden Kosten in Grenzen zu halten, möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten Investmentvermögen erstellt wird und der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden Investmentvermögens sollte hierzu die Gelegenheit erhalten. Da die Erklärung sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und somit eine vertragliche Haftungsbegrenzung kaum zu erreichen ist, muss die Haftung gesetzlich beschränkt werden.
Zu Absatz 3:
Die Verordnungsermächtigung dient der gegebenenfalls erforderlichen Konkretisierung der Inhalte der Prüfungen nach Absatz 1 und Absatz 2.
Zu § 40d:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 4 und 5 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 8 der der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient zusammen mit der neuen Vorschrift in § 42a InvG der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU. Die Einfügung der Pflicht der Bekanntmachung eines Hinweises im elektronischen Bundesanzeiger, dass die Verschmelzungsinformationen an die Anleger übermittelt werden, dient der Rechtssicherheit. Für die Anleger des Feederfonds und des Masterfonds läuft eine mindestens 30tägige Frist, in denen sie ihre Rechte nach § 40e Abs. 1 InvG geltend machen können. Hierzu sind klare Vorgaben für die Berechnung der Fristen erforderlich, die Veröffentlichungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger verbunden mit einer Zugangsfiktion drei Tage nach der Bekanntmachung dient diesem Ziel. Um die Kosten gering zu halten, ist die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger ausreichend, verbunden mit einem Hinweis - im Regelfall auf die Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft - wo weitere Informationen und die Verschmelzungsinformationen im Wortlaut abgerufen werden können.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 40e:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 40f:
- Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG. Um Unklarheiten der Rechtsanwendung vorzubeugen wird hier nicht die im deutschen Richtlinientext gewählte Formulierung "etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten" sondern die Formulierung "jegliche Kosten" verwandt, um entsprechend dem Sinn und Zweck der europäischen Vorgaben klarzustellen, dass keinerlei mit Vorbereitung und Durchführung einer Verschmelzung verbundenen Kosten den beteiligten Investmentvermögen oder ihren Anlegern in Rechnung gestellt werden dürfen. Grund hierfür ist, dass es sich bei einer Verschmelzung in erster Linie um ein Instrument zur Effizienzsteigerung des Geschäfts einer Investmentgesellschaft handelt, und der Anleger nicht mit den hierdurch entstandenen Kosten belastet werden soll.
Zu § 40g:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift des § 40 Nummer 4 Satz 1 des InvG bisheriger Fassung.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Zustimmung der Anleger kommt im Fall einer Verschmelzung eines inländischen übertragenden oder übernehmenden Investmentvermögens nur im Fall der stimmberechtigten Aktionäre einer Investmentaktiengesellschaft in Betracht.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 40h:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Bei Nummer 1 handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, soweit unterschiedliche Investmentgesellschaften beteiligt sind.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Umsetzung von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG ist nicht erforderlich, da die Verschmelzungsform nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG im InvG nicht zugelassen wurde.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 40 Satz 4 bis 6 InvG.
Zu Nummer 35 (§ 41):
Zu Buchstabe a:
Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in Satz 1 und 2 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts. Die Änderung in Satz 3 orientiert sich hinsichtlich der Definition des Begriffs der "laufenden Kosten" an der Definition in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010.
Zu Buchstabe c bis f:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.
Zu Buchstabe g:
Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 36 (§ 42):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.
Zu Buchstabe b:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts. Die Änderung in Satz 3 Nummer 8 dient der begrifflichen Anpassung an die Änderung in § 34 InvG.
Zu Buchstabe c:
Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 2:
§ 42 Abs. 2 InvG setzt Art. 78 Abs. 3 und 5 sowie Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben enthalten. Auf zwei Seiten soll eine kurze, für den durchschnittlichen Anleger allgemeinverständliche Information über die wesentlichen Merkmale, Risiken und Kosten des Sondervermögens erfolgen. Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus verständlich sind. Hinsichtlich der Mindestangaben für die wesentlichen Anlegerinformationen verweist die Vorschrift auf die maßgebende Verordnung der Kommission zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie. Durch die detaillierten Vorgaben in dieser Verordnung und die damit verbundene Standardisierung der Information soll die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Sondervermögen gestärkt werden. Die Angaben sollten in einer Art und Weise präsentiert werden, die auch für einen durchschnittlichen Anleger verständlich ist. Durch die komprimierte Darstellung der Informationen darf sich jedoch kein Informationsverlust ergeben, eine Irreführung der Anleger muss ausgeschlossen sein. Ferner müssen die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen auch mit den jeweiligen Angaben im Verkaufsprospekt übereinstimmen. Bei den wesentlichen Anlegerinformationen handelt es sich um vorvertragliche Informationen.
Zu Absatz 2a:
Die Vorschrift regelt die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen für Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen. Dabei ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit Ausnahme der Vorschriften zum synthetischen Rendite-Risiko-Indikator entsprechend anwendbar. Ergänzend sind bestimmte Angaben und Hinweise auf wesentliche Risiken aufzunehmen, die auf das Risikoprofil des Fonds einen besonderen Einfluss haben. Neben den besonderen Risiken einer Anlage in Immobilien und ÖPP-Projektgesellschaften sind gegebenenfalls auch die Auswirkungen von Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Geschäften in Derivaten wegen der Anlagestrategie zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2b:
Die Vorschrift regelt die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken. Dabei ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit Ausnahme bestimmter Angaben entsprechend anwendbar. Insbesondere wird bei den Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und den Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken kein synthetischer Risiko-Rendite-Indikator verwandt. Stattdessen soll eine erläuternde Textbeschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken erfolgen. Ergänzend sind bestimmte Angaben und Risikohinweise aufzunehmen. Neben den besonderen Risiken der Anlagestrategie von Single-Hedgefonds wie Leverage und Leerverkäufen und für Dachhedgefonds durch die Anlage in Zielhedgefonds sind gegebenenfalls auch die Auswirkungen von Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Geschäften in Derivaten wegen der Anlagestrategie zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2c:
Absatz 2c stellt sicher, dass die Identifizierung und Erläuterung der Risiken und Chancen im Rahmen der erläuternden Textdarstellung im Einklang mit dem internen Risikomanagement steht. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, so ist die Risikodarstellung auch im Hinblick auf die einzelnen verwalteten Investmentvermögen abzustimmen.
Zu Buchstabe e bis g:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe h:
Zu Absatz 6:
Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 74 und Art. 82 der Richtlinie 2009/65/EG.
Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 74 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
Zu Nummer 37 (§ 42a):
Die Einfügung von § 42a InvG dient der Umsetzung und Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger auf Grund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU. Die Ausweitung dieser Vorgaben auch auf sonstige Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaften dient der Verbesserung des Anlegerschutzes. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichen im Regelfall allenfalls einen Teil den Anleger, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder einer Bekanntmachung in einer überregionalen Tageszeitung durch Kleinanleger nicht ausgegangen werden kann. Die aufsichtliche Erfahrung zeigt allerdings, dass gerade Kleinanleger ein besonderes Interesse beispielsweise an Kostenstrukturen ihrer Anlage haben. Schon aus diesem Grund sollte daher bei Änderungen der Vertragsbedingungen stets eine gesonderte Unterrichtung der Anleger erfolgen, um sicherzustellen, dass Anleger ihre Rechte geltend machen können. Ferner sind Anleger auch bei der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen sowie der Kündigung des Verwaltungsrechts durch die Kapitalanlagegesellschaft mittels eines dauerhaften Datenträgers unmittelbar zu unterrichten.
Da die Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger in der Regel nicht kennt, erfolgt die Kommunikation von Veränderungen betreffend ein Sondervermögen bislang über Bekanntmachungen an allgemein zugänglichen Stellen. An diesem Prinzip soll auch festgehalten werden. Zusätzlich wird vorgesehen, dass die depotführenden Stellen, denen die Anleger namentlich bekannt sind, die Anleger unmittelbar unterrichtet. Dies entspricht weitgehend der bestehenden Praxis. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der depotführenden Stellen (vgl. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) sehen bereits jetzt regelmäßig vor, dass den Depotinhabern Informationen über die verwahrten Wertpapiere weiterzuleiten sind, wenn sie die Rechtsposition des Kunden wesentlich beeinflussen könnten. Diese allgemeine Informationspflicht wird nun in Bezug auf bestimmte Vorgänge bei Investmentvermögen konkretisiert und gesetzlich verankert. Da die Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht die Übersendung umfangreicher Dokumente erfordert, werden keine erheblichen neuen Mehrkosten entstehen.
Durch die neue Vorschrift des § 42a InvG wird daher die ohnehin bestehende zivilrechtliche Verpflichtung der depotführenden Stellen und die ohnehin bestehende Pflicht zur Anlegerinformation durch die Kapitalanlagegesellschaft weiter konkretisiert und aufsichtsrechtlich auch das hierbei anzuwendende Verfahren vorgegeben. Dies wird auch zu einer Vereinheitlichung der Verfahrensweisen bei der Übermittlung der Informationen führen. Entsprechend der vergleichbaren Interessenlage nach § 128 des Aktiengesetzes sollen die depotführenden Stellen jedoch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowie Anspruch auf Erhalt einer üblichen Vergütung haben.
Zu Nummer 38 (§ 43):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Streichung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach jegliche Änderungen der Vertragsbedingungen von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Festlegung der Höhe der Verwaltungsvergütung, die die Kapitalanlagegesellschaft dem Fondsvermögen für ihre Verwaltungstätigkeit in Rechnung stellt, eine rein wirtschaftliche Entscheidung bleibt, die keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt unterliegt. Die Bundesanstalt kann hingegen prüfen, ob dem Anleger unangemessene Kosten- und Gebührenstrukturen auferlegt werden, insbesondere solche, die für den Anleger als interessenwidrig anzusehen wären (beispielsweise bestimmte Gestaltungen sogenannter Performance-Gebühren).
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Die Neufassung von Absatz 3 berücksichtigt, dass nach den neuen Verschmelzungsvorschriften, insbesondere der Umsetzung von Art. 45 der Richtlinie 2009/65/EG, die Vergleichbarkeit der Anlagegrundsätze keine Voraussetzung mehr für eine Verschmelzung von Sondervermögen darstellt und Verschmelzungen - anders als bisher (vgl. § 40 Satz 1 Nr. 2 InvG a. F.) - auch zwischen solchen Sondervermögen möglich sind, die keine vergleichbaren Anlagegrundsätze aufweisen. Im Gegenzug ist den Anlegern nach § 40e InvG ein kostenloses Rückgaberecht oder, soweit möglich, ein kostenloses Umtauschangebot in ein Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen von einer Konzern-Verwaltungsgesellschaft anzubieten. Die gleiche Wertung muss zum Tragen kommen, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar ist.
Andere Grundsätze gelten hingegeben bei Immobilien-Sondervermögens, Gemischten Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögens und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Für diese sind auch Verschmelzungen entsprechend der bisherigen Gesetzeslage weiterhin nur zulässig, wenn die Anlagegrundsätze der zu verschmelzenden Vermögen nicht wesentlich voneinander abweichen. Ebenso muss daher auch bei der Änderung der Vertragsbedingungen diese Wertung gelten. Das nach § 40e InvG vorgesehene Recht des Anlegers zur kostenlosen Rückgabe der Anteile und - nur soweit möglich - zum Umtausch in vergleichbare Fonds innerhalb eines Konzerns wird modifiziert. Die Änderung der Vertragsbedingungen für Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen soll bei Änderung der Anlagegrundsätze nur möglich sein, wenn das Angebot des Umtausches in einen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen überhaupt möglich ist.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Bezeichnung des Sondervermögens sowie die Angabe von Namen und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft selbstverständlicher Bestandteil von Vertragsbedingungen ist.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Durch die Änderung in Nr. 10 entfällt die Notwendigkeit einer Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte einer Fondsverschmelzung in den Vertragsbedingungen eines Fonds. Dies führt zu einer Verschlankung der Vertragsbedingungen, in denen ansonsten der Wortlaut der §§ 40 bis 40h InvG im Detail aufgeführt werden müsste. Eine ausreichende Transparenz wird für den Anleger dadurch herbeigeführt, dass die Vertragsbedingungen die Arten der Verschmelzung (inländische und/oder grenzüberschreitende Verschmelzung) regeln, und einen ausdrücklichen Hinweis enthalten müssen, dass bei einer Verschmelzung die Voraussetzungen der §§ 40 bis 40h InvG neue Fassung einzuhalten sind. Die Interessen der Anleger werden durch diese Verfahrensweise ausreichend gewahrt. Hinzu kommt, dass der Anleger umfassend im vorhinein durch die Verschmelzungsinformationen nach § 40d InvG über das Verfahren der Verschmelzung, ihre Hintergründe und Auswirkungen sowie seine Rechte informiert wird.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Anfügung der Nummer 11 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die zuständigen Behörden eine Anlage als Feederfonds in einen Masterfonds zu genehmigen haben. Zivilrechtlich müssen die Vertragsbedingungen daher eine entsprechende Festlegung beinhalten, dass es sich um einen Feederfonds handelt, der in einen - auch in den Vertragsbedingungen zu benennenden - Masterfonds mehr als 85 Prozent seines Vermögens angelegt.
Zu Buchstabe d:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Streichung dient der Anpassung an die Änderung des § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Einfügung des neuen Satzes 2 dient Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger. Der Anleger ist zukünftig über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar zu informieren. Dies hat analog der durch Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Verschmelzungsinformation der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Die aufsichtliche Erfahrung zeigt, dass auch Kleinanleger ein hohes Interesse an Kostenstrukturen ihrer Anlage haben. Einseitige Änderungen der Kosten (beispielsweise die in Vergangenheit vermehrte Einführung von Performance fees) haben in der Vergangenheit immer wieder zu Verärgerung der Anleger und Beschwerden geführt. Insofern sollte gerade bei Änderungen der Vertragsbedingungen sichergestellt sein, dass die Information über die Änderungen den jeweiligen Anleger auch tatsächlich frühzeitig erreicht. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anleger rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderungen der Vertragsbedingungen entsprechend reagieren kann, wenn er Änderungen bei der Investmentfondsanlage beispielsweise im Hinblick auf Kostenstruktur, Anlagepolitik oder Ähnlichem nicht mittragen möchte.
Bei der Unterrichtung mittels eines dauerhaften Datenträgers genügt eine verständliche Beschreibung der wesentlichen vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen sowie der Hintergründe dieser Änderungen. Bei einer Änderung der Vertragsbedingungen bedarf es somit keiner Übersendung des neuen Wortlauts der Vertragsbedingungen und der Erstellung mehrseitiger Dokumente. Der Anleger ist vielmehr durch ein kurzes Anschreiben auf einem dauerhaften Datenträger über die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten. Dabei ist der Anleger darauf hinzuweisen, wo und auf welche Weise weitere detailliertere Informationen erlangt werden können. Insbesondere ist auf die übrigen Bekanntmachungsmedien nach Satz 1 hinzuweisen, in denen der Anleger den wortgenauen Inhalt der Änderungen der Vertragsbedingungen und der neugefassten Vertragsbedingungen erlangen kann.
Da die Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger in der Regel nicht kennt, erfolgt die Kommunikation von Veränderungen betreffend ein Sondervermögen bislang über Bekanntmachungen an allgemein zugänglichen Stellen. An diesem Prinzip soll auch festgehalten werden. Zusätzlich wird vorgesehen, dass die depotführenden Stellen, denen die Anleger namentlich bekannt sind, diese auf die Bekanntmachungen hinweisen. Dies entspricht weitgehend der bestehenden Praxis. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der depotführenden Stellen sehen bereits jetzt regelmäßig vor, dass den Depotinhabern Informationen über die verwahrten Wertpapiere weiterzuleiten sind, wenn sie die Rechtsposition des Kunden wesentlich beeinflussen könnten. Diese allgemeine Informationspflicht wird nun in Bezug auf bestimmte Vorgänge bei Investmentvermögen konkretisiert und gesetzlich verankert. Da die Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht die Übersendung umfangreicher Dokumente erfordert, werden keine erheblichen neuen Mehrkosten entstehen.
Die Unterrichtung der Anleger durch einen dauerhaften Datenträger stellt - im Gegensatz zu der Bekanntmachung durch im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen nach § 43 Abs. 5 Satz 2 InvG dar.
Zu Doppelbuchstabe cc und dd:
Die Streichung des letzten Halbsatzes im bisherigen Satz 2 (neuer Satz 3) und die Anfügung von Satz 4 stellt im Sinne der bisherigen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt klar, dass von der Möglichkeit zur Verkürzung der Sechs-Monatsfrist des Absatzes 5 neuer Satz 4 lediglich im Fall einer den Anleger begünstigenden Änderung Gebrauch gemacht werden kann. Dies gilt beispielsweise, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung ihrer Sondervermögen eine geringere Verwaltungsgebühr erheben möchte.
Zu Nummer 39 (§ 43a):
- Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 40 (§ 44):
Zu Buchstabe a:
Der angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf den Jahresbericht.
Zu Buchstabe b:
Der angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf den Halbjahresbericht.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, welche Berichtspflichten im Fall der unterjährigen Verschmelzung eines Sondervermögens bestehen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Klarstellung der Berichtspflichten im Fall einer unterjährigen Verschmelzung.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, die Pflicht zur Einreichung der Zwischenberichte wird nun in § 45 Abs. 3 InvG geregelt.
Zu Buchstabe d:
Absatz 4a dient der Klarstellung, welche Berichtspflichten im Fall der Abwicklung eines Sondervermögens bestehen.
Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 5a:
Absatz 5a Satz 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 und 5 dienen der Umsetzung von Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Prüfungsbericht nach deutschem Muster ist in vielen Ländern unüblich. Der Bericht besteht meist aus einem Prüfungsvermerk. Es können jedoch in der Prüfervereinbarung nach Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 2010/44/EU weitere Informationen vereinbart worden sein.
Zu Buchstabe f:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung des Absatzes 4a.
Zu Nummer 41 (§ 45):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung von § 44 Abs. 3 InvG und der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung von Absatz 2 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG.
Zu Buchstabe c:
Absatz 3 Satz 1 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung von § 44 Abs. 3 InvG und der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich des Jahres- und Halbjahresberichts.
Zu Buchstabe d:
Die Einfügung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG. In Art. 78 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG ist vorgesehen, dass in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Information enthalten sein soll, an welchen Stellen die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos erhältlich sind.
Zu Nummer 42:
Zu § 45a:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Feederfonds werden in der Richtlinie 2009/65/EG als "Feeder-OGAW" bezeichnet, unterliegen jedoch insbesondere im Bereich der Anlagepolitik eigenen Vorschriften. Auch im Bereich der nicht richtlinienkonformen Sondervermögen sollen Master-Feeder-Konstruktionen ermöglicht werden, soweit ein gleicher Standard in Bezug auf den Anlegerschutz sichergestellt ist. Als inländische Feederfonds oder Masterfonds können daher auch Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gewählt werden. Satz 3 stellt klar, dass eine Master-Feeder-Konstruktion im Bereich der Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht grenzüberschreitend möglich ist. Als ausländische Masterfonds eines inländischen Feederfonds kommen auf Grund der Besonderheiten der zu treffenden Vorkehrungen daher lediglich EU-Investmentvermögen in Betracht.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt die bei einem beabsichtigten Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bei der Bundesanstalt vorzulegenden Angaben und Unterlagen.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach von der Bundesanstalt zur Vorlage bei der ausländischen Behörde für die Genehmigung der Anlage eines ausländischen Feederfonds in einen inländischen Masterfonds eine Bescheinigung zu erteilen ist, die im umgekehrten Fall gemäß Absatz 2 Satz 2 von der ausländischen Behörde erteilt wird und der Bundesanstalt vorzulegen ist.
Zu § 45b:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Durch die Verwendung des Begriffs "Investmentgesellschaft" an dieser Stelle wird klargestellt, dass hier verschiedene Adressaten der Pflicht in Betracht kommen. Die Kapitalanlagegesellschaft bzw. die EU-Verwaltungsgesellschaft ist Adressat, wenn der Masterfonds als Sondervermögen aufgelegt wurde. Handelt es sich jedoch um eine Investmentaktiengesellschaft, unabhängig davon ob diese fremdverwaltet oder selbstverwaltend ist, ist diese Adressat der Pflicht nach Satz 1 (vgl. die Regelung in § 99 Abs. 3 InvG). Gleiches gilt für die Verpflichtung beider Investmentgesellschaften, eine sog. Master-Feeder-Vereinbarung abzuschließen. Vertragspartner auf Seite des Feederfonds kann eine Kapitalanlagegesellschaft, eine EU-Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentaktiengesellschaft sein. Auf Seiten des Masterfonds kann bei einem inländischen Masterfonds Vertragspartner die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentaktiengesellschaft sein, bei einem ausländischen Masterfonds kommt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft in Betracht, wenn es sich um ein Masterfonds in Vertragsform handelt. Die ausländische EU-Investmentgesellschaft wäre hingegen Vertragspartner, wenn der Masterfonds ein ausländisches EU-Investmentvermögen in Rechtsform einer juristischen Person ist.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 45c:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Unterrichtungspflicht der Depotbank nach Satz 2 besteht gegenüber der Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde des Masterfonds, gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Investmentgesellschaft bei einem Feederfonds in Vertragsform sowie gegenüber der Investmentaktiengesellschaft bei einem inländischen Feederfonds in Satzungsform sowie gegenüber einer ausländischen EU-Investmentgesellschaft bei einem Feederfonds in Satzungsform und deren in- oder ausländischen Depotbanken. Satz 3 und 4 dienen der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 45d:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des inländischen Feederfonds und inländischen Masterfonds.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des ausländischen Feederfonds und des inländischen Masterfonds.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des inländischen Feederfonds und des ausländischen Masterfonds.
Zu § 45e:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2010/44/EU. Den Antrag nach Absatz 2 stellt die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (bzw. gemäß § 13a Abs. 5 InvG bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung eine EU-Verwaltungsgesellschaft). Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Da es sich um einen inländischen und ausländischen Masterfonds handeln kann und die Information damit sowohl von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft sowie von einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen in Rechtsform einer juristischen Person stammen kann, spricht das Gesetz hier von der Investmentgesellschaft des Masterfonds.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 Halbsatz 1 dient der von Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/44/EU. Halbsatz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU. Die erforderliche Unterrichtung des Anlegers über die Abwicklung des Feederfonds durch einen dauerhaften Datenträger nach § 42a InvG steht im Einklang mit der Neuregelung bei Kündigung des Verwaltungsrechts eines Sondervermögens nach § 38 Abs. 1 InvG. Sie dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an die Anleger. Dies hat entsprechend der durch Art. 7 und Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU; danach ändern sich die Unterrichtungsfristen gegenüber dem Anleger entsprechend, wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor der Abwicklung informiert hat.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu § 45f:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Spaltung von inländischen Investmentvermögen sieht das Investmentrecht nicht vor, dies kann daher nur EU-Investmentvermögen betreffen.
Zu Nummer 1:
- Absatz 2 Nr. 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a Alt. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Nummer 2:
- Absatz 2 Nr. 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a Alt. 2 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Nummer 3:
- Absatz 2 Nr. 3 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 4:
- Absatz 2 Nr. 4 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 Halbsatz 1 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2010/44/EU. Halbsatz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU. Die erforderliche Unterrichtung des Anlegers über die Abwicklung des Feederfonds durch einen dauerhaften Datenträger nach § 42a InvG steht im Einklang mit der Neuregelung bei Kündigung des Verwaltungsrechts eines Sondervermögens nach § 38 Abs. 1 InvG. Sie dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an die Anleger. Dies hat entsprechend der durch Art. 7 und Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU; danach ändern sich die Unterrichtungsfristen gegenüber dem Anleger entsprechend, wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung informiert hat.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 8:
Absatz 8 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu § 45g:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift regelt die im Fall einer Umwandlung bestehender Investmentvermögen in einen Feederfonds oder einer Änderung des Masterfonds bestehenden Informationspflichten gegenüber dem Anleger.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift regelt spiegelbildlich zu Absatz 1 die Pflichten hinsichtlich des Feederfonds gegenüber dessen deutschen Anlegern. Sollte der Feederfonds bereits vor der Umwandlung zum öffentlichen
Vertrieb nach § 132 InvG angezeigt worden sein, ist nach seiner Umwandlung keine Neuanzeige erforderlich. Nach Absatz 2 sind diese Informationen hingegen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, was sonst nur für die wesentlichen Anlegerinformationen verlangt wird.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 dient der Klarstellung, dass bei Umwandlung eines Sondervermögens in einen Feederfonds eine Sacheinlage der Vermögensgegenstände des Sondervermögens in den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Feederfonds möglich ist.
Zu Nummer 43 (§ 50):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung des Begriffs EU-Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 10 InvG.
Zu Buchstabe b:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 44 (§ 51):
Zu Buchstabe a:
Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Sofern Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zur Generierung von zusätzlichem Marktrisikopotenzial führen, ist dies bei dessen Berechnung zu berücksichtigen. Dies entspricht auch europäischen Standards, vgl. CESR Guidelines - Risk Measurement and the Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS vom 28. Juli 2010, Ref.: CESR/10-788. Die Berücksichtigung von Pensionsgeschäften bei der Berechnung des Marktrisikopotentials kompensiert auch die Streichung des § 57 Abs. 2 InvG, wonach die Pensionsgeschäfte nicht mehr auf die Kreditaufnahmegrenze des § 53 InvG angerechnet werden.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Streichung in Nummer 3 erfolgt aus redaktionellen Gründen auf Grund der Einfügung der neuen Nummer 3a.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Vorschrift dient der Anpassung an die Änderung in § 60 Abs. 5 Nummer 3 InvG (vgl. die Begründung dort).
Zu Nummer 45 (§ 52):
- Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur. Hier genügt das Kurzzitat der Richtlinie 2004/39/EG wird gestrichen, da das Vollzitat nunmehr in § 24 Abs. 1 Nr. 3 InvG erfolgt.
Zu Nummer 46 (§ 54):
Zu Buchstabe a:
Als Konsequenz der Finanzmarktkrise hat der Gesetzgeber § 290 HGB überarbeitet. Damit erfolgt der Übergang von den bisherigen Konsolidierungskonzepten "einheitliche Leitung" und "tatsächliche Kontrolle" auf das international übliche Konsolidierungskonzept "mögliche Beherrschung", so dass gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB nun auch Zweckgesellschaften in die Konzernbilanz aufzunehmen sind. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Wertpapierleihe zu beachten, da wirtschaftliche Erwägungen auch hier ausschlaggebend sind und insbesondere aus Anlegerschutzgründen "Klumpenrisiken" zu vermeiden sind. Folglich werden auch Zweckgesellschaften, die in die Konzernbilanz aufzunehmen sind, als Konzernunternehmen im Sinne von § 54 Abs. 2 InvG angesehen.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Grundsätzlich unterliegen Wertpapiere, die nur eine begrenzte Laufzeit aufweisen, geringeren Marktschwankungen als zeitlich unbefristete Wertpapiere. Folglich kommen als Sicherheiten auch Geldmarktinstrumente in Betracht. Um eine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit sicherzustellen, ist die Sicherheitsleistung jedoch auf solche Geldmarktinstrumente zu beschränken, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zum Handel zugelassen sind. Dies entspricht auch den Einschränkungen, denen Wertpapiere, die als Sicherheit hinterlegt werden dürfen, unterliegen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die als Sicherheit gewährten Guthaben können im Sinne einer effizienten Ausnutzung der Ertragsmöglichkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherungszweckes sowohl direkt in Geldmarktinstrumente als auch indirekt über ein Pensionsgeschäft, bei dem die Kapitalanlagegesellschaft für das Sondervermögen als Pensionsnehmerin fungiert, in Geldmarktinstrumente investiert werden.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Um einen Gleichlauf mit den als Sicherheit gewährten Guthaben herzustellen, ist eine Verwahrung der zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren sowohl bei der Depotbank als auch bei einem geeigneten dritten Kreditinstitut möglich. Aus Gründen des Anlegerschutzes ist hierfür die Zustimmung der Depotbank erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe dd:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 47 (§ 57):
- Die Aufhebung des Absatzes 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Pensionsgeschäften nicht um Kreditaufnahmen nach § 53 InvG bzw. Einlagen nach § 60 Abs. 3 InvG handelt. Gleichzeitig werden jedoch ein mit Pensionsgeschäften gesteigertes Marktrisikopotenzial sowie ein resultierendes Kontrahentenrisiko in die jeweiligen Berechnungen und Begrenzungen nach §§ 51 Abs. 2 und Abs. 3 und § 60 Abs. 5 InvG mit einbezogen.
Zu Nummer 48 (§ 60):
Zu Buchstabe a:
Die Anfügung von Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Bei der Streichung in Absatz 5 handelt sich um eine Folgeänderung u.a. auf Grund der erweiterten Möglichkeiten durch die Streichung des § 57 Abs. 2 InvG. Kontrahentenrisiken können sich neben Geschäften in Derivaten die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind, z.B. auch aus Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften ergeben. Nach § 51 Abs. 3 Nr. 3a InvG wird die Bestimmung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko durch Rechtsverordnung geregelt.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung in Absatz 7 dient der Anpassung an Art. 52 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 49 (§ 61):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift.
Zu Nummer 50 (§ 63a):
- Die Anfügung des Paragraphen dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 Unterabs. 2, 62 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Sätze 3 und 4 dienen der Umsetzung von Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 51 (§ 65):
- Die Änderung in Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG sowie in Bezug auf die Abwicklung des Sondervermögens der Klarstellung.
Zu Nummer 52 (§ 80d):
- Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 53 (§ 85):
- Die Anfügung von Satz 2 dient der Klarstellung, dass Gemischte Sondervermögen in Anteile an einem einzigen Immobilien-Sondervermögen oder Gemischten Sondervermögen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a InvG sowie richtlinienkonformen und OGAW-ähnlichen Sondervermögen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 InvG nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens investieren dürfen. Ferner stellt die Vorschrift klar, dass für gemischte Sondervermögen die 30-Prozent-Grenze des § 61 Satz 2 InvG nicht gilt, da diese vom Sinn und Zweck her nur für richtlinienkonforme Sondervermögen bestimmt ist. Insoweit wird der pauschale Verweis in § 83 InvG auf § 61 InvG eingeschränkt. Demnach kann ein gemischtes Sondervermögen bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Immobilienfonds und Gemischten Sondervermögen sowie in inländische oder ausländische Anteile an richtlinienkonformen und OGAW-ähnlichen Fonds investieren, sofern die Investition in einziges Sondervermögen nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens übersteigt.
Zu Nummer 54 (§ 90e):
Zu Buchstabe a:
Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 55 (§ 90h):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG.
Zu Buchstabe b:
Mit den Änderungen in Absatz 5 wird klargestellt, dass für Schuldscheindarlehen, die zugleich als sonstige Anlageinstrumente i.S.d. § 52 InvG anzusehen sind, nicht die nach Absatz 4 geltende Anlagegrenze von 20 Prozent, sondern ausschließlich die nach Absatz 5 vorgesehene Anlagegrenze von 30 Prozent gelten soll. Damit soll der bislang bestehende Widerspruch behoben werden, dass für die mehrfach abtretbaren und fungibleren beziehungsweise unter Umständen mit geringerem Ausfallrisiko behafteten (z.B. dem Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährten) Schuldscheindarlehen eine engere Anlagegrenze (20 Prozent) zum Tragen kam als für die weniger fungiblen und unter Umständen risikoreicheren Schuldscheindarlehen (30 Prozent).
Zu Buchstabe c:
Die bisherigen Anforderungen an Mikrofinanz-Institute werden modifiziert. Satz 1 erhöht die Obergrenze an erwerbbaren unverbrieften Darlehensforderungen von Mikrofinanz-Instituten auf 95 Prozent. Die bisherige Obergrenze von 75 Prozent für unverbriefte Darlehensforderungen für Mikrofinanz-Sondervermögen (diese liegt für "normale" Sonstige Sondervermögen bei 30 Prozent) wurde durch das Investmentänderungsgesetz 2007 eingeführt, da Mikrofinanzfonds fast ausschließlich in diese Vermögensgegenstände investieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vermögensgegenstände vergleichsweise illiquide sind. Für ein angemessenes Risikomanagement dieser relativ illiquiden Vermögensgegenstände ist es allerdings sachdienlich, die Obergrenze für unverbriefte Vermögensgegenstände auf 95 Prozent zu erhöhen. So können Sondervermögen aufgelegt werden, die der Bezeichnung "Mikrofinanzfonds" entsprechen.
Die Definition des Mikrofinanz-Instituts unterscheidet nun zudem zwischen regulierten und nicht regulierten Mikrofinanz-Instituten. Reguliertes Mikrofinanz-Institut ist ein beaufsichtigtes Kredit- oder Finanzinstitut, das in seinem Sitzstaat von der Bankenaufsicht zugelassen wurde und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wird. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens 60 Prozent der Darlehensnehmer den an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Betrag von mindestens 5.000 Euro nicht überschreiten dürfen (§ 90h Abs. 7 Nr. 3 InvG a. F.) wird auf 7.500 Euro erweitert. In zahlreichen Ländern haben sich die Kunden von Mikrofinanz-Instituten sehr positiv entwickelt und es ist abzusehen, dass in einigen Transformations- und Schwellenländern - in denen das allgemeine wirtschaftliche Niveau und damit auch der durchschnittliche Betrag eines Kleinkredites höher ist als in den am wenigsten entwickelten Ländern der Erde - größere Kredite zur Finanzierung ihres Wachstums nachfragen werden, so dass die bisherige Kreditobergrenze von höchstens 5.000 Euro als zu niedrig erscheint. Es soll zudem nicht mehr überwiegend auf die Größe eines Mikrofinanz-Institutes abgestellt werden (§ 90h Abs. 7 Nr. 4 InvG a. F.), da dies alleine kein sachgerechtes Kriterium für Professionalität und Bonität sein kann. Beispielsweise müsste ein Mikrofinanz-Institut bei einer durchschnittlichen Kredithöhe von 200 Euro schon 50.000 Kunden haben, um auf das nach der bisherigen Regelung erforderliche Mindest-Kreditvolumen von 10 Millionen Euro zu kommen, dies ist beispielsweise in Afrika die große Ausnahme. Auch das bisherige Erfordernis, dass an den Mikrofinanz-Instituten multi- oder bilaterale Entwicklungsbanken beteiligt sein müssen (§ 90h Abs. 7 Nr. 5 InvG a. F.) wird aufgegeben, da es die Anlagemöglichkeiten unnötig einschränkt. Die Engagements öffentlicher Entwicklungsfinanzierer in dem Marktsegment sind rückläufig, da diese nach Erfüllung des Entwicklungsauftrages ihre Anlagen in dem Markt oftmals zurückführen.
Die neue Regelung gemäß Satz 3 ermöglicht zudem eine bis zu 75-prozentige Anlage in kleinere im Bereich der Mikrokredite tätige unregulierte Mikrofinanz-Institute, die einen Bedarf nach Fremdfinanzierung haben. Gerade wegen ihrer Spezialisierung auf das Kleinkreditgeschäft sind diese in vielen Fällen professionell geführt und profitabel. Die bisherigen Bestimmungen schlossen die ganz überwiegende Zahl der in diesem Bereich tätigen unregulierten Mikrofinanz-Institute aus, die oftmals als Nicht-Regierungs-Organisationen (Stiftungen, Selbsthilfeorganisationen, Genossenschaft etc.) ihre Tätigkeit ausüben bevor sie sich zu einer formalisierten Finanzinstitution und lizenzierten Geschäftsbank weiterentwickeln.
Vor allem diese Institute suchen jedoch Refinanzierungen, da sie meist keine Erlaubnis zum Einlagengeschäft haben und ihr Kleinkreditgeschäft nicht durch Spareinlagen refinanzieren können. Die Erfahrung aus den bereits in Luxemburg aufgelegten Mikrofinanzfonds zeigt, dass viele dieser Institute verlässliche und bonitätsstarke Partner sein können. Mit Blick auf die Armutsbekämpfung sind diese Institute auch besonders relevant, da sie sich durch eine große Nähe zur Zielgruppe auszeichnen. Gerade kleinere Mikrofinanz-Institute zeichnen sich durch eine günstige Kostenstruktur, Kundennähe und starkes Wachstum aus, was ihren Refinanzierungsbedarf begründet. Ihre Einbeziehung ist auch aus Gründen des Risikomanagements sinnvoll, denn so wird eine wesentlich breitere Länder- und Adressstreuung möglich.
Satz 4 soll eine angemessene Risikostreuung der Anlagen durch die Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen.
Zu Nummer 56 (§ 90j):
- Die Streichungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 57 (§ 90m):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 58 (§ 90p):
- Die Streichungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 59 (§ 91):
Zu Buchstabe a:
Die Ersetzung stellt klar, dass die Regelungen zu Master-Feeder-Strukturen nicht auf Spezialfonds Anwendung finden.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa und bb:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung einer Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Zu Nummer 4:
- Die Änderungen dienen der Klarstellung, wonach Private Equity-Strategien nicht in den Anwendungsbereich des InvG fallen sollen. Dies entspricht auch der bisherigen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt.
Zu Nummer 60 (§ 93):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in Absatz 3 dient der redaktionellen Korrektur, da sich die Nichtanwendbarkeit der §§ 121 und 123 InvG schon aus § 91 Abs. 2 InvG ergibt.
Zu Nummer 61 (§ 94):
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung der Überschrift dient der redaktionellen Anpassung an den Regelungsgehalt der Vorschrift.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in Satz 1 dient der redaktionellen Korrektur, da die Verwendungsrechnung im Sinne von § 9 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) wesentlicher Bestandteil der Rechnungslegung für ein Sondervermögen ist. Es bestehen keine sachlichen Gründe für eine Befreiung des Spezialfonds von der Aufstellung einer Verwendungsrechnung.
Zu Buchstabe c:
Die Ersetzung dient der redaktionellen Korrektur, da für Spezial-Investmentaktiengesellschaften eine Halbjahresberichterstattung zumindest nicht nach investmentrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der § 99 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 2 InvG erforderlich ist.
Zu Nummer 62 (§ 95):
Zu Buchstabe a:
Die Einfügung des Satzes gewährleistet, dass die Bundesanstalt stets darüber informiert ist, für welche Sondervermögen ein Institut die Depotbankfunktion ausübt. Diese Informationen dienen als Grundlage für eine effektive Aufsicht durch die Bundesanstalt.
Zu Buchstabe b:
Die Aufhebung von Absatz 5a dient der redaktionellen Klarstellung, da für einen Spezialfonds auch Aktien an Spezial-Investmentaktiengesellschaften sowie Anteile und Aktien von ausländischen Spezial-Investmentvermögen erworben werden können. Einer besonderen Regelung hinsichtlich der Anlage in Anteile an Spezial-Investmentvermögen bedarf es nach der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG nicht mehr.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe d:
Verschmelzungen von Spezialfonds auf Publikumsfonds und umgekehrt sind unzulässig. Die Genehmigung von Verschmelzungen von Spezialfonds bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, stattdessen ist die Zustimmung der Anleger nach Vorlage des Verschmelzungsplans einzuholen. Ferner kann von einigen Vorschriften zum Anlegerschutz bei Publikumsfonds abgesehen werden. Hinsichtlich der Vorschriften in § 40a InvG und 40d Abs. 4 InvG bedarf es keines expliziten Ausschlusses der Anwendbarkeit auf Spezialfonds, da diese für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Investmentvermögen vorgesehen sind, die ohnehin nur im Bereich der OGAW-Fonds zur Anwendung kommen.
Zu Buchstabe e:
Absatz 8 stellt klar, dass Master-Feeder-Konstruktionen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 45a ff. InvG nur unter Publikumsfonds gestattet sind. Die Auflage von Master-Feeder-Strukturen im Bereich der Spezialfonds ist entsprechend der bereits bestehenden Praxis auch weiterhin ohne Beachtung der lediglich für Publikumsfonds geltenden Vorgaben nach § 45a ff. InvG möglich.
Zu Buchstabe f:
Neufassung von Absatz 9 dient der redaktionellen Korrektur, insbesondere ist § 44 Abs. 2 InvG bereits gemäß § 94 Satz 2 InvG nicht anwendbar.
Zu Nummer 63 (§ 96):
Zu Buchstabe a:
Die Einfügung dient der redaktionellen Anpassung an die durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG nunmehr bestehenden Möglichkeit der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung, die auch für richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften besteht.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c:
Die Anfügung von Satz 4 und 5 dienen der Klarstellung, inwieweit die Vorschriften gemäß §§ 38 und 39 InvG bei Kündigung des Verwaltungsvertrags durch eine Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Die in § 38 Abs. 1 InvG genannte Sechs-Monatsfrist gilt auch im Falle der Kündigung des Verwaltungsvertrags durch die Investmentaktiengesellschaft. Nach § 39 Abs. 1 InvG geht das Verfügungsrecht, insbesondere über die Vermögensgegenstände der Investmentaktiengesellschaft, auf die Depotbank nur dann über, soweit unter Mitwirkung der Organe der Investmentaktiengesellschaft keine Umwandlung in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft oder eine Benennung einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft in Betracht kommt.
Die Anfügung von Satz 6 dient der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft. Danach tritt in diesem Fall in §§ 13 und 13a InvG an die Stelle des Wortes "richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort "richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft".
Zu Nummer 64 (§ 97):
Zu Buchstabe a:
Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach eine Kapitalanlagegesellschaft sowie eine durch eine Kapitalanlagegesellschaft fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten sind, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhöht sich diese Frist im Fall einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft (die gemäß § 97 Abs. 1a InvG keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat) auf sechs Monate.
Zu Buchstabe b:
Die Umstellung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in Satz 4 und der Einfügung von Satz 5.
Zu Nummer 65 (§ 99):
Zu Buchstabe a:
Durch die Ergänzung des Satzes wird sichergestellt, dass fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaften, bei denen ausschließlich Anlageaktien eines oder mehrerer Teilgesellschaftsvermögen an einer Börse gehandelt werden, nicht als "börsennotiert" gemäß § 3 Abs. 2 AktG oder als "kapitalmarktorientiert" gemäß § 264d HGB gelten. Hierdurch wird die durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 21. Dezember 2007 angestrebte Gleichstellung von Investmentaktiengesellschaften mit den von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen erreicht. Der Grundsatz der Gleichstellung dieser Investmentformen muss daher auch bei Börsennotierung der von den Anlegern erworbenen Anteile am Sondervermögen bzw. der Anlageaktien an der Investmentaktiengesellschaft gelten.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, da der Verweis auch für Investment-Aktiengesellschaften gelten muss, die nicht in Form einer Umbrella-Konstruktion errichtet wurden.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Sätze 2 bis 4 dienen der Umsetzung von Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Investmentaktiengesellschaft darf hiernach auch Vermögensgegenstände erwerben, die keine erwerbbaren Vermögensgegenstände des Investmentgesetzes sind, wenn diese für den Geschäftsbetrieb benötigt werden (insbesondere Büro- und Geschäftsausstattung). Um diesem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen und gleichzeitig das Anlagevermögen von diesen Vermögensgegenständen frei zu halten, muss ein sog. "Investmentbetriebsvermögen" gebildet werden (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV). Davon abzugrenzen ist das sog. "Investmentanlagevermögen" gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvRBV. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 6:
Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach haben die Mitgliedstaaten eine Verschmelzung auch dann zu gestatten, wenn Investmentvermögen unterschiedlicher Form verschmolzen werden. Nach der neuen Regelung sind auf die Verschmelzung vollständiger Investmentaktiengesellschaften auf Grund der Besonderheiten dieser Rechtsform die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anwendbar, soweit sich aus den Vorschriften der Verschmelzung von Sondervermögen nach §§ 40 bis 40h InvG und § 42a InvG nichts anderes ergibt. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass in diesen Fällen eine notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrages gemäß § 6 UmwG sowie eine Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister nach §§ 16 ff. UmwG erfolgt. Eine Anwendung der Spaltungsvorschriften des Umwandlungsgesetzes wird damit klarstellend auch für Fälle der Verschmelzung auf Teilgesellschaftsvermögen ausgeschlossen. Zu den Besonderheiten einer Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Investmentaktiengesellschaft vergleiche die geänderte Vorschrift gemäß § 100 Abs. 5 InvG. Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 44 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 66 (§ 99a)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 99 Absatz 3 Satz 2 InvG. Die erweiterte Verweis auf § 9 InvG dient der redaktionellen Anpassung an dessen Änderungen, da die Wohlverhaltensregeln gemäß Art. 30 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG sinngemäß auch auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft Anwendung finden.
Zu Absatz 2:
Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft.
Zu Nummer 67 (§ 100):
Zu Absatz 5:
Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verschmelzung für Investmentvermögen unterschiedlichster Rechtsform zu gestatten ist. Nach dieser Regelung sind auf die Verschmelzungsformen unter Beteiligung einer Investmentaktiengesellschaft oder von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung von Sondervermögen gemäß §§ 40 bis 40h InvG anzuwenden. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden, soweit nicht eine Investmentaktiengesellschaft vollständig unter ihrer Auflösung verschmolzen wird.
Zu Nummer 68 (§ 101):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dient.
Zu Nummer 69 (§ 103):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da das Sacheinlageverbot auf Grund von § 95 Abs. 8 InvG für Spezial-Sondervermögen keine Anwendung findet. Dies muss spiegelbildlich auch für Spezial-Investmentaktiengesellschaften gelten. Satz 2 ist daher zu streichen. Das Sacheinlageverbot für Publikums-Investmentaktiengesellschaften besteht weiterhin auf Grund von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 InvG.
Zu Nummer 70 (§ 105):
- Mit dem eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass ein Rückgaberecht des Unternehmensaktionärs nur besteht, wenn alle Unternehmensaktionäre der Rückgabe zustimmen und die von den Unternehmensaktionären gemäß § 96 Absatz 1b Satz 1 InvG in Verbindung mit § 96 Absatz 5 Satz 1 InvG zu leistenden Einlagen in Höhe von 300.000 Euro bzw. im Falle einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden. Eine Mindestbeteiligung der Unternehmensaktionäre und damit eine Beschränkung der Rückgabemöglichkeit ist insbesondere aus Anlegerschutzgründen geboten, um eine Verlagerung der Abwicklungsrisiken hin zu den Anlageaktionären zu vermeiden. Das Erfordernis der einheitlichen Zustimmung soll eine Gleichbehandlung aller Unternehmensaktionäre bei der Anteilrückgabe sicherstellen. Aufgrund der gesetzlichen Stellung des Unternehmensaktionärs und seiner besonderen Rechte und Pflichten ist insbesondere zu vermeiden, dass es aufgrund von Rückgaben einiger Unternehmensaktionäre zufällig zu Verschiebungen der Stimmengewichte kommt mit der Folge, dass beispielsweise bisherige Minderheits-Unternehmensaktionäre durch Rückgaben anderer Unternehmensaktionären ungewollt zu Mehrheits-Unternehmensaktionären bzw. zum alleinigen Unternehmensaktionär werden.
Zu Nummer 71 (§ 110):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung in Anlehnung an die Begrifflichkeiten in § 18 Abs. 1 InvRBV und § 42 InvPrüfbV.
Zu Nummer 72 (§ 110a):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, da in die Prüfung des Abschlussprüfers auch die Einhaltung der Anlagebedingungen einbezogen sein muss.
Zu Nummer 73 (§ 111):
Zu Buchstabe a:
Mit dem neuen Satz 2 wird berücksichtigt, dass auch für den Halbjahresbericht einer börsennotierten Investmentaktiengesellschaft ein vergleichbarer Prüfungsumfang wie in § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes und in § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes zur Anwendung kommt. Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass bei einer Prüfung oder einer freiwilligen prüferischen Durchsicht die besonderen Anforderungen nach § 110a Abs. 2 bis 4 des Investmentgesetzes zu beachten sind, damit eine einheitliche Prüfung der jährlichen und unterjährigen Rechnungslegungsunterlagen der Investmentaktiengesellschaft gewährleistet wird.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Anfügungen der Sätze 2 und 3 in Absatz 1.
Zu Buchstabe c:
Die Aufhebung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in Absatz 1.
Zu Nummer 74 (§ 111a):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Buchstabe b:
Die Einfügung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 75 (§ 112):
- Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG.
Zu Nummer 76 (§ 117):
- Die Streichungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 77 (§ 121):
Zu Buchstabe a:
Die Anpassung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1:
§ 121 Abs. 1 InvG setzt Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Nach der bisherigen Rechtslage war der vereinfachte Verkaufsprospekt den Anlegern vor Vertragsschluss kostenlos anzubieten. Nach Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG besteht hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen nun die Verpflichtung, diese Unterlagen vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung trifft sowohl die Kapitalanlagegesellschaft, die ausländische Investmentgesellschaft und die EU-Investmentgesellschaft. Für Intermediäre, die unter ihrer eigenen Regie Fondsanteile vermitteln oder diesbezüglich beraten, sieht Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der in § 31 Abs. 3 Satz 5 WpHG oder in § 11 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung umgesetzt wird, ebenfalls eine entsprechende Pflicht vor. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 71 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Darüber hinaus wird durch Umsetzung der Art. 75 Abs. 2 und 81 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG die Möglichkeit eingeführt, den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen auch über die Website zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die wesentlichen Anlegerinformationen zumindest auch auf einer Website der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder EU-Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Zu Buchstabe c:
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe d:
Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 78 (§ 122):
Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:
Der geänderte Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Der geänderte Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG. Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Der bisherige Satz 3 gehört zu den Pflichten der ausländischen EU-Investmentgesellschaft im Rahmen des Vertriebsanzeigeverfahrens nach § 132 InvG; die Regelung wird daher in sinngemäßer Gestaltung dort eingefügt. Der neue Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Durch Satz 5 wird die durch § 42a InvG in verschiedenen Fällen vorgesehene Information des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers auch für den Vertrieb ausländischer Investmentanteile vorgesehen. Damit wird die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Marktteilnehmer sowie ein einheitlich hohes Niveau der Anlegerinformation sichergestellt.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1a:
Die Einfügung von Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung dient der Gleichbehandlung der Investmentgesellschaften bei der Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreisen.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Änderungen dienen der Gleichbehandlung der Anleger ausländischer Investmentanteile zu den Anlegern inländischer Investmentanteile hinsichtlich ihrer Information mittels eines dauerhaften Datenträgers bei den nach Nummer 4 genannten Ereignissen.
Zu Buchstabe d:
Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.
Zu Nummer 79 (§ 123):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Sprachfassung bei Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an inländischen Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile beziehen. Es bleibt bei der Regelung, dass sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen sind und der deutsche Wortlaut maßgeblich ist.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 knüpft an die Regelungen zur Sprachfassung bei EU-Investmentanteilen nach § 122 Abs. 1 InvG an. Hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen wird klargestellt, dass für die Frage der Prospekthaftung die deutsche Sprachfassung maßgeblich ist. Für die übrigen Verkaufsunterlagen ist die im Geltungsbereich des Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung maßgeblich. Hier kann die Veröffentlichung entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache - in der Regel Englisch - erfolgen. Wird allerdings die deutsche Sprache gewählt, so hat diese für Zwecke der Prospekthaftung Vorrang.
Zu Nummer 80 (§ 124):
Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:
§ 124 Abs. 1 InvG setzt Art. 77 der Richtlinie 2009/65/EG um. Werbung darf sich nicht in Widerspruch zu den Informationen im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen setzen. Ferner darf die Werbung diese Informationen auch nicht relativieren. In den Werbeanzeigen muss ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen erfolgen sowie darauf, wo sich der Anleger diese Informationen beschaffen kann. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die nunmehr verwandte Begrifflichkeit.
Zu Buchstabe c:
Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe d:
Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.
Zu Nummer 81 (§ 127):
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung der Überschrift dient der redaktionellen Anpassung an den neuen Regelungsgehalt der Vorschrift auf Grund der Neufassung das Absatzes 2.
Zu Buchstabe b:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Bei den wesentlichen Anlegerinformationen ist die Haftung auf die Fälle beschränkt, in denen die Angaben, die in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, irreführend oder unrichtig sind, beziehungsweise nicht mit den Angaben übereinstimmen, die in dem Verkaufsprospekt enthalten sind. Satz 1 beschreibt insoweit die Minimalanforderungen an die wesentlichen Anlegerinformationen, deren Verletzung zivilrechtliche Haftungsansprüche aus Schutzgesetzverletzung ( § 823 Absatz 2 BGB) begründen kann. Die Regelung beruht darauf, dass eine Kurzinformation nicht die gleiche Fülle an Informationen enthalten kann wie der Verkaufsprospekt. Würden die Unternehmen hier zur Vollständigkeit verpflichtet, würde dies eine Überfrachtung der wesentlichen Anlegerinformation auslösen, die dem Ziel von kurzen und verständlichen Informationen gerade entgegenstehen würde. Weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt. Insbesondere bleiben die Unternehmen aufgrund des Beratungsvertrags zivilrechtlich zu anleger- und anlagegerechter Beratung verpflichtet und haben deshalb über etwaige Lücken in den wesentlichen Anlegerinformationen im Zuge der Beratung zu informieren, soweit dies für die Anlageentscheidung des Kunden relevant sein kann.
Zu Buchstabe d und e:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe f:
Die Änderung dient der Bereinigung der Sonderverjährungsvorschriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Angleichung an die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften.
Zu Nummer 82 (§ 128):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG für den Fall, in dem Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen im EU/EWR-Ausland vertrieben werden sollen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 Buchst. a und b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG enthält keine Frist für die Anforderung weiterer Unterlagen durch die Bundesanstalt. Zur Beschleunigung ist aber eine Frist entsprechend Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 2 für die Weiterleitung der vollständigen Unterlagen sinnvoll. Satz 2 bis 4 nehmen die Regelungen zur Ergänzungsanzeige aus der aktuellen Fassung des § 132 Abs. 3 InvG auf, da Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG keine Regelungen dazu trifft, wie bei unvollständigen Unterlagen vorgegangen werden muss. Die Untersagungsfiktion aus der bisherigen Fassung des § 132 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 InvG ist nicht aufgenommen worden, da sie gegen Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG verstößt. Auf Grund der Untersagungsfiktion könnte die Bundesanstalt die Weiterleitung einer vollständigen Anzeige entgegen Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG unterlassen. Gleiches gilt für die Klarstellung in Satz 5, dass auch bei Zurückweisung der Anzeige jederzeit eine erneute, vollständige Anzeige möglich ist. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten entsprechend der bisherigen Regelung in § 132 Abs. 3 Satz 4 InvG soll nur dazu führen, dass die Kapitalanlagegesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft eine unvollständige Anzeige nach Ablauf sechs Monaten nicht mehr vervollständigen kann, da die bereits eingereichten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt veraltet sind. Eine neue, vollständige Anzeige kann aber jederzeit wieder gestellt werden.
Zu Absatz 3:
Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Umsetzung von Umsetzung Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 hat im wesentlichen deklaratorische Funktion, dient dem Rechtsanwender jedoch als Hinweis auf die hier direkt geltende EU-Verordnung.
Zu Absatz 4:
Da oftmals ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung eines OGAW-Passes für den Vertrieb außerhalb des EU/EWR-Raums besteht, stellt die Bundesanstalt auf Antrag eine gebührenpflichtige OGAW-Bescheinigung aus.
Zu Absatz 5:
Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen EU/EWR-Staat zu vertreiben, hat sie die Vertriebsanzeige ausschließlich über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt verwendet "fortgeschrittene elektronische Signaturen" gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes. Dadurch wird unter anderem gewährleistet, dass die Anzeige ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet werden kann.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 enthält eine Ermächtigung zum Erlass näherer Bestimmungen zu Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. In der Verordnung werden insbesondere die technischen Voraussetzungen der Übermittlung an die Bundesanstalt bestimmt.
Zu Nummer 83 (§ 129):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.
V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 2:
Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 84 (Abschnitt 3):
Zu Abschnitt 3 (Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes):
Zu § 130:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und redaktionell klargestellt. Der eingefügte Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 31 der Richtlinie 2010/44/EG.
Zu § 131:
Zu Absatz 1:
Der Neufassung von Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Der Neufassung von 2 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung, Absatz 3 dient der Umsetzung von Anhang I Schema A Ziff. 4 der Richtlinie 2009/65/EG (sog. deutschlandspezifische Angaben).
Zu § 132:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 hat im Wesentlichen deklaratorische Funktion, dient dem Rechtsanwender jedoch als Hinweis auf die hier direkt geltende EU-Verordnung.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c und d sowie Art. 93 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. Art. 94 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG. Darin wird klargestellt, dass die Bundesanstalt mit Ausnahme der in Anhang I Schema B Ziff. 4 der Richtlinie 2009/65/EG geregelten sog. "Deutschlandspezifischen Angaben" keine weiteren Anforderungen an die eingereichten Unterlagen stellen darf.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 122 Absatz 1 Satz 3 InvG. Die Verpflichtung zur Information der Bundesanstalt über Änderungen der eingereichten Unterlagen gehört zu den Pflichten der ausländischen EU-Investmentgesellschaft im Rahmen des
Vertriebsanzeigeverfahrens und ist daher sinngemäß dort einzufügen. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art. 32 der Richtlinie 2010/44/EU.
Zu Absatz 5:
Die Einfügung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu § 133:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 Nummer 1 und 2 dienen der Umsetzung der Restbefugnis des Aufnahmestaates gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 Alt. 1 der Richtlinie 2009/65/EG bzw. gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 108(4) der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 108(5) der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 4:
Die Änderung von Absatz 4 passt die bisherige Vorschrift in § 133 Abs. 6 InvG redaktionell an die neue Systematik des § 133 InvG unter Berücksichtigung der Änderung durch die Richtlinie 2009/65/EG an. Schon nach der bisherigen Rechtslage hatten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen der Bundesanstalt keine aufschiebende Wirkung.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 7. Die Änderung in Satz 1 dient der redaktionellen Anpassung. Die Einfügung des Satzes 2 dient der Umsetzung von Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 8. Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Anpassung.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 9. Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 85 (§ 135)
- Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.
Zu Nummer 86 (§ 136):
- Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 87 (§ 137):
Zu Buchstabe a:
Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:
Auch für die ausländischen Investmentanteile sind die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen. Dabei gelten die Anforderungen des § 42 InvG entsprechend. Die Sätze 3 und 4 regeln die Anforderungen an die Ausgestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen, die jeweils Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vergleichbar sind.
Zu Buchstabe c:
Die Streichungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 88 (§ 139):
- Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 89 (§ 142):
- Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.
Zu Nummer 90 (§ 143):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Zu Nummer 2:
- Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Nummer 2a:
- Die Aufnahme von Nummer 2a in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zu der gemäß § 40d Absatz 2 Satz 1 InvG bestehenden Pflicht zur Anlegerinformation dar.
Zu Nummer 2b:
- Die Aufnahme von Nummer 2b in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zu der gemäß § 40d Absatz 4 Satz 1 InvG bestehenden Einreichungspflicht dar.
Zu Doppelbuchstabe cc und dd:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Doppelbuchstabe ee und ff:
Die Änderungen von Nummer 5 und 6 in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zu der gemäß § 44 Absatz 4a InvG bestehenden Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsberichts dar.
Zu Doppelbuchstabe gg:
Zu Nummer 6a:
- Die Aufnahme von Nummer 6a in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zum gemäß § 45e Absatz 1 bestehenden Verbots der Abwicklung des Masterfonds vor Ablauf von drei Monaten nach Information aller Anleger des Masterfonds.
Zu Nummer 6b:
- Die Aufnahme von Nummer 6b in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zur gemäß § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1 bestehenden Pflicht zur Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt und zur bestehenden Pflicht zur Unterrichtung der Anleger.
Zu Nummer 6c:
- Die Aufnahme von Nummer 6c in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zur gemäß § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 InvG bestehenden Pflicht zur Verfügungstellung von Informationen gegenüber den Anlegern dar.
Zu Doppelbuchstabe hh:
Die Änderung von Nummer 7 in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung auf Grund der nunmehr gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 InvG bestehenden Anzeigepflicht dar.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung von Nummer 14 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in § 57 InvG.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Zu Nummer 16a:
- Die Aufnahme von Nummer 16a in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zur gemäß § 63a Satz 1 InvG bestehenden Pflicht zur Anlage von mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds.
Zu Nummer 16b:
- Die Aufnahme von Nummer 16b in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zum gemäß § 63a Satz 2 InvG bestehenden Verbot zur Überschreitung der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 InvG oder § 64 Absatz 3 InvG, obwohl die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 InvG und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 InvG und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 InvG, nicht wirksam geworden sind.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Einfügung von Nummer 20a InvG dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in § 90h Abs. 7 InvG.
Zu Doppelbuchstabe dd:
Die Einfügung in Nummer 21 in Absatz 2 dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Änderung von § 101 InvG.
Zu Doppelbuchstabe ee:
Die Änderung von Nummer 27 dient der Anpassung an die neu geordneten Kompetenzen von Herkunfts- und Aufnahmestaat gemäß Art. 108 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Doppelbuchstabe ff:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Doppelbuchstabe gg:
Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.
Zu Doppelbuchstabe hh:
Die Änderung von Nummer 28 dient der Anpassung an die neu geordneten Kompetenzen von Herkunfts- und Aufnahmestaat gemäß Art. 108 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 91 (§ 143c):
- § 143c InvG setzt Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG um. Mit der neuen Vorschrift wird die ohnehin bereits bestehende Möglichkeit des Anlegers und des Kunden, gegenüber der Bundesanstalt Beschwerde zu erheben, klargestellt. Neu ist dagegen die Pflicht der Bundesanstalt zur Errichtung einer Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz - im Gegensatz zu der in Absatz 1 vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit durch Anleger und Kunden - ausschließlich von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch genommen werden kann. Das Schlichtungsverfahren ist an den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31 ff., aufgeführten Verfahrensprinzipien auszurichten.
Zu Nummer 92 (§ 144):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Für EU-Investmentanteile ist die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts nach Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG noch bis zum 30 Juni 2012 zulässig. Ist die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch schon vor dem oben genannten Datum vorgeschrieben, sind diese wesentlichen Anlegerinformationen auch beim
Vertrieb der EU-Investmentanteile in Deutschland zu verwenden.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Ein eigenständiges Untersagungsrecht steht der Bundesanstalt als Behörde des Aufnahmestaates auf Grund der in Art. 108 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen den Aufnahmestaatbehörden nicht zu.
Zu Buchstabe b:
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.
Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 4:
Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erlaubt den Mitgliedstaaten die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG erst zum 30. Juni 2012 einzuführen. Für die Dauer dieser Übergangsfrist ist den EU-Investmentvermögen aus Herkunftsstaaten, die die Übergangsfrist gewähren, die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts gestattet.
Zu Absatz 5:
Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erlaubt den Mitgliedstaaten die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG erst zum 30. Juni 2012 einzuführen. Für die Dauer dieser Übergangsfrist ist den ausländischen Masterfonds aus Herkunftsstaaten, die die Übergangsfrist gewähren, die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts gestattet.
Zu Absatz 6:
Nach dem bisher geltenden Recht musste die Bundesanstalt die in den Vertragsbedingungen oder Satzung und Anlagebedingungen eines inländischen Investmentvermögens vorgesehenen Kostenklauseln nicht genehmigen. Absatz 6 gewährt für diese Kostenklauseln, die vor dem 1.
Juli 2011 in den Vertragsbedingungen, Satzung oder Anlagebedingungen enthalten waren, einen Bestandsschutz. Sollen allerdings diese Kostenklauseln zukünftig geändert werden, muss die Bundesanstalt diese genehmigen.
Zu Nummer 93 (§ 145):
Zu Buchstabe a:
Die Kapitalanlagegesellschaft hat die neuen Vorschriften nach der Richtlinie 2009/65/EG ab dem 1. Juli 2011 auf die richtlinienkonformen Sondervermögen anzuwenden. Um zu vermeiden, dass die Vielzahl der zu erwartenden Anträge nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft werden kann, bestimmt Satz 2, dass die Kapitalanlagegesellschaft in der Zeit zwischen Verkündung und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beantragen darf, die zwingend erforderlich sind, um eine Anpassung an das Gesetz in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung vorzunehmen. Eine Änderung ist als nicht zwingend erforderlich anzusehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft von den neuen Möglichkeiten des Investmentgesetzes, z.B. zur Auflegung von Master-Feeder-Konstruktionen, Gebrauch machen oder Änderungen ihrer Kosten beantragen. Welche Änderungen als zwingend erforderlich anzusehen sind, wird die Bundesanstalt nach vorheriger Einbeziehung der Vertreter der Branche bestimmen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nach Satz 3 verpflichtet, die Bekanntmachung spätestens am 30. Juni 2011 vorzunehmen, so dass die Änderungen der Vertragsbedingungen zum 1. Juli 2011 in Kraft treten können.
Zu Buchstabe b:
Absatz 2 sieht in Bezug auf die nicht richtlinienkonformen Sondervermögen eine Übergangsregelung vor, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallen und dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein gesetzgeberischer Spielraum zur Verfügung steht. Damit sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorgaben ausreichend vorbereiten können, wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt.
Zu Buchstabe c:
Absatz 3 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.
Zu Nummer 94 (§ 146):
Zu Buchstabe a:
Die richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften haben die neuen Vorschriften nach der Richtlinie 2009/65/EG ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden. Es handelt sich hierbei um eine Parallelvorschrift für richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften zur Übergangsregelung für richtlinienkonforme Sondervermögen nach § 145 Abs. 1 InvG.
Zu Buchstabe b:
Absatz 2 sieht in Bezug auf die nicht richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften eine Übergangsregelung vor, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallen und dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein gesetzgeberischer Spielraum zur Verfügung steht. Damit sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorgaben ausreichend vorbereiten können, wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt.
Zu Buchstabe c:
Absatz 4 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.
Zu Nummer 95 (§ 148):
- Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Sonderverjährung nach § 127 Absatz 5 InvG. Für Haftungsansprüche wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts sollen künftig die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes):
Zu Nummern 1, 2, 3, 4, 6 und 7:
- Es handelt sich um redaktionelle Änderungen auf Grund der neuen Bezeichnung der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 5:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
§ 10c Abs. 2 KWG setzt Art. 80 Abs. 8 RL 2006/48/EG (BankenRL) um, der unter Verweisung auf Art. 80 Abs. 7 lit. a BankenRL für eine Privilegierung von Risikopositionen neben besonderen Eigenschaften hinsichtlich der Person des Schuldners (die "asset management company" ist hier ausdrücklich erwähnt) insbesondere voraussetzt, dass diese Person "subject to appropriate prudential requirements" ist. Nachdem die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr als Institut im Sinne des KWG gilt, bedarf es zur Beibehaltung des bisherigen richtlinienkonformen Rechtszustands ihrer expliziten Erwähnung in § 10c
Abs. 2 KWG, verbunden mit der Voraussetzung einer bestehenden Aufsicht nach dem InvG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes):
Zu Nummern 1, 2, 3 und 4:
- Es handelt sich um redaktionelle Änderungen auf Grund der neuen Bezeichnung der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes):
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen des Investmentänderungsgesetzes 2007 vom 21. Dezember 2007, BGBl. I S. 3089 wurde die Organisationsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aus dem Investmentgesetz gestrichen. Das Investmentgesetz differenziert daher nicht mehr zwischen den Begriffen "Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital" und "Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital", sondern verwendet nur noch den Begriff "Investmentaktiengesellschaft".
Zu Artikel 5 (Änderung des Geldwäschegesetzes):
Zu Nummer 1:
- Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur und hat lediglich klarstellenden Charakter.
Zu Nummer 2:
- Die Änderung in Nummer 2 korrigiert ein redaktionelles Versehen. Die nach § 16 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG zählen aber neben Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes auch im Inland gelegene Zweigniederlassungen von ausländischen EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6a des Investmentgesetzes. Bei dieser Gelegenheit wird Nummer 2 im Interesse einer besseren Lesbarkeit insgesamt neu gefasst und entzerrt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes):
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a:
Die Zustimmungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung richtet sich nach Artikel 80 Absatz 2 GG. Vor diesem Hintergrund soll der Zustimmungsausschluss aufgegeben und eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung vorgesehen werden. Das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bedarf keiner gesonderten Anordnung im Gesetz und wird daher gestrichen..
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zum neuen Absatz 11.
Zu Nummer 2:
- Der neue Absatz 11 übernimmt das Mitwirkungsrecht des Bundestages aus dem bisherigen Absatz 10 Satz 3 bis 6, und passt dieses an das Zustimmungsrecht des Bundesrates an.
Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b):
Bei der Einführung der deutschen REIT-AG hat der Gesetzgeber mit der hälftigen Steuerbefreiung der aufgedeckten stillen Reserven ("Exit tax") in § 3 Nummer 70 EStG eine befristete Steuererleichterung für diejenigen geschaffen, die ihre Grundstücke an eine REIT-AG oder an einen Vor-REIT veräußern. Damit soll diese neue indirekte Form der Immobilienanlage etabliert und gefördert werden Von dieser Steuererleichterung haben auch eine Reihe von Vor-REITs profitiert. Vor-REITs sind Aktiengesellschaften, die bereits wesentliche Anforderungen an einen REIT erfüllen, jedoch noch nicht den für die Erreichung des REIT-Status erforderlichen Börsengang durchgeführt haben. Für die dem Börsengang folgende Eintragung im Handelsregister als REIT-AG sieht § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b EStG in der geltenden Fassung eine Frist von vier Jahren seit dem Kauf des begünstigten Grundstücks durch den Vor-REIT vor. Erfolgt in dieser Frist der Börsengang und die Eintragung als REIT-AG im Handelsregister nicht, entfällt die hälftige Steuerbefreiung rückwirkend.
Aufgrund der Finanzmarktkrise und der dadurch ausgelösten Unsicherheiten stand das Börsenumfeld neuen Börsengängen in der letzten Zeit kritisch gegenüber. Diese widrigen Umstände waren bei Schaffung des REIT-Gesetzes nicht vorauszusehen und liegen außerhalb des Einflussbereichs der Vor-REITs. Es ist deshalb geboten, die Frist für die Erlangung des REIT-Status zu verlängern und hierdurch dem rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung entgegenzuwirken.
Nach der bisher geltenden Regelung muss eine Aktiengesellschaft binnen drei Jahren ab ihrer Registrierung als Vor-REIT den ausstehenden Börsengang nachholen, um den REIT-Status zu erlangen. Diese Drei-Jahres-Frist kann von der BaFin im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.
§ 10 Absatz 2 REITG in der Fassung dieses Gesetzentwurfs sieht vor, diese Ermächtigung der BaFin, einem Vor-REIT auf Antrag ein Jahr Fristverlängerung zu gewähren, auf ein weiteres Jahr zu erstrecken ("311"-Lösung). Es handelt sich hierbei wie bisher um eine von der BaFin vorzunehmende Einzelfallprüfung.
Die steuerliche Frist für den rückwirkenden Entfall der Exit Tax orientiert sich zukünftig an der aufsichtsrechtlichen Frist in § 10 Absatz 2 REITG, um einem Auseinanderfallen der aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Beurteilung entgegenzuwirken.
Durch die Fristverlängerung in § 10 Absatz 2 REITG wird somit auch der steuerliche Bestandsschutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiung bei Veräußerungen von Grundstücken an Vor-REITs über das Jahr 2011 hinaus verlängert.
Zu Nummer 2 (§ 43):
Allgemein
Die Neuregelung beinhaltet eine grundlegende verfahrensmäßige Umstellung bei dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien. Sie ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern, durch die durch Verwendung unlauterer Mittel Steuermindereinnahmen in beträchtlicher Höhe verursacht werden. Die Neuregelung ist in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit Unterstützung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft konzipiert worden.
Ist-Zustand
Bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag wird die Order zur Veräußerung von Aktienbeständen kurz vor dem Dividendenstichtag erteilt, während die Belieferung an den Erwerber tatsächlich aber erst nach dem Dividendenstichtag ausgeführt wird. Dies führt dazu, dass der Verkäufer seine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Lieferung einer Aktie einschließlich Dividendenanspruch (sog. "Aktie cum Dividende") nicht mehr erfüllen kann, da er dem Erwerber - aufgrund der vorangegangenen Ausschüttungen zum Dividendenstichtag - nur noch eine "Aktie ex Dividende" liefern kann. Dementsprechend kann er ihm über die Übertragung der Aktie selbst hinaus nicht mehr den - rechtlich eigentlich bereits dem Erwerber zustehenden - Dividendenanspruch vermitteln und leistet zum Ausgleich hierfür eine entsprechende Zahlung an ihn (Kompensationszahlung, "manufactured dividends").
Nach aktueller Steuerrechtslage werden derartige Ausgleichszahlungen bei Abwicklung der Leerverkäufe über deutsche Stellen inländischen Dividenden gleichgestellt, mit der Konsequenz, dass die Vorschriften zum Kapitalertragsteuerabzug analog zur Anwendung kommen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 i. V. mit §§ 43 ff. EStG). Dementsprechend behält das den (Leer-) Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut (seit dem Jahressteuergesetz 2007) Kapitalertragsteuer ein, meldet sie an und führt sie ab (§ 44 Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009), während das inländische Kreditinstitut des Käufers diesem über die einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung ausstellt (§ 45a Absatz 3 EStG). Weitere Einzelheiten zu diesen Besonderheiten ergeben sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 in der BT-Drucksache 016/2712 S. 46 ff. EStG.
Problematisch stellen sich nun die Fälle dar, in denen die den (Leer-)Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Ausland liegt und damit mangels Zahlstelle im Inland keine Kapitalertragsteuer auf die zu leistende Ausgleichszahlung einzubehalten ist, während das inländische Kreditinstitut des Käufers diesem aufgrund der - im Ergebnis von der tatsächlichen Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs losgekoppelten - Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung gem. § 45a Absatz 3 EStG weiterhin ein anrechenbares bzw. erstattungsfähiges Kapitalertragsteuerguthaben ausweist. Als Konsequenz rechnet dadurch im Ergebnis der Aktienerwerber Kapitalertragsteuer an, obwohl tatsächlich - mangels inländischer Zahlstelle des (Leer-)Verkäufers - kein Steuereinbehalt stattgefunden hat.
Zur Schadensbegrenzung werden derzeit als vorübergehende Maßnahme durch die BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl I S. 631) und
- 21. September 2010 (BStBl I S. 753) gesonderte Anforderungen an die Steuerbescheinigungen dieser Dividendenausschüttungen gestellt, um Absprachen zwischen Leerverkäufer und Erwerber zu verhindern. Sie laufen mit Einführung der Neuerung aus.
Neuregelung
Die Abzugsverpflichtung auf Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien wird von der Aktiengesellschaft auf die depotführenden Institute verlagert. Somit kann auch in der Steuerbescheinigung bestätigt werden, dass die Steuer für diese Steuerbescheinigung tatsächlich von der bescheinigenden Stelle abgeführt wurde. Zudem wird dadurch erreicht, dass Kompensationszahlungen anlässlich eines Leerverkaufs gegenüber dem Leerverkäufer generell nicht mehr in Höhe der Nettodividende, sondern in Höhe der Bruttodividende belastet werden und somit steuerliche Anreize zum Abschluss solcher Geschäfte entfallen.
Im Einzelnen:
Inlandsabwicklung
Eine ausschüttende Aktiengesellschaft leitet die Bruttodividenden (i. S. v. Bardividenden) an die Hauptzahlstelle weiter. Über Clearstream Banking Frankfurt (CBF) oder andere inländische Lagerstellen bzw. ein entsprechendes Institut (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen immer CBF genannt), bei dem die Globalurkunden für die inländischen Aktiengesellschaften girosammelverwahrt werden, erfolgt eine Weiterleitung der Bruttodividenden an die inländischen auszahlenden Stellen (die depotführenden Institute). Diese überprüfen, ob für den Dividendenberechtigten Freistellungsaufträge, NV-Bescheinigungen oder Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen vorliegen und ob eine Kirchensteuerpflicht besteht. Bei einem Steuerabzug wird die Nettodividende an die Endkunden der auszahlenden Stelle ausgezahlt und eine anfallende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Hierbei werden die bestehenden Prozesse genutzt. Der Endkunde erhält eine Steuerbescheinigung mit Ausweis der Steuern.
Ein Sammelantragsverfahren (Verfahren zur Rückerstattung abgeführter Kapitalertragsteuer) wird in Inlandsfällen damit überflüssig. Insofern nimmt gleich dem Verfahren bei ausländischen Dividenden die auszahlende Stelle den Abzug der Kapitalertragsteuer vor. Bei der Einreichung von effektiven Dividendencoupons nimmt die auszahlende Stelle entsprechend den Steuerabzug und die Abführung an die Finanzverwaltung vor.
Auslandsbezug
Sofern die Dividenden z.B. von CBF oder einem anderen inländischen Kreditinstitut an ein ausländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, ist von CBF oder einem anderen depotführenden Kreditinstitut ein Abzug der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (analog der Inlandsabwicklung für Endkunden/Aktionäre bei den deutschen Depotbanken). CBF erstellt für diese Kunden eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG, in der sie die einbehaltene und abgeführte Steuer ausweist.
Auf Anfrage wird CBF den (ausländischen) CBF-Kunden, die die Dividenden unter Abzug der Kapitalertragsteuer über CBF erhalten haben, für deren Endkunden eine Steuerbescheinigung ausstellen.
CBF-Kunden können Einzelsteuerbescheinigungen pro Endkunden/Aktionär und pro ISIN maximal in Höhe der von CBF bescheinigten Dividendenabrechnung - hier ist die Gesamtbetrachtung aller Bestände und kompensierten Geschäfte maßgebend - anfordern.
Grundsätzlich können Steuerbescheinigungen nur von dem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches für die bescheinigte Position auch die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die Anfrage zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung folgt dem Geldfluss und geht in der Verwahrkette zurück.
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1 Satz 1):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1a - neu -):
Bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner, bei denen sich Aktien in der Girosammelverwahrung befinden oder eine Streifbandverwahrung im Sinne des § 2 Satz 1 DepotG erfolgt, wird zukünftig der Kapitalertragsteuereinbehalt nicht mehr durch die Aktiengesellschaft, sondern durch das Depot führende Institut oder, wenn die Dividende auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch die letzte inländische Stelle (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG) durchgeführt. Da das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei Dividendenausschüttungen zukünftig nicht mehr in einem einheitlichen Verfahren erfolgt, bedarf es rechtstechnisch einer gesonderten Aufführung für Dividendenausschüttungen an Aktien in Girosammelverwahrung in § 43 Absatz 1 EStG.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 6):
Nach § 43 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG unterliegen grundsätzlich allein inländische Kapitalerträge einer Kapitalertragsteuerpflicht. Ausländische Kapitalerträge sind nur in Ausnahmefällen kapitalertragsteuerpflichtig. Zu dieser Ausnahme gehören ausländische Kapitalerträge im Sinne der bisherigen Nummer 1 (z.B. Dividendenausschüttungen). Nach der Neufassung der Nummer 1 und der gesonderten Aufführung für Dividendenausschüttungen in Nummer 1a bedarf es einer redaktionellen Änderung in Nummer 6, um auch die ausländischen Kapitalerträge im Sinne der Nummer 1a vom Kapitalertragsteuerabzug zu erfassen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.
Zu Nummer 3 (§ 44 Absatz 1):
Zu Buchstabe a (Satz 3):
Bei Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erfolgt der Kapitalertragsteuereinbehalt - auch in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG - zukünftig durch die auszahlende Stelle. Der Satz 3 wird daher zum Teil neu gefasst.
Zu Buchstabe b (Satz 4 Nummer 3 - neu -):
Die Regelung bestimmt, wer bei Dividendenausschüttungen hinsichtlich der sich in Girosammel- und Streifbandverwahrung befindlichen Aktien tatsächlich den Steuereinbehalt vorzunehmen hat.
Nach Nummer 3 Buchstabe a sind dies die bezeichneten Institute, sofern sie die depotführenden Unternehmen sind. Sie überprüfen zunächst, ob für den Dividendenberechtigten Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen vorliegen oder ob die Erträge mit Verlusten aus anderen Kapitalerträgen zu verrechnen sind. Sofern diese Sachverhalte nicht oder nur teilweise vorliegen, führen sie die Kapitalertragsteuer ab (siehe § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG). Zahlen diese Unternehmen als Teil einer Verwahrungskette die Dividenden an ausländische Kreditinstitute, haben sie ebenfalls einen Steuereinbehalt vorzunehmen. Damit wird der Steuereinbehalt gewährleistet.
Werden die Erträge sogleich von der Wertpapiersammelbank - in Deutschland ist dies allein CBF - an ausländische Institute gezahlt, übernimmt CBF den Steuereinbehalt. Dies bestimmt Nummer 3 Buchstabe b der Vorschrift.
Durch die Verlagerung des Steuerabzugs auf die auszahlenden Stellen wird erreicht, dass die Dividenden zwischen der ausschüttenden Aktiengesellschaft und der jeweiligen auszahlenden Stelle - einschließlich der Teilnehmer einer Verwahrkette - stets brutto zu verrechnen sind. Da Kompensationszahlungen aus Leerverkäufen um den Dividendenstichtag steuerlich einer "echten" Dividende gleichgestellt sind, kommt es auch in diesen Fällen zur Bruttoregulierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kompensationszahlung aus einem im Inland oder im Ausland abgeschlossenen Leerverkauf resultiert. Steuerliche Anreize zum Abschluss solcher Geschäfte entfallen damit künftig.
Zu Buchstabe c (Satz 5):
Die in Satz 5 angeführte Einschränkung zur Abführung der Kapitalertragsteuer bei Erträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG ist nicht mehr erforderlich, da die Pflicht zum Steuereinbehalt für derartige Erträge nunmehr der auszahlenden Stelle obliegt.
Zu Nummer 4 (§ 44a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 9 und Absatz 10 - neu -):
- Auf Grund der Neukonzeption des Kapitalertragsteuerverfahrens überprüfen die auszahlenden Stellen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf eingereichte NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträge. Die Ergänzung des Absatzes 9 ist eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung der neuen Sätze in § 50d Absatz 1 EStG.
Zu Nummer 5 (§ 45a):
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1):
Um zu gewährleisten, dass die Kapitalertragsteuer dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bedarf es in der Kapitalertragsteueranmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung. So hat die auszahlende Stelle diese Erträge gesondert für das betreffende Land anzuführen. Werden in einem Anmeldungszeitraum für verschiedene Gesellschaften, bei denen sich der Ort der Leitung im gleichen Land befindet, Steuern angemeldet, sind diese Beträge zusammenzufassen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1):
Folgeänderung auf Grund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1):
Die bisherige Regelung in § 45a Absatz 3 EStG bestimmt, dass die Steuerbescheinigung von einem Kreditinstitut auszustellen ist, wenn der Schuldner der Kapitalerträge durch dieses Institut die Erträge an den Steuerpflichtigen auszahlen ließ. Da bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften mit girosammel- und streifbandverwahrten Aktien nunmehr die Erteilung der Steuerbescheinigung durch das depotführende Institut bereits in § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG geregelt ist, bedarf es für § 45a Absatz 3 Satz 1 EStG insoweit einer Einschränkung des Anwendungsbereiches.
Zu Nummer 6 (§ 50d Absatz 1):
Zu Buchstabe a (Satz 4 - neu -):
Die Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien hat auch Auswirkungen auf das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG. Um unrechtmäßige Erstattungen zu verhindern, bedarf es der Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat. Der ausländische Gläubiger der Dividenden hat diese Bescheinigung im Rahmen seines Erstattungsantrages beim Bundeszentralamt für Steuern mit einzureichen. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.
Zu Buchstabe b (Satz 8 - neu -):
Nach dem bisherigen Satz 6 können im Rahmen des sog. Datenträgerverfahrens Erstattungsanträge auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch bestimmte Teilnehmer gestellt werden. In diesen Fällen ist dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuerbescheinigung zwar nicht vorzulegen, der Antragsteller hat aber zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde. Weiterhin hat er sie im Hinblick auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages zehn Jahre aufzubewahren. Die geringeren Nachweisanforderungen in Satz 8 sind gerechtfertigt, da der Teilnehmer am Datenträgerverfahren für eine zu Unrecht erstattete Kapitalertragsteuer haftet.
Zu Buchstabe c (Satz 10):
Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Sätze.
Zu Nummer 7 (§ 52a Absatz 16b - neu -):
- Die Neuregelung zum Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Anteilen in den §§ 43 ff. EStG findet erstmals Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes):
Folgeänderung aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.
Zu Artikel 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Zu Buchstabe a (zu § 10):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 10.
Zu Buchstabe b (zu § 14):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 14.
Zu Buchstabe c (zu § 15):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 15.
Zu Buchstabe d (zu § 17a):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 17a.
Zu Nummer 2 (§ 1):
Allgemein
In § 1 wird wie bisher der Anwendungsbereich des InvStG festgelegt.
Die im Investmentgesetz vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Investmentvermögen der Vertragsform und Investmentvermögen der Satzungsform erfolgt auch im Investmentsteuergesetz.
Unter die Investmentvermögen der Vertragsform fallen zum einen diejenigen Investmentvermögen, bei denen eine Verwaltungsgesellschaft juristische Eigentümerin der Vermögensgegenstände ist, diese aber treuhänderisch für die Anleger verwaltet. Zum anderen zählen zu den Investmentvermögen der Vertragsform diejenigen Investmentvermögen, bei denen die Vermögensgegenstände zivilrechtlich Miteigentum der Anleger sind, kraft gesetzlicher Ermächtigung aber ausschließlich von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Nach den Regelungen des Investmentgesetzes sind bei inländischen Investmentvermögen grundsätzlich beide Formen zulässig.
Unter die Investmentvermögen der Satzungsform fallen die Investmentvermögen, die einen eigenen Rechtsträger bilden und bei denen die Vermögensgegenstände Vermögen dieses Rechtsträgers sind. Hierfür wird die Bezeichnung als Investmentvermögen der Satzungsform verwendet, weil es sich meistens um Aktiengesellschaften oder mit deutschen Aktiengesellschaften vergleichbare Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts handelt. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass das ausländische Investmentrecht auch Rechtsträger anderer Rechtsformen - wie z.B. Personenhandelsgesellschaften - zulässt.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Das InvStG soll wie bisher für inländische Sondervermögen gelten, die von einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden.
Zu Buchstabe b
Auch eine Zweigniederlassung einer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Verwaltungsgesellschaft, die den Anforderungen der OGAW-IV-Richtlinie entspricht, kann ein inländisches richtlinienkonformes Sondervermögen nach dem InvG auflegen und nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertreiben und verwalten.
Zu Buchstabe c
Die Regelung berücksichtigt die in der OGAW-IV-Richtlinie geschaffene Möglichkeit der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung. Danach kann ein deutsches richtlinienkonformes Sondervermögen im Sinne des InvG auch durch eine ihrerseits richtlinienkonforme Verwaltungsgesellschaft aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum vom Ort der Hauptverwaltung der Verwaltungsgesellschaft aus verwaltet werden.
Der Gesetzentwurf definiert dieses Sondervermögen als inländisch und löst sich insoweit von der bisherigen Auffassung, es komme vornehmlich auf den Ort an, von dem das Sondervermögen aus verwaltet werde. Er behandelt die Zulassung des Sondervermögens im Inland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als inländischen "Satzungssitz" des Sondervermögens, der auch bei der Verwaltung von einem anderen Ort aus beibehalten wird und die unbeschränkte Steuerpflicht begründet. Der Entwurf sieht davon ab, kraft Fiktion diesen Ort zum Ort der Geschäftsleitung zu erklären, weil ein solches Vorgehen sich zu stark von den tatsächlichen Verhältnissen entfernen würde und deutlich von der deutschen Auffassung bei anderen Fragen der Ansässigkeit von Körperschaftsteuersubjekten abweichen würde.
Zu Buchstabe d
Wie bisher kann durch Wahl einer Investmentaktiengesellschaft ein inländisches Investmentvermögen des Satzungstyps begründet werden.
Absatz 1 Nummer 2
Nummer 2 InvStG regelt Folgerungen aus der Erweiterung der Nummer 1. Die Ausweitung des Kreises der inländischen Investmentvermögen der genannten Vertragsformen führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Anteile an solchen Investmentvermögen. Aktien als Beteiligungen an inländischen Investmentaktiengesellschaften bleiben weiterhin die einzige Form von inländischen Investmentanteilen an inländischen Investmentvermögen des Satzungstyps.
Absatz 1 Nummer 3
Nummer 3 InvStG führt die bisherige Regelung zu ausländischen Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen fort.
Zu Absatz 1a
Der neue Absatz 1a regelt die Qualifikation eines durch eine (inländische) Kapitalanlagegesellschaft verwalteten richtlinienkonformen Investmentvermögens der Vertragsform, das ausländischem Aufsichtsrecht unterliegt. Spiegelbildlich zur Behandlung des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens, das durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat verwaltet wird, wird dieses Investmentvermögen der Vertragsform grundsätzlich als ausländisches Investmentvermögen behandelt. Nur wenn der Heimatstaat des Investmentvermögens dem nicht folgt und steuerrechtlich auf die Verwaltung in Deutschland abstellt, akzeptiert Deutschland dies und geht dann auch seinerseits von einem inländischen Investmentvermögen aus.
Zu Absatz 2
Die Definitionen des InvG gelten auch weiterhin für das InvStG, allerdings mit Ausnahme der Definition der inländischen Investmentgesellschaft.
Satz 2 definiert den Begriff des Anlegers.
Satz 3 übernimmt die bisherige Klammerdefinition in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des geltenden InvStG, wonach inländische Investmentvermögen auch inländische Investmentgesellschaften im Sinne des InvStG sind. Dieses weicht insoweit wie bisher von der Definition im Aufsichtsrecht ab (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 InvG - neu).
Ferner wird in Satz 3 für alle Konstellationen die gesetzliche Vertretung des inländischen Investmentvermögens der Vertragsform bei der Anwendung des InvStG geregelt. Nach Nummer 1 Buchstabe a vertritt die inländische Kapitalanlagegesellschaft wie bisher das inländische Sondervermögen. Nach Nummer 1 Buchstabe b vertritt bei der Verwaltung des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens durch die Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft diese Zweigniederlassung das Sondervermögen. Nach Nummer 1 Buchstabe c gilt bei einer Verwaltung des richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat in Zukunft eine Vertretung durch die deutsche Depotbank, namentlich bei der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und beim Kapitalertragsteuerabzug. Nach Nummer 2 wird bei der Auffanglösung in Absatz 1a das als inländisches Investmentvermögen zu behandelnde Investmentvermögen der Vertragsform durch die inländische Kapitalanlagegesellschaft vertreten.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1).
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)
Der Begriff des Anlegers wird durchgehend im Investmentsteuergesetz verwendet. Daher erfolgt hier eine sprachliche Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4):
Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für die ausgeschütteten und die ausschüttungsgleichen Erträge einzubehalten, werden für die Abwicklung die Regeln für ausschüttungsgleiche Erträge angewandt. Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge gilt die Zuflussfiktion zum Geschäftsjahresende. Auch der Steuerabzug nach § 7 wird durchgeführt, als ob nur ausschüttungsgleiche Erträge vorlägen. Es wird aber klargestellt, dass es sich materiellrechtlich teilweise um ausgeschüttete Erträge handelt. Dies gilt etwa für die Anwendung des § 8 Abs. 5 InvStG oder die Steuerbarkeit der Erträge. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bleiben steuerbar und werden nicht zu nicht steuerbaren thesaurierten Veräußerungsgewinnen.
Der Zufluss beim Anleger wird zum Ende des Geschäftsjahres fingiert, in dem das Investmentvermögen die entsprechenden Erträge erzielt hat. Hierfür gilt nach § 3 Absatz 1 des Investmentgesetzes grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Zugleich sind aber auch die Vorgaben über die Abgrenzung von Einnahmen und Werbungskosten nach Satz 2 dieser Vorschrift zu beachten.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1):
Redaktionelle Folgeänderung des Verweises aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.
Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3):
- Neben der ausländischen Investmentgesellschaft ist nunmehr auch die inländische Kapitalanlagegesellschaft als Bekanntmachungsverpflichtete bei einem ausländischen Investmentvermögen aufzuführen, weil sie mit einem richtlinienkonformen ausländischen Investmentvermögen der Vertragsform auch ein ausländisches Investmentvermögen verwalten kann.
Zu Nummer 5 (§ 7):
Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 - aufgehoben -):
Bereinigung eines Redaktionsversehens aus dem Jahressteuergesetz 2010. Satz 4 verweist auf die nicht existierende Vorschrift des § 4 Absatz 5 InvStG.
Zu Buchstabe b (Absatz 3):
Bei Ausschüttungen eines inländischen Investmentvermögens wird entsprechend der Regelung bei im Inland sammelverwahrten Aktien (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a i.V.m. § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG) der Kapitalertragsteuerabzug neu geregelt, soweit in der Ausschüttung inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 EStG oder Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken enthalten sind. Der Steuerabzug wird insoweit künftig durch die auszahlende Stelle vorgenommen.
Wie bisher wird von dem inländischen Dividendenanteil und seit dem Jahressteuergesetz 2010 von den Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen
Grundstücken und den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Immobilien Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben und in diesem Umfang das Investmentvermögen gemindert. Diese Steuerabzugsbeträge werden in Zukunft nicht mehr von der inländischen Investmentgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt, sondern von den auszahlenden Stellen im Inland wie bei den Dividenden auf sammelverwahrte inländische Aktien einbehalten. Der Kreis der auszahlenden Stellen wird für das Investmentsteuerrecht erweitert, weil dieses Erhebungssystem für alle Anteile und Aktien an inländischen Investmentvermögen gilt, ganz gleich wo (In- oder Ausland) oder durch wen (Finanzinstitut oder den Steuerpflichtigen selbst) der Anteil oder die Aktie verwahrt oder verwaltet wird.
Zur weiteren Verminderung von Veranlagungsfällen wird der Steuerabzug auf die Kirchensteuer erweitert. Anders als die bisher zum Abzug verpflichtete inländische Investmentgesellschaft ist die auszahlende Stelle in den meisten Fällen über die persönlichen Umstände des Anlegers oder Aktionärs unterrichtet und kann daher den zutreffenden Abzug der Kirchensteuer durchführen.
Satz 1 wird unverändert fortgeführt und legt die betroffenen Erträge aus dem Investmentanteil und den Satz für die Kapitalertragsteuer fest.
Satz 2 bestimmt die anschließend definierte auszahlende Stelle zum Entrichtungspflichtigen für die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Erträge. Das inländische Finanzinstitut, das die Erträge dem Anleger oder Aktionär auszahlt oder gutschreibt oder die Erträge an eine ausländische Stelle auszahlt, ist immer auszahlende Stelle, ob es den Anteil oder die Aktie verwahrt oder nicht. Wird kein inländisches Institut von dem Anleger oder Aktionär eingeschaltet, ist die inländische Depotbank, die die Gewinnanteile nach § 25 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes auszahlt, auszahlende Stelle. Die den Anteil oder die Aktie verwahrende Wertpapiersammelbank ist nur auszahlende Stelle, wenn sie die Erträge an eine ausländische Stelle auszahlt.
Reichen bei einer Teilausschüttung die ausgeschütteten Erträge zur Deckung der Abzugsteuern sowohl auf die ausgeschütteten als auch auf die ausschüttungsgleichen Erträge aus, gelten die Regeln für die ausgeschütteten Erträge. Die gesamten Abzugsteuern sind der Ausschüttung zu entnehmen.
Ist ein hinreichend hoher Abzug nicht möglich, weil nichts oder ein zu geringer Betrag ausgeschüttet wird, gelten einheitlich die Regeln für den Steuerabzug auf ausschüttungsgleiche Erträge. Es ist ebenso wie bei den ausgeschütteten Erträgen zu verfahren. Dieselben auszahlenden Stellen haben den Steuerabzug durchzuführen. Das Investmentvermögen stellt ihnen dazu die benötigten Beträge zur Verfügung. Für die Weiterleitung dieses Betrages gelten dieselben Fristen, Nachweiserfordernisse und Rückbelastungsmöglichkeiten wie bei der Ausschüttung von Erträgen.
Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) des Einkommensteuergesetzes. Entlastungen richten sich nach § 44a Absatz 9 und § 50d des Einkommensteuergesetzes.
Ergänzend wird für den inländischen Dividendenanteil auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für den Steuerabzug bei inländischen sammelverwahrten Aktien verwiesen. Die verschiedenen Entlastungsvarianten des § 44a des Einkommensteuergesetzes werden durch die (Teil-)Abstandnahme entsprechend § 44a Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
Für den inländischen Immobilienanteil wird ergänzend auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für den Steuerabzug bei inländischen Zinspapieren und Forderungen gegen Kreditinstitute verwiesen. Die verschiedenen Entlastungsvarianten des § 44a des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die nur ergänzende Verweisung hebt die Einordnung dieser Erträge als inländische Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht auf.
Über den im letzten Satz enthaltenen allgemeinen Verweis auf das Kapitalertragsteuerverfahren nach dem Einkommensteuergesetz ist auch die Haftungsnorm § 44 Absatz 5 Einkommensteuergesetz anzuwenden. Ein Haftungstatbestand liegt insbesondere vor, wenn den auszahlenden Stellen die für den Steuerabzug benötigten Beträge nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die Verlagerung des Kapitalertragsteuereinbehalts von der Kapitalanlagegesellschaft auf die auszahlende Stelle soll auch Schwierigkeiten beseitigen, die sich beim Kapitalertragsteuerabzug bei thesaurierenden Fonds gezeigt haben. In Fällen von Leer-Rückgaben oder Leer-Veräußerungen von Investmentanteilen thesaurierender (Aktien-) Fonds, bei denen das Verpflichtungsgeschäft auf Rückgabe oder Veräußerung kurz vor dem Thesaurierungsstichtag und das Erfüllungsgeschäft nach dem Thesaurierungsstichtag stattfindet, besteht die Gefahr eines zu geringen Kapitalertragsteuereinbehalts durch die Kapitalanlagegesellschaft. Denn die Kapitalertragsteuer wird hier, wenn - wie es die Regel ist - ein Ertragsausgleich durchgeführt wurde, nicht auf den tatsächlich im Umlauf befindlichen Anteilsbestand erhoben, sondern auf den um den durch das Verpflichtungsgeschäft vermeintlich verminderten Bestand zum Thesaurierungsstichtag. Zukünftig wird die einzubehaltende Kapitalertragsteuer der auszahlenden Stelle von der Kapitalanlagegesellschaft zur Verfügung gestellt. Hierbei werden sich die auszahlenden Stellen bei ihrer Anforderung an dem tatsächlichen Depotbestand orientieren und Kapitalertragsteuer in zutreffender Höhe anfordern, womit das bisherige Vollzugsdefizit beseitigt ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 5):
Folgeänderung aufgrund der Umstellung des Steuerabzugs von der Investmentgesellschaft auf die auszahlende Stelle.
Zu Nummer 6 (§ 10):
Zu Buchstaben a bis c:
Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffsdefinitionen in § 1 Absatz 1, da sowohl Dach Investmentvermögen als auch Ziel-Investmentvermögen in verschiedenen Rechtstypen strukturiert sein können. Die bisher verwendeten Begriffe tragen dieser Tatsache nicht ausreichend Rechnung.
Zu Buchstabe d (Satz 4- neu -):
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung im Zusammenhang mit der Einführung von Master-Feeder-Strukturen im Investmentgesetz.
Zu Nummer 7 (§ 11):
Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz1):
Satz 1 wird redaktionell angepasst an die Neugliederung des § 1 Absatz 1.
Zu Doppelbuchstabe bb: (Satz 4 - neu -):
Grundsätzlich geht der Entwurf davon aus, dass ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform trotz der Verwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft oder durch eine inländische Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft in seinem Herkunftsstaat unbeschränkt steuerpflichtig, wenn auch womöglich steuerbefreit ist.
Geht der Herkunftsstaat von einer anderen Einstufung aus, weil er entscheidend auf die Verwaltung des EU-Investmentvermögens der Vertragsform in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, besteht kein Anlass, von der deutschen Grundregel einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht wegen des inländischen Ortes der Geschäftsleitung abzuweichen. Allerdings gelten dann auch die Zwecksvermögensfiktion und die Steuerbefreiungen wie bei inländischen Sondervermögen.
Geht der Herkunftsstaat in Übereinstimmung mit dem Entwurf von einer unbeschränkten Steuerpflicht des EU-Investmentvermögen der Vertragsform in seinem Staate aus, kommt für die Bundesrepublik Deutschland zwar die Fiktion eines Zweckvermögens, aber nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaftsteuersubjekte gemäß § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, in Betracht.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2):
Zukünftig bezieht das inländische Investmentvermögen Kapitalerträge aus im Inland sammelverwahrten Aktien brutto, d.h., ohne Abzug von Kapitalertragsteuer. Eine Erstattung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zu Nummer 8 (§ 13 Absatz 5):
- Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter wird um die Fälle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b InvStG (Verwaltung durch inländische Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft) und nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c InvStG (Verwaltung durch EU-Verwaltungsgesellschaft ohne inländische Zweigniederlassung) ergänzt.
Zu Nummer 9 (§ 14):
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift wird an den Regelungsinhalt der Vorschrift redaktionell angeglichen.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Der Text wird redaktionell an die neu gefassten Teile des Investmentgesetzes angepasst.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Die Aufsicht kann nach dem Investmentgesetz einen anderen Übertragungsstichtag bestimmen als das gewöhnliche Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens. Die Ergänzung stellt klar, dass in diesen Fällen steuerlich vom Ende eines Rumpfgeschäftsjahres auszugehen ist.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Der Ansatz der Wirtschaftsgüter des übertragenden Sondervermögens beim übernehmenden Sondervermögen am Übertragungsstichtag selbst führt in der Praxis zu Schwierigkeiten. Die Übernahme wird deshalb für den Beginn des Folgetages vorgesehen.
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Da das Aufsichtsrecht die ergänzende Barzahlung nunmehr ausdrücklich vorsieht (§ 40g Absatz 1 Nummer 4 InvG, § 40h Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 InvG), muss ihre steuerliche Behandlung geregelt werden. Sie ist Ertrag, aber nicht durch das Teileinkünfteverfahren begünstigt. Die Barzahlung unterliegt dem Steuerabzug nach § 7 Absatz 1; dies gilt entsprechend kraft Verweisung für die Barzahlung bei Auslandsverschmelzungen nach § 17a.
Zu Buchstabe f (Absatz 7)
Bereinigung eines Versehens bei der letzten Ergänzung der Vorschrift. Eine Investmentaktiengesellschaft soll nicht nur auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, sondern auch auf deren Teilgesellschaftsvermögen verschmolzen werden können.
Zu Nummer 10 (§ 15):
Zu Buchstabe a (Überschrift):
Die Überschrift wird an den Regelungsinhalt der Vorschrift redaktionell angeglichen.
Zu Buchstabe b (Absatz 1):
Redaktionelle Anpassung. Der Begriff "Investmentvermögen" umfasst die in der Überschrift und in Satz 1 genannten beiden möglichen Rechtsformen Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaft.
Zu Nummer 11 (§ 17a):
Bisher galt das Aufsichtsrecht einheitlich für die in einem Staat verwalteten Investmentvermögen. Die OGAW-IV-Richtlinie geht davon abweichend für EU-Investmentvermögen der Vertragsform dazu über, dass die Investmentvermögen in einem Staat zugelassen werden und unabhängig davon, an welchem Ort der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums die Verwaltung stattfindet, in jedem Falle das Aufsichtsrecht des Staates anzuwenden ist, der das Investmentvermögen zugelassen hat. Für das Investmentvermögen gilt weiterhin das Aufsichtsrecht des Herkunftsstaates.
Die investmentsteuerrechtlichen Vorschriften für die Verschmelzung in § 14 und § 17a InvStG knüpfen jeweils an aufsichtsrechtliche Voraussetzungen für die Verschmelzung an. Dies soll nicht geändert werden. In § 14 InvStG erfolgt das Abstellen auf das deutsche Aufsichtsrecht über das Tatbestandsmerkmal des inländischen Investmentvermögens. In § 17a InvStG soll ausdrücklich auf das Aufsichtsrecht desselben Staates abgestellt werden. Zugleich wird das Wort Rechtsträger durch den Ausdruck Investmentvermögen ersetzt, um einer Diskussion vorzubeugen, ob ein ausländisches Investmentvermögen der Vertragsform womöglich mangels Rechtsträgereigenschaft von der Verschmelzung ausgeschlossen sei.
Daneben sind die Überschrift und Satz 1 redaktionell an das Investmentgesetz anzupassen.
Zu Nummer 12 (§ 18):
Zu Buchstabe a (Absatz 19 Satz 7 und 8):
Im Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerabzugsverpflichtung für Erträge aus inländischen Grundstücken auf die inländischen Investmentgesellschaften verlagert, um einen umfassenden Kapitalertragsteuerabzug für diese Erträge sicherzustellen. Die bei ausgeschütteten Grundstückserträgen bisher zum Steuerabzug verpflichteten inländischen depotführenden Stellen wurden hiervon für Erträge, die dem Anleger ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (der Bundesrat hat dem Gesetz am 26. November 2010 zugestimmt) zufließen oder als zugeflossen gelten, befreit.
Die Abzugsverpflichtung der inländischen Investmentgesellschaften wurde erstmals für Erträge vorgesehen, die in Geschäftsjahren der Investmentvermögen erzielt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser zeitliche Vorlauf berücksichtigt die erforderlichen Umstellungsarbeiten bei den inländischen Investmentgesellschaften. Durch das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt einerseits und den Beginn des Geschäftsjahres andererseits ergibt sich jedoch eine nicht beabsichtigte Lücke beim Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Grundstückserträge.
Durch die Ergänzung der Sätze 7 und 8 wird das redaktionelle Versehen korrigiert, sodass die Steuerabzugsverpflichtung der inländischen depotführenden Stellen und der inländischen Investmentgesellschaft solange aufrechterhalten wird, bis lückenlos der Steuerabzug durch die Investmentgesellschaften eingreift.
Zu Buchstabe b (Absatz 20 - neu -):
Zu Satz 1
Die Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG sind erstmals auf nach dem 30. Juni 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Zu Satz 2
Die Neuregelungen zum Kapitalertragsteuerabzug bei girosammel- und streifbandverwahrten Investmentanteilen finden erstmals Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten und damit zeitgleich mit den Neuregelungen zu girosammel- und streifbandverwahrten Anteilen in §§ 43 ff. Einkommensteuergesetz.
Zu Buchstabe c (Absatz 21 - neu -):
Das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz beinhaltet eine grundlegende verfahrensmäßige Umstellung bei dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien ab dem 1. Januar 2012. Sie ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern, durch die durch Verwendung unlauterer Mittel Steuermindereinnahmen in beträchtlicher Höhe verursacht werden (vgl. Begründung zu § 43 Einkommensteuergesetz). Um entsprechende missbräuchliche Steuergestaltungen durch Investmentfonds bereits im Jahr 2011 zu verhindern, wird das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG bereits ab dem 1. Januar 2011 geändert.
Aktuelle Informationen haben gezeigt, dass in 2011 voraussichtlich mit erheblichen missbräuchlichen Steuergestaltungen und entsprechenden Steuerausfällen zu rechnen ist. Gerade Investmentfonds werden augenscheinlich für den Zweck gegründet, sich ungerechtfertigte Steuervorteile in ganz erheblicher Höhe zu verschaffen. Um diese Modelle kurzfristig zu verhindern, wird durch die vorliegende Änderung die Kapitalertragsteuererstattung durch die Depotbank für vom Investmentvermögen bezogene Dividendenerträge im Jahr 2011 nur zugelassen, wenn die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens stehen (bei thesaurierenden Ziel-Investmentvermögen tritt deren Geschäftsjahresende an die Stelle des Gewinnverteilungsbeschlusses). Mit der Regelung wird die Kapitalertragsteuererstattung in den Fällen endgültig ausgeschlossen, in denen das Investmentvermögen eine Aktie vor dem Ausschüttungsstichtag im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts erwirbt und erst nach dem Ausschüttungsstichtag durch das Erfüllungsgeschäft übereignet bekommt. Damit werden die dargestellten Leerverkaufsgestaltungen verhindert. Die Regelung trifft aber auch normale Kaufvorgänge über den Dividendenstichtag, bei denen keine Steuergestaltung vorliegt. Diese Konsequenz muss aber hingenommen werden, weil es keine alternative Lösung gibt, welche die aufgezeigten Steuergestaltungen verhindern kann. Die Investmentfonds können sich aber auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage einstellen und werden kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe mehr tätigen; damit würde auch kein steuerlicher Nachteil eintreten. Sollte sich die Depotbank nicht an das Erstattungsverbot halten, haftet sie nach § 44b Absatz 6 Satz 2 EStG.
Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes):
Nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen steht die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften dem Land zu, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet.
An diesem Grundsatz soll auch bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung weiterhin festgehalten werden. Da die Kapitalertragsteuer in diesem Fall jedoch zukünftig nicht mehr an das Betriebsstättenfinanzamt der Gesellschaft, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle abgeführt wird, bedarf es einer Regelung, nach der die Kapitalertragsteuer von dem Land, in dem das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle liegt, an das Land abgeführt wird, in welchem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet.
Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2):
Das anhaltend schwierige Börsenumfeld der vergangenen Jahre hindert die bereits registrierten Vor-REITS an der Aufnahme der Börsennotierung ihrer Anteile. Die ersten VorREITs drohen die Frist für die Aufnahme der Börsennotierung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 zu überschreiten, auch wenn ihnen bereits ein Jahr Verlängerung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde. Der Fristablauf ohne Börsengang der betroffenen Vor-REITs würde für Verkäufer von Immobilien an diese Gesellschaften den rückwirkenden Wegfall der sogenannten Exit-Tax-Begünstigung bedeuten. Der ehemalige Vor-REIT wäre aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen regelmäßig verpflichtet, dem Verkäufer diese nachträglich entstandene Steuerschuld zu erstatten. Dies und der hierdurch hervorgerufene Reputationsschaden würde das Anlegervertrauen in den deutschen REIT-Markt womöglich nachhaltig beeinträchtigen.
Deshalb ermächtigt die neue Regelung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf erneuten Antrag ein zweites Mal eine Fristverlängerung um noch ein Jahr und damit insgesamt auf fünf Jahre zu gewähren ("311"-Lösung"). Voraussetzung auch für diese zweite Fristverlängerung sind Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des betreffenden Vor-REITs, die im konkreten Einzelfall eine solche weitere Fristverlängerung rechtfertigen. Die Änderung führt zum Erhalt der sogenannten Exit Tax für Veräußerungen von Grundstücken an einen Vor-REIT zwischen 1. Januar 2007 und
- 31. Dezember 2009, wenn der betreffende Vor-REIT zwar nicht binnen insgesamt vier Jahren seit seiner Registrierung den Börsengang vollzogen hat, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihm die Frist jedoch noch einmal verlängert und ihm der Börsengang im fünften Jahr seit Registrierung dann gelingt. Ein zusätzlicher, bislang nicht gewährter, Steuervorteil ist damit ebensowenig verbunden wie Steuervorteile für Grundstückstransaktionen nach dem Ende der Exit-Tax-Periode, die unverändert zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen ist.
Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 1 Satz 2):
- Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.
Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 6a Satz 4):
- § 6a GrEStG soll die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern. Da in den komplexen Unternehmensstrukturen neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften eingebunden sind, wird, um das Ziel, Umstrukturierungen im Konzern zu erleichtern, die Begünstigungsvorschrift auf Personengesellschaften als abhängige Gesellschaften erweitert. Denn eine Beteiligung am Kapital der Personengesellschaft im engeren Sinne gibt es nicht; der Mitgliedschaft in ihr folgen die vermögensrechtlichen und sonstigen Bindungen, die in Bezug auf das Vermögen in erster Linie sachenrechtlicher Art sind. Eine Personengesellschaft ist dann eine abhängige Gesellschaft, wenn das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert am Gesellschaftsvermögen ununterbrochen beteiligt ist.
Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 9 - neu -):
- Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmensumstrukturierungen eintreten zu lassen, ist § 6a Satz 4 GrEStG bereits auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.
Zu Artikel 13 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung):
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Einfügung der neuen Absätze 1 und 2a in § 124 des Investmentgesetzes.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten):
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind Ermächtigungsnormen zum Erlass von begleitenden Rechtsverordnungen oder ändern das geltende Recht unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist für diese Vorschriften daher sachgerecht.
Zu Absatz 2
Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmensumstrukturierungen eintreten zu lassen, treten die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Zu Absatz 3
Das Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen entspricht der Umsetzungsfrist gemäß Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1443:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden 54 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende geändert. Die Informationspflichten führen nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu zusätzlichen Bürokratiekosten für die Wirtschaft von jährlich rund 3 Mio. Euro. Daneben entstehen einmalig Umstellungskosten in Höhe von 3 Mio. Euro.
Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten Informationspflichten. Die kostenintensivsten Informationspflichten unter ihnen sind die
- - Anlegerunterrichtung über vorgesehene Vertragsänderungen auf dauerhaftem Datenträger nach § 43 Abs. 5 S. 1 InvG-E (jährlich rund 1.713.000 Euro),
- - Anzeige von Änderungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 132 Abs. 4 InvG-E (jährlich rund 248.000 Euro),
- - Übermittlung von Verschmelzungsinformationen an Anleger auf dauerhaftem Datenträger nach § 40d Abs. 1 und 3 InvG-E (jährlich rund 231.000 Euro),
- - Anlegerunterrichtung auf dauerhaftem Datenträger bei Verschmelzung des Masterfonds sowie Informationsübermittlung an die BaFin bzw. die entsprechende
Stelle bei ausländischem Herkunftsstaat nach § 45f Abs. 1 InvG-E (jährlich rund 164.667 Euro).
Mit dem Gesetz soll die OGAW-IV-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Einführung der Informationspflichten geht jedoch über eine reine Umsetzung (sog. 1:1-Umsetzung) der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-IV-Richtlinie) und der Durchführungsrichtlinie 2010/44/EU hinaus.
Der Nationale Normenkontrollrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass sich der Gesetzgeber zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratiekosten auf eine 1:1-Umsetzung von europäischen Vorgaben beschränken sollte. Dies entspricht auch dem Anliegen der Regierungsparteien in ihrer Koalitionsvereinbarung.
Insbesondere die nach § 43 Abs. 5 S. 1 InvG-E vorgesehene Anlegerunterrichtung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Datenträger ist in der OGAW-IV-Richtlinie nicht vorgegeben. Die hierdurch entstehenden Bürokratiekosten belaufen sich nach Angaben des BMF auf jährlich rund 1.713.000 Euro. Die Regelung ist die kostenintensivste Informationspflicht des Gesetzentwurfs und verursacht rund die Hälfte der gesamten Bürokratiekosten. Nach bisheriger Rechtslage ist die Informationsveröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder einem elektronischen Informationsmedium ausreichend. Begründet wird die Neuregelung vom BMF mit der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Anlegerunterrichtung. Sie sei erforderlich, um eine frühzeitige, den Anleger auch tatsächliche erreichende Unterrichtung sicherzustellen. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichten einen Teil der Anleger nicht, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder der Bekanntmachungen in einer überregionalen Tageszeitung - insbesondere durch Kleinanleger - nicht ausgegangen werden könne.
Die Entscheidung darüber, ob die mit der Anlegerunterrichtung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Datenträger einhergehenden Kosten angemessen sind, ist vom Gesetzgeber zu treffen. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall der Grundsatz der 1:1-Umsetzung nicht durchbrochen werden soll, zumal der Nationale Normenkontrollrat Zweifel daran hat, ob der angestrebte Anlegerschutz in einem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Bürokratiekosten steht.
Zumindest sollten die eingeführten Informationspflichten nach Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und anhand der Ergebnisse dieser Evaluation die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat überprüft werden.
Neben der Umsetzung der OGAW-Richtlinie enthält das vorliegende Gesetz Änderungen im Steuerrecht. Wegen drohender Steuerausfälle zur nächsten Dividendensaison aufgrund von Steuergestaltungen bei Leerverkäufen soll das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei sammelverwahrten Aktien neu geregelt werden. Die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sehen vor, dass der Kapitalertragsteuerabzug von den ausschüttenden Aktiengesellschaften auf die auszahlenden Stellen verlagert wird.
Das Ressort will bei diesem Systemwechsel weiterhin gewährleisten, dass die Kapitalertragsteuer dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet. Hierfür bedarf es laut Entwurf in der Kapitalertragsteueranmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung. Die auszahlende Stelle hat diese Erträge gesondert für das betreffende Land anzuführen. Zu diesem Zweck muss die Software in den Rechenzentren der auszahlenden Stellen umgestellt werden. Dies führt zu Einmalkosten in geschätzter Höhe von rund 3 Mio. Euro. Der Rat erkennt an, dass dieses Vorgehen für die Bundesländer ein einfacher Weg ist, um das Kapitalertragsteueraufkommen in gleicher Weise wie bisher auszugleichen. Gleichwohl hält er diese Regelung für kritisch, da für die Wirtschaft die Informationspflicht ausschließlich für Zwecke der Aufteilung des Steueraufkommens geschaffen wird. Denkbar wäre daher auch, den Systemwechsel gänzlich zu vollziehen und die dem Steuerabzug auf Ebene der auszahlenden Stellen unterworfenen Dividenden in der gleichen Weise im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen, die für die anderen dem Zahlstellenprinzip unterliegenden Erträge (z. B. Auslandsdividenden) gilt. Bei einer Anpassung des Verteilerschlüssels könnte dann die regionale Verteilung der Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden. Dies würde den auszahlenden Stellen Umstellungskosten und weiteren zu erwartenden Aufwand bei Erstattungsverfahren ersparen.
Für die Verwaltung führt der Gesetzentwurf zu 12 neuen Informationspflichten, sieben bestehende Informationspflichten werden geändert.
Informationspflichten für den Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Schließlich sollte nach Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates gewährleistet werden, dass das Anlegerschutzgesetz und der vorliegende Gesetzentwurf zeitgleich in Kraft treten, um einen Wechsel der Anforderungsprofile an Anlegerschutzinformationen zu vermeiden. Dies würde unnötige Bürokratiekosten verhindern.
Dr. Ludewig Funke Prof. Färber
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatterin
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Der Normenkontrollrat fordert, dass die neu eingeführten Informationspflichten gegenüber dem Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und anhand dessen die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat überprüft werden.
Die OGAW IV-Richtlinie verlangt bei Verschmelzungen oder Änderungen einer Master-Feeder-Konstruktion, dass der Anleger darüber in Form eines dauerhaften Datenträgers (Brief, E-Mail) unterrichtet wird. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage werden diese Anforderungen über die europäischen Vorgaben hinaus insbesondere auch bei Änderungen von Vertragsbedingungen nach § 43 Abs. 5 des Investmentgesetzes übernommen. Diese aktive Unterrichtung ist aus Anlegerschutzgründen - beispielsweise bei Kostenerhöhungen - angezeigt, der bisher vorgesehene Weg, dass der Anleger von sich aus dem elektronischem Bundesanzeiger oder einer Wirtschafts- und Tageszeitung informieren muss, ist nicht sachgerecht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Anbietern sind für dieses Ziel in Kauf zu nehmen, da mangels direkter Beziehungen zwischen Anlegern und Fondsbetreibern, keine kostengünstigere Alternative zur Verfügung steht.
Die Bundesregierung wird jedoch die Anregung des Normenkontrollrates aufgreifen, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu überprüfen.